{"status":"available","doknr":"OLD263732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.9A372.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"9 A 372/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird auch abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 2000 richtet.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt - unter Einbeziehung \ndes rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2005 - der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks C.--------straße 19 in F. . \nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2000 zog der Beklagte ihn für \ndas Jahr 2000 zu Benutzungsgebühren heran. Namentlich handelte es sich dabei um \nEntwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und \nStraßenreinigungsgebühren; letztere änderte der Beklagte der Höhe nach durch \nBescheid vom 10. Oktober 2005. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der \nHöhe des jeweils zugrundegelegten Gebührensatzes wird auf die genannten \nBescheide Bezug genommen. \n\n3\n\nBis einschließlich 1997 hatte die Stadt F. die im Stadtgebiet anfallenden \nAbwässer in eigener Rechtsträgerschaft beseitigt. Zum 1. Januar 1998 wurde die \nAbwasserbeseitigung neu strukturiert. Seither wurde die Abwasserbeseitigung durch \ndie Stadtwerke F. AG (SWE) durchgeführt. Die SWE stand im Jahre 1998 zu \n100 % in städtischem Eigentum, ab dem 1. Januar 1999 befand sie sich noch zu \n51 % im Eigentum der Stadt und zu 49 % im Eigentum privater Hände. \n\n4\n\nDie SWE gründete als alleinige Gesellschafterin die Entwässerung F. GmbH \n(EEG) als Objektgesellschaft. Letzterer übertrug die Stadt F. das zur \nDurchführung der Entwässerung bislang eingesetzte Anlagevermögen, welches im \nwesentlichen aus dem Kanalnetz und den Sonderbauwerken bestand. Der \nVermögensübertragung lag ein Übertragungsvertrag vom 2. Dezember 1997 \nzugrunde, in dessen § 4 der Übertragungswert mit ca. 1,285 Milliarden DM zunächst \nvorläufig festgesetzt wurde. Aufgrund eines hierzu eingeholten Gutachtens der \nWIBERA wurde der Übertragungswert später endgültig mit rund 1,369 Milliarden DM \nangegeben. \n\n5\n\nFür die Übertragung erhielt die Stadt gemäß § 4 des Übertragungsvertrages ein \nEntgelt, das sich wie folgt zusammensetzte: Der Sachzeitwert des Anlagevermögens \nwurde um das aus Anschlussbeiträgen und Zuschüssen bestehende Abzugskapital \nreduziert. Der verbleibende Betrag (ca. 1,082 Milliarden DM) war durch einen an die \nStadt zu zahlenden Kaufpreis von ca. 429,6 Millionen DM abzugelten. Die \nverbleibenden ca. 652,4 Millionen DM wurden der EEG teilweise als Darlehen, \nteilweise als Rücklagekapital zur Verfügung gestellt. \n\n6\n\nDie EEG verpachtete ihrerseits die Anlagen an die SWE. Sie erhielt dafür ein \nPachtentgelt, das im Wesentlichen nach den Abschreibungen und den \nkalkulatorischen Zinsen ermittelt wurde. Abgeschrieben wurde dabei das bei der \nEEG in die Bilanz eingestellte Vermögen nach dem Restwert vom \nWiederbeschaffungszeitwert. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis des \nfür die Stadt F. als Voreigentümerin ermittelten Anschaffungsrestwertes ermittelt. \nZinsmindernd wurde dabei u.a. das durch die Stadt zur Verfügung gestellte \nEigenkapital (Abzugskapital) angesetzt. Die Verzinsung erfolgte zu einem Zinsfuß \nvon 7 %. \n\n7\n\nAufgrund des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung der \nStadt F. vom 2. Dezember 1997 führte die SWE mit den von der EEG \ngepachteten Anlagen die Abwasserbeseitigung durch. Nach § 6 des genannten \nVertrages erstattete die Stadt F. der SWE die zur Erfüllung der übernommenen \nVerpflichtung anfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften \nals Entgelt. Ein Gewinn- und Unternehmerwagniszuschlag sollte zunächst für die \nDauer von drei Geschäftsjahren von der SWE nicht erhoben werden. \n\n8\n\nNach § 11 des Entsorgungsvertrages sollte die Finanzierung aller \nEntsorgungsaufgaben, insbesondere die Anlagenplanung, die Errichtung von \nAnlagen, der Erwerb von Betriebsmitteln und die Bestellung von Personal von der \nSWE auf eigene Rechnung übernommen werden. \n\n9\n\nDas an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt stellte die Stadt F. als \nKosten in ihre Gebührenkalkulation ein. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die \nsie hierzu für das Jahr 2000 berücksichtigte, wird auf die bei den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation Bezug genommen. \n\n10\n\nDer vom Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid erhobene Widerspruch \nblieb erfolglos. Nach der durch Bescheid vom 10. Oktober 2005 erfolgten \ngeringfügigen Ermäßigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n11\n\nIm Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2000 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 14. März 2000 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren sowie der Abfallbeseitigungsgebühren \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den \nGrundbesitzabgabenbescheid aufgehoben, soweit darin Entwässerungsgebühren \nfestgesetzt worden waren. Hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren hat es die \nKlage abgewiesen. \n\n16\n\nBezüglich der Entwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nDie dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende \nEntwässerungsabgabensatzung enthalte keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nGebührenfestsetzungen. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen \nGebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu \nhoch festgesetzt worden. Die in der Kalkulation aufgeführten Kosten seien wegen \ndarin enthaltener überhöhter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen fehlerhaft. \nDer Beklagte habe sich durch die gewählte Konstruktion unzulässige Einnahmen und \nVermögenswerte verschafft. Dies sei dadurch geschehen, dass Abschreibungen \nnach dem Restwert vom Wiederbeschaffungszeitwert (Sachzeitwert) bemessen \nworden seien und die Übertragung des Anlagevermögens auch zu diesem \nSachzeitwert erfolgt sei. Eine Wiederbeschaffung der Anlage durch die Stadt stehe \nnach der gewählten Konstruktion jedoch nicht an. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass \nder Stadt über eine Abschreibung nach dem bei ihr verbliebenen \nAnschaffungsrestwert hinaus Mittel zuflössen, die dort für eine Wiederbeschaffung \ndes Kanalnetzes keine Verwendung mehr finden könnten. Eine Überfinanzierung \ndurch die Gebührenpflichtigen trete ein, wenn diese nach der Privatisierung \nKapitalkosten aufgrund von Abschreibungen zu tragen hätten, die nach dem \nÜbertragungswert (Sachzeitwert) als Anschaffungswert berechnet würden. Die \nBestätigung der vorgenommenen Gebührenbedarfsberechnung durch das OVG \nNRW stehe nicht im Einklang mit früheren Entscheidungen dieses Gerichts.\n\n17\n\nEbenso fehlerhaft sei die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen zu einem \nZinsfuß von 7 % in das Pachtentgelt der EEG, das über das Betriebsführungsentgelt \nder SWE zu einem Kostenbestandteil in der Gebührenkalkulation geworden sei. Der \nZinsfuß sei nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR 4/72 über \ndie Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger \nNr. 78) auf höchstens 6,5 % beschränkt. Dem stehe nicht entgegen, dass die \nEEG als rechtlich selbständiges Konzernunternehmen nur mittelbare Leistungen für \ndie öffentlichen Auftraggeber erbringe, auf die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 \ndas Preisprüfungsrecht nur bei einem entsprechenden Verlangen des öffentlichen \nAuftraggebers anwendbar sei. Ein derartiges Verlangen habe die Stadt F. zwar \nnicht geäußert, sie müsse in der entsprechenden Vertragsgestaltung aber das \ngebührenrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit der Kostenansätze beachten. Die \nVertragsgestaltungen, bei welchen die Gebührenpflichtigen dadurch unnötig \nbenachteiligt würden, dass die Stadt die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 bei \nmittelbaren Leistungen nicht verlange, stellten eine unzulässige Umgehung des \nPreisprüfungsrechts dar. \n\n18\n\nDurch das wegen überhöhter Abschreibungen und des zu hohen Zinsfußes \nübermäßige Pachtentgelt sei eine Überdeckung erzielt worden, die über die \nErheblichkeitsgrenze von 3 % der gerechtfertigten Kosten hinausgehe. \n\n19\n\nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten, vom Verwaltungsgericht \nzugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Übertragung des \nAnlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG zum Sachzeitwert sei zulässig \nund habe keinen Veräußerungsgewinn erbracht, der dem Gebührenhaushalt hätte \nzugeschlagen werden müssen. Bereits abgeschriebene Anlagenteile seien in die \nWertberechnung nicht einbezogen worden. Selbst wenn man in dem über den \nRestbuchwert hinausgehenden Ertrag der Stadt bei der Veräußerung einen \nVeräußerungsgewinn sehen würde, so wäre dieser nicht dem Gebührenhaushalt \nzuzuschlagen. Er stehe vielmehr zur freien Verfügung im allgemeinen Haushalt der \nGemeinde. Dies ergebe sich aus einer analogen Betrachtung der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kostenverteilungsfunktion der Abschreibung. \nDanach seien die über die Abschreibungen zurückfließenden Finanzmittel Kapital der \nGemeinde und nicht Kapital des Gebührenschuldners. Über die Abschreibungen \nfließe lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den \nInvestor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in \nden Genuss eines Vorteils gelangt und damit die Bilanz von Leistung und \nGegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen sei. \n\n20\n\nEntsprechendes müsse für die Veräußerung von Anlagevermögen gelten. Soweit \ndas Anlagevermögen gewinnbringend verkauft werden könne, sei die Gemeinde in \nihrer Verfügung über den Erlösbestandteil frei. Dem Gebührenzahler werde nichts \nentzogen oder vorenthalten. Soweit das Anlagevermögen abgeschrieben sei, habe \ner von der Leistungserbringung bereits im Abschreibungszeitraum profitiert. Soweit \nnoch keine Abschreibung erfolgt sei, bestehe keine Grundlage, auf welcher der \nGebührenschuldner die Einstellung des Erlöses in den Gebührenhaushalt \nbeanspruchen könne. Des weiteren bestehe keine Garantenpflicht der Stadt, darauf \nzu achten, dass sie nicht durch überhöhte Übertragungswerte zu Lasten der \nGebührenpflichtigen Einnahmen und Vermögenswerte schaffe, die zur Erfüllung der \ngebührenfinanzierten Aufgabe nicht erforderlich seien. Die Zwecksetzung des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nerfordere nicht eine Berücksichtigung des über dem Restbuchwert liegenden \nBetrages als Einnahme im Gebührenhaushalt. Einer Gemeinde bleibe es im Rahmen \nder Privatisierung unbenommen, durch die Veräußerung des Anlagevermögens \neinen Erlös für den allgemeinen Verwaltungshaushalt zu erzielen. \n\n21\n\nDer Kostenansatz der Gebührenkalkulation sei nicht wegen der Einstellung \nüberhöhter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen im Rahmen des Pachtent-\ngelts zu beanstanden. Auf das Verhältnis zwischen EEG und SWE finde das \nPreisprüfungsrecht keine Anwendung. Für das Jahr 2000 handele es sich bei dieser \nBeziehung lediglich um ein mittelbares Auftragsverhältnis, in dem das \nPreisprüfungsrecht gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 nur auf Verlangen des \nAuftraggebers und bei Kenntnis/Zustimmung des mittelbaren Auftragneh-mers gelte. \nDa eine entsprechende Vereinbarung hier nicht erfolgt sei, sei die \nEEG preisprüfungsrechtlich frei, die Abschreibungen vom Sachzeitwert vorzunehmen \nund kalkulatorische Zinsen in Höhe von 7 % anzusetzen. Die Berech-nung des \nPachtentgelts sei daher nicht zu beanstanden. Durch die gewählte Struktur kämen \ndem Gebührenzahler vielfältige Vorteile zu Gute: Synergien und \nRationalisierungseffekte, Effizienzsteigerung und erhöhte Flexibilität, reduzierte \nInvestitionskosten und Steuerneutralität der Übertragung des Anlagevermögens. \n\n22\n\nDas vom Beklagten an die SWE gezahlte Betriebsführungsentgelt genüge den \ndurch das Preisprüfungsrecht vorgegebenen Bestimmungen. Die Abschreibungs-\nbasis und der kalkulatorische Zinssatz hielten die Vorgaben nach Nr. 4 LSP ein. \nDanach seien nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei \nwirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Die \nVorschriften über die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen (Nr. 38 und \nNr. 43 LSP) würden hier nicht gelten. Die Abschreibungen nach dem Sachzeitwert \nseien schon deshalb zulässig, weil dieser den Anschaffungswert für die EEG \ndarstelle und die Abschreibung gemäß §§ 253, 255 HGB nach dem \nAnschaffungswert zu erfolgen habe. Auch ein Zinssatz von 7 % bewege sich eher \nam unteren Rand des Marktüblichen. Die Abschreibungs- und Verzinsungspraxis \norientiere sich damit an dem, was betriebswirtschaftlich anerkannt und marktüblich \nsei. \n\n23\n\nDie Gebührenkalkulation als solche genüge den für sie allein geltenden \nVorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW. Der vom Fremdleister geforderte \nPreis entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Er sei betriebsnotwendig und seine \nBemessung widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch abzuweisen, \nsoweit sie sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr \n2000 richtet.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n31\n\nDie Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr \n2000 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der \nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2000 und der \nWiderspruchsbescheid vom 14. März 2000 sind insoweit rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. \nInsbesondere genügen die für das Veranlagungsjahr 2000 festgesetzten \nAbgabensätze der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben \n(Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. vom 8. Dezember 1997 (Amtsblatt \nder Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) in der Fassung der \nSatzungsänderung vom 2. Dezember 1999 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 49 vom \n10. Dezember 1999) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. \n\n33\n\nSoweit das Betriebsergebnis im Veranlagungsjahr 2000 eine Überdeckung von \nrund 3,308 Millionen DM aufweist, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ein Verstoß \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot ableiten. Denn die Überdeckungen besagen \nfür sich genommen nichts über die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze. Für die \nrechtliche Beurteilung der Gebührensätze ist allein die Kalkulation maßgeblich, die - \nunter Berücksichtigung des zustehenden Prognosespielraumes - nach Art und Höhe \nkeine unzulässigen Kostenansätze enthalten darf. Dafür, dass die Stadt F. ihren \nPrognosespielraum missbraucht und/oder unzulässige Kostenansätze in die \nGebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, ist nichts ersichtlich.\n\n34\n\nDer Senat hat bereits im Verfahren betreffend Gebührenheranziehungen durch \nden Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 zu den im erstinstanzlichen Urteil \nangesprochenen Gesichtspunkten Stellung genommen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219, rechtskräftig \nseit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2005 - 10 B 13.05 -.\n\n36\n\nHieran hält er auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der \nAusführungen im angefochtenen Urteil fest. Die in die Gebührenbedarfsberechnung \neingestellten Fremdkosten sind nach Art und Höhe nicht zu beanstanden (dazu I.). \nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot wird ebenso wenig dadurch \nbegründet, dass der für die Veräußerung des Anlagevermögens erzielte Erlös, soweit \ner über dem Anschaffungsrestwert liegt, nicht als Einnahme in die Kalkulation \neingeflossen ist (dazu II.). Auch im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel in \nder den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzung nicht festzustellen \n(dazu III.). \n\n37\n\nI. Das in die Gebührenbedarfsberechnungen eingestellte \nBetriebsführungsentgelt, welches die Stadt F. an die SWE zu zahlen hatte, \nunterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n38\n\nZu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft \nausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch \"Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen\" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind \ndanach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen \nder Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie \nbeteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Da \ndie an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten \ndarstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel \nweder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. \nEine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem \nVerstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, \n176.\n\n40\n\nGemessen daran durfte das von der Stadt F. an die SWE zu zahlende \nBetriebsführungsentgelt für die Entwässerungsleistungen grundsätzlich in die \nGebührenbedarfsberechnungen einbezogen werden. \n\n41\n\nAuch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist \nnicht zu beanstanden. Es ist zutreffend gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages für die \nöffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt F. zwischen der Stadt F. und der \nSWE vom 2. Dezember 1997 berechnet. Dass darin auch Mehrwertsteueranteile \nenthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich um Kosten des Fremdleisters \naufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. Das Entgelt entspricht insgesamt \ndem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit und seine Umlage führt nicht zu dem \nÄquivalenzprinzip widerstreitenden Folgen für den Gebührenzahler. \n\n42\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt F. der \nSWE die zur Erfüllung ihrer durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen \nanfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften. Bei diesen \nVorschriften handelte es sich im streitigen Zeitraum um die VO PR Nr. 30/53 in der \nFassung vom 13. Juni 1989, BGBl. I, S. 1094, in Verbindung mit den als Anlagen \nhierzu aufgestellten LSP. Da es sich bei den von der SWE erbrachten Leistungen im \nRahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht um marktgängige Leistungen \nhandelt, durfte die SWE von der Stadt F. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n§§ 3 und 4 der VO PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der Höhe von \nSelbstkostenerstattungspreisen - wie vertraglich festgelegt - fordern. \n\n43\n\nSoweit in die im Betriebsführungsentgelt der SWE enthaltenen Selbstkosten das \nvon dieser an die EEG zu erstattende Pachtentgelt eingegangen ist, unterliegt dies \nweder dem Grunde nach noch mit Blick auf die Höhe des Pachtentgelts \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Pachtentgelt stellt sich für die SWE als \nein Teil ihrer Selbstkosten dar, die im Rahmen der Entwässerungsleistungen \nanfallen. Dieses Pachtentgelt, welches im Wesentlichen die auf Seiten der EEG für \ndie zur Zurverfügungstellung des Anlagevermögens ermittelten kalkulatorischen \nKosten beinhaltet, entspricht den zwischen der EEG und der SWE im Pachtvertrag \ngetroffenen Vereinbarungen, wonach das Entgelt alle der EEG entstehenden Kosten \numfasst, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der \nvon einem beauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen \nPrinzipien ansatzfähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages). Das Pachtentgelt \nverstößt weder gegen Vorschriften des Preisrechts noch führt es unter dem \nGesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung etwaiger Beschränkungen bzw. aus \nsonstigen Gründen zur Einstellung von mehr als betriebsnotwendigen Kosten.\n\n44\n\n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts brauchte sich die EEG im \nRahmen des Pachtentgelts nicht auf eine Abschreibung nach dem zuvor für die Stadt \nF. als Voreigentümerin festgestellten (historischen) Anschaffungsrestwert unter \nBerücksichtigung der Zu- und Abgänge und kalkulatorische Zinsen zu einem Zinsfuß \nvon 6,5 % zu beschränken. Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten durch die \nEEG unterlag nicht den Vorschriften im Abschnitt K. der LSP. Insbesondere sind Nr. \n38 LSP und Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über \ndie Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger \nNr. 78) nicht einschlägig.\n\n45\n\nZwar gelten gemäß Nr. 19 Abs. 2 LSP bei Zulieferungen nicht marktgängiger \nLeistungen aus eigenen Vorbetrieben als Einstandspreise die vom Vorbetrieb nach \nden LSP ermittelten Selbstkosten bzw. Selbstkostenpreise. Bei der EEG handelt es \nsich jedoch im Verhältnis zur SWE nicht um einen Vorbetrieb im Sinne der \ngenannten Vorschrift. Ein derartiger Vorbetrieb ist nur dann gegeben, wenn eine \neigenständige organisatorische Wirtschaftseinheit vorhanden ist, die \ngesellschaftsrechtlich unselbständig ist. Dementsprechend sind rechtlich \nselbständige Betriebe, die als Konzernmitglieder für ein anderes \nKonzernunternehmen Vorleistungen erbringen - wie hier die EEG im Verhältnis zur \nSWE - nicht als Vorbetriebe im Sinne von Nr. 19 LSP einzustufen, \n\n46\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001 Nr. 19 \nLSP, Rdnr. 4, \n\n47\n\nweshalb die von ihnen ermittelten Preise nicht den Vorgaben der LSP \nunterliegen.\n\n48\n\nDie Zurverfügungstellung des Anlagekapitals (hier: der \nEntwässerungseinrichtungen) durch die EEG an die SWE stellt sich vielmehr im \nSinne des Preisrechts als sogenannte mittelbare Leistung zu einem öffentlichen \nAuftrag im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 dar. Nach der genannten \nVorschrift ist das Preisrecht bei mittelbaren Auftragsverhältnissen nur auf Verlangen \ndes öffentlichen Auftraggebers und bei vorheriger Kenntnis des Verlangens bzw. \nspäterer Zustimmung seitens des mittelbaren Auftragnehmers anzuwenden. \nGemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Preisrechts \nauf die Ermittlung des von der EEG verlangten Pachtentgeltes nicht vor, denn es \nfehlt an einem darauf gerichteten Verlangen des Auftraggebers, der Stadt F. . \n\n49\n\n2. Für die Stadt F. als öffentlicher Auftraggeber bestand auch keine \nVerpflichtung zu verlangen, dass auf die Berechnung des Pachtentgeltes bzw. die \nErmittlung der darin im Wesentlichen enthaltenen kalkulatorischen Kosten \n(Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) das Preisrecht Anwendung findet. Eine \nsolche Verpflichtung folgt weder aus kommunal- bzw. gebührenrechtlichen Prinzipien \nnoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines \nRechtsmissbrauchs. \n\n50\n\na) Aus dem in § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) enthaltenen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für \ndie kommunale Haushaltsführung lässt sich eine Pflicht der Stadt F. , die \nAnwendung der LSP bei der Ermittlung des Pachtentgeltes zu verlangen, nicht \nherleiten. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit soll regelmäßig solche Maßnahmen \nverhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin \nunvereinbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die \nUntersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr \nvertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.\n\n51\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, \nStand Oktober 2004, § 75 Anm. IV (m.w.N.).\n\n52\n\nUnabhängig von der Frage, in welchem Maße sich der Schuldner kommunaler \nBenutzungsgebühren gegenüber der Gemeinde auf § 75 Abs. 2 GO NRW berufen \nkann, lässt sich ein Verstoß der Stadt F. gegen die vorstehend umschriebenen \nGrundsätze nicht feststellen. Gemessen auch an den einer Gemeinde im Rahmen \neiner Privatisierung zustehenden Gestaltungsspielräumen - insbesondere bei \nVertragsgestaltungen - widerspricht es nicht den Grundsätzen vernünftigen \nWirtschaftens und ist es auch sachlich nicht unvertretbar, eine vertragliche Regelung \nhinzunehmen, wonach in ein Fremdentgelt Kosten einfließen, die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von einem \nBeauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien zu \nberechnen sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages zwischen SWE und EEG). \n\n53\n\nb) Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften \ndes Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion besteht kein Grund. \nDenn über das Pachtentgelt bzw. das Betriebsführungsentgelt sind insgesamt an \nkalkulatorischen Kosten in die Gebührenbedarfsberechnungen keine höheren Kosten \neingestellt worden, als sie ohne die Privatisierung der Entwässerung durch die Stadt \nF. selbst zulässigerweise hätten eingestellt werden können: \n\n54\n\naa) An Abschreibungen sind als (Fremd-)Kosten mittelbar in die Kalkulationen \nnach Art und Höhe nur solche eingeflossen, die in die Kalkulationen hätten \neingestellt werden können, wenn die Stadt F. Eigentümerin des Anlagevermögens \ngeblieben wäre und die entsprechende Abschreibung selbst vorgenommen hätte. Die \nAbschreibungen hat die EEG von dem Betrag vorgenommen, der als Kaufpreis für \ndas Anlagevermögen vertraglich vereinbart war. Dieser Betrag stellte sich für die \nEEG als Anschaffungswert dar; aus Sicht der Stadt F. als Verkäuferin handelte es \nsich bei diesem Preis um den Restwert auf der Basis des \nWiederbeschaffungszeitwertes des Anlagevermögens. In gebührenrechtlicher \nHinsicht ist die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer \nNominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats, an der auch unter Würdigung der gegen seine \nAuffassung vorgebrachten Kritik festgehalten wird, zulässig. Die so ermittelten \nkalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähige Kosten dar; die für zulässig erachtete Methode steht mit dem Willen \nund den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im \nEinklang.\n\n55\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl 1998, 484, und vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135 (Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den \nBeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss \nvom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, a.a.O.; Urteil \nvom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 (rechtskräftig seit dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, NVwZ 2006, 936); vgl. ebenso für das \nniedersächsische KAG: Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153, \n154.\n\n56\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung insoweit \nauf die vorzitierte Rechtsprechung Bezug.\n\n57\n\nbb) Auch die in die Gebührenkalkulationen über das von der SWE an die EEG zu \nzahlende Pachtentgelt eingeflossenen kalkulatorischen Zinsen entsprechen nach Art \nund Höhe dem, was bei einem Verbleib des Anlagevermögens im Eigentum der \nStadt F. hätte angesetzt werden können. Die EEG hat die kalkulatorischen Zinsen \nauf der Basis des historischen Anschaffungsrestwertes des Anlagevermögens, also \ndem Wert, zu dem die Stadt F. das Anlagevermögen ursprünglich erworben hatte, \nabzüglich abgeschriebener Teile und des anteiligen Abzugskapitals berechnet. \nEntgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck Seite 9) waren \ndamit vorliegend keine Wertansätze für bereits abgeschriebene Anlagenteile \nenthalten. Die Übertragung des Anlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG \nhat damit den der Verzinsung zugrunde zu legenden Wert nicht erhöht. \n\n58\n\nAuch der Zinssatz von 7 %, den die EEG bei der Ermittlung ihrer kalkulatorischen \nZinsen zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Er hätte von der Stadt F. in \ngleicher Höhe angesetzt werden dürfen. Nach der bereits erwähnten ständigen \nRechtsprechung des Senats ist eine Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert \nauch in Kombination mit einer Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert \nzulässig. Ferner können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der \njeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern \nnur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um \neinen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf \nAnlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.\n\n60\n\nDie von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der \nEmissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere \ninländischer öffentlicher Emittenten ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung für \n2000 im Jahre 1999 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden \nWerte bis 1998 ein Durchschnittswert von 7,17 % anzunehmen ist. Dieser darf nach \nder Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem \nUmstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig \nübersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren \nZinssatz zu berücksichtigen ist.\n\n61\n\nVgl. betreffend eine Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2000: OVG NRW, Beschluss vom 22. \nJanuar 2007 - 9 A 3289/04 -, m.w.N.\n\n62\n\nGemessen daran bestand vorliegend aus gebührenrechtlicher Sicht keine \nVerpflichtung, den zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung \n(§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz im Rahmen der \nKostenprognose für 2000 unter 7 % zu reduzieren. Der Ansatz von 7 % bewegt sich \nvielmehr innerhalb eines eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums, der auch \ndem öffentlichen Träger einer Einrichtung bei der Ermittlung des kalkulatorischen \nZinssatzes zustünde; insbesondere erweist sich der angesetzte Zinssatz nicht als \nwillkürlich. \n\n63\n\nII. Die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden \nSatzungsbestimmungen über die Gebührensätze sind auch nicht deshalb wegen \neines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig, weil die Stadt \nF. es unterlassen hat, den Veräußerungserlös, den sie beim Verkauf des \nAnlagevermögens erzielt hat, ganz oder zumindest teilweise als Einnahme in die \nGebührenkalkulation einzustellen. \n\n64\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, an der nach erneuter Überprüfung \nfestgehalten wird, ist eine Veräußerung des Anlagevermögens zum \nWiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige (teilweise) Einstellung des Erlöses in \ndie Gebührenbedarfsberechnung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden. Ein in die Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös \nist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann anzunehmen, wenn \nAnlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, gleichwohl aber noch \neinen Nutzungswert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne erbringt. Denn \ndiese Gewinne stellen den Gegenwert für die entgangene (kostenlose) \nNutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für den Gebührenzahler dar. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, a.a.O.\n\n66\n\nDie genannten Besonderheiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. \nDie Stadt F. hat bei der Veräußerung des Anlagevermögens an die EEG keinen \nErlös für bereits abgeschriebene Anlagegüter erzielt. \n\n67\n\nEine (teilweise) Einstellung des Veräußerungserlöses in die \nGebührenkalkulationen als Einnahme ist auch im Übrigen rechtlich nicht geboten. Die \nStadt realisiert mit dem Verkauf des Anlagevermögens hier keinen Erlös, der dem \nGebührenzahler \"zusteht\". Bei dem Anlagevermögen handelt es sich nicht um \n\"Kapital\" des Gebührenzahlers. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen \nfür Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der Gebührenzahler nur die \nFolgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor bzw. \nursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen \ndurch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht gleichsam \nregelmäßig auch einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Bei einer Veräußerung \nzum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes realisiert die Stadt \nnur einen Erlös, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit es noch aus Mitteln der \nStadt stammt, aktuell entspricht. Deshalb ist es auch unerheblich, dass sie im \nRahmen der Veräußerung (einmalig) einen Betrag erhält, den sie für eine \nWiederbeschaffung von Anlagegütern nicht benötigt. Im Ergebnis zahlt der \nGebührenzahler bei der hier vorliegenden Konstruktion im Übrigen nicht mehr als vor \nder Privatisierung. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass die Stadt mit ihrem \nEigentum Gewinne erzielt, die vorher auch schon vom Gebührenzahler \"aufgebracht\" \nworden wären.\n\n68\n\nIII. Mängel der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Satzung sind im \nÜbrigen nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der \nverschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar \nsind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des \nSachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. \nBei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der \nBindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch \ngrundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht \netwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den \nbeigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an \nsubstantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein \nkonkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein \nBewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht \nwerde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen \nUmdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430.\n\n70\n\nGemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter \nklägerischer Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels \noffensichtlicher Fehler kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende \nPrüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/9-a-372-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/9-a-372-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263732","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.584139+00:00"}}