{"status":"available","doknr":"OLD263669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.14A477.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"14 A 477/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit \nist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte \nzu 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in W. zwei Spielhallen.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid zunächst vom 10. und sodann vom 18. Februar 2003 zog \nder Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuern für die Aufstellung von acht \nGeldspielgeräten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von \ninsgesamt 27.000,-- EUR heran. Durch weiteren Steuerbescheid vom 25. März 2003, der sich \nauf 16 Geldspielgeräte bezieht und einen Teil des Jahres 2003 erfasst, wurde die Steuer für \ndas Jahr 2003 auf 38.400,-- EUR festgesetzt. Diesen Steuerbescheid haben die Parteien in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Klagegegenstand gemacht. \n\n4\n\nDie Steuererhebung erfolgte aufgrund der Vergnügungssteuersatzung vom 28. November \n2002, die für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen einen \nSteuersatz von 240,-- EUR monatlich und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 30,-- \nEUR monatlich festlegte. Die Vergnügungssteuersatzung wurde durch Satzungen vom 31. \nJanuar 2006 und 8. Februar 2007 geändert. Nach der jetzt maßgebenden Satzung vom 8. \nFebruar 2007 beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \npro Apparat und Monat 13 v. H. des Einspielergebnisses, höchstens 240,-- EUR. Nach § 8 \nAbs. 2 ist das Einspielergebnis der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. \nFehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Diese \nSatzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember \n2005.\n\n5\n\nGegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 10. Februar 2003 legte die Klägerin \nWiderspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2003 zurückwies. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend gemacht, der Steuer komme angesichts ihrer Höhe erdrosselnde Wirkung zu, sodass \nsie mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Ein verfassungswidriger \nEingriff in die Berufsfreiheit liege vor, wenn ein durchschnittlicher Unternehmer keine \nangemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und keinen angemessenen \nUnternehmerlohn mehr erzielen könne. Ein Teil der im Gebiet der Stadt W. tätigen \nUnternehmer hätte den Prozessbevollmächtigten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt. \nIn den Jahren 2000 bis 2003 hätte ein Durchschnittsunternehmen danach Erlöse in Höhe von \ninsgesamt 156.352,-- EUR erzielt. Die Kosten vor Steuern machten 150.681,-- EUR aus. Dies \nbelege, dass die erhöhte Vergnügungssteuer für die gewerbliche Tätigkeit existenzbedrohend \nsei. Zu einer vermehrten Schließung von Spielhallen im Gemeindegebiet sei es nur deshalb \nnicht gekommen, weil die Unternehmer oft durch langfristige Mietverträge gebunden seien. In \nder vorliegenden Höhe habe die Vergnügungssteuer ihren Charakter als örtliche \nAufwandsteuer verloren. Sie sei eine Automatensteuer, für die den Städten und Gemeinden \ndie finanzverfassungsrechtliche Kompetenz fehle. Eine kalkulatorische Abwälzung der Steuer \nsei nicht mehr möglich. Die Pauschalbesteuerung nach dem Maßstab der Stückzahl verstoße \ngegen den Gleichheitsgrundsatz.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat die angefochtene Heranziehung für rechtmäßig gehalten und auf Anfrage des \nGerichts in einem anderen Verfahren Angaben zu der Zahl der Spielhallen und Spielgeräte \ngemacht.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung wegen zuvor ergangener \nobergerichtlicher Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung zugelassen. \n\n13\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin eine Steuererklärung für das Jahr \n2003 abgegeben. Daraufhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nden Vergnügungssteuerbescheid vom 25. März 2003 in Bezug auf die Geldspielgeräte dahin \ngeändert, dass für dieses Jahr die Steuer auf 31.421,03 EUR festgesetzt wird. In Höhe der \nSteuerermäßigung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n14\n\nIm Übrigen macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung insbesondere geltend, das \nVerwaltungsgericht habe die Erdrosselungswirkung der Steuer zu Unrecht verneint. Es könne \nnicht richtig sein, dass - wie das Verwaltungsgericht offenbar meine - die Mehrzahl der \nUnternehmer erst in die Insolvenz getrieben sein müsse, bevor die Grenze zur \nVerfassungswidrigkeit überschritten werde. Soweit das Gericht die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 anführe, werde verkannt, dass der damals zu \nentscheidende Sachverhalt mit dem Sachverhalt hier nicht vergleichbar sei. Seinerzeit sei es \nbeispielsweise um eine Automatenaufstellung in der Gastronomie gegangen, bei der \nKostenfaktoren wie Miete und Löhne nahezu keine Rolle gespielt hätten. Das \nBundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 20. April 2004 eingehend dargelegt, \ndass die tatsächliche Überwälzung auf den Endverbraucher zwingendes Merkmal einer \nVerbrauchssteuer sei. Hier könne eine Abwälzung über die Preisgestaltung nicht erfolgen, da \ndies den Vorgaben der Spielverordnung widerspreche. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Parteien im Hinblick auf die erfolgte Reduzierung der Steuer das Verfahren \nfür in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es einzustellen und im Umfang der \nErmäßigung die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils auszusprechen.\n\n23\n\nDie Berufung im Übrigen hat keinen Erfolg. \n\n24\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 10. und 18. Februar 2003 in der \nÄnderungsfassung vom 25. März 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. Juli 2003 ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten \nReduzierung rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom \n28. November 2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 31. Januar 2006 und 8. \nFebruar 2007. Nach § 8 der Satzung in der Änderungsfassung vom 8. Februar 2007 beträgt \ndie Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bei einer Aufstellung in Spielhallen 13 v.H. des \nEinspielergebnisses, höchstens 240,-- EUR. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ist bei \neiner derartigen Aufstellung eine Steuer von 30,-- EUR monatlich zu entrichten. \n\n26\n\nDiese Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges \nRecht. Sie sind mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis \nzur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit \nsie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land \nNordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG auf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 \nAbs. 2a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass \nes sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt.\n\n27\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -,BVerfGE 69, 174, \n183; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.\n\n28\n\nDer Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach dem \nStückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine der traditionellen Steuern \nin dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das \nGleichartigkeitsverbot in Betracht zu ziehen ist. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten \nwurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine \npraktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. \n\n29\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962\n\n30\n\n- 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 102.\n\n31\n\nIn dieser Entscheidung wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde die \nwirklichen Einnahmen besteuert werden müssten. Die nun erfolgte Änderung des \nSteuermaßstabes ändert damit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die \nhier in Rede stehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht \ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. \n\n32\n\nDie Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch \nnicht gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Artikel 33 der \n6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, \nAbgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, \nGrunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht \nden Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR \n1998, 672 unter Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß \nbereits mehrfach sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht als auch durch das \nBundesverfassungsgericht verneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch \nfür die Erhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses \nan. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes belässt Artikel 33 der 6. \nRichtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter \nindirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von \nUmsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt \nwird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer \nvergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren \nanzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr \nnicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt \nganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; \nsie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den \nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. \n\n33\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I - 1200) \nund Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n34\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die Funktion des \ngemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen \nMerkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf \nGegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für \nSpielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet \nerhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des \nVertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. \nZudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur \neinmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt. \n\n35\n\nGegen den in § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung gewählten Steuermaßstab \nbestehen keine Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. April \n2005 - 10 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1316, 1319 zum Ausdruck gebracht, dass ein an den \nEinspielergebnissen der Geldspielgeräte anknüpfender Steuermaßstab den zu besteuernden \nVergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale \nStückzahlmaßstab erfasst. Bedenken hiergegen werden auch nicht geltend gemacht. Soweit \nnach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit \nhöherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht \nzwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem \nVergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des \nBruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen. \n\n36\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2007 - 14 A 2042/05 -.\n\n37\n\nDie Höhe der Steuer für Geldspielgeräte von 13 v.H. des Einspielergebnisses verstößt \nauch nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Steuer \ndann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr \nin der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Dezember \n2000 - II R 36/98 - andere Kriterien für die Annahme einer Erdrosselungswirkung \nangenommen hat, hat er hieran in seinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, BFH/NV \n2006, 1354, ausdrücklich nicht festgehalten. Der Senat hat keinen Anhalt, dass die hier \nerhobene Vergnügungssteuer für die Spielhallenbetreiber zu einer erdrosselnden Wirkung in \ndem oben beschriebenen Sinne führt. Gegen eine solche Annahme spricht, dass sich in den \nletzten Jahren die Zahl der Spielhallen und der darin aufgestellten Geldspielgeräte in W. \nnicht wesentlich verändert hat. \n\n38\n\nAngesichts der oben beschriebenen Entwicklung der Spielhallen in W. ist auch nicht \nanzunehmen, dass die Vergnügungssteuer nicht als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt \nwerden kann. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem \nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner \nSelbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von \nihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten \nwerden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom \nSteuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in \njedem Einzelfall gelingt.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 - , \nDVBl. 2004, 705, 708.\n\n40\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine \nanderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu \nerhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer \nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt \nsich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner \nüberlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\n\n42\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert werden. Hier ist \neine Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte \nzumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt \nworden. Ein Vertrauen der Klägerin, dass die ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht \nschutzwürdig. Ihr war aufgrund der Satzung vom 28. November 2002 bekannt, dass die Stadt \nW. auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen \nSteuertatbestand einrichten. Der Umstand, dass die Klägerin den genauen Inhalt der neuen \nSteuerregelungen nicht kennen konnte, ist im Hinblick auf den ihr zuzubilligenden \nVertrauensschutz ohne Bedeutung. Vertrauensschutz steht ihr insoweit zu, als sie durch die \nrückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker belastet werden darf als nach der \nfrüheren wohl unwirksamen Satzung. Diesem Gebot genügt die Neuregelung. Im konkreten \nFall führt die neue Satzung zu einer geringeren Steuerbelastung für die Klägerin. Es ist nicht \nerkennbar und wird von ihr auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie etwa im \nHinblick auf den Steuermaßstab Dispositionen getroffen hätte, die zu schützen sind. Keine \nBedeutung kommt auch der Natur des Fehlers zu, der zur Ungültigkeit der rückwirkend \nersetzten Norm führte. Maßgeblich ist allein, ob das Vertrauen auf die Unzulässigkeit einer \nrückwirkenden Rechtsänderung schutzwürdig ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996, - 8 B 221.96 -.\n\n44\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Auch \ndas Bundesverfassungsgericht misst das Rückwirkungsverbot in erster Linie am \nVertrauensschutzgebot.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271.\n\n46\n\nDie bloße Erwartung der Klägerin, der Stückzahlmaßstab werde sich wohl als \nrechtswidrig erweisen und dann brauche sie auf längere Zeit keine Vergnügungssteuer zu \nentrichten, ist nicht schutzwürdig. Denn die Vergnügungssteuer aufgrund der rechtlichen \nSituation, auf die die Neuregelung zurückwirkt, war als Steuer auf den vom Spieler \nbetriebenen Aufwand von der Klägerin als Spielhallenbetreiberin bereits kalkulatorisch \nabgewälzt. Sie musste damit rechnen, dass es bei dieser Überwälzung bleibt; denn eine \nrealistische Möglichkeit, dies rückgängig zu machen, besteht nicht. Ein schutzwürdiges \nVertrauen darin, dass Beträge in Höhe der abgewälzten Steuer dem Spielhallenbetreiber \nverbleiben oder ihm wieder zufließen, hatte die Klägerin nicht.\n\n47\n\nBezüglich der Steuererhebung für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von pauschal \n30,00 EUR je Monat und Gerät werden keine substanziierten Bedenken geltend gemacht. \nSolche sind auch nicht ersichtlich. Für diesen Typ von Spielautomaten ist eine Erhebung der \nVergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab weiterhin zulässig, so lange nicht feststeht, \ndass in dem betreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk \naufgestellt sind. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 -, KStZ 2006, 72.\n\n49\n\nEs ist nicht angegeben worden, dass diese Sachlage für den hier strittigen \nErhebungszeitraum gegeben sein könnte.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die \nParteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten des \nVerfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil die frühere höhere Steuererhebung auf der \nGrundlage allein der Satzung vom 28. November 2002 voraussichtlich rechtswidrig war. Der \nStückzahlmaßstab dürfte nicht den Anforderungen entsprochen haben, die das \nBundesverwaltungsgericht für seine Beibehaltung aufgestellt hat. Daraus ergibt sich \nüberschlägig die im Tenor ausgesprochene Kostenverteilung.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/14-a-477-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/14-a-477-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263669","retrieved":"2026-07-09 02:30:34.132399+00:00"}}