{"status":"available","doknr":"OLD263731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.7A3852.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"7 A 3852/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsantrag von vornherein nur von dem \nKläger und nicht auch von dessen Ehefrau gestellt worden ist. Zwar wird die Ehefrau in dem \nZulassungsantrag vom 4. Oktober 2006 als Klägerin aufgeführt. Nachdem in der mündlichen \nVerhandlung vom 23. August 2006 die Klage der Ehefrau zurückgenommen worden ist, \nhandelt es sich hierbei jedoch erkennbar um ein irrtümliche Falschbezeichnung, die mit \nSchriftsatz vom 23. November 2006 richtig gestellt worden ist.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n4\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht.\n\n5\n\nDer Kläger macht zunächst geltend, § 6 BauO NRW sei verletzt, weil die Abstandflächen \nT15 und T16 teilweise auf seinem Grundstück liegen würden. Für die Berechnung der \nAbstandflächen sei auf die Höhe der Brüstung - gemeint ist offensichtlich die Höhe des \nGeländers als Umwehrung - der Dachterrasse abzustellen. Dies stelle den oberen Abschluss \nder Außenwand dar und bilde, obwohl 0,5 m von der Außenwand zurückversetzt, keinen \neigenen Wandbestandteil. Die Tiefe der Abstandflächen sei daher von der Außenwand und \nnicht von dem Geländer aus zu messen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.\n\n6\n\nEs trifft zwar zu, dass der obere Abschluss des Terrassengeländers im Staffelgeschoss des \nstreitigen Bauvorhabens bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO NRW als \noberer Bezugspunkt anzusetzen ist. Dabei kommt es auf das jeweilige Material des \nTerrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses offen oder transparent gestaltet ist, \nnicht an. Bereits nach dem Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts scheidet eine derartige \nDifferenzierung aus. Die Abstandflächenvorschriften sollen die im nachbarlichen \nZusammenleben typischen Interessenkonflikte ausgleichen. Insbesondere soll neben der \nGewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnfrieden \ngeschützt und ein ausreichender Sozialabstand gesichert werden. Hinsichtlich der beiden \nzuletzt genannten Aufgaben des Abstandflächenrechts ist das Material und damit die \nTransparenz der Geländers irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen \nUmwehrung der zu schützende Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein. Auch bei der \nAußenwand eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Transparenz \noder Geschlossenheit der Wand abstandflächenrechtlich ohne Belang.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, 350, juris \n(Rn. 45 ff.); Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 ZS 01.1331 -, juris (Rn. 5), zu der \n(nahezu) identischen Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 - 3 der Bayerischen Bauordnung.\n\n8\n\nDas Terrassengeländer ist aber auch Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche, so dass \n- wie das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils zutreffend berechnet hat - \nvon der Einhaltung der Abstandflächen auf der zum Grundstück des Klägers hin gelegenen \nSeite des Bauvorhaben auszugehen ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW ist die Wandhöhe \nje Wandteil zu ermitteln, wenn eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe \nbesteht. Bei dem hier das gesamte Staffelgeschoss - mit einem Abstand von 0,5 m zur \nAußenwand - umlaufend zur offenen Seite hin abschließenden Geländer (vgl. die mit \nGrünvermerk versehenen Ansichten, Bl. 38-40 der Bauakte [Beiakte, Heft 3]) handelt es sich \num einen nach innen versetzten Außenwandteil im Sinne dieser Vorschrift.\n\n9\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2001 \n\n10\n\n- 2 ZS 01.1331 -, a.a.O. (zu einem Rücksprung von 0,40 m).\n\n11\n\nDer Einwand des Klägers, wegen der Terrasse sei eine gewisse Schutzhöhe der \nAußenwand erforderlich, weshalb das Geländer von seiner Funktion her als oberer Abschluss \nder Außenwand anzusehen sei, geht fehl. Der Bauherr hat die Wahl, ob die Terrasse bis zur \nAußenwand vorgezogen wird - dann ist dort eine Brüstung oder ein Geländer anzubringen -, \noder ob er - wie hier - die Umwehrung von der Außenwand zurücknimmt. In letzterem Fall ist \ndie Umwehrung eben nicht mehr Teil der Außenwand, sondern ein versetzter Wandteil i.S.v. \n§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger - zur Stützung seiner \ngegenteiligen Ansicht - zitierten Kommentierung in Gädtke/Temme/Heintz (10. Aufl. 2003), \nRn. 201 zu § 6 BauO NRW. Dort heißt es u.a.:\n\n12\n\n\"Wird eine 1 m hohe Umwehrung um 0,8 m von der Außenwand zurückversetzt, so \nführen die beiden Bemessungslinien - einerseits die Schnittlinie Außenwand/Terrassenebene \nund andererseits die Umwehrungshöhe - zu identischen Ergebnissen bezüglich der Tiefe der \nAbstandfläche.\"\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall ist das Terrassengeländer nach den genehmigten Bauvorlagen 0,63 \nm höher als die Außenwand (vgl. die mit Grünvermerk versehenen Ansichten, Bl. 38-40 der \nBauakte [Beiakte, Heft 3]). Bei dem hier nach § 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW \ngeltenden Maß von 0,8 H vergrößert sich die Tiefe der Abstandfläche gegenüber der \nAußenwand um 0,5 m. Die größere Höhe des Wandteils Terrassenumwehrung und dessen \nAbstand zur Außenwand heben sich damit - wie in dem im Kommentar \nGädtke/Temme/Heintz gebildeten Fall - in abstandflächenrechtlicher Sicht auf.\n\n14\n\nWeiter macht der Kläger geltend, das Bauvorhaben verletze das Gebot der \nRücksichtnahme. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze entstehe in einer Höhe von \nca. 9 m auf einer Front von ca. 20 m eine großflächige Terrasse, von der - wie von einer \n\"Aussichtsplattform\" - ein freier Blick auf das gesamte klägerische Grundstück nebst des \nrückwärtigen Teils (Rückzugsraum des Klägers) möglich sei. Dieser Beeinträchtigung stehe \nkein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen entgegen. Da die Penthousewohnung im \nStaffelgeschoss auch in südlicher, westlicher und östlicher Richtung über Dachterrassen \nverfüge, sei es nicht notwendig, auch noch in Richtung des klägerischen Grundstücks eine \nsolche zu errichten. Der Kläger könne sich auch kaum durch Anpflanzungen vor Einblicken \nschützen. Solche Anpflanzungen müssten im Übrigen so massiv sein, dass dies wiederum eine \nVerschattung des klägerischen Grundstücks zur Folge habe. Auch dieses Vorbringen \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n15\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Einsichtnahmemöglichkeit, wie sie \nvon dem Kläger befürchtet wird, nicht rücksichtslos. In bebauten innerörtlichen Bereichen - \nwie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Wohnhäusern \naus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann. Hinzu kommt, dass die \nEntfernung von der Dachterrasse des Bauvorhabens bis zum Grundstück des Klägers über 8 m \nund bis zu dessen Wohnhaus sogar über 13 m beträgt. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass \ndie auf der südlichen Seite des Bauvorhabens gelegenen, deutlich größeren Terrassen, von \nden Bewohnern der Penthousewohnung wesentlich intensiver genutzt werden, als der zum \nGrundstück des Klägers nach Norden hin ausgerichtete Terrassenbereich.\n\n16\n\nAus dem von dem Kläger zur Stützung seiner Bewertung, das Rücksichtnahmegebot sei \nverletzt, herangezogenen Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August \n2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 (= BRS 69 Nr. 91), ergibt sich nichts anderes. Auch \nder 10. Senat hat dort die ständige Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts hervorgehoben, in bebauten Bereichen müssten \nEinsichtnahmemöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden. Der Senat hat dann \nunter Bewertung der konkreten Umstände des dort zu entscheidenden Falls einen Balkon \nausnahmsweise als rücksichtslos angesehen; eine vergleichbare Fallkonstellation \n(Reihenhauszeile, Größe der rückwärtigen Gartenbereiche etwa 40 m2, Abstand zwischen \nBalkon und Schlafzimmer des Nachbarhauses etwa 1 m) steht im vorliegenden Fall jedoch \nnicht annähernd in Rede.\n\n17\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht deshalb als rücksichtslos, weil \ndiese hinsichtlich der Ausgestaltung des Staffelgeschosses bzw. der Dachterrasse eine andere \nAusgestaltung hätten wählen können. Bei mehreren zur Verfügung stehenden baulichen \nAlternativen ist der Bauherr nicht verpflichtet, nur diejenige zu realisieren, die \nNachbarinteressen am wenigsten beeinträchtigt. Erweist sich, dass das konkrete Vorhaben - \nwie hier - Nachbarrechte nicht verletzt, kann der Nachbar Abwehrrechte nicht daraus \nherleiten, dass er auf alternative Bauausführungen - hier: Verzicht der Dachterrasse auf der \nNordseite des Bauvorhabens - verweist. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 \n\n19\n\n- 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176.\n\n20\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nfehlt es jedenfalls an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, welcher \nBezugspunkt bei einer Terrassenumwehrung für die Wandhöhe bzw. die Tiefe der \nAbstandsfläche maßgeblich ist, lässt sich im Einzelfall ohne weiteres durch Auslegung des § \n6 Abs. 4 BauO NRW beantworten und ist im Übrigen - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt \n- geklärt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/7-a-3852-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/7-a-3852-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263731","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.489576+00:00"}}