{"status":"available","doknr":"OLD263634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0606.14A1357.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"14 A 1357/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht festzustellen oder nicht \ndem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n4\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben, soweit sich die Beklagte darauf \nberuft, das Verwaltungsgericht habe sie angesichts des ihr zustehenden Ermessens nicht \nverpflichten dürfen, dem Kläger die begehrten Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zu \ngewähren. Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte nur zur Gewährung von \nUnterstützungsleistungen dem Grunde nach verpflichtet. Dabei hat das Verwaltungsgericht \nder Entscheidung offensichtlich den Rechtsstandpunkt zu Grunde gelegt, im Hinblick auf \nseine Feststellungen, der Kläger falle unter den Personenkreis des § 1 Abs. 1 HHG, sei von \neiner Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Anhaltspunkte, dass diese Erwägungen aus \nanderen Gründen unzutreffend sein könnten, weil weitere, bei der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts unberücksichtigt gebliebene Gesichtspunkte in die \nErmessensentscheidung einzustellen gewesen wären, trägt die Beklagte nicht vor. Zur Höhe \nder Unterstützungsleistungen verhält sich der erstinstanzliche Urteilsausspruch nicht, so dass \ndie Beklagte darüber noch zu entscheiden hätte.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich ebenfalls nicht, soweit sich die Beklagte darauf beruft, \ndas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf den Zweck der Unterbringung abgestellt. In \nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \nes habe sich um ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder \nBewachung und nicht um eine lagermäßige Unterbringung als Folge von \nArbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder \nAussiedlern gehandelt. Dies möge bei der Nutzung des bereits vorhandenen Lagers Lamsdorf \nzunächst beabsichtigt gewesen sein. Doch für die Qualifizierung eines Lagers komme es \nletztlich nicht auf den ursprünglichen Zweck oder den nach außen in den Vordergrund \ngestellten Zweck an, sondern allein darauf, wie sich tatsächlich das sogenannte Lagerleben \nabgespielt habe, welche Rolle die Bewacher gespielt hätten und welche Intentionen mit der \nlagermäßigen Erfassung tatsächlich erfolgt worden seien. Aus diesen Ausführungen wird \ndeutlich, dass das Verwaltungsgericht den Zweck der Unterbringung in den Mittelpunkt \nseiner Überlegungen gestellt hat. Es hat aber entscheidend auf den tatsächlichen Zweck \nwährend des Aufenthalts des Klägers abgestellt und nicht auf einen u.U. vorher beabsichtigt \ngewesenen Zweck oder einen nur nach außen in Erscheinung tretenden (Schein-) Zweck.\n\n6\n\nDer Auffassung der Beklagten, es reiche nicht aus, auf äußere Umstände wie die Art und \nWeise der Unterbringung abzustellen, ist nicht zu folgen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass \nArt und Weise der Unterbringung Erkenntnisse über deren Zweck liefern können. Daher ist es \nnicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht daran orientiert, sofern keine \nweiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse vorliegen oder zusätzliche \nErkenntnismöglichkeiten bestehen. Derartige Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten \nbezeichnet die Beklagte nicht. Sie legt lediglich einen Online-Bericht zu einer Sendung des \nZDF am 1. Dezember 2001 vor. Danach heißt es zwar: \"In Oberschlesien entstanden im \nSommer 1945 sieben Lager, von denen das Arbeitslager Lamsdorf das berüchtigste war.\" Mit \nAusnahme dieser Bezeichnung ergibt sich aus dem Online-Bericht kein Anhaltspunkt dafür, \ndass es sich tatsächlich um ein Arbeitslager gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Nutzung als Arbeitslager möge zunächst \nbeabsichtigt gewesen sein. Vielmehr spricht auch der Online-Bericht von \"unkontrollierter \nRache\" und davon, dass über 1.000 der insgesamt 9.000 internierten Deutschen getötet \nworden seien. Dies dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts stützen, wonach die \n(lagermäßigen) Ziele der (...) Unterbringung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder \nzum Zwecke des Abtransports zurücktreten, wenn Rache und Vergeltung im Vordergrund \nstehen. \n\n7\n\nBestehen demnach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, so bestand auch kein Anlass für weitere Nachforschungen. Dies gilt \ninsbesondere im Hinblick auf die Klageerwiderung vom 22. März 2005, in der sich die \nBeklagte im wesentlichen darauf berufen hat, sie sei an die Entscheidung der für den Kläger \nzuständigen HHG-Behörde gebunden, so dass sie den Antrag habe ablehnen müssen. Die \nmündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006, in der gegebenenfalls Beweisanträge hätten \ngestellt werden können, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. \n\n8\n\nDass der Zweck der Arbeitspflicht, wie von der Beklagten vorgetragen, als sogenannter \nAuffanggewahrsamsgrund dienen kann, ist dementsprechend ohne Bedeutung.\n\n9\n\nHinsichtlich der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft sich die Beklagte darauf, es gebe nur wenige \nVeröffentlichungen und Zeitzeugenberichte. Die Klärung bedürfe einer eingehenden \nRecherche über Vorgänge, die über ein halbes Jahrhundert zurücklägen. Diese \nGesamtumstände überstiegen den üblichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher \nVerfahren deutlich.\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung des Ansatzes des Verwaltungsgerichts, wonach das lagermäßige \nZiel der Arbeitsverpflichtung zurücktrete, wenn Rache und Vergeltung im Vordergrund \nstünden, der eigentliche Zweck also gerade nicht mehr in der Arbeitsverpflichtung liege, \nlassen sich die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht feststellen. Wenn das \nVerwaltungsgericht zutreffend, wovon nach den Ausführungen zur Frage der ernstlichen \nZweifel auszugehen ist, anhand des vorhandenen Tatsachenmaterials zu der Auffassung \ngekommen ist, Rache habe im Vordergrund gestanden, dann bestand auch nicht der von der \nBeklagten zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten geltend gemachte zusätzliche \nAufklärungsbedarf. \n\n11\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nlässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Anhängigkeit von \nursprünglich 11 Verfahren, die durch die Stattgabe in drei Verfahren auf mittlerweile \n8 Verfahren reduziert wurden, überhaupt die grundsätzliche Bedeutung begründen könnte. \nAngesichts der o.a. Ausführungen, wonach davon auszugehen ist, dass der Zweck der \nArbeitsverpflichtung hinter den Zweck, Rache und Vergeltung auszuüben, zurückgetreten ist, \nwürden sich weitere Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Welche grundlegende \nBedeutung der Ausgang des vorliegenden Verfahrens für die von der Beklagten \nangesprochenen Bearbeitungshinweise des Bundesministeriums des Inneren haben könnte, ist \nnicht ersichtlich.\n\n12\n\nSchließlich ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nnicht dargelegt. Die Beklagte benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in den in Bezug \ngenommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stünde \noder von einem solchen abwiche. Ob die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang steht, ist für die Frage der \nDivergenz ohne Belang. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 52 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-06/14-a-1357-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-06/14-a-1357-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263634","retrieved":"2026-07-09 02:30:30.802185+00:00"}}