{"status":"available","doknr":"OLD263589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0611.14A2097.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"14 A 2097/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht dargelegt bzw. solche liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ergeben sich aus seinen Darlegungen \nnicht. \n\n4\n\na) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch \ngemäß § 10 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Volkswirtschaftslehre \nan der Universität L. vom 29. Juli 2002 auf Genehmigung seines Rücktritts von seinem \ndritten Versuch der Fachprüfung \"Finanzwissenschaft\" am 10. 8. 2004 hat, weil der Rücktritt \nund die Mitteilung der Rücktrittsgründe nicht unverzüglich erfolgt seien (Urteilsabdruck S. \n13 ff). Der Kläger habe erstmals am 23. 9. 2004 eine eigene Erklärung des Rücktritts \nabgegeben, ohne dass erkennbar sei, dass er dazu vorher nicht in der Lage gewesen wäre.\n\n5\n\nDem tritt der Kläger zum einen mit der Behauptung entgegen, er habe sich noch am \nPrüfungstage gegenüber der Assistentin C. , die die Klausuraufsicht geführt habe, als \nprüfungsunfähig bezeichnet. Diese habe ihm von einem Rücktritt abgeraten. Das Verhalten \ndieser Assistentin müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Damit legt der Kläger nicht dar, \ndass er zu einem früheren als vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt seinen \nRücktritt von der Klausur erklärt hat. Sein Vortrag vermittelt auch keine Grundlage dafür, \ndass die von ihm behaupteten Ratschläge der Frau C. die Verzögerung bei der Abgabe \nder Rücktrittserklärung entschuldigen könnten. Im übrigen hat der Beklagte unwidersprochen \nvorgetragen, dass Frau C. keine Aufsicht bei der vom Kläger geschriebenen Klausur \ngeführt hat und dass sie eine von etwa 280 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern der Fakultät sei, die alle - wie den Prüflingen durch Informationsmaterialien und \nAushänge bekannt gemacht sei - keine Zuständigkeit für prüfungsrechtliche Auskünfte und \nEntscheidungen haben.\n\n6\n\nAndere Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung der Rücktrittserklärung entschuldigt \nwerden könnte, legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, \ndass die telefonische Kontaktaufnahme von Dr. med. O. am 18. 8. 2004 mit dem Beklagten \nnicht als wirksame Rücktrittserklärung gewertet werden kann. Aus der Begründung des \nZulassungsantrags geht hervor, dass auch der Kläger darin nur die Mitteilung eines \nSachverhaltes sieht, nämlich des Vorliegens eines Rücktrittsgrundes. Es ist weder vorgetragen \nnoch sonst erkennbar, dass ihn die Meniskusoperation am 11. 8. 2004 oder andere Umstände \nvon einer Erklärung des Rücktritts am Tage des ersten Aufsuchens von Dr. med. O. hätten \nabhalten können. Unbeschadet davon, dass er angeblich schon gegenüber der \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin C. erklärt hat, dass er prüfungsunfähig gewesen sei, ist \nausweislich des Attestes von Dr. med. O. vom 13. 8. 2004 davon auszugehen, dass ihm auf \nGrund des Arztbesuches spätestens an diesem Tage sein Gesundheitszustand bewusst war und \ner dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit am Klausurtag erfassen konnte. \nAnhaltspunkte dafür, dass es ihm dennoch nicht möglich war, dies sofort gegenüber dem \nBeklagten geltend zu machen, sind nicht dargelegt. Ohne dass es darauf noch ankäme: Auch \nder Kläger hat das offenbar so gesehen. Das folgt aus seinem - vom Verwaltungsgericht \nallerdings nicht gewürdigten - Schreiben vom 13. 8. 2004 an den Beklagten, das sich in den \nVerwaltungsvorgängen befindet. Darin hat er seinen Rücktritt ausdrücklich erklärt, das Attest \nvon Dr. med. O. vom gleichen Tag beigefügt und eine weitere Kontaktaufnahme von Dr. \nmed. O. mit dem Beklagten angekündigt. Der Kläger war danach in der Lage, spätestens am \n13. 8. 2004 alles Erforderliche zu tun. Warum er davon abgesehen und das Schreiben nicht \nzeitnah abgeschickt, sondern dem Beklagten erst als Anlage zu seinem dort am 23. 9. 2004 \neingegangenen Schreiben zugesandt hat, ist von ihm unerklärt geblieben.\n\n7\n\nDer Kläger hat auch kein Verhalten des Beklagten dargelegt, das eine andere Würdigung \nder Frage der Unverzüglichkeit rechtfertigen könnte. Zwar hat der Beklagte in seinem \nSchreiben vom 3. 9. 2004 auf Grund des Telefonats von Dr. med. O. vom 18. 8. 2004 und \neines weiteren, von diesem übersandten Attestes vom 16. 8. 2004, eingegangen am 31. 8. \n2004, die Vermutung geäußert, dass der Kläger von der Klausur nachträglich zurücktreten \nwolle. Er hat dies jedoch nicht als möglicherweise rechtzeitig gewertet, sondern ist im \nGegenteil aufgrund der ihm nur teilweise bekannten Umstände von mangelnder \nUnverzüglichkeit ausgegangen. \n\n8\n\nDie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. 5. 1998\n\n9\n\n- 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = DVBl 1998, 1341,\n\n10\n\nergebenden Rechtsgrundsätze rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich dieses Urteil nicht mit der \nFrage der Unverzüglichkeit eines nachträglichen Rücktritts befasst, sondern mit den \nAnforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Säumnisgründen. Entgegen der \nAuffassung des Klägers wird die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht nur \nbeeinträchtigt, wenn ein Rücktritt erst nach Bewertung der Prüfungsleistung erklärt wird. Das \nErfordernis der Unverzüglichkeit folgt auch aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden \nBedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe, die häufig vorübergehender \nNatur sind, angemessen verifizieren zu können.\n\n11\n\nb) Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Prüfung hinsichtlich \nder Durchführung durch die Prüfer Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. keine \nVerfahrensfehler aufweist oder etwaige Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich seien. Diese \nbeiden seien seinerzeit die einzigen Vertreter des Faches \"Finanzwissenschaft\" gewesen, aus \nderen Kreis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 DPO die Prüfer zu bestellen seien. Wegen des \nZweiprüferprinzips gemäß § 95 Abs. 3 HG, § 7 Abs. 2 DPO sei ihr Tätigwerden bei der \nPrüfung des Klägers alternativlos gewesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände \nliegen neben der Sache. Er macht geltend, dass der Beklagte bei einer ausdrücklichen \nBestellung der Prüfer für die Prüfung des Klägers durch Verwaltungsakt hätte darüber \nentscheiden können, ob noch weitere Prüfer - nämlich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 DPO \ngenannten Personenkreis - bestellt und sodann mit der Prüfung des Klägers betraut werden. \nDer Kläger legt allerdings nicht dar, dass er darauf einen rechtlich geschützten und damit \nverfahrensrechtlich zu schützenden Anspruch hätte. Das ist auch nicht ersichtlich.\n\n12\n\nc) Das Verwaltungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass für die Frage, ob die \nPrüfung wegen des Ergebnisses der hier umstrittenen Klausur endgültig nicht bestanden ist, \n§ 23 der seit dem 1. 4. 2006 geltenden DPO 2005 keine Anwendung findet. Auch insoweit hat \nder Kläger Zweifel nicht dargelegt. Grundsätzlich gilt, dass Prüfungsbescheide mit der \nMitteilung des Prüfungsergebnisses wirksam werden. Später erfolgende Rechtsänderungen \nhaben darauf keinen Einfluss.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. 6. 1995 - 6 B 15/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 351.\n\n14\n\nEine Übergangsregelung anderen Inhalts enthält die DPO 2005 nicht. § 23 Abs. 11 DPO \n2005 regelt nicht, wie mit früheren Prüfungsleistungen, sondern wie mit bestimmten früheren \nPrüfungsergebnissen - nämlich nicht bestandenen Prüfungsleistungen - zu verfahren ist. \n\n15\n\n2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom \nUrteil des früher für Prüfungsrecht zuständig gewesenen 22. Senat des erkennenden Gerichts \nvom 6. 7. 1998\n\n16\n\n- 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305,\n\n17\n\nab. Der 22. Senat hatte sich nicht mit einer Fallgestaltung zu befassen, bei der das \nTätigwerden der Prüfer - wie hier - alternativlos und deshalb die fehlende ausdrückliche \nBestellung unbeachtlich war.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs 2004 der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-11/14-a-2097-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-11/14-a-2097-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263589","retrieved":"2026-07-09 02:30:27.029560+00:00"}}