{"status":"available","doknr":"OLD263730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.4A2168.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"4 A 2168/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften ab \ndem 6. Fachsemester. Sie nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der Universität L. das \nStudium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen auf und begann zugleich den \ndeutsch-französischen Magisterstudiengang Rechtswissenschaften der Universitäten L. und \nQ. I nach der Prüfungsordnung der Universität L. vom 10. Januar 1991. Die Klägerin \nstudierte zunächst vier Semester in L. und erhielt dafür seit Dezember 1999 \nAusbildungsförderung. Im Anschluss hieran setzte sie das Studium an der Universität Q. I \nfür vier Semester fort und erhielt dafür bis Juni 2002 ebenfalls Ausbildungsförderung. Dabei \nwar sie für den Zeitraum vom 5. bis 7. Semester an der Universität L. beurlaubt. Nach \nAbschluss des Studiums in Q1. wurden der Klägerin der Magister Legum, LL.M Q1. \n/L. , und die Maîtrise en droit verliehen. Nach Rückkehr aus Q1. im August 2002 setzte \ndie Klägerin das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität L. im \nSommersemester 2002 fort. Es handelte sich um das 8. Studiensemester und unter \nBerücksichtigung der Beurlaubung für drei Semester um das 5. Fachsemester der Klägerin. \n\n3\n\nAm 23. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung. \nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2002 ab. Zur \nBegründung führte er u. a. aus: Die Klägerin habe am 4. Juli 2002 den deutsch-französischen \nStudiengang mit dem Magister Legum abgeschlossen und damit einen berufsqualifizierenden \nAbschluss nach § 7 Abs. 1 BAföG erlangt. Die Voraussetzungen für die Förderung einer \nweiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. \n\n4\n\nDen hiergegen am 5. Dezember 2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 zurück. \n\n5\n\nMit ihrer am 4. Juli 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: \nBei den zum Abschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbenen akademischen \nGraden handele es sich nicht um berufsqualifizierende Abschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 \nBAföG, wie sich auch aus den vorgelegten Schreiben des Justizprüfungsamtes bei dem \nOberlandesgericht L. vom 21. Oktober 2003 und des Justizministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2003 sowie aus den Bescheinigungen der \nRechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität L. vom 10. Juni 2003 und 12. März 2004 \nergebe. Sie habe von Anfang an das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel \"1. \nStaatsexamen\" betrieben. Dies ergebe sich aus den Immatrikulationsbescheinigungen, den \nerbrachten Leistungsnachweisen für das 1. bis 4. Fachsemester des Jurastudiums sowie aus \ndem vorgelegten Leistungsnachweis nach § 48 BAföG. Sie habe deshalb zum Wintersemester \n2002/2003 das Studium der Rechtswissenschaften nicht begonnen, sondern dieses Studium \nlediglich fortgesetzt. Ungeachtet dessen gebiete der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 1a BAföG \ndie Gewährung weiterer Förderungsleistungen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt und die Fortsetzung des Jurastudiums als \nErgänzungsstudium förderungsfähig. Schließlich liege unter dem Gesichtspunkt des \nAusbildungsziels und im Hinblick auf den Umstand, dass sie - die Klägerin - seit längerem \nHalbwaise sei und von Halbwaisenrenten leben müsse, auch ein Härtefall im Sinne von § 7 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG vor.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2002 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Juni 2003 zu verpflichten, ihr für \ndas Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen an der Universität L. für \nden Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Bescheide \nund ferner auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom \n4. März 2004 bezogen, nach dem es sich bei dem von der Klägerin erworbenen \nMagisterabschluss um einen berufsqualifizierenden Abschluss handeln soll. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG einen Anspruch \nauf die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung. Bei dem von der Klägerin zuvor \nerworbenen Magister Legum handele es sich nicht um einen berufsqualifizierenden \nAbschluss, weil nach den gesetzlichen Vorschriften die Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, \nRechtsanwalt, Notar oder im höheren juristischen Verwaltungsdienst das Bestehen zweier \njuristischer Staatsprüfungen voraussetze. Die Klägerin habe von Anfang an das Studium der \nRechtswissenschaften mit dem Ziel \"1. Staatsexamen\" betrieben, wie sich aus den von ihr \nvorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen, den Leistungsnachweisen sowie der \nBescheinigung nach § 48 BAföG ergebe. Dazu sei die Klägerin nach der Prüfungsordnung für \nden Magisterstudiengang vom 10. Januar 1991 auch verpflichtet gewesen, weil die Aufnahme \nder Magisterausbildung die Immatrikulation an der Universität L. im Fach \nRechtswissenschaften mit dem Ziel \"1. Staatsprüfung\" vorschreibe. Für diese Beurteilung \nspreche auch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Diese Vorschrift solle sicherstellen, \ndass ein Auszubildender, der im Zuge einer geförderten Ausbildung im Ausland eine \nzusätzliche Qualifikation erwerbe, die für die Berufsausübung im Inland allenfalls eine \nuntergeordnete Rolle im Sinne einer Zusatzqualifikation spiele, an einer Fortsetzung des \nStudiums im Inland unter Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nicht gehindert werde. \n\n12\n\nGegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung eingelegt. Mit der ebenfalls fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \ner u.a. vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem von \nder Klägerin nach Abschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbenen Magister \num einen berufsqualifizierenden Abschluss. Die Verleihung des in der Prüfungsordnung vom \n10. Januar 1991 vorgesehenen Magister Legum beruhe auf § 18 Abs. 1 Satz 4 HRG i. V. m. \n§ 96 Hochschulgesetz NRW. § 18 HRG setze voraus, dass der Magistergrad ein \nberufsqualifizierender Abschluss sei. Dies sei auch tatsächlich der Fall, wie sich etwa daraus \nergebe, dass nach Abschluss des Magisterstudiums eine Bewerbung für den höheren Dienst \nim Auswärtigen Amt möglich sei. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht § 7 Abs. 1 \nSatz 3 BAföG. Denn anders als es diese Vorschrift voraussetze, habe die Klägerin mit dem \nMagister Legum einen Abschluss im Inland erworben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder von ihr erworbene Magister Legum sei kein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne \nvon § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sei zutreffend. Dabei sei auch die Verwaltungsvorschrift Tz \n7.1.11 in den Blick zu nehmen, aus der sich ergebe, das eine Promotion jedenfalls dann kein \nberufsqualifizierender Abschluss sei, wenn auf sie noch ein Staatsexamen folge. Der Magister \nLegum sei als Zusatzqualifikation einer Promotion vergleichbar. Die Teilnahme an einem \n\"isolierten\" Magisterstudiengang sei weder zu irgendeinem Zeitpunkt von ihr beabsichtigt \nnoch nach der hier anzuwendenden Prüfungsordnung zulässig gewesen. Ob es sich bei dem \nMagister Legum um einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne der Vorschriften des \nHRG handele, sei förderungsrechtlich nicht entscheidend. § 18 Abs. 4 Satz 1 HRG sei \nüberdies eine \"Kann-Vorschrift\". Infolge dessen handele es sich auch nach dem HRG bei \neinem Magister nicht zwingend um einen berufsqualifizierenden Abschluss. Der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts entspreche auch die Tatsache, dass die Absolventen des deutsch-\nfranzösischen Studiengangs ihr rechtswissenschaftliches Studium gebührenfrei bis zum \n1. Staatsexamen fortsetzen könnten. Der Hinweis auf eine Bewerbungsmöglichkeit beim \nAuswärtigen Amt habe praktisch keine Relevanz, da dort regelmäßig ein Bewerberüberhang \nvon mehreren tausend Bewerber bestehe. Auch die vom Verwaltungsgericht der Vorschrift \ndes § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG entnommene Wertung belege die Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags ferner u.a. auf das \nzwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2006 \n- 4 Bf 408/05 - sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober \n2006 - 5 B 78.06 -. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben.\n\n21\n\nDie Klägerin hat nach Abschluss des deutsch-französischen Magisterstudiengangs im \nSommer 2002 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Fortsetzung ihres Studiums \nder Rechtswissenschaften an der Universität L. . Sie hat mit dem deutsch-französichen \nMagisterstudium eine berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden \nberufsqualifizierenden Abschluss absolviert und damit ihren Förderungsanspruch gemäß § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft (a). Die Zuerkennung eines darüber hinausgehenden \nFörderungsanspruchs rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1a \nBAföG (b) oder im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren \nAusbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG (c). \n\n22\n\na) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der von der Klägerin mit \nAbschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbene Magister Legum, LL.M. Q1. \n/L. , ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG.\n\n23\n\nOb ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorliegt, \nist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der \nAuszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand \nerreicht hat, der die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn \ndurch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs \nerfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen \nKenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender \nAbschluss u. a. dann gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für \neinen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 - 5 C 15/85 -, FamRZ 1989, 218.\n\n25\n\nDie von der Klägerin absolvierte Magisterprüfung wird nach Maßgabe der von der \nUniversität zu L. erlassenen Prüfungsordnung für den deutsch-französischen \nMagisterstudiengang vom 10. Januar 1991 abgelegt und ist mithin eine Prüfung, die in einer \nRechtsvorschrift einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geregelt ist. Diese Prüfung ist auch \nals Zugangsvoraussetzung für einen Beruf vorgesehen. Die in der Prüfungsordnung normierte \nVerleihung des Magistergrades beruht - wie der Beklagte zutreffend hervorgehoben hat - auf \n§ 18 Abs. 1 Satz 4 HRG, nach dem eine Hochschule den Magistergrad auf Grund \nLandesrechts - hier § 96 Abs. 1 Satz 1 HochschulG NRW - für einen berufsqualifizierenden \nAbschluss vergeben darf. Dabei muss der Abschluss - anders als die Klägerin meint - \nberufsqualifizierend sein. Das Wort „kann\" beschreibt nur die Befugnis, diesen Grad unter \nden genannten Bedingungen zu verleihen, nicht aber das Recht, den Magister auch für andere \nals berufsqualifizierende Abschlüsse zu vergeben.\n\n26\n\nVgl. auch Hailbronner/Geis, HRG, Stand: Okt. 1992, § 18 Rdn. 23.\n\n27\n\nDementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 10. Januar 1991 auch \nbestimmt, dass durch die Magisterprüfung festgestellt werden soll, „ob der Kandidat die für \nden Übergang in die berufliche Praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben \nhat\".\n\n28\n\nDer von der Klägerin mit dem Magister Legum erworbene Ausbildungsstand ermöglicht \nauch tatsächlich die Aufnahme eines Berufs. Dabei ist nicht nur auf den Eintritt in den \nhöheren Dienst des Auswärtigen Amtes abzustellen, sondern auch auf Berufstätigkeiten im \nBereich der privaten Wirtschaft, so etwa im Bereich von Versicherungen, Lektoraten, \nUnternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Frankreich u. ä. Unerheblich ist dabei, wie \ngünstig die konkreten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sind, mit dem Magister Legum in den \ngenannten Bereichen eine Anstellung zu finden. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu ersehen, \ndass mit diesem Abschluss eine ausreichende Lebensgrundlage im allgemeinen nicht erzielt \nwerden könnte.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 - 5 C 15.85 -, NVwZ-RR 1988, 86, 87.\n\n30\n\nAuf die Frage, welche der beiden Ausbildungen, die die Klägerin von Beginn an \nbetrieben hat, die tatsächlich geförderte Ausbildung war, kommt es im Hinblick auf § 7 Abs. \n1 Satz 1 BAföG nicht an. Bei einer zeitgleichen Mehrfachausbildung, namentlich einem \nDoppelstudium, beendet der berufqualifizierende Abschluss in einer Ausbildung die \nFörderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ungeachtet der subjektiven Ausbildungsziele und der \nFrage, welches Studium Haupt- und welches Zweitstudium war. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 63/79 -, FamRZ 1981, 917; vgl. ferner \nHumborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005 § 7 Rdn. 12, sowie Tz. 7.1.14 BAföG-\nVwV.\n\n32\n\nHiervon ausgehend kann auch die von Klägerin angeführte Tz. 7. 1. 11 BAföG-VwV nur \nin solchen Fällen Anwendung finden, in denen die Promotion - anders als der hier zu \nbeurteilende Magister Legum - kein berufqualifizierender Abschluss ist. \n\n33\n\nDie vom OVG Hamburg in dem von der Klägerin in Bezug genommen Urteil vom 11. \nMai 2006 - 4 Bf 408/05 -, FamRZ 2007, 309, unter dem Gesichtspunkt „Haupt-\n/Zweitstudium\" zu § 7 Abs. 1 BAföG angestellten Erwägungen vermögen - unabhängig von \nihrer Überzeugungskraft im Übrigen - vorliegend schon deshalb nicht durchzugreifen, weil \nbei dem hier zu beurteilenden Ausbildungsverlauf - anders als bei der Ausbildung an der \nBucerius Law School (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks) - in wesentlichem Umfang Leistungen \nerbracht werden müssen, die nicht Gegenstand des Studiums Rechtswissenschaften mit dem \nAbschluss „ 1. Staatsexamen\" sind (vgl. § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 10. Januar \n1991).\n\n34\n\nDer von der Klägerin erworbene Magister Legum kann auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 3 BAföG unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte hat insoweit zutreffend zu Grunde \ngelegt, dass dieser Abschluss - anders als es die genannte Vorschrift voraussetzt - nicht im \nSinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Ausland erworben worden ist. Er ist ausweislich der \nvon der Klägerin vorgelegten Urkunde (I, 187) durch die rechtswissenschaftliche Fakultät der \nUniversität L. verliehen und mithin im Inland erworben worden. \n\n35\n\nb) Ein Förderungsanspruch kann der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung \ndes § 7 Abs. 1a BAföG zuerkannt werden. Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -, Juris, zu Grunde lag, kann \ndie Fortsetzung des Jurastudiums der Klägerin nach Abschluss des deutsch-französischen \nMagisterstudiengangs einem Master- oder Magister-Studiengang im Sinne des § 19 HRG \nnicht gleichgestellt werden. Dies gilt schon im Hinblick auf die in § 19 Abs. 4 HRG \nvorgesehene Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren, die bei konsekutiven \nStudiengängen im Sinne des § 19 HRG nicht überschritten werden darf. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzung war in dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall, in dem nach sechs \nSemestern ein Bachelor auf Grund von Leistungen erworben wurde, die sämtlich im Rahmen \ndes auf die 1. Staatsprüfung ausgerichteten rechtswissenschaftlichen Studiums ohnehin zu \nerbringen waren (vgl. dazu erneut OVG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 -, \nS. 12 UA), und in dem - soweit ersichtlich - auch keine zwischenzeitliche Beurlaubung des \nStudenten ausgesprochen war, nicht zweifelhaft. Bei der hier gegebenen \nAusbildungsgestaltung wird der zeitliche Rahmen des § 19 Abs. 4 HRG indes überschritten: \nGewährt die Universität L. - wie im Fall der Klägerin geschehen - drei Urlaubssemester für \nihren Studienaufenthalt in Q1. ergibt sich bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern für \ndas „normale\" Jurastudium bis zum 1. Staatsexamen eine Studiendauer von immerhin zwölf \nSemestern. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch den unter \nwww.mastercologneparis.info/neu/drei-faq.htm abrufbaren Informationen über den deutsch-\nfranzösischen Studiengang zu entnehmen ist, dass nach Absolvierung des achtsemestrigen \nMasterstudiengangs erfahrungsgemäß drei bis vier Semester vergehen, bis die \n1. Staatsprüfung erreicht wird. \n\n36\n\nDarüber hinaus bestehen auch Bedenken, ob der deutsch-französische \nMagisterstudiengang im Hinblick auf das 1. Staatsexamen inhaltlich einer im wesentlichen \ngrundständigen Bachelor-Ausbildung vergleichbar ist. Der Magisterstudiengang enthält \nnämlich zu großen Teilen Ausbildungsinhalte, die das französische Recht betreffen und auf \ndenen das weitere rechtswissenschaftliche Studium bis zum 1. Staatsexamen nicht aufbaut. \nDie Ausbildung erscheint insoweit mehr als Zusatzqualifikation denn als „Basisstudium\", wie \ndie Klägerin auch selbst einräumt. Auch in dieser Hinsicht ist der vorliegende \nAusbildungsverlauf nicht mit demjenigen an der Bucerius Law School vergleichbar, der \nGegenstand u.a. der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war und bei \ndem - wie dargetan - der Bachelor-Abschluss allein auf Leistungen aufbaut, die im Rahmen \neines auf das Staatsexamen zielenden Jurastudiums ohnehin zu erbringen waren. \n\n37\n\nc) Ein Anspruch auf Gewährung weiterer Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht \naus § 7 Abs. 2 BAföG. \n\n38\n\nInsbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vor. \nDanach können nur ergänzende, also nicht in sich selbständige Ausbildungen gefördert \nwerden. Denn die Formulierung \"ergänzend\" weist auf eine inhaltliche Unselbständigkeit der \nzweiten Ausbildung hin. \n\n39\n\nVgl. Humborg, a.a.O., § 7 Rdn. 26. 3.\n\n40\n\nDiese Voraussetzung erfüllt das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel \n1. Staatsexamen nicht. Es ist nicht nur ein Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengang, \nsondern ein selbstständiges Studium. \n\n41\n\nEin Förderungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die in dieser \nVorschrift angesprochenen Umstände des Einzelfalles liegen nicht vor, wenn nicht nur ein \neinzelner Auszubildender, sondern eine Vielzahl von Ausbildenden in gleicher Weise von \nihnen betroffen sind. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt nicht die Funktion eines \nAuffangtatbestandes zu, der die in Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus \nGründen der Billigkeit ergänzt. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, FamRZ 1989, 220 m. w. N.; \nkritisch: Humborg, a.a.O., § 7 Rdn. 32.\n\n43\n\nDer hier in Betracht zu ziehende besondere Umstand, nämlich das von der Klägerin \nangestrebte Ausbildungsziel, das sich als \"Volljuristin mit vertieften Kenntnissen im \nfranzösischen Recht\" umschreiben lässt, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, neben \ndem rechtswissenschaftlichem Studium mit dem Staatsexamen ein weiteres Studium, nämlich \nden deutsch-französischem Magisterstudiengang, zu absolvieren, betrifft nicht allein die \nKlägerin, sondern eine Vielzahl von Studenten, die an den Universitäten L. und Q. I den \nauch von der Klägerin betriebenen Ausbildungsgang wählen. \n\n44\n\nUnabhängig davon kann das (in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausdrücklich erwähnte) \nangestrebte Ausbildungsziel nur dann ein besonderer Umstand im Sinne dieser Vorschrift \nsein, wenn es sich auf ein Berufsbild bezieht, dass durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder \nLaufbahnbestimmungen festgelegt ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 5.92 -, FamRZ 1993, 863.\n\n46\n\nAuch diese Bedingung ist im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Das von ihr angestrebte \nAusbildungsziel \"Volljuristin mit vertieften Kenntnissen des französischen Rechts\" ist kein \nBerufsbild, das in einer Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmung normiert ist. \n\n47\n\nDie Tatsache, dass die Klägerin Halbwaise ist, und ihre sich daraus ergebende \nwirtschaftliche Situation begründen nicht die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung und \nkönnen deswegen keine hier relevanten Umstände sein.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.\n\n49\n\nDie Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache besitzt \nnach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 2 \nBAföG grundsätzliche Bedeutung.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/4-a-2168-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":27},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/4-a-2168-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263730","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.401974+00:00"}}