{"status":"available","doknr":"OLD263668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.14A475.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"14 A 475/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. \nInsoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 5/8 und der \nBeklagte zu 3/8.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. Sie unterhält in W. in der H. Straße \n1, der H. Straße 3 und der I.-----straße 2 drei Spielhallen. In diesen Spielhallen \nsind insgesamt 28 Geldspielgeräte und 1 Unterhaltungsgerät aufgestellt. \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheiden vom 10. Februar 2003 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 zu \nVergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 81.000,-- EUR für die Geräte in den drei \nSpielhallen heran. Die Steuererhebung erfolgte aufgrund der \nVergnügungssteuersatzung vom 28. November 2002, die für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 240,-- \nEUR monatlich und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 30,-- EUR monatlich \nfestlegte. Diese Vergnügungssteuersatzung wurde durch Satzungen vom \n31. Januar 2006 und 8. Februar 2007 geändert. Nach der jetzt maßgebenden \nSatzung vom 8. Februar 2007 beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten \nmit Gewinnmöglichkeit pro Apparat und Monat 13 v.H. des Einspielergebnisses, \nhöchstens 240,-- EUR. Nach § 8 Abs. 2 ist das Einspielergebnis der Betrag der \nelektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch \ngezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Diese Satzung trat \nrückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2005. \n\n4\n\nGegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 10. Februar 2003 legte die \nKlägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2003 \nzurückwies. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im \nwesentlichen geltend gemacht, der Steuer komme angesichts ihrer Höhe \nerdrosselnde Wirkung zu, sodass sie mit Art. 12 Abs. 1 des GG nicht vereinbar sei. \nEin verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit liege vor, wenn ein \ndurchschnittlicher Unternehmer keine angemessene Verzinsung des eingesetzten \nKapitals und keinen angemessenen Unternehmerlohn mehr erzielen könne. Ein Teil \nder im Gebiet der Stadt W. tätigen Unternehmer habe den \nProzessbevollmächtigten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt. In den Jahren \n2000 bis 2003 habe ein Durchschnittsunternehmen danach Erlöse in Höhe von \ninsgesamt 156.352,-- EUR erzielt. Die Kosten vor Steuern machten 150.681,-- EUR \naus. Dies belege, dass die erhöhte Vergnügungssteuer für die gewerbliche Tätigkeit \nexistenzbedrohend sei. Zu einer vermehrten Schließung von Spielhallen im \nGemeindegebiet sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Unternehmer oft durch \nlangfristige Mietverträge gebunden seien. In der vorliegenden Höhe habe die \nVergnügungssteuer ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer verloren. Sie sei eine \nAutomatensteuer, für die den Städten und Gemeinden die \nfinanzverfassungsrechtliche Kompetenz fehle. Eine kalkulatorische Abwälzung der \nSteuer sei nicht mehr möglich. Die Pauschalbesteuerung nach dem Maßstab der \nStückzahl verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 10. Februar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die angefochtene Heranziehung für rechtmäßig gehalten und in einem \nanderen Verfahren auf Anfrage des Gerichts Angaben zur Zahl der Spielhallen und \nSpielgeräte gemacht.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung wegen zuvor \nergangener obergerichtlicher Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen \nBesteuerung zugelassen.\n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin eine Steuererklärung für das \nJahr 2003 abgegeben. Daraufhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat die Vergnügungssteuerbescheide vom 10. Februar 2003 geändert \nund die Steuer für dieses Jahr hinsichtlich der Geldspielgeräte auf 47.643,09 EUR \nfestgesetzt. In Höhe der Steuerermäßigung haben die Beteiligten das Verfahren in \nder Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n13\n\nIm Übrigen macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung insbesondere \ngeltend, das Verwaltungsgericht habe die Erdrosselungswirkung der Steuer zu \nUnrecht verneint. Es könne nicht richtig sein, dass - wie das Verwaltungsgericht \noffenbar meine - die Mehrzahl der Unternehmer erst in die Insolvenz getrieben sein \nmüsse, bevor die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschritten werde. Soweit das \nGericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 anführe, \nwerde verkannt, dass der zu entscheidende Sachverhalt mit dem Sachverhalt hier \nnicht vergleichbar sei. Seinerzeit sei es beispielsweise um eine Automatenaufstellung \nin der Gastronomie gegangen, bei deren Kostenfaktoren wie Miete und Löhne \nnahezu keine Rolle gespielt hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem \nUrteil vom 20. April 2004 eingehend dargelegt, dass die tatsächliche Überwälzung \nauf den Endverbraucher zwingendes Merkmal einer Verbrauchssteuer sei. Hier \nkönne eine Abwälzung über die Preisgestaltung nicht erfolgen, da dies den Vorgaben \nder Spielverordnungen widerspreche.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Parteien im Hinblick auf die erfolgte Reduzierung der Steuer das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es einzustellen und im \nUmfang der Ermäßigung die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils \nauszusprechen.\n\n22\n\nDie Berufung im Übrigen hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 10. Februar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 sind nach der in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Reduzierung rechtmäßig (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung \nvom 28. November 2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 31. Januar \n2006 und 8. Februar 2007. Nach § 8 der Satzung in der Änderungsfassung vom 8. \nFebruar 2007 beträgt die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bei einer \nAufstellung in Spielhallen 13 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 240,-- EUR. \nFür Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ist bei einer derartigen Aufstellung eine Steuer \nvon 30,-- EUR monatlich zu entrichten. \n\n25\n\nDiese Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie sind mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben \ndie Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von \ngleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt.\n\n26\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -,BVerfGE 69, \n174, 183; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.\n\n27\n\nDer Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach \ndem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine der \ntraditionellen Steuern in dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein \nVerstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht zu ziehen ist. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, \n102.\n\n29\n\nIn dieser Entscheidung wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde \ndie wirklichen Einnahmen besteuert werden müssten. Die nun erfolgte Änderung des \nSteuermaßstabes ändert damit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer \nauch für die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche \nGemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern \nist. \n\n30\n\nDie Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt \nauch nicht gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Artikel 33 der \n6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, \nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, \nAbgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, \nbeizubehalten oder einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil \nvom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung weiterer \nRechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach sowohl durch \ndas Bundesverwaltungsgericht als auch durch das Bundesverfassungsgericht \nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung \nder Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach \nständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes belässt Artikel 33 der 6. \nRichtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung \nbestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die \nden Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise \nbelasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, \ndie die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr \nnicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die \nMehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und \nDienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser \nGegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des \nVertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der \nGegenstände und Dienstleistungen. \n\n31\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I - \n1200) und Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 \nf).\n\n32\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die \nFunktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei \nBetrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass \ndie Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, örtlich \nunterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die \nVergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des \nVertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung durch den jeweiligen \nSpieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der \nGegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von \nihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt. \n\n33\n\nGegen den in § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung gewählten \nSteuermaßstab bestehen keine Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1316, 1319 zum \nAusdruck gebracht, dass ein an den Einspielergebnissen der Geldspielgeräte \nanknüpfender Steuermaßstab den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der \nSpieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \nBedenken hiergegen werden auch nicht geltend gemacht. Soweit nach dem hier \nverwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit \nhöherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von \nBruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So \nwurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nauf der Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den \nRoheinnahmen bemessen. \n\n34\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2007 - 14 A 2042/05 -.\n\n35\n\nDie Höhe der Steuer für Geldspielgeräte von 13 v.H. des Einspielergebnisses \nverstößt auch nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung \nstellt eine Steuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, \ndass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \nganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Soweit der \nBundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 - andere \nKriterien für die Annahme einer Erdrosselungswirkung angenommen hat, hat er \nhieran in seinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, BFH/NV 2006, 1354, \nausdrücklich nicht festgehalten. Der Senat hat keinen Anhalt, dass die hier erhobene \nVergnügungssteuer für die Spielhallenbetreiber zu einer erdrosselnden Wirkung in \ndem oben beschriebenen Sinne führt. Gegen eine solche Annahme spricht, dass \nsich in den letzten Jahren die Zahl der Spielhallen und der darin aufgestellten \nGeldspielgeräte in W. nicht wesentlich verändert hat. \n\n36\n\nAngesichts der oben beschriebenen Entwicklung der Spielhallen in W. ist \nauch nicht anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer nicht als Aufwandsteuer auf \nden Spieler abgewälzt werden kann. Insoweit genügt die Möglichkeit einer \nkalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm \ngezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die \nzur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten \nBetrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers \nletztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es \nreicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom \nSteuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung \nnicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 - , \nDVBl. 2004, 705, 708.\n\n38\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar \ndurch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber \nnicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\n\n40\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert \nwerden. Hier ist eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des \nStückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel \nbestanden, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Ein Vertrauen der \nKlägerin, dass die ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war \naufgrund der Satzung vom 28. November 2002 bekannt, dass die Stadt W. auch \nnach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nVergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen \nSteuertatbestand einrichten. Der Umstand, dass die Klägerin den genauen Inhalt der \nneuen Steuerregelungen nicht kennen konnte, ist im Hinblick auf den ihr \nzuzubilligenden Vertrauensschutz ohne Bedeutung. Vertrauensschutz steht ihr \ninsoweit zu, als sie durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker \nbelastet werden darf als nach der früheren wohl unwirksamen Satzung. Diesem \nGebot genügt die Neuregelung. Im konkreten Fall führt die neue Satzung zu einer \ngeringeren Steuerbelastung für die Klägerin. Es ist nicht erkennbar und wird von ihr \nauch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sie etwa im Hinblick auf den \nSteuermaßstab Dispositionen getroffen hätte, die zu schützen sind. Keine Bedeutung \nkommt auch der Natur des Fehlers zu, der zur Ungültigkeit der rückwirkend ersetzten \nNorm führte. Maßgeblich ist allein, ob das Vertrauen auf die Unzulässigkeit einer \nrückwirkenden Rechtsänderung schutzwürdig ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996, - 8 B 221.96 -.\n\n42\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts \nanderes. Auch das Bundesverfassungsgericht misst das Rückwirkungsverbot in \nerster Linie am Vertrauensschutzgebot.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, \n271.\n\n44\n\nDie bloße Erwartung der Klägerin, der Stückzahlmaßstab werde sich wohl als \nrechtswidrig erweisen und dann brauche sie auf längere Zeit keine \nVergnügungssteuer zu entrichten, ist nicht schutzwürdig. Denn die \nVergnügungssteuer aufgrund der rechtlichen Situation, auf die die Neuregelung \nzurückwirkt, war als Steuer auf den vom Spieler betriebenen Aufwand von der \nKlägerin als Spielhallenbetreiberin bereits kalkulatorisch abgewälzt. Sie musste damit \nrechnen, dass es bei dieser Überwälzung bleibt; denn eine realistische Möglichkeit, \ndies rückgängig zu machen, besteht nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass \nBeträge in Höhe der abgewälzten Steuer dem Spielhallenbetreiber verbleiben oder \nihm wieder zufließen, hatte die Klägerin nicht.\n\n45\n\nBezüglich der Steuererhebung für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von \npauschal 30,00 EUR je Monat und Gerät werden keine substanziierten Bedenken \ngeltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Für diesen Typ von \nSpielautomaten ist eine Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem \nStückzahlmaßstab weiterhin zulässig, so lange nicht feststeht, dass in dem \nbetreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk \naufgestellt sind. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 -, KStZ 2006, 72.\n\n47\n\nEs ist nicht angegeben worden, dass diese Sachlage für den hier strittigen \nErhebungszeitraum gegeben sein könnte.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die \nParteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten \ndes Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil die frühere höhere \nSteuererhebung auf der Grundlage allein der Satzung vom 28. November 2002 \nvoraussichtlich rechtswidrig war. Der Stückzahlmaßstab dürfte nicht den \nAnforderungen entsprochen haben, die das Bundesverwaltungsgericht für seine \nBeibehaltung aufgestellt hat. Daraus ergibt sich überschlägig die im Tenor \nausgesprochene Kostenverteilung.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/14-a-475-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/14-a-475-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263668","retrieved":"2026-07-09 02:30:34.030420+00:00"}}