{"status":"available","doknr":"OLD263672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.19B638.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"19 B 638/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 K 3689/04 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 30. Juli 2004 zu Unrecht abgelehnt \nhat.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend davon \nausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ausweisungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 4. Juli 2001 den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO genügt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde hinreichend nachvollziehbar \ndargelegt hat, dass und aus welchen Gründen sie im konkreten Fall dem besonderen \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung Vorrang vor dem privaten \nInteresse des Antragstellers an der nach § 80 Abs. 1 VwGO den Regelfall bildenden \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage einräumt. Ob das von der \nBehörde angeführte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich \nbesteht, ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht zu prüfen, sondern eine Frage der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotenen Interessenabwägung.\n\n4\n\nVgl. zu den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur OVG NRW, Beschlüsse \nvom 14. Juni 2005 - 19 B 1784/04 - und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 und 19 E \n886/00 -, NZV 2001, 396 (396 f.), m. w. N.\n\n5\n\nDie vom Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene \nBegründung genügt diesen Anforderungen. Nach den dargelegten Grundsätzen war das \nVerwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gehalten, an dieser Stelle \nnoch eingehender „die Stichhaltigkeit und Tragfähigkeit\" der Begründung der \nVollziehungsanordnung „inhaltlich zu überprüfen\". Soweit der Antragsteller zur Begründung \nseiner Beschwerde hier auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Antragsvorbringen \nverweist, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das \nVerwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Rahmen seiner Prüfung der Begründung der \nVollziehungsanordnung berücksichtigt; auf seine zutreffenden Ausführungen wird Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers \nausfällt, da die Ausweisung des Antragstellers auf der Grundlage von §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 \n1. Alt. und Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG und die \nAndrohung der Abschiebung offensichtlich rechtmäßig sind.\n\n7\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Antragsteller nicht als „faktischer Inländer\" \nzu behandeln und steht seiner Ausweisung nicht Art. 8 EMRK entgegen, wovon das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Antragsteller wendet ein, dass er nahezu \nsein gesamtes Leben in Deutschland gelebt und einen Anspruch aus Art. 8 EMRK darauf \nhabe, nicht von dieser Umgebung und seiner Familie getrennt zu werden. Jedoch verbietet \nArt. 8 EMRK nicht allgemein die Abschiebung eines Ausländers oder vermittelt diesem ein \nAufenthaltsrecht nicht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des \nVertragsstaates der Konvention aufgehalten hat.\n\n8\n\nVgl. nur EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ \n2005, 1046.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller mit dem von ihm zitierten Richter am EGMR Morenilla eine \nVerpflichtung des Staates sieht, Vorkehrungen für soziale Rehabilitierung von kriminellen \nKindern der Arbeitsmigranten zu treffen, anstatt sie in ihr Herkunftsland zurückzuschicken, \nrechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n10\n\nDer durch Kasuistik geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig \ngewordenen Ausländern der 2. Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat \neingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK \nverstößt.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, \n282 f., juris Rn 14.\n\n12\n\nVielmehr sind hier der langjährige Aufenthalt wie auch alle anderen persönlichen, \nfamiliären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Antragstellers (wie \nAufenthaltsgrund, Lebensalter, Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung, \nWohnverhältnisse, Integrationsfähigkeit, Ausbildung, etwaige Rechtsverstöße, aber auch die \nEntwurzelung vom Herkunftsstaat) zu berücksichtigen bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK \nvorzunehmenden Abwägung zwischen seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens und \ndem Recht des Staates auf Einwanderungskontrolle, insbesondere der Aufrechterhaltung der \nOrdnung im Fremdenwesen.\n\n13\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, \n282 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 19 A 2326/05 - und 21. Dezember 2006 \n- 18 A 3256/04 -.\n\n14\n\nWie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, fällt unter Berücksichtigung der \ngenannten Aspekte die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Eine andere Beurteilung \nrechtfertigen nicht die mit der Beschwerde aufgeführten einzelnen Aspekte:\n\n15\n\nDies gilt zunächst, soweit der Antragsteller vorbringt, er sei früh mit Drogen in Kontakt \ngekommen, nahezu alle Straftaten habe er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit \nbegangen, dabei habe er Drogen nahezu immer nur zum Eigenkonsum verwendet; eine \nbesondere Gefährlichkeit seiner Person für die Allgemeinheit bestehe nicht. Dem ist zu \nentgegnen, dass er zur Finanzierung seines Drogenkonsums erhebliche Straftaten \neinschließlich des Verkaufs von Rauschmitteln begangen hat. Die Tatbegehungen im Zustand \nerheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit und die teilweise Verwendung der Drogen zum \nEigenkonsum des Antragstellers, was auch das Amtsgericht bei der Strafzumessung \nberücksichtigt hat, sind zwar hier zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Sie \nbegründen aber weder eine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung auf der Grundlage von \n§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG - auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts wird verwiesen - noch führen sie entsprechend dazu, dass gemäß Art. 8 \nAbs. 2 EMRK die Ausweisung nicht gerechtfertigt wäre.\n\n16\n\nKeine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, allein die \nGefährlichkeit von Drogen stelle kein Argument gegen die Invozierung der Rechte aus Art. 8 \nEMRK dar; diesbezüglich werde hingewiesen auf die Entscheidung des EGMR vom \n31. Januar 2006 (Sezen), wo es um 52 kg Heroin gegangen und dennoch eine Verletzung des \nRechts auf Achtung des Familienlebens angenommen worden sei. Bei ihm hingegen habe es \nsich nur um wenige Milligramm gehandelt. Dieser Entscheidung des EGMR lässt sich jedoch \nzugunsten des Antragstellers nicht entnehmen, dass seine Straftaten, insbesondere seine \nDrogendelikte, in der Abwägung der Belange nur eine nachrangige Rolle spielen. Zudem ist \nsein Fall nicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar. Hintergrund der \nEntscheidung ist nicht eine Ausweisung als Reaktion auf ein Drogendelikt, sondern die \nAblehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die erforderlich geworden war, weil \ndie ursprüngliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen eines kurzzeitigen Getrenntlebens \nder betroffenen Ehegatten erloschen war. Als „Kernelement\" erachtet der Gerichtshof daher \nauch die Tatsache, dass die Ehe des betroffenen Ausländers wegen der kurzzeitigen Trennung \nder Eheleute als endgültig zerrüttet angesehen wurde, obwohl sie anschließend wieder \nzusammenlebten und sogar in der Trennungszeit ein Kind zeugten. Ausschlaggebend war \nschließlich, dass der betroffene Ausländer nach seiner Haftentlassung noch zwei Jahre in den \nNiederlanden bleiben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte und durch die Ablehnung \nder Aufenthaltserlaubnis eine funktionierende Familie auseinander gerissen worden wäre. So \nliegen die Dinge im Falle des Antragstellers jedoch nicht. Der Antragsteller ist ledig und hat \nkeine Kinder. Soweit er mit seinen Eltern und einigen Geschwistern zusammengelebt hat, ist \ndies nicht vergleichbar mit einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und kleinen \nKindern. Denn Eltern und erwachsene Kinder sind in der Regel nicht mehr aufeinander \nangewiesen, auch wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen zusammen wohnen. Etwaige \nwirtschaftliche Unterstützung kann auch durch Geldüberweisungen geleistet werden.\n\n17\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, juris, Rn 9.\n\n18\n\nAuch hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, dass seine Eltern \nwegen Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sind oder umgekehrt.\n\n19\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, dass er die arabische Sprache nicht und berberisch, \nbzw. eine der Berbersprachen nur sehr schlecht spreche, ergibt sich daraus nicht, dass trotz \nder nicht unerheblichen Sprachprobleme dem Antragsteller eine Eingliederung in die \nLebensverhältnisse in Marokko unmöglich oder unzumutbar ist. Es kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der Antragsteller von den Lebensverhältnissen seines \nHerkunftslandes völlig entwurzelt ist. So war er einige Male mit seiner Familie im Urlaub \ndort und mit seinem Onkel für 2 Monate im Jahre 1995. Daher und auch mit Blick auf seinen \nUmgang mit seinen Eltern, mit denen nach seinem Vorbringen die Kommunikation auf \ndeutsch erfolge, allerdings die Eltern bei Vokabelproblemen auf die berberische Sprache \nzurückgreifen, kann nicht angenommen werden, dass ihm die Sprach- und Lebensverhältnisse \nin Marokko völlig fremd geworden sind.\n\n20\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen vermag auch die Erkrankung des Antragstellers an \neiner chronischen Hepatitis C die Abwägung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu \nseinen Gunsten ausfallen zu lassen. Die behauptete „Behandlungsbedürftigkeit mit teuren und \nin Marokko nicht erschwinglichen Medikamenten\" hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten von Dr. G. vom 24. August \n2005 und vom 27. April 2007 geht eine Medikation nicht hervor. Inwieweit sich aus dieser \nErkrankung, wie mit der Beschwerde vorgebracht, ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK \nergeben könnte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht weiter ausgeführt. Ein \nsolches Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers gegen \n„die Doppelbestrafung\". Abgesehen davon, dass dies im übertragenen Sinne gemeint sein \ndürfte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Strafverfolgung in Marokko \nwegen hier abgeurteilter Straftaten droht.\n\n21\n\nEine im Beschwerdevorbringen angeführte, zu berücksichtigende Suizidgefährdung des \nAntragstellers ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Es findet sich lediglich \nein einziger Hinweis auf eine „Suizidgefahr (Suchtmittelabhängigkeit)\" auf dem Personalblatt \nfür den Antragsteller der JVA B. vom 7. Juli 2004 sowie mit Stand vom 24. Januar 2007. \nWeitere Hinweise gibt es weder in der Ausländerakte noch in den vom Antragsteller \nvorgelegten ärztlichen Attesten noch trägt der Antragsteller hierzu vor.\n\n22\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil sie unbefristet erfolgt ist. Der EGMR hat zwar in mehreren Entscheidungen \ndie Ausweisung eines Ausländers als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK \nerachtet, weil (noch) keine Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen getroffen \nworden war.\n\n23\n\nVgl. Urteile vom 17. April 2003 - 52853/99 - (Yilmaz), NJW 2004, 2147, 2149; vom \n22. April 2004 - 42703/98 -, (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374, und vom 27. Oktober 2005 \n- 32231/92 - (Keles), InfAuslR 2006, 3. \n\n24\n\nDer EGMR hat aber dabei auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt, die sich von dem \nFall des Antragstellers unterscheiden. Die dortigen Beschwerdeführer hatten u. a. ein \ndeutsches Kind (Yilmaz) bzw. hatten die abgeurteilten Straftaten noch als Minderjährige \nbegangen und ein Großteil ihrer Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden \n(Radovanovic) bzw. wurden nur zu Freiheitsstrafen von 5 bzw. 6 Monaten verurteilt und \nhatten Kinder, die sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung befanden \n(Keles). Zudem lässt sich den Urteilen des EGMR nicht entnehmen, dass die \nBefristungsentscheidung stets bereits mit der Ausweisungsentscheidung zusammen getroffen \nwerden muss und dass die Befristung nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig \ngemacht werden darf. Das deutsche Recht verhindert eine - durch die Ausweisung mit \nzunächst unbefristeter Sperrwirkung möglicherweise ausgelöste - unverhältnismäßige \nEinschränkung der persönlichen Lebensführung des Ausländers dadurch, dass es ihm für den \nRegelfall einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots, gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG nunmehr § 11 Abs. 2 \nSatz 3 AufenthG). Es macht somit - anders als der EGMR - die Entscheidung über das „Ob\" \nder Befristung der Ausweisungswirkungen im Regelfall nicht einmal von einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung abhängig.\n\n25\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 11 S 2616/06 -, \nInfAuslR 2007, 153.\n\n26\n\nDem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Befristung der Wirkung der Ausweisung zu \nbeantragen. Ob dann eine Einreise, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich mangels gesetzlicher \nGrundlage nicht möglich wäre, steht noch nicht fest; die Rechtmäßigkeit der Ausweisung \nbleibt aber hiervon unberührt.\n\n27\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, dass der Antragsgegner die Strafakten nicht \nbeigezogen habe, macht dies die Ordnungsverfügung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides nicht rechtswidrig. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das \nUnterlassen der Beiziehung der Strafakten einen nach §§ 24, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG \nNRW erheblichen Mangel der Sachverhaltsaufklärung begründet. Die in der vom \nAntragsgegner geführten Ausländerakte befindlichen Strafurteile enthalten die für die \nBeurteilung der Voraussetzungen der Ausweisung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und \nErwägungen. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten \nErkenntnisse sich für den Antragsgegner aus den Strafakten hätten ergeben können.\n\n28\n\nWeiter wendet der Antragsteller ein, dass die Stellungnahme des Leiters der JVA B. \nvom 4. Juli 2000 zur Frage der Sozial-/ Zukunftsprognose hätte berücksichtigt werden \nmüssen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Einschätzung des \nLeiters der JVA, der Antragsteller sei ernsthaft um eine zukünftige legale Lebensführung \nbemüht und seine Teilnahme an einer Drogentherapie verspreche Erfolg, nicht bewahrheitet. \nIn der Folgezeit, noch vor dem Erlass der Ordnungsverfügung hat der Antragsteller eine \nTherapie nicht angetreten und ist auch noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides wieder \nstraffällig geworden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Stellungnahme der \nJVA zugunsten des Antragstellers hätte berücksichtigt werden können und zu einer anderen \nBeurteilung der Ordnungsverfügung und des angefochtenen Beschlusses führen würde.\n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers steht seiner Ausweisung auch nicht das \nDiskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (Europa-\nMittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen \nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko \nandererseits vom 26. Februar 1996 - ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811) \nentgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Anwendung \ndieser Vorschrift entgegen dem Beschwerdenvorbringen voraus, dass der marokkanische \nStaatsangehörige im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Abkommen als \nArbeitnehmer beschäftigt ist.\n\n30\n\nBVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249, und - 1 C 32.02 -, \nInfAuslR 2004, 54 (55); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2007 - 19 A 121/07 - und \nvom 16. September 2005 - 19 B 1442/05 -.\n\n31\n\nDiese Voraussetzung folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 64 Abs. 1: „Arbeitnehmer, \ndie ... beschäftigt sind\". Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs (EuGH) in seinen Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, \nNVwZ 1999, 1095) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gatoussi, InfAuslR 2007, 89). \nDie dort Betroffenen standen in Arbeitsverhältnissen, der EuGH befasste sich in der \nEntscheidung El-Yassini auch mit der Frage einer durch das staatliche Vorgehen veranlasste \nvorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Von einer bloßen Arbeitsmöglichkeit ist \nentgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Rede.\n\n32\n\nDie Voraussetzung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer erfüllt der Antragsteller, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seit dem Jahre 1996 nicht, also weder zum \nZeitpunkt der angegriffenen Bescheide noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Die \nmit der Beschwerde vorgetragene Möglichkeit für den Antragsteller, nach der Haftentlassung \neine Ausbildung im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme in einem Friseurbetrieb in B1. \nmachen zu können, berührt daher mit Blick auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Marokko nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Sie lässt auch nicht das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug der offensichtlich rechtmäßigen \nAusweisungsverfügung entfallen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass auch die \nVoraussetzungen für eine Umschulungsmaßnahme, in deren Rahmen das Ausbildungsangebot \nnur gilt, gegeben sind. Das Ausbildungsangebot belegt angesichts seiner weiterhin \nbestehenden Drogenproblematik ebenso wenig wie der vorgetragene Umstand, dass in den \nWochen zwischen der Haftentlassung für die - vom Antragsteller in der Folgezeit \nabgebrochene - Therapie und seiner Festnahme keine „Vorkommnisse\" stattgefunden hätten, \neine bereits erfolgte und gefestigte Verhaltensänderung des Antragstellers, die die vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommene erhöhte Wiederholungsgefahr und die schwere \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit mildern und für sein Aussetzungsinteresse sprechen \nkönnte.\n\n33\n\nGegen das vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Überwiegen des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung spricht auch nicht das Vorbringen, eine \nEilbedürftigkeit sei nicht gegeben, da der Antragsgegner in Kenntnis aller Umstände im Juni \n1998 erklärt habe, dass keine ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen den Antragsteller \nbeabsichtigt seien, und dann ohne Änderung der Umstände mit vierjähriger Verzögerung die \nOrdnungsverfügung erlassen habe. Die Taten, die Anlass für die Ausweisungsverfügung \ngewesen seien, lägen nunmehr nahezu 10 Jahre zurück. Bei dieser Sachlage könne die \nVollziehungsanordnung heute nicht mehr korrekt sein. Die an die Staatsanwaltschaft B. \ngerichtete Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juni 1998, zur Zeit seien keine \nausländerrechtlichen Maßnahmen beabsichtigt, hat den Antragsgegner gegenüber dem \nAntragsteller nicht gebunden noch sind damit Ausweisungsgründe verbraucht. Der bloße \nZeitablauf von rund 3,5 Jahren zwischen Mitteilung des Urteils vom 13. November 1997 an \nden Antragsgegner und dem Erlass der Ordnungsverfügung steht dem Interesse am \nSofortvollzug nicht entgegen, zumal der Antragsteller in diesem Zeitraum 2 Drogen-therapien \nabgebrochen und eine weitere nicht angetreten hat. Der Umstand, dass die dem \nAusweisungsanlass zugrunde liegenden Taten 10 Jahre zurück liegen, führt nicht dazu, dass \ndas Aussetzungsinteresse des Antragstellers das erhebliche öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Ausweisungsverfügung überwiegt. Ein künftige \nStraffreiheit kann nicht angenommen werden. Eine grundlegende Änderung der \nLebensverhältnisse des Antragstellers ist nicht eingetreten, vielmehr ist er auch nach Erlass \ndes Widerspruchsbescheides erheblich straffällig geworden und hat bis heute eine \nSuchttherapie nicht abgeschlossen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/19-b-638-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/19-b-638-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263672","retrieved":"2026-07-09 02:30:34.398027+00:00"}}