{"status":"available","doknr":"OLD263773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0531.1A4638.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"1 A 4638/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dienst des \nbeklagten Landes. Mit einem am 19. Mai 2003 beim Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eingegangenen Formularantrag vom 15. Mai \n2003 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen \nfür ärztliche und zahnärztliche Behandlungen seiner am 19. Juli 1971 geborenen \nTochter B. E. in Höhe von insgesamt 556,20 Euro. Die Tochter des Klägers \nhatte sich längere Zeit in Kanada aufgehalten und sich dort den betreffenden \nBehandlungen unterzogen. Die Rechnung über die ambulante Arztbehandlung \ndatiert vom 29. April 2002, die beiden Zahnarztrechnungen vom 21. März und \n17. April 2002. Die Tochter des Klägers hatte die Rechnungen von ihrem laufenden \nUnterhalt beglichen, den sie sich durch Bar-Abbuchungen mit Hilfe einer Kreditkarte \nvom Konto des Klägers verschaffte.\n\n3\n\nDas LBV lehnte die Gewährung einer Beihilfe für die bezeichneten Rechnungen \ndurch Bescheid vom 23. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies es auf § 13 Abs. 3 \nBeihilfeverordnung (BVO), wonach Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn sie \ninnerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der \nRechnung beantragt werde.\n\n4\n\nMit seinem unter dem 23. Juli 2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger \ngeltend, die beantragte Beihilfe zu den Arztrechnungen seiner Tochter hätte gewährt \nwerden müssen, da ihn an der Versäumung der Antragsfrist kein Verschulden treffe. \nEr habe seine Tochter wiederholt darauf hingewiesen, dass sie im Falle ärztlicher \nBehandlungen in Kanada ihm die Rechnungen zu übersenden habe. Seine Tochter \nhabe ihn über die ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen im Jahre 2002 \nhingegen nicht informiert; vielmehr habe er erst Ende April 2003 davon erfahren. Er \nhabe seine Tochter daraufhin sofort gebeten, die Rechnungen zu schicken. Diese \nseien aber erst wenige Tage vor Stellung des Beihilfeantrags bei ihm \neingegangen.\n\n5\n\nDas LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. August \n2003 mit folgender Begründung zurück: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des \n§ 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das Versäumnis \nder Frist sei in der Regel entschuldbar, wenn der Beihilfeberechtigte wegen einer \nschweren Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag \neinzureichen. Es reiche aber als Entschuldigungsgrund nicht aus, dass die Tochter \ndes Klägers ihm die Arztrechnungen nicht rechtzeitig übersandt habe. Andere \nEntschuldigungsgründe seien nicht vorgetragen. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 9. September 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht: An \nder Versäumung der Antragsfrist treffe ihn weder eigenes Verschulden noch sei ihm \nein eventuelles Verschulden seiner Tochter zuzurechnen. Eigenes Verschulden \nscheide aus, weil er weder von der ärztlichen Behandlung noch von der Begleichung \nder Rechnungen rechtzeitig Kenntnis gehabt habe. Die Frage eines etwaigen \nAuswahl- oder Überwachungsverschuldens stelle sich hier nicht, da seine Tochter \nkeine von ihm zur Fristwahrung hinzugezogene (Hilfs-)Person gewesen sei. Da seine \nselbst weder beihilfe- noch antragsberechtigte Tochter nicht dem Vertreterbegriff \nunterfalle, scheide auch insoweit eine Zurechnung von Verschulden aus. Die Familie \ndürfe schließlich auch nicht als Gefahrengemeinschaft betrachtet werden, in der \njeder Beihilfeberechtigte unabhängig von eigenem Verschulden für ein Fehlverhalten \nseiner Angehörigen einzustehen habe. Dies würde nämlich dem allgemeinen \nRechtsgrundsatz widersprechen, wonach eine Person nur dann für \nFremdverschulden hafte, wenn ihr das fremde Verschulden zurechenbar sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 23. Mai 2003 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2003 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu \nden Aufwendungen aus den Rechnungen vom 21. März, 17. April und 29. April 2002 \nzu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nverwiesen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. \nEs hat zur Begründung im Kern ausgeführt: Da der Kläger die Antragsfrist für die \nBeihilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW versäumt habe, komme als Grundlage \nfür den geltend gemachten Anspruch allein § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW in \nBetracht. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, \ndass den Kläger ggf. in eigener Person kein Verschulden treffe. Es sei vielmehr eine \nAuslegung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW dahin geboten, dass dem \nBeihilfeberechtigten auch das Verschulden von Angehörigen - wie hier der Tochter - \nzuzurechnen sei. Maßgebliche Anknüpfungspunkte für diese Auslegung seien \nsowohl der (sich u. a. von § 32 Abs. 1 VwVfG NRW und von § 60 Abs. 1 VwGO \nunterscheidende) Wortlaut der Vorschrift als auch Strukturprinzipien des \nBeihilferechts. Danach bilde die Familie des Beihilfeberechtigten in der Tat eine Art \n„Gefahrengemeinschaft\" für ein etwaiges säumiges Verhalten von bestimmten \nFamilienangehörigen. Nur dies gebe eine befriedigende Antwort auf die sich hier \nstellenden Fragen der Risikoverteilung. \n\n13\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. \nZu deren Begründung macht er unter ausdrücklicher (und zugleich ausschließlicher) \nBezugnahme auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren im \nWesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne \nAdressat der Verfahrensvorschriften des Beihilfenrechts nur der Beihilfeberechtigte \nselbst sein. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie unter anderem denen \ndes Verwaltungs(verfahrens)rechts gelte, dass ein etwaiges Drittverschulden \nunbeachtlich sei. Entsprechendes sei beispielsweise in § 32 Abs. 1 VwVfG NRW - \nbetreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - normiert. Das hier \neinschlägige Beihilfenrecht enthalte keine davon abweichende, „entgegenstehende\" \nBestimmung. Solches hätte ggf. - woran es fehle - ausdrücklich geregelt werden \nmüssen. Wertende Erwägungen könnten die Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO \nNRW in diesem Zusammenhang nicht bestimmen. Im Übrigen rechtfertigten auch der \nWortlaut und der Sinn und Zweck dieser beihilferechtlichen Vorschrift nicht das vom \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis. So sei etwa § 13 Abs. 8 Satz 1 \nBVO NRW ein Beleg dafür, dass es auch in beihilferechtlichen Zusammenhängen \nallein auf ein etwaiges Verschulden „des Antragstellers\" ankomme und dort nicht der \nGesichtspunkt der Risikogemeinschaft Platz greife. Die Gefahr jahrelanger \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen bestehe nicht, wenn zutreffenderweise die \n(weitere) Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 32 Abs. 3 VwVfG NRW \nentsprechend Anwendung fände. Da Angehörige nach der geltenden Rechtslage \nnicht selbst Anspruchsberechtigte von Beihilfeleistungen seien, könne dies kein \ntragfähiger Ansatz für das vom Verwaltungsgericht mit verwendete \n„Besserstellungsargument\" sein. Ebenso wenig bestehe ein allgemeiner Grundsatz, \ndass einem Verpflichteten ein Fristversäumnis schon deswegen zuzurechnen sei, \nweil die zugrunde liegenden Umstände in seiner Sphäre bzw. seinem Einflussbereich \nlägen. Schließlich sei auch fraglich, ob § 88 LBG NRW überhaupt eine ausreichende \ngesetzliche Grundlage dafür enthalte, den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der \nUnbeachtlichkeit von Drittverschulden „zur Seite zu schieben\". \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakte (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt \nworden. Dabei stellt es keinen Formmangel dar, dass der Kläger zur Begründung \nseiner Berufung in vollem Umfang auf sein Vorbringen im \nBerufungszulassungsverfahren Bezug genommen hat. Dies ist grundsätzlich als \nzulässig anzusehen, zumindest dann, wenn - wie hier - bereits das \nZulassungsvorbringen im Kern die Gründe mit hervortreten lässt, aus denen der \nRechtsmittelführer Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung \nerhebt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist ein Berufungsantrag nicht ausdrücklich formuliert worden \nist. Dem sachlichen Vorbringen ist nämlich - was ausreicht - hinreichend zu \nentnehmen, dass der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang \nangreifen will und hierzu seine erstinstanzliche Verpflichtungsklage (unverändert) \nweiterverfolgt.\n\n22\n\nDie Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nBeihilfeanspruch wegen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlung \nseiner sich damals in Kanada aufhaltenden Tochter B. nicht zu, weil (jeweils) die \nAntragsfrist versäumt wurde und ein entschuldbares Versäumnis im Sinne des § 13 \nAbs. 3 Satz 2 BVO NRW - hier anwendbar in der Fassung deren (vor dem Entstehen \nder Aufwendungen letzten) Änderung vom 17. September 2002, GV. NRW S. 449 - \nnicht vorgelegen hat.\n\n23\n\nNach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie \ninnerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), \nspätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt \nwird. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift mit seiner Verknüpfung von \nBeihilfeanspruch („wird ... nur gewährt, wenn\") und Beachtung des \nFristerfordernisses verdeutlicht, handelt es sich dabei um keine bloße \nOrdnungsvorschrift verfahrensrechtlicher Natur, sondern um eine auf den materiellen \nAnspruch bezogene und diesen Anspruch entsprechend begrenzende gesetzliche \nAusschlussfrist. Die Nichtbeachtung der Frist zieht für den Betroffenen insofern \nnachteilige Rechtsfolgen nach sich, als er mit seinem Anspruch auf Beihilfe \nausgeschlossen wird, sei es, dass dieser Anspruch von vornherein unter dem \ngesetzlichen Vorbehalt der Einhaltung der Antragsfrist steht oder dass die \nNichteinhaltung den Anspruch (jedenfalls) zum Erlöschen bringt. \n\n24\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334. \n63 -, BVerwGE 21, 258; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1985 - 4 S \n1855/82 -, Schütz/Mai-wald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 \nNr. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. November 1995 - 12 A 3942/93 -; VG Hamburg, \nUrteil vom 26. Januar 2000 - 17 VG 5007/98 -, Juris.\n\n25\n\nGegen die Normierung derartiger, an verfahrensrechtliche Handlungen wie eine \nAntragstellung anknüpfende materielle Ausschlussfristen, die im Beihilferecht des \nBundes und der Länder auch anderweitig vorkommen, bestehen prinzipiell keine \nrechtlichen Bedenken; höherrangiges Recht, namentlich die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht wird hierdurch nicht verletzt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VII C 334.63 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 5. April 1990 - 3 B 89.02831 -; Mildenberger, Beihilfevorschriften (des \nBundes), § 17 Anm. 16 (1); Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, § 13 Anm. 4 (S. B \n170/3).\n\n27\n\nAusgehend von den im Urteilstatbestand mitgeteilten Daten der hier in Rede \nstehenden drei Arzt- bzw. Zahnarztrechnungen ist die betreffende Frist mit Blick auf \ndie streitgegenständlichen Aufwendungen vom Kläger nicht eingehalten worden; dies \nist im Übrigen unstreitig.\n\n28\n\nEntgegen seiner Auffassung kann der Kläger sich auch nicht - ggf. in Verbindung \nmit den allgemein die Beihilfefähigkeit von ärztlichen und zahnärztlichen \nBehandlungskosten regelnden §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW - auf § 13 \nAbs. 3 Satz 2 BVO NRW stützen. Nach dieser Vorschrift darf eine Beihilfe zu (im \nSinne des Satzes 1) verspätet geltend gemachten Aufwendungen nur gewährt \nwerden, wenn das Versäumnis „entschuldbar\" ist. Diese Sonderbestimmung des \nnordrhein-westfälischen Beihilferechts begrenzt als neben § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO \nNRW weiterer Fall einer Nachsichtgewährung ihrerseits ausdrücklich die Reichweite \nder zuvor angesprochenen Ausschlussfrist und mildert insofern deren Wirkungen in \neinem gewissen Grade ab, ohne dabei den Charakter der Frist als solchen in Frage \nzu stellen. Beim Fehlen einer derartigen besonderen Bestimmung wäre für eine \nNachsichtgewährung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die \nmaterielle Ausschlusswirkung der für das nordrhein-westfälische Beihilfenrecht vom \nVerordnungsgeber normierten Antragsfrist kein Raum. Auch eine Verpflichtung des \nGesetz- bzw. Verordnungsgebers zur Schaffung einer solchen Regelung bestünde - \nnamentlich bezogen auf Fälle einer nur vorübergehenden Verhinderung, der \nFristwahrung nachzukommen - grundsätzlich nicht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 -, a.a.O.\n\n30\n\nWenn dem Betroffenen gleichwohl mit Vorschriften der vorliegenden Art die \nMöglichkeit der Nachsichtgewährung eröffnet wird, so geschieht dies, um damit \nFällen gerecht zu werden, in denen schlechterdings ein fristgerechter Antrag nicht \ngestellt werden konnte. Die darauf abzielende Gewährung von Nachsicht findet den \nsie tragenden Rechtsgedanken deswegen nicht in bestimmten verfahrensrechtlichen \nGrundsätzen, sondern namentlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit \n(ebenfalls) im materiellen Recht. \n\n31\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1985 - 4 S 1855/82 -, \na.a.O.\n\n32\n\nDies zugrunde gelegt, geht die hier in Rede stehende Vorschrift den allgemeinen \nRegelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG NRW) nicht lediglich - als Spezialregelung - vor. \nVielmehr kommen - wie hier - die Vorschriften über die Wiedereinsetzung ohne eine \nsie in dem betreffenden speziellen beihilferechtlichen Zusammenhang in Bezug \nnehmende ausdrückliche Regelung ihrerseits nicht zum Tragen. Denn bei der \nVersäumung von (u.a. materiellen) Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich. \n\n33\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 14. \nAufl., § 60 Rn. 4; jeweils m.w.N.\n\n34\n\nDieser Bewertung des rechtlichen Ausgangspunktes steht nicht entgegen, dass \ndas Merkmal der Entschuldbarkeit in § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW, namentlich was \ndie Grundlagen der an ein (nicht) schuldhaftes Verhalten allgemein anzulegenden \nMaßstäbe betrifft, gewisse inhaltliche Parallelen bzw. Überschneidungen mit den für \ndas Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand prägenden, am \nVerschuldensmoment anknüpfenden Grundgedanken aufweist. Aus diesem Grund \nsind in einigen Rechtsbereichen in Gestalt von ministeriellen Anordnungen oder \nHinweisen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im \nZusammenhang mit der Versäumung der beihilferechtlichen Antragsfrist für \nanwendbar erklärt worden, (was bei einer materiellen Ausschlussfrist und fehlender \nausdrücklicher Regelung in der Beihilfenverordnung bzw. -vorschrift selbst \nrechtssystematisch wenig einleuchtet und insofern nicht unbedenklich erscheint). \n\n35\n\nVgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 1 A 286/03 -, Juris; VG \nHamburg, Urteil vom 26. Januar 2000 - 17 VG 5007/98 -, Juris; Mildenberger, a.a.O., \n§ 17 Anm. 18.\n\n36\n\nNur in diesem sehr allgemeinen, die zuvor dargestellten unterschiedlichen \nAusgangspunkte der rechtlichen Betrachtung dabei nicht verdeckenden Sinne ist zu \nwürdigen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n\n38\n\n- 6 A 2992/01 -, Juris,\n\n39\n\nder Begriff der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW \nausgehend von den Verschuldensbegriffen des Wiedereinsetzungsrechts (§ 32 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 60 Abs. 1 VwGO) „bestimmt werden\" kann, denen \nzufolge ein unverschuldetes Fristversäumnis (grundsätzlich) anzunehmen ist, wenn \ndem Betroffenen unter Zugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine \nRechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten nach den gesamten \nUmständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm \ndie Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1964 - VII C 108.63 -, DÖV 1965, 350, und \nvom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, NJW 1983, 1923; Mohr/Sabo-lewski, a.a.O., § 13 \nAnm. 4 (S. B 170/3 f.).\n\n41\n\nAuf der anderen Seite hat der 6. Senat des erkennenden Gerichts in der \nangeführten Entscheidung zutreffend hervorgehoben, dass im Rahmen des § 13 \nAbs. 3 Satz 2 BVO NRW (zwar) keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als \nan fehlendes Verschulden im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften, dass aber \nim Übrigen dem „Ausnahmecharakter\" der in Rede stehenden beihilferechtlichen \nSondervorschrift und dem mit der in Satz 1 geregelten Frist verfolgten Zweck \nausreichend Rechnung getragen werden muss. Dieser Zweck geht dahin, \nHaushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr \nnoch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter \nUmständen nur schwer überprüft werden kann. Aufgrund dessen ist gerade in dem \nhier konkret betroffenen beihilferechtlichen Zusammenhang an die Entschuldbarkeit \ndes Verhaltens ein (tendenziell) „strenger\", nämlich die Ausschlussfrist von ihrem \nCharakter her nicht unterlaufender Maßstab anzulegen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n\n43\n\n- 6 A 2992/01 -, a.a.O.; Mohr/Sabolewski, a.a.O., § 13 Anm. 4 (S. B 170/4).\n\n44\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht § 13 Abs. 3 \nSatz 2 BVO NRW zutreffend dahin ausgelegt, dass die Prüfung des Merkmals der \nEntschuldbarkeit des Versäumnisses nicht auf eine Bewertung allein des Verhaltens \ndes Beihilfeberechtigten beschränkt bleiben kann, dass vielmehr noch weitere \nUmstände in diese Prüfung einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist \nnamentlich ein etwa vorliegendes Verschulden von - jedenfalls bezogen auf den \nBeihilfeanspruch im Sinne des § 2 BVO NRW berücksichtigungsfähigen - \nAngehörigen des Beihilfeberechtigten wie hier der Tochter des Klägers grundsätzlich \nmit von Bedeutung. Es steht der Entschuldbarkeit des Versäumnisses im Sinne der \nVorschrift prinzipiell ebenfalls entgegen und ist dem Beihilfeberechtigten \n(Antragsteller) wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Familie des \nBeihilfeberechtigten bildet insofern im Verhältnis zum Dienstherrn in der Tat eine Art \nRisiko- bzw. Gefahrengemeinschaft.\n\n45\n\nIm Einzelnen führen folgende Auslegungsgesichtspunkte zu diesem Ergebnis: \n\n46\n\nBereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist unbeschadet dessen, \ndass er die hier insbesondere interessierende Fragestellung, inwieweit ein Verhalten \nder Kinder des Beihilfeberechtigten mit berücksichtigungsfähig ist, nicht ausdrücklich \nanspricht, ein deutliches und zugleich wesentliches Indiz dafür, dass das Versäumnis \nder Einhaltung der Antragsfrist bei einer Gesamtbetrachtung der \nGeschehensabläufe, die dazu geführt haben - also im Ergebnis - entschuldbar sein \nmuss. Etwaige Eingrenzungen des Blickwinkels - wie namentlich in Richtung auf das \nVerhalten ganz bestimmter Personen - hat der Verordnungsgeber infolge der offenen \nFassung der Vorschrift gerade nicht vorgenommen. Mit der gewählten Formulierung \n„wenn das Versäumnis entschuldbar ist\" (Hervorhebung durch den Senat) lässt die \nVerordnung vielmehr ohne weiteres Raum für eine Erstreckung der wertenden \n(Gesamt-)Betrachtung zu den - von dem Betroffenen darzulegenden und ggf. \nnachzuweisenden - durchgreifenden Entschuldigungsgründen über den \nKenntnisstand und das Verhalten des Beihilfeberechtigten (Antragstellers) selbst \nhinaus auf die Kenntnisse und Handlungsweisen sonstiger in das Gesamtgeschehen \nmit einbezogener Personen. Die gilt jedenfalls soweit, wie diese für das eingetretene \nVersäumnis im Ergebnis (mit) ursächlich geworden sind. Das betrifft zumindest \nsolche Personen, welche - wie hier die Tochter B. - mit Wissen und Wollen des \nBeihilfeberechtigten in dieses Geschehen einbezogen worden sind und/oder die in \ndem betroffenen beihilferechtlichen Zusammenhang schon aus der Natur der Sache \nzu dem Beihilfeberechtigten in einem solchen Näheverhältnis stehen, welches für \neine Differenzierung bei der Verschuldensbetrachtung keinen Raum lässt. Letzteres \nist - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls für die bei Beihilfeleistungen \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen wie z.B. Kinder der Fall. Dass das Verhalten \neines den Kausalverlauf zufällig beeinflussenden „unbeteiligten Dritten\" regelmäßig \nkein für die Gesamtbewertung der Entschuldbarkeit maßgeblicher Umstand sein \nkann, versteht sich dabei von selbst. Die Verwendung des Begriffs „entschuldbar\" - \nim Unterschied etwa zu „entschuldigt\" oder „ohne Verschulden\" - weist indes in \ndiesem Zusammenhang unverkennbar darauf hin, dass eben nicht (nur) konkrete \nVerhaltensweisen einzelner Personen (wie des Beihilfeberechtigten) und bei diesen \nggf. vorliegende persönliche Schuldausschlussgründe in den Blick zu nehmen sind. \nMaßgeblicher Bezugspunkt der Entschuldbarkeitsbetrachtung ist statt dessen schon \nnach dem eindeutigen grammatischen Bezug das Versäumnis (der Frist) als solches, \nd.h. ein objektiver Sachumstand. \n\n47\n\nEs spricht weiterhin nichts dafür, dass - wie der Kläger meint - dem Wortlaut der \nVorschrift keine sonderliche Aussagekraft beigelegt werden kann. Weder ist er \ndeswegen ein Auslegungskriterium „minderer Art\", weil hier nur eine Verordnung und \nkein förmliches Gesetz in Rede steht. Noch gibt es irgendeinen Anhalt dafür, dass \nbloße Zufälligkeiten bzw. Ungenauigkeiten für die gewählte Formulierung \nverantwortlich sind. Die Einordnung der Nachsichtgewährung in dem \nZusammenhang mit einer Ausschlussfrist und die nachfolgenden \nrechtssystematischen Erwägungen weisen vielmehr auf das Gegenteil.\n\n48\n\nMit seiner objektiven Fassung unterscheidet sich § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW \nnamentlich von § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW. Die dort in unmittelbarer \nsystematischer Nähe, nämlich innerhalb derselben Vorschrift, geregelte Nachsicht \nbei fehlender (etwa bei Kuren erforderlicher) vorheriger Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit,\n\n49\n\nvgl. zu dieser näher Senatsurteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -,\n\n50\n\nknüpft ihrem Wortlaut nach ausdrücklich daran an, ob diese Anerkennung „ohne \nVerschulden des Antragstellers unterblieben\" ist (Hervorhebung durch den Senat). \nDer Verordnungsgeber hätte sich für diese erkennbar unterschiedlichen Fassungen \nnicht entscheiden müssen, wenn ihnen ohnehin keinerlei Bedeutung zukäme, weil es \nsich, wie der Kläger meint, schon aus übergeordneten allgemeinen \nRechtsgrundsätzen ergäbe, dass es - jedenfalls bei fehlender ausdrücklich \nabweichender Bestimmung - grundsätzlich allein auf das Verschulden von \nunmittelbar an dem jeweiligen (Verwaltungs-)Verfahren beteiligten Personen \nankommen könne. Dass der Verordnungsgeber in den betreffenden \nZusammenhängen bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat, ergibt sich im \nÜbrigen nicht allein aus dem Umstand, dass in dem einen Fall als Bezugsperson „der \nAntragsteller\" ausdrücklich erwähnt wird und in dem anderen Fall nicht. Darüber \nhinaus unterscheiden sich die beiden angesprochenen Vorschriften auch strukturell. \nWährend § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW den ohnehin tendenziell restriktiv zu \nhandhabenden Fall der Nachsichtgewährung bezogen auf eine materielle \nAusschlussfrist behandelt, fehlt in Bezug auf die dem § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW \nzugrunde liegende Sachlage Entsprechendes. Auch die Wortlaute der konkreten \nRegelungen unterscheiden sich vor diesem Hintergrund: Einerseits „darf eine Beihilfe \nnur gewährt werden, wenn ...\", andererseits „wird die Beihilfe dennoch gewährt\". \n\n51\n\nDem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich bezogen auf das allgemeine \nVerfahrensrecht im Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 32 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG NRW, 60 Abs. 1 VwGO) ebenfalls eine relativ offene Formulierung \n(„jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten\") findet und \ndies gleichwohl grundsätzlich nur auf denjenigen bezogen wird, der - dort als \nVerfahrensbeteiligter - konkret verpflichtet gewesen ist, das betreffende \nVerfahrenserfordernis wie hier die Einhaltung einer gesetzlichen Frist zu erfüllen. \nAusnahmen davon, wie sie etwa für Vertreter gelten, sind ausdrücklich gesetzlich \nbestimmt (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 Satz 1 \nVwGO). Für sog. „Hilfspersonen\" und sonstige „dritte Personen\" haben der betroffene \nVerfahrensbeteiligte und dessen Vertreter hingegen grundsätzlich nicht einzustehen, \nes sei denn, es würde sie in diesem Zusammenhang - als eigenes Verschulden - ein \nAuswahl- oder Überwachungsverschulden treffen. \n\n52\n\nVgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 32 Rn. 33 ff., m.w.N.\n\n53\n\nDiese allgemeinen Grundsätze sind aber auf die Auslegung und Anwendung des \n§ 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nicht (voll) übertragbar, zum einen wegen der bereits \nangeführten unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkte - materielle \nAusschlussfrist / verfahrensrechtliche Frist - und zum anderen zusätzlich mit Blick auf \nim Folgenden noch näher zu beleuchtenden beihilferechtlichen Besonderheiten. In \ndiesem Zusammenhang kann als weiteres Auslegungskriterium durchaus auf \nteleologische Erwägungen mit abgehoben werden, wie dies bereits das \nVerwaltungsgericht getan hat.\n\n54\n\nWas mögliche Drittbezüge betrifft, weist die Rechtsbeziehung zwischen dem \nBeihilfeberechtigten und seinem Dienstherrn insofern typische Besonderheiten auf, \nals die Aufwendungen für bestimmte nähere Angehörige des Beihilfeberechtigten \naus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den materiell-rechtlichen \nBeihilfeanspruch einbezogen werden, ähnlich wie sich auch das Alimentationsprinzip \nauf die angemessene Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Familie des \nBeamten oder Richters bezieht. Materiell anspruchsberechtigt bleibt zwar nur der \nBeihilfeberechtigte selbst, wie auch (formal) allein er dem Dienstherrn auf der Ebene \ndes Beihilfeverfahrens als Verfahrensbeteiligter und insoweit zu Rechtshandlungen \nverpflichtete Person gegenübertritt. Die Reichweite des Beihilfeanspruchs wird \njedoch inhaltlich maßgeblich dadurch geprägt, dass die (engere) Familie des \nBeamten/Richters als „Einheit\" begriffen wird, welcher über die \nBerücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen dieser Angehörigen der Anspruch in \nder Sache auch mit zugute kommt. Auch im Rahmen der Anwendung der \nVorschriften über die Nachsichtgewährung wird diesem Gedanken grundsätzlich \nRechnung getragen. Ist etwa aus Gründen, die ausschließlich in der Person eines \nberücksichtigungsfähigen Kindes des Beihilfeberechtigten liegen, wie z. B. einer \nbesonders dringlichen medizinischen Behandlungsbedürftigkeit dieses Kindes, eine \nvorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 \nBVO NRW zuzumuten, so schlägt sogar in dieser Konstellation, in der wie dargelegt \nder Verordnungsgeber bei der Nachsichtgewährung die Verschuldensbetrachtung \nvom Wortlaut her allein auf den „Antragsteller\" (der Beihilfe) bezieht, die \nEinheitsbetrachtung der Familie durch, in diesem Fall freilich zugunsten des \nBeihilfeberechtigten. \n\n55\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1998 - 6 \nA 5692/96 -.\n\n56\n\nUm ein ausgewogenes Verhältnis der jeweiligen Verantwortungs- und \nRisikosphären zu erreichen, müssen dann aber auch, soweit nicht erkennbar \nAbweichendes gesetzlich bestimmt wurde, für das Merkmal der Entschuldbarkeit \nnachteilige Umstände, welche unmittelbar nur der Sphäre eines \n(berücksichtigungsfähigen) Familienmitglieds des Beihilfeberechtigten zuzuorden \nsind, zu Lasten des Anspruchs auf Nachsichtgewährung durchgreifen können. Das \ngilt auch dann, wenn wie hier verfahrensrechtliche Voraussetzungen mit betroffen \nsind. Denn ansonsten gelangte man zu dem sachlich nicht einleuchtenden Ergebnis, \ndass die Familie des Beihilfeberechtigten in einer Gesamtschau ausschließlich \ndadurch einen realen Vorteil erlangen könnte, dass (von der Rechtskonstruktion her \ngesehen) allein der Beihilfeberechtigte selbst Inhaber des Anspruchs und Beteiligter \nam beihilferechtlichen Verwaltungsverfahren ist. Der Beihilfeverordnungsgeber wollte \naber - ausgehend von einer insoweit „nur\" abgestuft bestehenden Verpflichtung aus \nder Fürsorgepflicht - ersichtlich für Aufwendungen für die Behandlung von \nFamilienangehörigen des Beihilfeberechtigten nicht unter erleichterten Umständen \naufkommen müssen, als dies der Fall wäre, wenn diese Angehörigen \n(gedachterweise) selbst Inhaber des Anspruchs und als solche zugleich mit den \nbegleitenden Verfahrenspflichten (wie hier der Einhaltung der Antragsfrist) belastet \nwären. Es liegt damit also gerade keine Situation vor, in welcher die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn schlechterdings eine Abmilderung der Folgen der Versäumung der \nAntragsfrist als materielle Ausschlussfrist gebieten würde. \n\n57\n\nDie mit der zeitlich ausreichend bemessenen Antragsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz \n1 BVO NRW in Kombination mit einem engen Verständnis der Ausnahme des Satzes \n2 verfolgten, bereits oben dargestellten Zwecke geben für eine Differenzierung der \nNachsichtgewährung danach, ob die für die Einhaltung der Frist maßgeblichen \ntatsächlichen Umstände voll im Einflussbereich des Beihilfeberechtigten gelegen \nhaben oder ob dessen Einfluss aus seinem Lebensbereich zuzurechnenden \nGründen vorübergehend gelockert oder ganz verloren gegangen war - z.B. wegen \nselbstständiger Lebensführung, räumlicher Entfernung etc. des ärztlich \nbehandlungsbedürftigen Familienangehörigen -, ebenfalls nichts her. Hat ein derart \ngelockerter Einfluss im Einzelfall das Fristversäumnis herbeigeführt oder wenigstens \nmaßgeblich (mit) begünstigt, indem über die beihilferechtliche \nBerücksichtigungsfähigkeit in das Geschehen einbezogene Familienmitglieder \nbestehende beihilferechtliche Anspruchsvoraussetzungen nicht mit der genügenden \nSorgfalt beachtet haben, so kann vor diesem Hintergrund nicht allein die etwa \nfehlende eigene Kenntnis des Beihilfeberechtigten das Versäumnis im Sinne des § \n13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW „entschuldbar\" machen. Es beansprucht vielmehr für \ndiese spezielle Nachsichtgewährung der Gedanke einer insoweit bestehenden \nbeihilferechtlichen Risiko- bzw. Gefahrengemeinschaft Beachtung.\n\n58\n\nDie vom Kläger gegen diese - im Kern mit derjenigen des Verwaltungsgerichts \nübereinstimmende - Auslegung der Norm im Wesentlichen vorgebrachten Argumente \ngreifen sämtlich im Ergebnis nicht durch. Die rechtliche Betrachtung hat hier speziell \nbei § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW und nicht bei § 32 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. \nsonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts und erst recht nicht \nbei der zivilrechtlichen Haftung der Eltern für unerlaubte Handlungen ihrer Kinder \nanzusetzen. Der Senat hat letztlich keinen Zweifel, dass die hier unmittelbar \neinschlägige Vorschrift als von den vom Kläger angeführten Grundsätzen \nabweichende Sonderbestimmung, welche maßgeblich im Gesamtzusammenhang \ndes betroffenen Rechtsgebiets (hier: des Beihilfenrechts) auszulegen ist, die vom \nKläger angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stützt und sie \nihrerseits durch die Ermächtigung in § 88 Satz 4 LBG NRW gedeckt wird. Ob § 13 \nAbs. 3 Satz 2 BVO NRW in bestimmten Zusammenhängen - etwa der Anwendung \ndes Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG NRW - überhaupt Raum für eine ergänzende \nbzw. entsprechende Anwendung von (Neben-)Regelungen über die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt, bedarf hier keiner abschließenden \nEntscheidung. Denn davon hängt die - in Abwägung mit dem für den \nBeihilfeberechtigten und seine Familie Zumutbaren bezweckte - möglichst effektive \nGewährleistung der Zweckbestimmung der beihilferechtlichen Antragsfrist nicht \nmaßgeblich ab. Bereits die Gewährung einer weiteren Frist von einem Jahr, wie sie § \n32 Abs. 3 VwVfG NRW für das Recht der Wiedereinsetzung vorsieht, liefe im \nErgebnis auf eine Verdoppelung der Länge der Antragsfrist hinaus und würde damit \nden mit dieser Frist als Ausschlussfrist bezweckten Verwaltungsvereinfachungs- und \n-beschleunigungsbestrebungen beachtlich zuwiderlaufen. Das gilt namentlich unter \nBerücksichtigung der im Landesrecht erst vor einiger Zeit bewusst vorgenommenen \nVerkürzung der beihilferechtlichen Antragsfrist von zwei Jahren auf nur noch ein \nJahr. Das vom Kläger angegriffene „Besserstellungsargument\" des \nVerwaltungsgerichts und des Beklagten (gemessen an eigenständigen \nBeihilfeansprüchen der Angehörigen) erschöpft sich schließlich nicht in einer rein \nhypothetischen Betrachtung, sondern stellt sich - zumindest in Gestalt einer Art \nKontrollüberlegung - als sachgerechter Bestandteil der teleologischen Auslegung der \nNorm dar.\n\n59\n\nHiervon ausgehend ist das Fristversäumnis vorliegend bereits mit Blick auf das - \ndem Kläger im Sinne der vorstehenden Ausführungen zurechenbare - damalige \nVerhalten seiner (erwachsenen) Tochter B. nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 \nBVO NRW entschuldbar. Nach den gegebenen Umständen hat sich die Tochter des \nKlägers zumindest fahrlässig - und damit schuldhaft - verhalten, als sie trotz der vom \nKläger vorgetragenen mehrfachen und eindringlichen Verhaltenshinweise die \nstreitgegenständlichen Arzt- bzw. Zahnarztrechnungen ohne durchgreifenden \nEntschuldigungsgrund nicht hinreichend zeitnah ihrem Vater zum Zwecke der \nBeantragung einer Beihilfe übersandt hat. Die vom Kläger erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat konkreter bezeichnete Krankheit der Tochter, eine \nAnorexie (Magersucht), derentwegen sie sich in Kanada u.a. auch in klinischer \nBehandlung befand, entschuldigt das Verhalten der Tochter nicht. Diese Krankheit \nbot keinen nachvollziehbaren Anlass, sich - wie hier geschehen - um die \nÜbersendung der fraglichen Arztrechnungen über einen Zeitraum von ca. einem \nganzen Jahr gar nicht zu kümmern. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie es der \nKläger in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat - das Verständnis der \nTochter für praktische Abläufe des Lebens durch ihre Krankheit herabgesetzt \ngewesen sein mag. In diesem Zusammenhang verdeutlicht etwa die vom Kläger in \nder mündlichen Verhandlung mit angesprochene, der Verschaffung eines \nNebenverdienstes dienende Tätigkeit der Tochter als Hausverwalterin im kirchlichen \nBereich, dass B. nicht etwa so schwer erkrankt gewesen sein kann, dass sie \neinfache Handlungen wie die Übersendung von Arztrechnungen nicht hätte \ndurchführen können.\n\n60\n\nAls hinzu kommender eigenständiger Gesichtspunkt erweist sich die Klage aber \nselbst dann als nicht begründet und damit zugleich die Berufung als erfolglos, wenn \nman im Rahmen der Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW die Familie des \nKlägers nicht - wie nach dem Vorstehenden geboten - als eine Art „Risiko- bzw. \nGefahrengemeinschaft\" begreift. Denn auf der Grundlage des Akteninhalts und der \nergänzenden Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung lag hier der \nmangelnden Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses nicht ausschließlich ein \nVerhalten der Tochter zugrunde. Vielmehr war das Versäumnis der Antragsfrist \nletztlich auch deswegen nicht entschuldbar, weil dem Kläger selbst eine - für die \nVersäumung der Antragsfrist mit kausal gewordene - eigene Obliegenheitsverletzung \nin Gestalt eines Organisations- und Überwachungsverschuldens vorzuwerfen ist. Das \nerschließt sich aus dem Sachverhalt, wie ihn der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auf Befragen ergänzend näher dargestellt hat.\n\n61\n\nZwar mag der Kläger wie vorgetragen bis kurz vor Stellung des Beihilfeantrags \nkeine konkrete Kenntnis von den hier in Rede stehenden Behandlungen und \nArztrechnungen seiner Tochter gehabt haben. Auch mag es ausgehend von der \nseinerzeit praktizierten und von ihm zumindest geduldeten Verfahrensweise der \nUnterhaltsleistung an seine Tochter für den Kläger nicht möglich gewesen sein, \nbestimmte Einzelausgaben seiner Tochter, etwa für bar beglichene Arztrechnungen, \naus seinen Konto- bzw. Kreditkartenabrechnungen nachzuvollziehen. Nach den für \ndie in Rede stehende Nachsichtgewährung geltenden Maßstäben hat der Kläger \nindes nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um das Risiko, dass es durch \nNachlässigkeit seiner Tochter zur Überschreitung der Antragsfrist kommen konnte, \neffektiv zu minimieren. \n\n62\n\nGerade mit Blick auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, \ndas Verständnis seiner Tochter für praktische Abläufe des Lebens sei wegen ihrer \nAnorexieerkrankung herabgesetzt gewesen, durfte es der Kläger hier nicht bei \nbloßen Hinweisen an die Tochter, wie sie sich richtig zu verhalten habe, belassen. \nVielmehr hatte er begründeten Anlass und war es ihm auch zuzumuten, in \norganisatorischer Hinsicht darauf hinzuwirken, dass die Tochter bei der Begleichung \nihrer Arzt- und Zahnarztrechnungen ein Verfahren wählte, welches ihm - etwa \nanhand der Kontounterlagen - eine unmittelbarere und konkretere Kontrolle der für \ndiese Zwecke getätigten Ausgaben ermöglichte. Das seinerzeit praktizierte und vom \nKläger offenbar geduldete Verfahren bot diese Gewähr ersichtlich nicht. Nach dem \nAkteninhalt sowie den ergänzenden Angaben des Klägers in der \nBerufungsverhandlung wurde der Unterhalt von B. durch Barabhebungen der \nTochter in Kanada per Kreditkarte vom Konto des Klägers bestritten, wobei monatlich \nim Wesentlichen gleichbleibende Beträge von ca. 500 bis 600 Euro abgehoben \nwurden. Bei dieser Verfahrensweise konnte der Kläger die Verwendung des Geldes \nfür bestimmte einzelne Zwecke nicht näher nachhalten. Stattdessen hätte er aber \nbeispielsweise die Möglichkeit gehabt, seine Tochter dazu anzuhalten, die jeweiligen \nEinzelrechnungsbeträge - hier jedenfalls bezogen auf die Arzt- und \nZahnarztrechnungen - mit der ihr zur Verfügung gestellten Kreditkarte gesondert zu \nbegleichen. In diesem Falle hätte der Kläger über die einzelnen beihilferechtlich \nrelevanten finanziellen Ausgaben seiner Tochter eine deutlich gesteigerte Kontrolle \ngehabt, wie es für die Klinikbehandlung auch geregelt gewesen ist. Er hätte nämlich \nanhand der Kreditkartenkontoabrechnungen die für ärztliche oder zahnärztliche \nBehandlungen der Tochter ausgegebenen Beträge voraussichtlich als solche alsbald \n- jedenfalls innerhalb eines Jahres - ohne weiteres erkennen und dann ausgehend \nvom Rechnungsdatum die Einhaltung der beihilferechtlichen Antragsfrist jeweils \nselbst nachhalten können. Bei einem Ausbleiben rechtzeitiger Übersendung von \nBelegen hätte er - was ihm bei dem tatsächlich praktizierten Verfahren der \nregelmäßigen Barabhebungen so nicht möglich war - gezielt nachfragen können. \nAlternativ dazu hätte der Kläger etwa auch zum Zwecke von Unterhaltsleistungen zur \nBegleichung krankheitsbedingt anfallender Kosten der Tochter ein separates Konto \neinrichten können, was ebenfalls die Überwachung deutlich erleichtert hätte. \nJedenfalls hatte es der Kläger, ohne hierdurch unzumutbar belastet zu werden, „in \nder Hand\", mittels entsprechender organisatorischer Maßnahmen eine deutlich \ngesteigerte Kontrollmöglichkeit darüber zu erhalten, ob seine Tochter seine \nmehrfachen Hinweise, Arztrechnungen für Beihilfezwecke zeitnah zu übersenden, \nauch wirklich und durchgängig befolgte. So wie das Verfahren hier tatsächlich \ngehandhabt wurde, hatte sich der Kläger hingegen einer derartigen \nKontrollmöglichkeit praktisch vollständig begeben. Für eine solche Kontrolle bestand \nin dem gegebenen Einzelfall aber mit Blick auf die Krankheit und Veranlagung der \nTochter - wie schon gesagt - begründeter Anlass. Mit zu berücksichtigen ist dabei \nauch, dass die Tochter B. ohnehin durch die Entfernung ihres seinerzeitigen \nAufenthaltsortes in Kanada dem engeren Kontakt-, Kenntnis- und \nÜberwachungsbereich des Klägers weitestgehend entzogen gewesen ist. \n\n63\n\nDer Kläger hat bezeichnenderweise in seinem schriftsätzlichen Vorbringen ein \netwaiges Auswahl- oder Überwachungsverschulden auch nicht konkret in Abrede \ngestellt, sondern (lediglich) die Auffassung vertreten, dass ein derartiges \nVerschulden hier nicht rechtserheblich sei. Was das Auswahlverschulden betrifft, \nmag der Kläger insoweit Recht haben, da er in Bezug auf die Einbindung eigener \nKinder in die beihilferechtlich relevanten Geschehensabläufe eine \nAuswahlentscheidung sicherlich nicht treffen kann. Anders verhält es sich aber in \nBezug auf den Gesichtspunkt des Überwachungsverschuldens. Dass die Tochter des \nKlägers im klassischen Sinne eine (vom Kläger beauftragte oder hinzugezogene) \n„Hilfsperson\" zur Erfüllung bestimmter beihilferechtlicher Verpflichtungen sein \nmüsste, ist in diesem Zusammenhang nicht zu fordern. Vielmehr reicht es auf der \nGrundlage der obigen Auslegung der einschlägigen Spezialnorm des § 13 Abs. 3 \nSatz 2 BVO NRW zum Merkmal der Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses \njedenfalls aus, dass jemand (wie hier die Tochter) tatsächlich mit Wissen und Wollen \ndes Beihilfeberechtigten zumindest faktisch in beihilferechtlich möglicherweise \nrelevante Geschehensabläufe eingebunden gewesen ist. Eine solche Person ist kein \nbeliebiger „Dritter\", sondern steht einer sog. Hilfsperson zumindest sehr nahe. Eine \nEinbeziehung in dem vorstehenden Sinne ist im Fall der Tochter ohne weiteres zu \nbejahen. Diese erhielt nämlich selbst die Arztrechnungen für von ihr \nwahrgenommene Behandlungstermine und kümmerte sich um die Begleichung der \nRechnungen, sei es auch von einem Konto des Klägers. Schon in Anbetracht dieser \nvom Kläger zumindest geduldeten Abläufe war dieser notwendig darauf angewiesen \n- und hat es ja auch von seiner Tochter verlangt -, unter Übersendung der \nRechungen von etwa in Kanada stattgefundenen Arztbehandlungen unterrichtet zu \nwerden. Diese die Tochter treffende Mitwirkungshandlung war für die Wahrung der \nbeihilferechtlichen Antragsfrist durch den Kläger unmittelbar relevant. Die Tochter \nstand damit einer zur Erfüllung einschlägiger Rechtspflichten hinzugezogenen \nHilfsperson zumindest in weitem Umfang (die Frage Auswahl ausgeklammert) gleich. \nUm den bereits an anderer Stelle behandelten Zwecken der Wahrung der \nbeihilferechtlichen Antragsfrist die gebührende Geltung zu verschaffen, ist es (erst \nrecht, wenn das oben angenommene Bestehen einer familiären \n„Gefahrengemeinschaft\" verneint würde) geboten, die Grundsätze des \nOrganisations- und Überwachungsverschuldens auch in Fällen der vorliegenden Art \nanzuwenden. Für den Beihilfeberechtigten ist das Fristversäumnis bei der \ngebotenen, ergebnisbezogenen Gesamtbetrachtung des relevanten Geschehens nur \ndann im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW entschuldbar, wenn er ein derart in \nbeihilferechtliche Zusammenhänge zumindest faktisch einbezogenes \nFamilienmitglied nicht nur auf die Beachtung der bestehenden beihilferechtlichen \nAnspruchsvoraussetzungen hingewiesen, sondern es zugleich auch in dem jeweils \nnach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Umfang überwacht sowie eine \nderartige Überwachungsmöglichkeit zuvor sichergestellt hat.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidungen über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 \nAbs. 2 VwGO, 127 BRRG, 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-31/1-a-4638-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-31/1-a-4638-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263773","retrieved":"2026-07-09 02:30:43.612780+00:00"}}