{"status":"available","doknr":"OLD263734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.19B675.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"19 B 675/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2007 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge sowie die \nim zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Antragsgegner) haben den Rechtsstreit \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Für die Wirksamkeit dieser \nProzesserklärungen ist die Zustimmung des Beigeladenen mangels Dispositionsbefugnis über \nden Streitgegenstand nicht erforderlich, unabhängig davon, ob er notwendiger (§ 65 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) oder einfacher (§ 65 Abs. 1 VwGO) \nBeigeladener ist; dies gilt auch dann, wenn er - wie hier - Rechtsmittelführer ist.\n\n3\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. A., § 161 Rdnr. 61; Redecker/von \nOertzen, VwGO, 14. A., § 66, Rdnrn. 6, 8, 10.\n\n4\n\nSomit ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO \ndurch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in \nentsprechender Anwendung).\n\n5\n\nÜber die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gilt zusätzlich das \nunten Ausgeführte - der Antragstellerin aufzuerlegen. Ob dies schon deshalb gerechtfertigt ist, \nweil die Antragstellerin von ihrem Begehren Abstand genommen hat und daher ihr wie bei \neiner Antragsrücknahme die Kosten aufzuerlegen sind, bleibt offen. Maßgebend für die \nKostenbelastung der Antragstellerin ist, dass ihr gegen den Antragsgegner gerichteter Antrag, \ndiesem durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Urne mit der Asche ihres \nverstorbenen Ehemannes in Gewahrsam zu nehmen, bei hier nur noch gebotener \nsummarischer Prüfung voraussichtlich von vornherein unbegründet war. Ihr Ziel, so die \nHerausgabe der Urne an den Vater des Verstorbenen, den Beigeladenen, zur von diesem für \nden Tag nach der Antragstellung und Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts veranlassten \nBestattung zu verhindern, konnte sie nicht gegenüber dem Antragsgegner erreichen. Denn \neine Rechtsgrundlage für einen dahin gehenden Anspruch gegen den Antragsgegner oder die \nvon diesem vertretene Stadt ist nicht ersichtlich. Diese sind im vorliegenden öffentlich-\nrechtlichen Rechtsstreit (§40 Abs. 1 VwGO) nicht passivlegitimiert. \n\n6\n\nEin Rechtsanspruch gegen die Stadt als Trägerin des Nordfriedhofs, auf dem die strittige \nUrne am Tag der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts aufbewahrt wurde, aus einem \nAnstaltsbenutzungsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin nicht an \ndem die Urne betreffenden Friedhofsbenutzungsverhältnis beteiligt war. Daran war, soweit \nnach Aktenlage ersichtlich, auf Seiten der Hinterbliebenen des Verstorbenen allein der \nBeigeladen beteiligt; denn nur dieser hatte die Bestattung der Urne über das von ihm \nbeauftragte Bestattungsunternehmen veranlasst.\n\n7\n\nEin gegen den Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das \nFriedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV \nNRW 313, gerichteter Rechtsanspruch der Antragstellerin aus - wie hier zu unterstellen ist - \nihrer Bestattungspflicht oder ihrem Recht der Totenfürsorge, welche die Entscheidung über \nArt und Ort der Bestattung einschließen, wenn eine dahingehende Willensbekundung des \nVerstorbenen nicht bekannt ist, schied ebenfalls von vornherein aus. Es ist kein gesetzlicher \noder gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz ersichtlich, der die örtliche Ordnungsbehörde bei \neinem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der \nBestattung zu bestimmen, und damit über die Rangfolge des Rechts der Totenfürsorge (und \nder Bestattungspflicht) zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung \nund Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer \nUrne an einen nachrangigen Hinerbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete \nRangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet. \n\n8\n\nDie in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW in bestimmter Rangfolge normierte \nBestattungspflicht der Hinterbliebenen dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen \nInteresse der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, für das sittliche \nEmpfinden in der Bevölkerung und für eine würdige Totenbestattung die ordnungsgemäße \nDurchführung der Bestattung zu gewährleisten. Der Bestattungspflicht der Angehörigen liegt \nletztlich das Recht der Totenfürsorge zugrunde, das als privatrechtliche Position Ausfluss \nbzw. Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei \nLebzeiten mit den Hinterbliebenen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die \nöffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung überträgt und überlässt der Staat zunächst den \nAngehörigen, weil entsprechend den tradierten Anschauungen des ganz überwiegenden Teils \nder Bevölkerung und nach alltäglicher Praxis ohnedies davon auszugehen ist, dass diese ihrem \nverstorbenen Familienmitglied eine würdige Bestattung bereiten. Erst wenn keine \nAngehörigen vorhanden sind oder (rechtzeitig) für die Bestattung sorgen, greift er mit den \nMitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 ff. \n= juris Rdnr. 28 bis 33 zu § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das \nLeichenwesen 1980, m. w. N.\n\n10\n\nDass das Bestattungsgesetz diese - im Grundsatz bundeseinheitlich hergebrachte und \nanerkannte - Rechtslage zur vorrangigen Zuweisung der Bestattungspflicht an die näheren \nAngehörigen oder Hinterbliebenen des Verstorbenen geändert hat, ist auszuschließen. § 8 \nAbs. 1 Satz 2 BestG NRW normiert, dass, soweit die der Rangfolge nach in Satz 1 \nbestimmten bestattungspflichtigen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht \nrechtzeitig nachkommen, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung zu \nveranlassen hat; sie entscheidet dann über Art und Ort der Bestattung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 \nBestG NRW). Dieser Fall tritt aber erst ein, wenn keiner der nach der abstrakt bestimmten \nRangfolge bestattungspflichtigen Hinterbliebenen („soweit diese\") der Bestattungspflicht \n(rechtzeitig) nachkommt; denn nur dann ist einer ordnungsrechtlichen Gefahr durch die \nOrdnungsbehörde zu begegnen. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn \nbestattungswillige Hinterbliebene sich über Art und/oder Ort der Bestattung und als Vorfrage \nüber die Rangfolge der Totenfürsorge im konkreten Fall streiten. \n\n11\n\nNichts anderes folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW. Danach entscheiden, wenn keine \nWillensbekundung des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung bekannt ist, hierüber die \nHinterbliebenen „in der Rangfolge des § 8 Abs. 1\". Ob diese Bestimmung ihrer Rechtsnatur \nnach öffentlich-rechtlich oder - in Wahrnehmung der konkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz des Landes für das bürgerliche Recht aus Art. 72 Abs. 1, Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 1 GG - privatrechtlich ist, kann hier dahin stehen. Sie räumt jedenfalls der \nOrdnungsbehörde nicht die Befugnis ein, im konkreten Fall eines Streits von Hinterbliebenen \nüber Art und/oder Ort einer Urnenbestattung sowie um die Rangfolge der Bestattungspflicht \nund des dieser korrespondierenden Rechts der Totenfürsorge zu entscheiden, das Recht und \ndie Pflicht bestimmten Hinterbliebenen einer Rangstufe zuzuweisen und hierzu vorläufige \nsichernde Maßnahmen, etwa eine Anordnung zur Aufbewahrung einer Urne, zu treffen. Ein \nEinschreiten der Ordnungsbehörde nach § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) \nwegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit nur durch Verstoß gegen die in § 12 Abs. 2 \nSatz 1 iVm § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW - unterstellt ordnungsrechtlich - bestimmten \nRangfolge erwiese sich jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art als unverhältnismäßig. Der \nStreit der Hinterbliebenen über die Rangfolge ist vielmehr privatrechtlicher Natur und vor \ndem zuständigen Zivilgericht auszutragen,\n\n12\n\nvgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 =juris Rdnr. \n5; RG, Urteil vom 5. April 1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269; Siegmann, in: Münchener \nKommentar zum BGB, 2004, §1968, Rdnr. 7,\n\n13\n\ndas auch über vorläufige sichernde Maßnahmen zu entscheiden hat (§§ 935, 937 ZPO), \ndie die Antragstellerin dort in einem Verfahren gegen den Beigeladenen beantragen \nkonnte.\n\n14\n\nAuf die Frage, welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die örtliche Ordnungsbehörde \nbei einem Streit bestattungswilliger Hinterbliebener, bei dem es - anders als im vorliegenden \nFall - (auch) um eine Erdbestattung geht, zur Wahrung der für diese in § 13 Abs. 3 BestG \nNRW bestimmten, grundsätzlich zwingenden Bestattungsfrist von 8 Tagen hat, wenn \nabsehbar ist, dass die Bestattungspflicht nicht rechtzeitig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 \nBestG NRW erfüllt wird, und ob ein Hinterbliebener ein Einschreiten der Ordnungsbehörde \nverlangen kann, ist hier aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu erörtern.\n\n15\n\nEbenfalls kam es hier nach dem Vorstehenden nicht darauf an, ob der grundsätzlich \nvorrangige Ehegatte (hier die Antragstellerin) wegen Getrenntlebens oder mit Blick auf ein \nanhängiges Scheidungsverfahren (zur einvernehmlichen Ehescheidung) vom Recht der \nTotenfürsorge etwa in analoger Anwendung des § 1933 BGB ausgeschlossen ist,\n\n16\n\nvgl. hierzu verneinend LG Leipzig, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 1 S 3851/04 -, FamRZ \n2005, 1124 = juris Rdnr. 16 ff.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2002 - WF \n0215/02 -, juris Rdnr. 2, \n\n17\n\nund ob insofern § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW, falls es sich um eine privatrechtliche \nNorm handelt, hinsichtlich der Bestimmung der Rangfolge eine abschließende Regelung trifft, \ndie eine Differenzierung nach den konkreten familiären Verhältnissen auf einer vorrangigen \nRangstufe nicht zulässt und einer differenzierenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung \nvorgeht. Schließlich kann und muss hier offen bleiben, ob § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW, \nwenn die vorstehende Rechtsfrage zu bejahen ist, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das \ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Totenfürsorge bewirkt, indem der Vorschrift \nzufolge ein vorrangiger Hinterbliebener mit nur noch formal oder schwach ausgeprägter \nfamilienrechtlicher Verbindung oder Nachwirkung, etwa der Ehegatte, nachrangige \nHinterbliebene, etwa Kinder oder Eltern des Verstorbenen, ausnahmslos vom Recht der \nTotenfürsorge ausschließt, und ob dann die Vorschrift ggf. einer verfassungskonformen \nAuslegung zugänglich ist.\n\n18\n\nBilligem Ermessen entspricht es auch, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren \nentstandenen außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO \nfür erstattungsfähig zu erklären; er war, wenn er notwendiger Beigeladener ist, ohne sein \nZutun in das Verfahren einzubeziehen, und er hat das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. \nFür das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beigeladenen, da er erst zeitgleich mit dessen \nAbschluss beigeladen worden ist, keine Kosten entstanden, so dass es ermessengerecht ist, \ninsofern keine Kostentragung auszusprechen.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/19-b-675-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1933","ref_norm":"1933","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/19-b-675-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263734","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.800574+00:00"}}