{"status":"available","doknr":"OLD263697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0604.7B573.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-04","aktenzeichen":"7 B 573/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhelfen der Beschwerde nicht zum \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. November 2006, mit der der \nAntragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden ist, \nden im Vorgarten des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 46, Flst. 992 (H. . \n50/50a), unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellten \nWarenautomaten bis zum 11. Dezember 2006 zu entfernen, sowie die Festsetzung \neines Zwangsgeldes angedroht worden ist, zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvon einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es entspricht ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, im Rahmen der vom Gericht \nvorzunehmenden Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in \nder Hauptsache - hier also des Widerspruchs der Antragstellerin - zu \nberücksichtigen. Erweist sich eine angefochtene Ordnungsverfügung als \noffensichtlich rechtmäßig, dann überwiegt in aller Regel - auf die Besonderheiten der \nbaurechtlichen Beseitigungsverfügung wird im Folgenden noch näher eingegangen - \ndas öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das \nInteresse des Antragstellers daran, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu \nbleiben. So liegt der Fall hier.\n\n5\n\nZur materiellen Rechtmäßigkeit der hinsichtlich der Beseitigungsanordnung auf \n§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützten Ordnungsverfügung vom 6. November \n2006 macht die Antragstellerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu \nUnrecht vom Vorliegen einer baulichen Anlage ausgegangen. Alleine die Schwere \nbzw. ortsfeste Benutzung zum Kriterium zu machen, sei mit den gesetzlichen \nBestimmungen nicht vereinbar. Auch habe das Verwaltungsgericht den Begriff \n\"Bauprodukte\" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als unerheblich abgetan. \n\n6\n\nDieses Vorbringen stellt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht in \nFrage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW (vgl. auch § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) \ngilt die Bauordnung Nordrhein-Westfalen auch für andere - also nicht bauliche - \nAnlagen, an die in diesem Gesetz - wie etwa in § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 BauO \nNRW an Warenautomaten - Anforderungen gestellt werden. In \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht kann also dahingestellt bleiben, ob es sich \ntatsächlich um eine bauliche Anlage handelt.\n\n7\n\nDer streitige Warenautomat ist aber jedenfalls eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 \nBauGB. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei \nElementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens \nund einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als \nBauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, \ndie in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. \nIn dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen \ndessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein \nkann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der \nDauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus \nwelchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch \nAneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen \nhergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem \neinzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in \nwelchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt. Nicht \nalles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, \nführt zur Anwendbarkeit des § 29 Satz 1 BauGB. Erforderlich ist ferner, dass eine \nderart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich \nrelevant sein kann, das heißt, dass sie die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten \nBelange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer \nihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. \n\n8\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BRS 27 Nr. \n122.\n\n9\n\nGemessen daran ist der streitige Warenautomat in planungsrechtlicher Hinsicht \neine bauliche Anlage. Der weite Begriff des Bauens ist erfüllt. Der Automat ist aus \nMetallen, Kunststoffen und Glas hergestellt. Für die erforderliche künstliche \nVerbindung mit dem Erdboden reicht es aus, dass die Anlage nur durch Ihre \nSchwerkraft mit dem Erdboden verbunden ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - 4 B 8.72 -, BRS 27 Nr. 121; \nKrautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2004, \nRn. 27 zu § 29 BauGB.\n\n11\n\nPlanungsrechtliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Der hier streitige \nWarenautomat hat eine Größe (H 183 cm, T 83 cm, B 94,5 cm), die weit über die \nübliche Größe von anderen Warenautomaten - etwa von Automaten für Zigaretten, \nKaugummis, Handykarten, etc. - hinausgeht. Er nimmt einen nicht unerheblichen \nRaum ein, fällt in seiner Eigenschaft als Verkaufsstelle optisch auf und kann daher \ninsbesondere das Ortsbild beeinträchtigen (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 5, 34 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass ein solcher Warenautomat geeignet \nist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen \nBauleitplanung hervorzurufen.\n\n12\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, Rn. 10 zu § 14.\n\n13\n\nDer Warenautomat ist auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat - bauplanungsrechtlich illegal, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für den Erlass einer Beseitigungsverfügung vorliegen. \nDer Antragsteller macht insoweit geltend, der Automat sei kein Bauwerk und \nwiderspreche daher nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch sei er als \n\"Minus\" gegenüber einem Laden in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und \nführe er insbesondere nicht zu einer Störung der Wohnbebauung. Die dargelegten \nGründe stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n14\n\nDa es sich bei dem Warenautomaten - wie ausgeführt - um eine bauliche Anlage \ni.S.v. § 29 BauGB handelt, gelten für ihn die Festsetzungen des einschlägigen \nBebauungsplans Nr. 8023-3 der Stadt C1. . Dieser setzt für das Grundstück H. \n. 50/50a durch Baugrenzen mit einem Abstand von 5 m zur straßenseitigen \nGrundstücksgrenze überbaubare Grundstücksflächen fest (vgl. § 22 BauNVO). Der \nunmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche stehende Warenautomat \nüberschreitet diese Baugrenze. Er ist auch nicht etwa gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ferner ist weder von \nSeiten der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst erkennbar, dass die \nVoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Damit ist der \nWarenautomat bereits aus diesem Grund materiell illegal. Darauf, ob er im hier \nfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig ist, kommt es \ndaher nicht mehr an. \n\n15\n\nSchließlich ist mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin ihr \nErmessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen \nden Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar befinden sich auf dem Grundstück \nH. . 50/50a zur Straßenseite hin bereits zwei Zigarettenautomaten und ein \nKaugummiautomat. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um bauliche \nAnlagen i.S.v. § 29 BauGB handelt, haben diese Automaten jedenfalls deutlich \nkleinere Ausmaße als der streitige Warenautomat. Wegen dieser unterschiedlichen \nSachlage ist es damit jedenfalls nicht willkürlich, dass die Antragsgegnerin insoweit \nbislang nicht eingeschritten ist.\n\n16\n\nAngesichts der gewichtigen Auswirkungen von Ordnungsverfügungen, die die \nBeseitigung von Bausubstanz fordern, überwiegt allerdings regelmäßig das Interesse \ndes Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das hinter \ndieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss nur insoweit \nzurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht. \nEin derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, eine \nBeseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur \nschwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden \nist, kann allein in dem Umstand, dass eine bauliche Anlage formell und materiell \nillegal ist, in der Regel nicht erblickt werden. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2004 - 7 B 35/04 -, und vom 21. \nOktober 1999 - 7 B 1771/99 -.\n\n18\n\nAllerdings kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer \nBeseitigungsverfügung - namentlich wenn eine bauliche Anlage ohne \nSubstanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die \nEntfernung und Lagerung der Anlage entstehen - auch die Anordnung ihrer \nsofortigen Vollziehung (ausnahmsweise) ermessensgerecht sein. Auch solche \nGegebenheiten rechtfertigen ein Vorgehen gegen den Ordnungspflichtigen mit \nVollziehungsanordnung jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigungen, deren Abwehr \ndie Ordnungsverfügung dienen soll, ihrerseits nicht derart gewichtig sind, dass der \nAusgang des Widerspruchs- und eines eventuell anschließenden Klageverfahrens \nnicht abgewartet werden kann.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006\n\n20\n\n- 7 B 737/06 -.\n\n21\n\nEin solcher Fall, der die sofortige Beseitigung des Warenautomaten \nausnahmsweise rechtfertigt, liegt unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls hier vor. Anders als in dem von der Antragstellerin angeführten Beispiel \nder Beseitigung eines Wintergartens kann der streitige Warenautomat mit geringem \nAufwand und vor allem ohne Substanzverlust entfernt werden. Ein wirtschaftlicher \nSchaden entsteht nicht, da der Warenautomat an anderer, baurechtlich \nunbedenklicher Stelle sofort wieder in Betrieb genommen werden kann. Hinzu kommt \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die negative Vorbildwirkung. \nAlleine die Antragstellerin selbst hat - wie die Parallelverfahren 7 B 574 bis 576/07 \nzeigen - in einem engen zeitlichen Zusammenhang vier materiell baurechtswidrige \nWarenautomaten gleicher Art im Stadtgebiet C1. aufgestellt. Müsste die \nAntragsgegnerin in all diesen Fällen mit einer Beseitigung bis zur Rechtskraft der \nOrdnungsverfügung abwarten, könnten baurechtlich ordnungsgemäße Zustände \nkaum noch erreicht werden. Denn die Antragstellerin könnte unmittelbar vor einer \ndrohenden Vollstreckung den Warenautomaten an einen anderen Standort umsetzen \nund diesen dann dort wieder bis zur Bestandskraft einer etwaigen neuen \nOrdnungsverfügung gewinnbringend als Verkaufsstelle einsetzen. Es liegt nahe, \ndass dies andere Automatenaufsteller - auch wenn dies bislang nicht der Fall war - \nzu einem vergleichbaren baurechtswidrigem Verhalten verleiten könnte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-04/7-b-573-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-04/7-b-573-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263697","retrieved":"2026-07-09 02:30:36.455749+00:00"}}