{"status":"available","doknr":"OLD263733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.9A956.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"9 A 956/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung W. , Flur 103, \nFlurstücke 277 und 279. Das Flurstück 279 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es hat eine \nunmittelbare Zufahrt zur Hauptfahrbahn der I. Straße. Das Flurstück 277 ist unbebaut und \nliegt hinter dem Flurstück 279 auf dessen straßenabgewandter Seite. Die I. Straße ist in \ndiesem Bereich im Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung der Stadt W. vom 4. Juli 1980 i.d.F. der 23. Änderungssatzung vom \n15. Dezember 2000 - SRGS - dem Straßentyp \"B\" zugeordnet. Bei Straßen dieses Typs (im \nfolgenden: B-Straßen) obliegt der Stadt die wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen \neinschließlich Winterwartung. Die Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege ist \nden Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke \nauferlegt. Bei den A-Straßen (Anliegerstraßen ohne Bedeutung für das Gesamtverkehrsnetz) \nist die einmal wöchentliche Reinigung aller Straßenteile einschließlich der Winterwartung den \nEigentümern (§§ 2 und 3 SRGS) auferlegt.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 2001 zog die Funktionsvorgängerin des Beklagten (im \nFolgenden einheitlich: Beklagter) die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe \nvon insgesamt 95,76 DM heran. Bei der Berechnung brachte der Beklagte für das Flurstück \n279 14 m als Anliegerfront und für das Flurstück 277 10 m als Hinterliegerfront in Ansatz. \nDen gegen die Heranziehung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Ihre Flurstücke \nlägen nicht an der I. Straße, sondern an einem parallel zur I. Straße verlaufenden \nWeg. Dort finde eine Straßenreinigung nicht statt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2001, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat darauf verwiesen, das Grundstück liege unmittelbar an der I. Straße, da auch \ndie Nebenfahrbahn Bestandteil der I. Straße sei. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat sich zur Begründung \ndarauf gestützt, dass die Satzungsbestimmung über den Gebührensatz nichtig sei. Der in der \nGebührenkalkulation zur Abgeltung des Allgemeininteresses angesetzte pauschalierte \nEigenanteil von 15 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung sei zu niedrig bemessen.\n\n11\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der \nAbzug von nur 15 % der Kosten für das Allgemeininteresse sei nicht zu beanstanden. Sinn \nund Zweck der Änderung des § 3 StrReinG NRW sei es gewesen, die Bemessung des \nAllgemeininteresses in das Ermessen der Gemeinde zu stellen, ohne diese weiterhin an einen \nKostenanteil von 25 % für das Allgemeininteresse zu binden. Jeder Gemeinde habe \nermöglicht werden sollen, individuell die Höhe des Anteils für das Allgemeininteresse nach \neigenem Ermessen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Anteils habe der Satzungsgeber die \nörtlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Stadt W. sei weder ein Kurort noch handele es \nsich bei ihr um einen touristisch geprägten Ort. In W. herrsche kein erheblicher \nDurchgangsverkehr. Auch seien sonstige Umstände, die ein besonderes Reinigungsbedürfnis \nim Interesse der Allgemeinheit begründeten, nicht zu erkennen. Die Verschmutzung der \nStraßen durch Nichtanlieger falle im Verhältnis zu dem Verkehr der Grundstückseigentümer \nund deren Interesse an der Straßenreinigung nicht ins Gewicht. Die Tatsache, dass die \nWinterwartung für die sogenannten A-Straßen den Grundstückseigentümern auferlegt worden \nsei, fordere keine Erhöhung des Gemeindeanteils. Die Kosten für die Winterwartung der A-\nStraßen sei gleichzeitig entfallen. Für den hier gewählten Anteil sprächen auch andere \ngesetzlichen Regelungen, die pauschal einen Gemeindeanteil forderten; dort werde \nregelmäßig ein Gemeindeanteil von 10 % angenommen (z.B. § 129 Abs. 1 BauGB). \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie nimmt Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils des \nVerwaltungsgerichts und ergänzt, dass nicht der vor ihrem Grundstück verlaufende \nParallelweg, sondern die I. Straße, die besonders durch Lastkraftwagenverkehr stark \nbelastet werde, gereinigt werde. Sie genieße daher wegen der Straßenreinigung keine \nVorteile. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens \nund des Verfahrens - 9 A 853/03 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nRecht stattgegeben.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten, soweit darin Straßenreinigungsgebühren \nfestgesetzt worden sind, in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist allerdings nicht deshalb \nrechtswidrig, weil es - wie die Klägerin meint - an einer Erschließung ihrer Flurstücke 279 \nund 277 fehlt. Die vom Beklagten veranlagten Flurstücke werden durch die der \nStraßenreinigung unterliegende I. Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die \nReinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975, GV.NRW. S. 706, in der hier \nanzuwendenden Fassung vom 25. November 1997, GV.NRW. S. 430, 438, \n(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) erschlossen. Ausweislich der vorliegenden \nPhotographien (Beiakte 3, Bl. 52 bis 54) und des vom Beklagten mit den \nVerwaltungsvorgängen vorgelegten Lageplanes ist eindeutig zu erkennen, dass das Flurstück \n279 nicht an einem Parallelweg zum Hauptzug der I. Straße liegt, sondern mittels einer \nZufahrt direkt an die I. Straße angrenzt und von ihr ohne Weiteres - wie auch das \nFlurstück 277 - zugänglich ist.\n\n22\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum aber an einer wirksamen Rechtsgrundlage \nfür die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren. Die maßgebliche Satzung \nüber die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt W. ist \nbezogen auf die Gebührenregelung unwirksam. Der in § 6 Abs. 3 Satz 1 SRGS geregelte \nGebührensatz von 3,99 DM je Meter Grundstücksseite bei einmaliger wöchentlicher \nReinigung ist nichtig. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung vom 15. Juni 1999, GV.NRW. S. 386, (KAG NRW). \n\n23\n\nNach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder \nAnlage nicht übersteigen. Diesen Voraussetzungen wird der Gebührensatz in § 6 Abs. 3 \nSatz 1 SRGS nicht gerecht. \n\n24\n\nWird die Straßenreinigung in einer Gemeinde insbesondere bei Straßen mit \ninnerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr nicht nur im Interesse der Anlieger, \nsondern auch im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse \ndurchgeführt, verstößt es gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), wenn Kosten, die die \nBefriedigung dieses Allgemeininteresses an sauberen Straßen betreffen, den Anliegern \naufgebürdet werden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371, und vom \n25. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, BVerwGE 69, 242, 245 f.\n\n26\n\nDie Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt \nim Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende \nEinschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen \nzu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je \nunterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne \nden Gleichheitssatz zu verletzen, die Wahl: Er kann den von der gemeindlichen \nStraßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der \nErmittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) absetzen \noder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung (z.B. Anliegerstraßen, \ninnerörtliche Straßen, überörtliche Straßen) abgestufte Gebührensätze vorsehen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55 und 58.82 -, a.a.O., S. 246, und vom \n7. April 1989 - 8 C 90.87 -, a.a.O.\n\n28\n\nHier hat sich der Satzungsgeber der Stadt W. zulässigerweise für die erste \nMöglichkeit entschieden. Allerdings hält die Ermittlung des Anteils des Allgemeininteresses \nmit 15 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung einer rechtlichen Kontrolle nicht Stand.\n\n29\n\nNach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG \nNRW legte das Gesetz den zu berücksichtigenden Anteil des allgemeinen öffentlichen \nInteresses zur Sicherung einer gleichmäßigen Untergrenze generell auf mindestens 25 % der \nGesamtkosten fest. Die Gemeinden durften höchstens 75 % ihrer Reinigungskosten über \nGebühren decken und auf die jeweiligen An- und Hinterlieger umlegen konnten. Dabei war \nnach der Ansicht des Gesetzgebers das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung \neiner Durchgangs- oder Hauptverkehrsstraße erheblich höher zu bewerten sein, als das \nbezüglich einer reinen Anliegerstraße. \n\n30\n\nVgl. Gesetzesbegründung zu § 3 StrReinG NRW vom 18. Dezember 1975, LTDrs. 8/33, \nS. 8; so auch schon OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1968 - II A 1550/66 -, KStZ 1969, \n97, zu § 4a Abs. 3 WegeRG. \n\n31\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW ist durch das Gesetz zur Stärkung der \nLeistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gestrichen \nworden. Hierdurch sollte den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, von der \nBegrenzung des Gebührenaufkommens auf höchstens 75 % der Gesamtkosten der \nStraßenreinigung im Gemeindegebiet abzuweichen. Dabei sei allerdings - so ausdrücklich die \nGesetzesbegründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - \nzu berücksichtigen, dass es auch weiterhin zwingend erforderlich sei, den auf die Interessen \nder Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der \nStraßenreinigung abzusetzen. Andernfalls würde die Gemeinde gegen den Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n32\n\nVgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 (Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell) LT-Drs. \n12/2340, S. 1, 3f. \n\n33\n\nBei der Ermittlung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse kann sich der \nSatzungsgeber an den in § 3 Abs. 2 StrReinG NRW genannten drei Straßentypen, den Straßen \nfür den Anliegerverkehr sowie den für den innerörtlichen und überörtlichen Verkehr, \norientieren. Er kann aber auch im Rahmen seines weiten Organisationsermessens \nentsprechend den örtlichen Verhältnissen und etwaigen satzungsrechtlichen Besonderheiten \nweiter differenzieren. So kann er zusätzliche Untergruppen oder z.B. für Geschäftsstraßen \noder Fußgängerzonen eigenständige Straßengruppen bilden, die den örtlichen Besonderheiten \nRechnung tragen. Die Höhe des auf die einzelnen Straßengruppen entfallenden öffentlichen \nInteresses ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Spannbreite innerhalb der einzelnen \nGruppen und der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln. Grundsätzlich ist dabei \nzu beachten, dass das Allgemeininteresse um so höher zu bewerten sein wird, je intensiver die \nStraße durch Nichtanlieger in Anspruch genommen wird. Dabei dürfte das Allgemeininteresse \nbei den Anliegerstraßen, die nach gemeindlicher Praxis in der Regel - wie auch hier - im \nWesentlichen die Straßen aller Wohngebiete der Gemeinde erfassen, als eher gering \nanzusehen sein. Bei den Straßen mit innerörtlichem Verkehr liegt die Nutzung durch \nNichtanlieger im Schnitt bereits deutlich höher; demgemäß ist das darauf entfallende Interesse \nals beträchtlich einzustufen. Bei Straßen für den überörtlichen Verkehr ist das \nAllgemeininteresse demgegenüber erheblich, weil diese am intensivsten durch Nichtanlieger \nin Anspruch genommen werden. Ist das Allgemeininteresse für jede Straßengruppe festgelegt, \nsind die Straßengruppen hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Reinigungsflächen ins \nVerhältnis zu setzen; danach ist der prozentuale Kostenanteil des Allgemeininteresses an den \nGesamtkosten der Straßenreinigung zu berechnen.\n\n34\n\nGemessen an den vorstehenden Ausführungen hat der Beklagte nicht plausibel gemacht, \ndass der Satzungsgeber der Stadt W. ermessensfehlerfrei den Anteil des \nAllgemeininteresses in der Stadt W. mit 15 % der Gesamtkosten angemessen angesetzt \nhat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Prozentsatz durch die örtlichen Verhältnisse und \ndie satzungsrechtlichen Besonderheiten in der Stadt W. gerechtfertigt ist. \n\n35\n\nDie insoweit vom Beklagten angeführte Begründung, W. sei kein Kurort und auch \nnicht touristisch geprägt, führt nicht weiter. Beide Merkmale stehen unabhängig neben den \nsich aus den einzelnen Straßentypen ergebenden Anhaltspunkten für ein öffentliches \nInteresse. Sie können dieses allenfalls erhöhen, ihr Fehlen jedoch das öffentliche Interesse \nnicht verringern.\n\n36\n\nEbenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis des Beklagten, in W. herrsche \nkein erheblicher Durchgangsverkehr. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die \nStadt nach § 1 Abs. 1 SRGS die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der \ngeschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung nur betreibt, soweit die Reinigung nicht \nnach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist. Letzteres trifft zu auf die Reinigung \neinschließlich der Winterwartung aller Straßenteile sämtlicher A-Straßen sowie auf die \nReinigung einschließlich der Winterwartung der Gehwege der B-Straßen (§ 2 Abs. 1 SRGS \ni.V.m. dem Straßenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist). Von der Stadt \nwerden somit nur die Fußgänger- bzw. fußgängerfreundlich ausgebauten Straßen (B1- bis B4-\nStraßen) insgesamt und die Fahrbahnen der B-Straßen gereinigt. Bei den im \nStraßenverzeichnis aufgeführten B-Straßen handelt es sich nach Angaben des Beklagten im \nWesentlichen um Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen, also Straßen, die in mehr \noder weniger erheblichem Umfang auch von Nichtanliegern genutzt werden. Anliegerstraßen \ngehören zu den B-Straßen nur, wenn sie für das Gesamtverkehrsnetz Bedeutung haben und \ndamit ebenfalls der Kategorie der Straßen mit jedenfalls innerörtlichem Durchgangsverkehr \nzuzurechnen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass zu den B-Straßen - möglicherweise zwar \nnicht viele, aber - auch Straßen mit erheblichem überörtlichen Durchgangsverkehr gehören, \nwie z. B. nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin gerade die I. Straße. \nIm Gegensatz zu den A-Straßen als normalen Anliegerstraßen besteht deshalb bei den B-\nStraßen und damit bei allen von der Straßenreinigung betroffenen Straßen bereits auf Grund \nihrer Funktion und Bedeutung für den öffentlichen Straßenverkehr ein Allgemeininteresse an \neiner ordnungsgemäßen Straßenreinigung, das von beträchtlich bis erheblich reicht. Auf \nwelcher Grundlage unter diesen Umständen das Allgemeininteresse mit 15 % der \nGesamtkosten abgedeckt sein soll, lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen. Ein \nAnteil von 15 % für das öffentliche Interesse kann auch nicht als offensichtlich angemessen \nangesehen werden. Denn er bedeutet, dass trotz der beträchtlichen bzw. erheblichen Nutzung \naller gereinigten Straßen durch Nichtanlieger der Anteil des Allgemeininteresses nur gut 1/7 \nder Gesamtkosten beträgt, während die Anlieger etwa 6/7 der Gesamtkosten zu tragen haben. \n\n37\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere gesetzliche Regelungen berufen, \ndie pauschal einen Gemeindeanteil von 10 % fordern (z.B. § 129 Abs. 1 BauGB). Denn die \nBewertung des Allgemeininteresses an einer ordnungsgemäßen Straßenreinigung ist mit \nanderen rechtlichen Regelungen, die genaue Abzugsgrößen benennen, nicht zu vergleichen. \nVielmehr ist mit der Novellierung des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW, mit der ein Mindestabzug \nvon 25 % der Gesamtkosten gerade gestrichen worden ist, dem Satzungsgeber mit Hinweis \nauf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich auferlegt worden, eigenständige an \nden örtlichen Verhältnissen ausgerichtete Ermittlungen wegen des Abzugsanteils zu \ntreffen.\n\n38\n\nIm Übrigen ist der Senat gehindert, den Kostenanteil für das Allgemeininteresse zu \nbestimmen. Vielmehr bleibt es dem Satzungsgeber vorbehalten, im Rahmen seines Ermessens \nden genauen Kostenanteil festzulegen. \n\n39\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gebührensatz unabhängig von dem \nvorzunehmenden Ansatz für das öffentliche Interesse wirksam sein könnte. Anhaltspunkte \ndafür, dass ein etwaig zu geringer Ansatz für das öffentliche Interesse durch andere fehlende \noder zu niedrig bemessene Kostenpositionen ausgeglichen werden könnte, sind nicht \nansatzweise erkennbar. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/9-a-956-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/9-a-956-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263733","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.689939+00:00"}}