{"status":"available","doknr":"OLD263633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0606.7B695.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"7 B 695/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nBauarbeiten zur Umge-staltung des Gartenbereichs des Grundstücks des \nBeigeladenen - Anschüttung nebst Errichtung mehrerer Wasserbecken - stillzulegen \nund die Ingebrauchnahme der Anlagen zu untersagen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Von den im \nBeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten \ndes Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils die Hälfte, \nihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie jeweils \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers - dass die Beschwerde nicht auch \nfür die in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2007 erstmals angeführte Frau O. von \nX. erhoben werden sollte, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit \nSchriftsatz vom 15. Mai 2007 klargestellt - ist auch begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm für die begehrte \nSicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl ein \nAnordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zusteht.\n\n4\n\nDer Anordnungsanspruch folgt bei der im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage jedenfalls daraus, dass das strittige Bauvorhaben des \nBeigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig ist und dem Antragsteller ein \nnachbarlicher Abwehranspruch gegenüber diesem materiell baurechtswidrigen \nVorhaben auf Grund des bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs \nzusteht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Vortrag des Beigeladenen zutrifft, \ner sei nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks (Auf dem I. 15), da er \njedenfalls keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er - sei es als Privatperson, sei es \nals Vertreter der I1. Verwaltungsgesellschaft mbH - Bauherr der strittigen Anlage \nist.\n\n5\n\nDass das Vorhaben des Beigeladenen keiner Baugenehmigung bedarf, erscheint \nnicht zweifelsfrei. Es besteht zum einen aus mehreren Wasserbecken, bei denen \nnach den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass \nsie insgesamt die für eine Genehmigungsfreiheit aus § 65 Abs. 1 Nr. 30 BauO NRW \nfolgende Obergrenze von 100 m3 Fassungsvermögen einhalten. Die Becken, die \n\n6\n\nüber einen gemeinsamen Wasserkreislauf miteinander verbunden werden sollen, \nüberdecken bei überschlägiger Berechnung immerhin eine Fläche von mehr als \n60 m2 und sind jedenfalls teilweise deutlich über 1 m tief. Soweit das Gelände im \nÜbrigen um die Becken herum aufgeschüttet und teilweise mit Stützmauern \nabgesichert wurde, wird die für eine Baugenehmigungspflicht selbständiger \nAufschüttungen und Abgrabungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW erforderliche \nHöhe von 2 m zwar ersichtlich nicht erreicht. Es spricht jedoch manches dafür, dass \ndie einzelnen Elemente der Gesamtanlage nicht in verschiedene, jeweils für sich \nbaugenehmigungsfreie bauliche Anlagen aufgeteilt werden können, da es sich bei \nihnen unter Einbeziehung der neuen Terrasse - wie im Nachfolgenden noch näher \ndarzulegen ist - ersichtlich um die konstruktive und funktionale Einheit einer \nkünstlichen Wasser- und Badelandschaft handelt, die immerhin weit mehr als drei \nViertel des rd. 9,50 m breiten und 20 m tiefen Gartens des Beigeladenen überdeckt. \nVon einer Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 28 BauO NRW für bauliche \nAnlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von \nGärten dienen, kann angesichts der umfangreichen Überbauung des Gartens mit \neiner baulichen Gesamtanlage, die den bislang gegebenen naturnahen Zustand \nnahezu vollständig verändert, jedenfalls keine Rede sein.\n\n7\n\nLetztlich kann die Frage einer Baugenehmigungspflicht für die hier strittige \nGesamtanlage jedoch dahinstehen. Sollte diese baugenehmigungspflichtig sein, \nwäre sie \n\n8\n\n- mangels Vorliegens einer solchen Genehmigung - formell illegal. Sollte sie nicht \nbaugenehmigungspflichtig sein, würde dies an einem nachbarlichen \nAbwehranspruch des Antragstellers gegenüber der in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht aus den noch darzulegenden Gründen ersichtlich materiell illegalen Anlage \nnichts ändern, da für die Geltung des Bauplanungsrechts für Vorhaben im Sinne von \n§ 29 Abs. 1 BauGB unerheblich ist, ob das betreffende Vorhaben nach dem jeweils \neinschlägigen Landesrecht baugenehmigungspflichtig ist oder nicht.\n\n9\n\nDie im Garten des Beigeladenen zur Errichtung anstehende Gesamtanlage ist \nein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, das \nden materiellen Regelungen des Bauplanungsrechts unterliegt.\n\n10\n\nDer bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen \nzusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem \neinschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in \ndiesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in \neiner auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In \ndieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen \ndessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein \nkann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der \nDauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus \nwelchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch \nAneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen \nhergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem \neinzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in \nwelchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt. Nicht \nalles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, \nführt zur Anwendbarkeit des § 29 Satz 1 BauGB. Erforderlich ist ferner, dass eine \nderart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich \nrelevant sein kann, das heißt, dass sie die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - ergänzt durch \n§ 1a BauGB - genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, \ndas Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung \nhervorzurufen. \n\n11\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BRS 27 Nr. \n122.\n\n12\n\nGemessen daran ist die streitige, nahezu den gesamten Garten des \nBeigeladenen überdeckende Wasser- und Badelandschaft in planungsrechtlicher \nHinsicht eine einheitliche bauliche Anlage. Der weite Begriff des Bauens ist erfüllt. \nDie Gesamtanlage ist aus Baustoffen, Fertigteilen und durch Stützmauern \nabgesicherte Anschüttungen, die teilweise mit einer begehbaren Oberfläche \nversehen sind, hergestellt.\n\n13\n\nIhre planungsrechtliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Durch die Anlage wird \nder bislang vorhandene naturnah genutzte Erdboden weitgehend versiegelt, so dass \nder in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannte Umweltbelang, Bodenversiegelungen auf \ndas notwendige Maß zu begrenzen, deutlich tangiert wird. Dies gilt auch für die \nverschiedenen Wasserbecken, bei denen es sich nicht etwa um in den Boden \neingegrabene Vertiefungen zwecks Anlage naturnaher Teiche handelt. Sie sind \nvielmehr, wie das umfangreiche dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial belegt, mit \nMauern aus Fertigteilen umgeben und mit Folien ausgekleidet, so dass keine \nVerbindung mit dem natürlichen Erdboden verbleibt. Es handelt sich um eine \nkünstliche \"Landschaft\", die - abgesehen von dem in das Gelände eingelassenen \ntiefen Schwimmbecken - dem Erdboden gleichsam aufgesetzt worden ist und das \nGelände einschließlich der im Wesentlichen deutlich über dem bisherigen \nGeländeniveau liegenden Wasserspiegel beachtlich erhöht.\n\n14\n\nSchließlich handelt es sich bei der nahezu flächendeckenden Überbauung des \nGartens des Beigeladenen - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - um eine \nnicht mehr als untergeordnete Nebenanlage zum Wohnhaus des Beigeladenen zu \nqualifizierende bauliche Anlage, die nach dem vorliegenden Karten- und \nLichtbildmaterial im Wesentlichen jenseits der rückwärtigen Baugrenze der an der \nNordseite der Straße Auf dem I. befindlichen Bauzeile im bislang unbebauten \nHintergelände liegt und auch deshalb, nämlich weil sie außerhalb der ersichtlichen \nfaktischen Baugrenze errichtet wird, von bauplanungsrechtlicher Relevanz ist.\n\n15\n\nDas nach alledem den Regelungen des Bauplanungsrechts unterliegende \nVorhaben ist nicht als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO zu werten, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig wäre.\n\n16\n\nUntergeordnete Nebenanlagen in diesem Sinne sind solche Anlagen, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner \nEigenart nicht widersprechen. Zum Merkmal der Unterordnung gehört insbesondere, \ndass die betreffende Anlage nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-\ngegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen \nGrundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend \nzugeordnet und untergeordnet ist. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher \nNebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen \nund damit der möglichen Anknüpfungspunkte geht es um individuelle Relationen, die \nsich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den \nGesamteindruck an, der an optischen und anderen Gesichtspunkten anknüpfen \nkann.\n\n17\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 \n\n18\n\n- 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68.\n\n19\n\nGemessen an diesen Maßstäben erscheint an Hand des umfangreichen dem \nSenat vorliegenden Lichtbildmaterials unter Berücksichtigung der seitens des \nBeigeladenen vorgelegten Pläne für das strittige Vorhaben nicht zweifelhaft, dass die \nAnlage, die der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen noch als \nakzessorische Nebenanlage zuzuordnen sein mag, jedenfalls das Merkmal der \nUnterordnung nicht mehr erfüllt.\n\n20\n\nInsoweit ist - wie bereits angesprochen - davon auszugehen, dass es sich um \neine einheitlich zu beurteilende Gesamtanlage handelt, die sich nicht in einzelne \nGestaltungselemente eines herkömmlichen Hausgartens aufspalten lässt. \nKernelemente der Anlage sind die drei Wasserbecken, die über nahezu den \ngesamten Garten verteilt sowie räumlich und funktional miteinander verbunden sind. \nNach den Ausführungen des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ist davon \nauszugehen, dass die Wasserführung in einem gemeinsamen Kreislauf dergestalt \nerfolgt, dass das Wasser aus dem jeweils höher gelegenen Becken in das jeweils \ntiefer gelegene Becken abfließt. Der Umstand, dass das Wasser nach den \nAusführungen im Schriftsatz des Beigeladenen vom 30. Mai 2007 nunmehr nicht \nmehr in das jeweils ca. 50 cm tiefer gelegene Becken \"plätschern\", sondern über \nsog. Rutschen abfließen soll, mag zwar die mit der Wasserführung zwangsläufig \nverbundenen, die Nachbarschaft möglicherweise beeinträchtigenden \nLärmimmissionen minimieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die drei Becken \nfunktional eine Einheit darstellen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die beiden weniger \ntiefen Becken dem Gelände praktisch aufgesetzt sind. Dies lässt das vorliegende \nLichtbildmaterial erkennen und wird auch durch einen Vergleich des seitens des \nBeigeladenen vorgelegten Lageplans \"Bestand\" einschließlich der dort \neingetragenen Höhenangaben einerseits mit dem gleichfalls vorgelegten \nAbsteckplan einschließlich der dort eingetragenen neuen Gelände- und \nWasserspiegelhöhen andererseits verdeutlicht. Ferner bilden die drei Wasserbecken \nauch eine funktionale Einheit mit dem umgebenden Gelände, das im Wesentlichen \njeweils bis zur Höhe der Umfassungsmauern der Becken aufgeschüttet wird, um so \nein umfassendes Wegenetz, auf dem das gesamte Areal um die Becken herum \nbegangen werden kann, einschließlich verschiedener Aufenthaltsmöglichkeiten zu \nerhalten. Dabei bewegen sich die Anschüttungen im Bereich entlang der Grenze zum \nGrundstück des Antragstellers teilweise in einem Niveau von ca. 1 m über dem \nbislang auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhanden gewesenen und auf dem \nGrundstück des Antragstellers noch vorhandenen Gelände. Schließlich überdeckt die \nGesamtanlage weit mehr als drei Viertel des 20 m tiefen Gartens des Beigeladenen, \nso dass sie auch unter Berücksichtigung dieser flächenmäßigen Ausdehnung nicht \nmehr als \"untergeordnet\" zu werten ist.\n\n21\n\nDie materielle Illegalität der strittigen Anlage führt zugleich zu einem \nnachbarlichen Abwehrrecht des Antragstellers. Als Vorschrift zur Art der baulichen \nNutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen \nBeeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines \nGebietserhaltungsanspruchs.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 \n\n23\n\n- 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68.\n\n24\n\nDies gilt jedenfalls für solche nicht mehr das Merkmal der Unterordnung \nerfüllenden Nebenanlagen, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des \nGebietscharakters von Bedeutung sind.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 \n\n26\n\n- 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 sowie Beschluss vom 3. August 2005 - 4 B 47.05 -, \nZfBR 2005, 806.\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n28\n\nDie Gesamtanlage ist geeignet, den Charakter der vorhandenen Umgebung \neinschließlich der dort ersichtlich gegebenen Siedlungsstruktur erheblich zu \nverändern. Diese Umgebung ist, wie das umfangreiche vorliegende Karten- und \nLichtbildmaterial erkennen lässt, geprägt durch Wohnnutzung, die bei summarischer \nPrüfung ihre Qualifizierung als eines faktischen allgemeinen oder gar reinen \nWohngebiets nahe legt. Gegenteiliges lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht \nentnehmen. Die vorhandene Wohnnutzung im Umfeld der Grundstücke des \nAntragstellers und des Beigeladenen ist ferner gekennzeichnet durch typische \nReihenhausgärten, die unmittelbar aneinander grenzen und ihren Nutzern \nAufenthaltsmöglichkeiten \"auf gleichem Niveau\" ermöglichen. Die einzelnen Nutzer \nkönnen bislang mit den üblichen bauordnungsrechtlich zulässigen Mitteln ihre für den \nAufenthalt im Garten erwünschte Privatsphäre jedenfalls gegenüber den gleichfalls \nim unmittelbar benachbarten Garten anwesenden Nachbarn schützen. \nDemgegenüber führt die erhöhte Gesamtanlage der künstlichen Wasser- und \nBadelandschaft des Beigeladenen dazu, dass jedenfalls an der Seite zum \nGrundstück des Antragstellers die Nutzer des Gartens des Beigeladenen im \ngrenznahen Bereich auf langer Strecke gleichsam über den Köpfen der Nutzer des \nGartens des Antragstellers spazieren und so eine in der bislang vorhandenen \nSituation nicht gegebene unmittelbare, im Wortsinn \"überragende\" Präsenz zeigen. \nDer Charakter einer für Reihenhäuser typischen niveaugleichen Gartennutzung wird \ngrundlegend verändert und die Bebauung wird weit in das Hintergelände hinein bis \nnahezu an die rückwärtige Grenze des rd. 20 m tiefen Gartens erstreckt.\n\n29\n\nDer Antragsteller ist auch unmittelbarer Nachbar der strittigen materiell illegalen \nAnlage, so dass keiner weiteren Erörterung bedarf, welchen räumlichen Bereich der \nsich aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der BauNVO ergebende \nNachbarschutz erfasst.\n\n30\n\nIst nach alledem ein Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, \nist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Insoweit mag es zutreffen, dass die \nbautechnische Ausführung der strittigen Gesamtanlage zwischenzeitlich jedenfalls \nweitgehend abgeschlossen ist. Neben gewissen Restarbeiten steht insbesondere die \nInnutzungnahme der Anlage - sowohl durch Inbetriebnahme der Wasserbecken als \nauch durch die Gartennutzer - noch aus. Beides kann eine zu Lasten des \nAntragstellers gehende Verfestigung der bestehenden materiell illegalen Situation \nbewirken. Dies gilt umso mehr, als die Anlage den Antragsteller weniger durch ihre \nBausubstanz als vielmehr durch die infolge der Anhebung des Geländes bewirkte \n\"erhöhte\" Präsenz der Nutzer beeinträchtigt.\n\n31\n\nDie Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-06/7-b-695-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-06/7-b-695-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263633","retrieved":"2026-07-09 02:30:30.721831+00:00"}}