{"status":"available","doknr":"OLD263674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.13A4748.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"13 A 4748/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2006 wird auf Kosten des \nKlägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n4\n\nBei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und \nder ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, \nwenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein \neinzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der \nangefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt werden.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n6\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April \n2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/\n\n7\n\nSchenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; \n\n8\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2007 - 13 A 3784/05 -, vom 29. März 2007 \n- 13 A 22/06 - und vom 8. März 2007 - 13 A 1417/05 -.\n\n9\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Anordnung des Ruhens \nder Approbation als Arzt abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens im Zulassungsantrag, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, \ndass die Anordnung des Ruhens der Approbation nur bei konkreter Gefahr für \nGemeingüter in Betracht komme, und das Verwaltungsgericht habe die \nIndividualinteressen des Klägers nur unzureichend mit den Allgemeininteressen \nabgewogen und sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob angesichts des \nZeitraums seit den ihm vorgeworfenen Straftaten und seines fortgeschrittenen Alters \ndie Gefahr einer erneuten Pflichtverletzung bestehe. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen und den \nAnwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - dargelegt und \nist mit nicht zu beanstandenden Erwägungen - u. a unter Berücksichtigung des \nUrteils des erweiterten Schöffengerichts Essen vom 10. Mai 2006 (37 Ls 28 Js 31/02-\n52/04) - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation \ndes Klägers als Arzt durch die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2004 und \n15. Dezember 2004 rechtmäßig ist. Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage \neiner eigenständigen Würdigung, die sich nunmehr auch auf das Strafurteil des \nLandgerichts Essen vom 23. Februar 2007 (53 Ns 7/06 28 Js 31/02 StA Essen) \ngegen den Kläger erstreckt, sowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich \nrelevanten Verhaltens des Klägers als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden \nKonsequenzen für seine Approbation als Arzt an. Auch nach Auffassung des Senats \nbegründet das dem letztgenannten Strafurteil zu Grunde liegende Verhalten des \nKlägers in der Vergangenheit, nämlich der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung \neines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, die Anstiftung zum Diebstahl und \neine Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, seine Unwürdigkeit und \nUnzulässigkeit zur Ausübung des Arztberufs. Das Vorbringen des Klägers im Antrag \nauf Zulassung der Berufung ist nicht geeignet, insoweit die Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. \n\n11\n\nDer Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO knüpft an die Einleitung eines \nStrafverfahrens gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich \nseine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nergeben kann, an; eine strafrechtliche Verurteilung oder gar ein rechtskräftiges \nStrafurteil wird somit nicht vorausgesetzt. Konsequenterweise ist ohne Bedeutung, \ndass das Strafurteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 2007 noch nicht \nrechtskräftig ist und demzufolge - wie der Kläger meint - rechtlich noch nicht \nabschließend geklärt sei, ob und welche strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen \ner sich habe zuschulden kommen lassen. Das Tatbestandsmerkmal \"Verdacht einer \nStraftat\" im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO und - wenn dies zusätzlich für \nerforderlich gehalten wird - auch das Merkmal, dass eine Verurteilung mit großer \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sind mit der Verurteilung des Klägers durch das \nStrafurteil des Landgerichts Essen eindeutig gegeben. Die notwendige eigenständige \nWürdigung im Rahmen dieser Bestimmung erfordert auch nicht die (erneute) \nAufarbeitung der Vorwürfe gegen den Kläger unter strafrechtlichen Gesichtspunkten \neinschließlich etwaiger Entlastungsmomente durch die Gerichte eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil die strafrechtliche Wertung menschlichen \n(Fehl-)Verhaltens vorrangig Sache der Strafgerichte ist und auch die \nverwaltungsgerichtliche Verwertung eines ergangenen Strafurteils, bei dem keine \ngewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der darin enthaltenen \nTatsachenfeststellungen erkennbar sind, Teil der Würdigung ist, ob ein Arzt unwürdig \nund/oder unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs ist. Dies gilt auch im Hinblick auf \nden besonderen Patientenkreis von Suchterkrankten, die der Kläger behandelt hat. \nDas Landgericht Essen hat diesem Umstand in seinem Urteil vom 23. Februar 2007 \nRechnung getragen und die Frage der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden \nZeugen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Für den Senat besteht auf Grund des \ninsoweit relativ pauschalen Vorbringens des Klägers, die Einnahme von Drogen \nsetze die Wahrnehmungsfähigkeit der Konsumenten herab, keine Veranlassung, die \nTatsachenfeststellungen in dem Strafurteil in Frage zu stellen.\n\n12\n\nDas Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag verkennt zudem den \nbesonderen Charakter der Maßnahme des Ruhens der Approbation. Bei der \nAnordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende \nMaßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die \nAusübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, \nwenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten und/oder \nPatientinnen geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine \nUngeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht \nendgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Steht die \nUngeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs endgültig fest, darf die \nApprobation nicht zum Ruhen gebracht, sondern muss deren Widerruf nach § 5 \nAbs. 2 BÄO erwogen werden. Dementsprechend ist die Anordnung des Ruhens der \nApprobation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur \nAbwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz \nder Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen \nVollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine \nvorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn \nihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den \nbegrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer \nordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein \nhochrangiges Gut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der \nPatienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur \nAusübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. \n\n13\n\nDas Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nur unzureichend \nmit der Abwägung seiner Individualinteressen gegenüber den Allgemeininteressen \nbefasst und die Frage erneuter Pflichtverletzungen durch ihn nicht erörtert, gibt \nebenfalls keine Veranlassung zu der Annahme, die Ruhensanordnung der Beklagten \nsei fehlerhaft. Dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nur die Entscheidung, \nvon der Anordnung des Ruhens der Approbation abzusehen, richtig gewesen wäre, \nist auch im Hinblick auf den vom Kläger genannten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - nicht erkennbar. \nDieser Entscheidung lag mit der Folge, dass sie für dieses Verfahren nicht als \neinschlägig angesehen werden kann, ein anderer Sachverhalt und dementsprechend \neine andere Wertung hinsichtlich der Gefahreneinschätzung zu Grunde, weil es dort \num Abrechnungsbetrügereien des betroffenen Arztes/Zahnarztes ging und somit \nVermögensinteressen der Krankenkassen und der Allgemeinheit in Frage standen, \nwährend es hier um sexuellen Missbrauch, Anstiftung zum Diebstahl und zur \nNötigung und um Freiheitsberaubung und damit um den unmittelbaren Schutz von \nPersonen und deren Ehre und Würde geht. Die - durch Strafurteile erhärteten - \nVorwürfe gegen den Kläger einerseits und die betroffenen Schutzgüter andererseits \nlassen es aus Gründen des Patientenschutzes geboten erscheinen, dem Kläger die \nBehandlung von Patienten durch Anordnung des Ruhens der Approbation zu \nuntersagen. Eine andere Wertung rechtfertigt sich auch nicht wegen des den Kläger \nbetreffenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2005 - \n2 BvR 673/05 - zu einem während des Strafverfahrens erlassenen vorläufigen \nBerufsverbot, weil die Wirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nzum strafrechtlichen vorläufigen Berufsverbot und dessen Erwägungen inzwischen \nüberholt sind durch die gegen den Kläger ergangenen Strafurteile. Zudem haben der \nim Strafverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. M. und als Folge von dessen \nBewertung auch das Amtsgericht Essen und das Landgericht Essen ausgeführt, \ndass beim Kläger eine hohe Rückfallgefahr und dementsprechend eine \nWiederholungsgefahr besteht, wenn er weiterhin als Arzt tätig sein sollte. Das \nzwischenzeitliche Alter des Klägers gibt ebenfalls keine Veranlassung, von der \nAnordnung des Ruhens der Approbation als Arzt abzusehen. Der Kläger war zum \nZeitpunkt der im Strafverfahren verhandelten Taten bereits ca. 67/68 Jahre alt. \nAngesichts dessen, dass der Kläger somit im fortgeschrittenen Alter wegen der \nangeklagten und abgeurteilten Delikte straffällig geworden ist, ist nicht ersichtlich, \ndass er in der Zeit zwischen 67/68 und 72 Jahren eine Läuterung erfahren hat, die \nden Schluss auf eine nicht mehr anzunehmende Wiederholungsgefahr rechtfertigen \nwürde. Der Wunsch des Klägers, die Approbation etwa aus Gründen der Reputation \nbehalten zu können, ist im Rahmen des § 6 BÄO unerheblich.\n\n14\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehlt es schon an einer \nhinreichenden Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einer über den \nEinzelfall hinausgehenden, verallgemeinerungsfähigen und der Rechtsfortbildung \nund/oder -vereinheitlichung dienenden Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art. Die \nEntscheidung beruht auf einer individuellen, den Kläger betreffenden Wertung seines \nVerhaltens am Maßstab des § 6 BÄO. Darüber hinausgehende Fragen von \ngrundsätzlichem Interesse im Rahmen dieser Bestimmung hat der Kläger auch mit \ndem Hinweis auf die der Vorschrift vermeintlich zukommende \"rechtsgrundsätzliche \nErkenntnis\" nicht aufgezeigt.\n\n15\n\nDer vom Kläger selbst im Schriftsatz vom 29. April 2007 genannte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) ist schon nicht \nfristgerecht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend \ngemacht worden. Eine Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt zudem nur vor, \nwenn das angefochtene Urteil auf einem abstrakten tragenden Rechtssatz aufbaut, \nder im Widerspruch zu einem tragenden Grund einer Entscheidung eines der in der \nBestimmung genannten Gerichte steht. Diese Voraussetzungen sind bei einer \nvermeintlich fehlerhaften Wertung durch das Verwaltungsgericht nicht gegeben. \nZudem vermag, anders als der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2007 \nmeint, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgte bloße Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf die Aufhebung des strafrechtlichen vorläufigen \nBerufsverbots gegen den Kläger durch das Bundesverfassungsgericht eine \"enge \nVerwandtschaft\" zwischen dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und \ndem nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, \n52 Abs. 1 GKG und entspricht den üblichen Wertfestsetzungen des Senats in \nvergleichbaren Verfahren. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/13-a-4748-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-05/13-a-4748-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263674","retrieved":"2026-07-09 02:30:34.480569+00:00"}}