{"status":"available","doknr":"OLD263560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.12A1358.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"12 A 1358/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es \nvermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG seien \njedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen familiären Vermittlung \nder deutschen Sprache fehle. \n\n4\n\nDer Vortrag des Klägers, die angefochtene Entscheidung weise einen doppelten \nWiderspruch deshalb auf, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung des Fehlens \nder familiären Vermittlung nur Tatsachen angeführt habe, die gegen die aktuelle \nSprachkompetenz des Klägers sprächen, welche es indes andererseits zugunsten \ndes Klägers nicht verneint habe, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das \nVerwaltungsgericht wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers im \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2007 nicht ausgeschlossen hat, \ndass der Kläger im - seinerzeit noch maßgeblichen - Zeitpunkt der Aussiedlung bzw. \nder mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen, das den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügt. Es \nhat aber seine Annahme der fehlenden familiären Vermittlung nicht entscheidend auf \nsolche Tatsachen gestützt, die gegen eine hinreichende Sprachkompetenz des \nKlägers im speziellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sprechen, sondern \nausweislich seiner Ausführungen (UA Seite 4, zweiter und dritter Absatz, und Seite 5 \noben) maßgeblich mit den bei dem Sprachtest vom 17. Juni 2003 gezeigten \nmangelnden deutschen Sprachkenntnissen des Klägers und mit dessen anlässlich \ndieses Sprachtests erteilter Selbstauskunft zur Vermittlung des Deutschen \nbegründet. \n\n5\n\nDass das Verwaltungsgericht die familiäre Vermittlung maßgeblich wegen des \nErgebnisses des Sprachtests verneint hat, ergibt sich schon aus der Bezugnahme \nnach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid vom 1. März 2006. Denn dort hat die Beklagte gerade aus \nden im Sprachtest festgestellten verschwindend geringen deutschen \nSprachkenntnisse des Klägers und aus dem Fehlen von Dialektkenntnissen \ngefolgert, dass bei dem Kläger nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen \nSprache im Elternhaus ausgegangen werden könne. Dass das Verwaltungsgericht \ndie familiäre Vermittlung maßgeblich wegen des Ergebnisses des Sprachtests \nverneint hat, ergibt sich ferner aus seiner Feststellung, aufgrund der Niederschrift des \nSprachtests vom 17. Juni 2003 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \nsolche deutschen Sprachkenntnisse - d. h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \netwa inzwischen vorhandene hinreichende deutsche Sprachkenntnisse - nicht auf \nder erforderlichen familiären Vermittlung beruhen (würden). Denn hiermit ist zugleich \ngesagt, dass die 2003 gezeigten - mangelhaften - Sprachkenntnisse auf das Fehlen \neiner hinreichenden familiären Vermittlung schließen lassen und bessere Kenntnisse \nim Jahr 2006 nicht mehr auf eine solche familiäre Vermittlung (in der Prägephase) \nzurückgeführt werden könnten. Soweit das Verwaltungsgericht aus der deutlichen \nDiskrepanz der Ergebnisse der mit dem Kläger und mit seiner Ehefrau \ndurchgeführten Sprachtests hergeleitet hat, dass der Kläger damals nicht in der Lage \ngewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, hat es lediglich das \nbereits Gesagte bekräftigt. Die aus dieser Diskrepanz weiter abgeleitete \nSchlussfolgerung, dass der Kläger \"wohl auch mit seiner Frau und seinen Söhnen \nnicht Deutsch gesprochen\" habe, betrifft zwar nicht die Frage, ob dem Kläger selbst \nhinreichende Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sind, ist aber, wie die \nVerwendung des Wortes \"wohl\" belegt, nicht entscheidungstragend. Gleiches gilt \nauch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Angaben, die der Sohn \nRoman des Klägers bei seinem Sprachtest zur familiären Vermittlung (nur durch die \nMutter, nicht aber durch den Kläger) gemacht hat. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Annahme einer mangelnden familiären \nVermittlung ferner auf die \"persönliche Erklärung des Klägers zu seinem \nSpracherwerb\" - also auf die bereits erwähnte, im Anhörungsprotokoll und damit in \neiner öffentlichen Urkunde festgehaltene Selbstauskunft - gestützt, die es zu Recht \nals weitaus aussagekräftiger bewertet hat als die dazu in unaufgelöstem Widerspruch \nstehenden Angaben in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 30. August 2006. Anlässlich \ndes Sprachtests hat der Kläger nämlich klar und deutlich angegeben, Deutsch nicht \nim Elternhaus erlernt und die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses und \nnur durch einen Sprachkurs vermittelt erhalten zu haben. Die Richtigkeit dieser \nAngaben sowie der weiteren, diese Angaben zusätzlich plausibel machenden \nAngabe, seine Eltern hätten mit den Kindern deshalb nur Russisch gesprochen, weil \nsie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen Angst um ihre Kinder gehabt hätten, hat der \nKläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit alledem setzt sich das \nZulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander, und es lässt auch \njeglichen substantiierten Vortrag dazu vermissen, dass und weshalb der Kläger trotz \nder Angaben im Anhörungsprotokoll über eine ausreichende Sprachkompetenz \nschon zum Zeitpunkt des Sprachtests verfügt hat, die den Schluss auf eine \nhinreichende familiäre Vermittlung dieser Kenntnisse erlauben könnte. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/12-a-1358-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-12/12-a-1358-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263560","retrieved":"2026-07-09 02:30:24.429336+00:00"}}