{"status":"available","doknr":"OLD263735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.10D134.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"10 D 134/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 982 - C. - der Antragsgegnerin ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 982 - C. - der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks X.---straße 20 in E. -C. , \ndas innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und mit \neinem Wohnhaus bebaut ist. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke beidseits der \nvon der X.---straße nach Norden verlaufenden Q.-----straße in einer Tiefe von jeweils \nca. 65m einschließlich des nördlich gelegenen Waldparkplatzes. Es wird im Westen \ndurch den M.-------------weg und im Osten durch eine F. (Bahnstrecke nach \nP. ), im Norden u.a. durch die I.--------straße und im Süden durch die X.---straße \nbegrenzt. Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend mit Wohnhäusern - Ein- \nund Mehrfamilienhäusern - bebaut. In seinem Geltungsbereich trifft der Plan keine \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Er setzt Baumaßzahlen, First- und \nTraufhöhen sowie die offene Bauweise fest; außerdem wird die Zahl der Wohnungen \nje Gebäude in Teilen des Plangebiets auf eine Wohnung begrenzt. In diesem \nZusammenhang ist zusätzlich folgende textliche Festsetzung getroffen:\n\n4\n\n\"Ausnahmsweise sind im Bereich A entlang der öffentlichen Verkehrsfläche 2 \nWohnungen pro Gebäude zulässig, wenn die dazugehörigen Baugrundstücke eine \nMindestgröße von 400m² je Wohnung haben.\"\n\n5\n\nZiel des Planes ist nach seiner Begründung die Beschränkung der weiteren \nBebauung auf die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Zusätzlich soll \nöstlich der Q.-----straße eine zweite Baureihe ermöglicht werden, deren \nGartenbereiche unmittelbar an die Gärten der entlang der Q.-----straße vorhandenen \nGebäude anschließen. Die überbaubaren Grundstücksflächen halten zum Gelände \nder östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke einen Abstand von 5 m. Im südlichen Teil \nder Flächen westlich der Q.-----straße ist ebenfalls eine Bebauung in zweiter Reihe \nzulässig. Die verkehrliche Erschließung dieser zweiten Baureihe wird jeweils weder \ntextlich noch zeichnerisch durch Festsetzungen geregelt und auch in der \nPlanbegründung nicht angesprochen. Aus den Stellungnahmen der Verwaltung zu \nden im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen ergibt sich, dass eine \nkammartige Erschließung über die vorderen Grundstücketeile von der Q.-----straße \naus, getrennt für jedes Hinterliegergrundstück, vorgesehen ist.\n\n6\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen den folgenden \nVerlauf:\n\n7\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 14. Dezember 1998 - öffentlich \nbekannt gemacht am 30. Dezember 1998 - die Aufstellung des Bebauungsplans; \ndem lag zunächst das Konzept zu Grunde, das östlich der Q.-----straße gelegene \nHintergelände von Bebauung freizuhalten und nur im südlichen Teil der westlich der \nQ.-----straße gelegenen Flächen eine Bebauung in zweiter Baureihe zu ermöglichen. \nIn der sich anschließenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde u.a. vorgetragen, \nder Plan sei unnötig, da nur noch wenige Baulücken vorhanden seien; die geplante \nausnahmsweise Möglichkeit, 2 Wohnungen je Gebäude bei einer \nMindestgrundstücksgröße von 400m² je Wohnung zu errichten, sei willkürlich, da sie \nnur den Interessen eines einzigen Eigentümers diene. Zusätzlich rügten einige im \nkünftigen Plangebiet gelegenen Eigentümer die im östlichen Hintergelände geplante \nFestsetzung einer privaten Grünfläche als überflüssige Einschränkung einer später \nvielleicht einmal gegebenen Baumöglichkeit. Am 12. Juli 2004 beschloss der Rat der \nAntragsgegner, das Plangebiet geringfügig zu erweitern und den Entwurf öffentlich \nauszulegen; zugleich entschied er über die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden \nAnregungen und Stellungnahmen von Bürgern - u.a. des Antragstellers - und \nTrägern öffentlicher Belange. Diese Entscheidung wurde den Betroffenen schriftlich \nmitgeteilt.\n\n8\n\nDer Planentwurf, der auf Anregung Betroffener überbaubare Grundstücksflächen \nauch auf den östlich der Q.-----straße gelegenen hinteren Grundstücksflächen \nentlang der Bahntrasse vorsah, wurde in der Zeit vom 9. August bis zum 10. Sep- \ntember 2004 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller nahm erneut Stellung und rügte \nu.a., dass die östlich der Q.-----straße vorgesehenen Baufenster zahlreiche \nvorhandene Gebäude nicht erfassten, während die in zweiter Baureihe vorgesehene \nBebauung unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein werde. Auch das Staatliche \nUmweltamt E. nahm zu dem Entwurf kritisch Stellung und rügte die Ausweitung \nvon Baumöglichkeiten aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung am 14. November 2005 entschied der Rat der Antragsgegnerin \nüber die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen und Anregungen \nund beschloss den Bebauungsplan samt Begründung als Satzung. Der Beschluss \nwurde am 12. Dezember 2005 öffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 16. Dezember 2005 den Normenkontrollantrag gestellt \nund trägt vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, \nstädtebaulich nicht erforderlich und im Übrigen abwägungsfehlerhaft. Er \nbeantragt,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 982 - C. - der Stadt E. für unwirksam zu \nerklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie hält den Plan für formell und materiell rechtmäßig. \n\n15\n\nDer Senat hat durch Beschluss gleichen Rubrums vom 24. März 2006 (10 B \n2133/05.NE) den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Senats im \nvorliegenden Verfahren ausgesetzt. Die Beteiligten haben sich mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil er \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist.\n\n21\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn der angegriffene \nBebauungsplan ist materiell fehlerhaft. Ihm fehlt die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung, und er weist Abwägungsfehler auf.\n\n22\n\nJede Bauleitplanung muss auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung \nausgerichtet sein und diese gewährleisten. Bauleitpläne dürfen nur aufgestellt \nwerden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB). Auch wenn die Erforderlichkeit eines \nBauleitplans nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen des \nPlangebers verneint werden kann, muss doch jede Bauleitplanung auf die \nVerwirklichung eines nachvollziehbaren städtebaulichen Konzepts zielen. Daran fehlt \nes im vorliegenden Fall.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan Nr. 982 - C. - der Antragsgegnerin trägt nicht zur \nstädtebaulichen Ordnung bei, sondern legt die Grundlage für die mit Sicherheit zu \nerwartende Entstehung städtebaulicher Missstände. Durch die Zulässigkeit einer \nBebauung in zweiter Reihe ohne geordnete Erschließung - jede der zahlreichen \nbetroffenen Bauflächen muss über die straßenseitig gelegenen und mit \nWohnhäusern bebauten Teile der Grundstücke erschlossen werden - wird es \nabsehbar zu unlösbaren Nachbarrechtskonflikten zwischen den Vorder- und \nHinterliegern kommen. Zur Erschließung der zwischen 36 m und 52 m von der \nStraßenbegrenzungslinie entfernten Baufenster setzt der Bebauungsplan weder \nöffentliche Verkehrsflächen noch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende \nFlächen fest, so dass eine Erschließung über private Zufahrten entlang der \nGrundstücksgrenze erforderlich ist. Dies stellt - schon im Hinblick auf die auch vom \nPlangeber zu beachtende Wertung des § 51 Abs. 7 BauO NRW - einen \noffensichtlichen planerischen Missgriff dar, der erhebliche städtebauliche Unruhe \nstiften würde. \n\n24\n\nDer angegriffene Bauleitplan ist zudem abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 \nBauGB). Die von den Zufahrten zu den rückwärtigen Baufenstern betroffenen \nEigentümer würden - falls nicht die Zufahrten für jeweils zwei Grundstücke \nzusammengefasst und zwischen den betroffenen Eigentümern entsprechend \nabgestimmt würden - an beiden Nachbargrenzen von Zufahrten betroffen, so dass \nihre Grundstücke auf drei Seiten von verkehrlich genutzten Flächen umgeben wären. \nIhr Interesse, von einer solchen Beeinträchtigung verschont zu bleiben, ist vom \nPlangeber nicht einmal ansatzweise bewertet und gegen die für eine zweite Baureihe \nsprechenden Gesichtspunkte abgewogen worden. Mängel in der Abwägung ergeben \nsich ferner daraus, dass planbedingte Immissionskonflikte nur unzureichend ermittelt \nund gelöst worden sind. Der Plangeber hat nicht hinreichend geklärt, welchen \nLärmimmissionen von der nur 5m entfernten F. die Eigentümer der hinteren \nBaufenster östlich der Q.-----straße ausgesetzt sein werden. Das der Abwägung zu \nGrunde liegende Immissionsgutachten geht - wie der Senat in der Entscheidung im \nVerfahren 10 B 2133/05.NE im Einzelnen ausgeführt hat - von einer Auslastung der \nStrecke aus, die schon hinter dem Maß der tatsächlichen Nutzung, erst recht aber \nhinter dem Umfang der nach der Betriebserlaubnis zulässigen Nutzung deutlich \nzurückbleibt. Damit ist dieses Gutachten und die daraus entwickelte \nImmissionsprognose keine brauchbare Grundlage für die getroffene \nAbwägungsentscheidung. Hiervon abgesehen, wäre selbst die in dem Gutachten \nermittelte Belastung von 57,3 dB(A) tags und 56,4 dB(A) nachts zumindest \nproblematisch. Schließlich ist der Zuschnitt der überbaubaren Grundstücksflächen \nabwägungsfehlerhaft, weil mehrere Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer \nbestehenden Wohngebäude auf den Bestandsschutz verwiesen werden, so dass \nihnen insbesondere Erweiterungsmöglichkeiten genommen oder zumindest stark \neingeschränkt werden. Es ist nicht erkennbar, dass den durch Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützten Belangen dieser Eigentümer gleich gewichtige Belange \ngegenüberstehen, die es rechtfertigen würden, die Baufenster jenseits der \nvorhandenen Baukörper festzusetzen und die Interessen der betroffenen Eigentümer \nim Rahmen der Abwägung zurückzustellen. Ein Abwägungsfehler liegt im Übrigen \nschon darin, dass der Plangeber weder Gründe für den Verlauf der Baugrenzen noch \nzur Rechtfertigung der dadurch bewirkten Einschränkungen genannt, sondern diese \ndurch den Hinweis auf den \"passiven Bestandsschutz\" lediglich zur Kenntnis \ngenommen hat. Zu den Einzelheiten der vorstehenden Begründung wird auf den den \nBeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom \n24. März 2006 - 10 B 2133/05.NE - verwiesen.\n\n25\n\nErgänzend ist lediglich auszuführen, dass im vorliegenden Fall die \nAbwägungsentscheidung des Plangebers auch deshalb zweifelhaft ist, weil die \nplanbetroffenen Belange nicht umfassend einander gegenübergestellt und \ngegeneinander abgewogen worden sind. Denn der Rat der Antragsgegnerin hat in \nseiner Sitzung vom 12. Juli 2004 abschließend über die bis dahin vorgebrachten \nAnregungen betroffener Bürger entschieden, ohne sie in seiner \nAbwägungsentscheidung vom 14. November 2005, die Grundlage des \nSatzungsbeschlusses ist, zu berücksichtigen. Damit sind zu keinem Zeitpunkt des \nVerfahrens alle Einwendungen und die dadurch artikulierten Belange gegeneinander \nabgewogen worden, da jedenfalls die von den Eigentümern der Grundstücke Q.-----\nstraße 33 und 19 vorgebrachten Einwendungen - die sich nach der Offenlage nicht \nerneut geäußert haben und denen der Plangeber nur teilweise entsprochen hat - in \nder abschließenden Abwägungsentscheidung nicht mehr Gegenstand der \nBeschlussfassung am 14. November 2005 waren. Der Plangeber hat sich damit der \nMöglichkeit beraubt, die Gewichtung der planbetroffenen Belange unter \nEinbeziehung aller vorgebrachter Einwendungen vorzunehmen.\n\n26\n\nDie vorstehenden Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB \nerheblich und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, da die \nAnordnung der Baufenster in den rückwärtigen Grundstücksbereichen einen \nuntrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - \ndarstellt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/10-d-134-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-01/10-d-134-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263735","retrieved":"2026-07-09 02:30:39.896037+00:00"}}