{"status":"available","doknr":"OLD263772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0531.1A2601.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"1 A 2601/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 7. September 1976 geborene Klägerin steht als Beamtin bei der \nStaatsanwaltschaft C. im Dienst des Beklagten.\n\n3\n\nAnlässlich ihrer Bewerbung um eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen eines/r \nJustizobersekretärs/-in im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk I. wurde die Klägerin vom \nLeitenden Oberstaatsanwalt in C. unter dem 12. Mai 2003 mit dem \nLeistungsgesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" und dem \nEignungsgesamturteil „geeignet\" beurteilt. Aufgrund der Überbeurteilung durch den \nGeneralstaatsanwalt in I. vom 21. November 2003 wurde das Leistungsergebnis auf \n„befriedigend (an der oberen Grenze)\" herabgesetzt. Zur Begründung führte der \nGeneralstaatsanwalt aus, dass auch er der Auffassung sei, dass es sich bei der Klägerin um \neine einsatzfreudige und flexibel einsetzbare Beamtin mit erfreulichen Fachkenntnissen \nhandele. Für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des \nGesamturteils auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" vermöge er eine relevante \nSteigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des \nbisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des \nhiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe (noch) nicht nachzuvollziehen.\n\n4\n\nZu der Überbeurteilung gab die Klägerin unter dem 28. November 2003 eine schriftliche \nGegenäußerung ab, mit welcher sie sich gegen die Abänderung der Leistungsbeurteilung \ndurch den Generalstaatsanwalt wandte. Sie führte aus: Der Generalstaatsanwalt habe eine \nAnhebung ihrer Leistungsbeurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten deswegen \nnicht zugelassen, weil er eine solche Anhebung aus dem Gesamtzusammenhang der \nBeurteilung nicht habe nachvollziehen können. Darin liege ein formeller Mangel, der ihr nicht \nzum Nachteil gereichen könne, zumal der Leitende Oberstaatsanwalt in C. keine \nMöglichkeit erhalten habe, ihn zu beseitigen. Außerdem habe sie nach Ablauf von über sechs \nMonaten darauf vertrauen können, dass die ihr im Mai 2003 ausgehändigte Erstbeurteilung \nendgültig sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 2003 lehnte der Generalstaatsanwalt eine Abänderung \nder Überbeurteilung ab. Den dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wies er mit \nBescheid vom 12. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach \nAbschnitt II Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers über die dienstlichen \nBeurteilungen der Beamten vom 20. Januar 1972 erfolge die dienstliche Beurteilung durch \nden unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die höheren Dienstvorgesetzten. Von dieser \nBeurteilungsermächtigung mache er zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe \nund zur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Seine sog. Überbeurteilung sei rechtlich \nselbstständig und unterliege keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten. Könne der höhere Dienstvorgesetzte sich dabei nicht auf eigene \npersönliche Eindrücke stützen, stünden ihm andere Erkenntnisquellen zur Verfügung, so unter \nanderem auch die Beurteilung und die darin enthaltenen Einzelbewertungen des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten, sowie ein größerer Überblick, die größere Erfahrung, die größeren \nVergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und \nLaufbahnen. Beurteilungsmaßstab für die Klägerin seien vorliegend die Anforderungen, die \nder Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im jeweiligen Statusamt der Laufbahn \nstelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des Anforderungsprofils dem \nBeurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege, soweit nicht allgemeingültige \nWertmaßstäbe verletzt würden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils werde die \ngesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes berücksichtigt. Hiervon ausgehend trage \ndas in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom \n12. Mai 2003 in den Einzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild \ndas Gesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" nicht. Vielmehr sei das \nLeistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden \nBeurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen Bezirks im \noberen Bereich des Durchschnitts einzuordnen und mit dem Gesamturteil „befriedigend (an \nder oberen Grenze)\" sachgerecht bewertet. Angesichts seiner Befugnis zur rechtlich \nselbstständigen Überbeurteilung habe er die Personal- und Befähigungsnachweisung des \nLeitenden Oberstaatsanwalts im Rahmen des Überbeurteilungsverfahrens nicht auf der \nGrundlage seiner Auffassung von diesem überprüfen zu lassen. Im Zuge einer gleichwohl vor \nAbfassung der Überbeurteilung zur Klarstellung vorgenommenen Rückfrage sei ihm indes \nvom Leitenden Oberstaatsanwalt in C. sogar mitgeteilt worden, dass es bei dem \nBeurteilungstext sein Bewenden haben solle. Er teile im Übrigen die Auffassung der \nAntragstellerin, dass die Leistungen dienstjüngerer gegenüber dienstälteren Beamten nicht \nzwangsläufig schlechter zu beurteilen seien. Dem Hinweis auf das geringe Dienstalter der \nKlägerin komme dementsprechend auch keine leistungsbegründende, sondern lediglich \nerläuternde Bedeutung zu.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass sie \ndeutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse erzielt habe. Außerdem verfüge sie über \nausgezeichnete EDV-Kenntnisse und rechtliche Fachkenntnisse. Auch ihre Zuverlässigkeit \nund ihr Engagement seien eindeutig überdurchschnittlich. Der formelle Mangel, dass die vom \nLeitenden Oberstaatsanwalt vergebene Leistungsnote aus der Sicht des Überbeurteilers von \nder Beurteilung nicht getragen werde, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu komme, \ndass der Generalstaatsanwalt, der sie persönlich nicht einschätzen könne, mit dem \nVorbeurteiler zur Vervollständigung des Tatsachenmaterials hätte Rücksprache halten \nmüssen. Es sei grob ermessensfehlerhaft, die Herabsetzung des Gesamturteils mit ihrem \ngeringen Dienstalter und ihrer Tätigkeit in der Serviceabteilung zu begründen. Die vom \nGeneralstaatsanwalt angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent. Ferner seien ihre \nArbeitsergebnisse nicht analysiert worden, und es habe kein Beurteilungsgespräch \nstattgefunden. Zu ihren Gunsten bestehe ein Vertrauensschutz, da sie mit einer nachteiligen \nÜberbeurteilung etwa 6 Monate nach Erstellung der Beurteilung nicht mehr habe rechnen \nmüssen. Schließlich habe der Leitende Oberstaatsanwalt in C. ihre Leistungen in der \naktuellen Beurteilung vom 12. Mai 2005 trotz Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs \nerneut mit „vollbefriedigend (untere Grenze)\" bewertet.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes I. vom 21. November 2003 und den \nBescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung vom 21. November 2003 zur Beurteilung \nvom 12. Mai 2003 und den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 12. März 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, dass die im Falle der Klägerin vorgenommene Herabsetzung des \nLeistungsgesamturteils um eine Notenstufe durch die Überbeurteilung vom 21. November \n2003 einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalte. Habe der höhere \nDienstvorgesetzte eine Überbeurteilung zu erstellen, so dürfe er von der Beurteilung des \nunmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachte \noder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter \nErkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des zu beurteilenden \nBeamten in der Lage sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Herabstufung des \nLeistungsurteils könne nicht darauf gestützt werden, dass der Generalstaatsanwalt aufgrund \neigener Wahrnehmung oder aufgrund mittelbar gewonnener Erkenntnisse das individuelle \nLeistungs- und Befähigungsbild der Klägerin anders als der Leitende Oberstaatsanwalt \neingeschätzt habe. Denn abgesehen davon, dass eine solchermaßen abweichende Beurteilung \naus individuellen Gründen für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte \nnachvollziehbar durch die Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren \n(Teil-)Werturteilen plausibel gemacht werden müsse, hätten dem Generalstaatsanwalt \ninsoweit ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt. Dieser könne sich auch nicht darauf \nberufen, er habe die Beurteilung im Fall der Klägerin aus einzelfallübergreifenden \nErwägungen zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe herabgesetzt. Die \nVorgehensweise, wie sie sich auch nach der Vernehmung des Zeugen, Regierungsrat T. \n, in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, sei für einen Quervergleich nicht \nausreichend, denn sie stelle allein auf den Text der Beurteilung ab, der zu den wahren \ndienstlichen Leistungen des Beurteilten nicht hinreichend aussagekräftig sei, weil die \nBeurteilungen der in unterschiedlichen Staatsanwaltschaften tätigen Beurteilten auch von \nunterschiedlichen Leitenden Oberstaatsanwälten stammen würden. Diese würden ihre \nBeurteilungen frei formulieren, so dass abhängig vom sprachlichen Ausdrucksvermögen und \npersönlichen Maßstab Text und Benotung unterschiedlich ausfallen könnten, obwohl die \nBeurteilten in den verschiedenen Staatsanwaltschaften bei objektiver Betrachtung \nmöglicherweise keine Leistungsunterschiede aufweisen würden. Eine Überbeurteilung allein \nnach der „Papierform\" der Beurteilungen sei deshalb nicht geeignet, wirklich einheitliche \nMaßstäbe durch Überbeurteilung innerhalb einer Vergleichsgruppe zur Anwendung zu \nbringen. Eine im Wege des einzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgte Herabsetzung \neiner Beurteilung sei damit regelmäßig nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie sich auf \nder Grundlage ausreichender Sachkenntnisse über den Beurteilten an so genannten \n„Eckkandidaten\" orientiere, die nach unbestrittener Einschätzung aller am \nBeurteilungsverfahren Beteiligten in ihren Leistungen repräsentativ für die einzelnen Stufen \nder Gesamturteile und Eignungsurteile seien. Dies setze voraus, dass - in welcher Form auch \nimmer - Abstimmungsgespräche unter Beteiligung der Vorgesetzten der miteinander zu \nvergleichenden Beamten stattfänden, um dem höheren Dienstvorgesetzten die für die \nvergleichenden Bewertungen notwendigen Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen der \neinzelnen Beamten zu vermitteln.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassene Berufung des Beklagten, die dieser vertiefend begründet hat. Er trägt vor, das \nVerwaltungsgericht habe ohne jegliche Begründung festgestellt, dem Generalstaatsanwalt \nhätten ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt, um im vorliegenden Einzelfall zu einer von \nder Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichenden Beurteilung der Klägerin \nzu gelangen. Dem höheren Dienstvorgesetzten stünden dann, wenn er sich nicht auf eigene \npersönliche Eindrücke stützen könne, auch andere Erkenntnisquellen zur Verfügung. Er \nkönne sich insbesondere auch auf die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle \nstützen, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung sei und seine \ngrößeren Erfahrungen, sein größerer Überblick und seine größeren Vergleichsmöglichkeiten \nsowie seine bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, \nobjektiven und gerechten Beurteilung beitrügen. Dass der Generalstaatsanwalt aus dieser \nErkenntnisquelle geschöpft habe, sei bereits dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu \nentnehmen. Zudem berufe er sich auf das Zeugnis des Geschäftsleiters der \nGeneralstaatsanwaltschaft, der bereits vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommen worden \nsei.\n\n13\n\nAuch wenn es keine Vorgaben zur Formulierung der dienstlichen Beurteilung gebe, so \nseien die Beurteilungen bereits deshalb als Erkenntnisquellen geeignet, weil sich die \nLeistungsbewertung, die sich in der Beurteilungsnote ausdrücke, an der des § 17 Abs. 1 JAG \nNRW orientiere. Darüber hinaus stütze sich der Generalstaatsanwalt nicht nur auf die \ndienstliche Beurteilung selbst, sondern auf die Vorbeurteilungen und den Vergleich der \nBeurteilungen der Mitbewerber. Mit der Vorgabe des Verwaltungsgerichts, sich an sog. \n„Eckkandidaten\" zu orientieren, werde der Umfang der gerichtlichen Überprüfung der \nBeurteilungsentscheidung verkannt.\n\n14\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung allein nach der Papierform der \nBeurteilung nicht für geeignet halte, werde dadurch in den Beurteilungsspielraum des höheren \nDienstvorgesetzten eingegriffen. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 - sei nicht zu entnehmen, dass damit \nMaßstäbe zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungen, die nicht auf \nAbstimmungsgesprächen beruhen würden, rechtswidrig seien, zumal der Generalstaatsanwalt \nnicht Endbeurteiler sei, sondern sich das Beurteilungsverfahren vielmehr zweistufig darstelle. \nDie Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und die Beurteilung durch den \nhöheren Dienstvorgesetzten seien rechtlich selbstständig. \n\n15\n\nDer dem Quervergleich der Beurteilungen zugrunde liegende Maßstab sei bereits im \nangefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt worden. Dem Quervergleich lägen die \nAnforderungen an den gedachten Durchschnittsbeamten in dem jeweiligen Statusamt \nzugrunde; dieser dürfte demnach als sog. Eckkandidat anzusehen sein.\n\n16\n\nBezogen auf das Urteil des Senats vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 - werde \nergänzend darauf hingewiesen, dass der hier zugrunde liegende Sachverhalt gegenüber dem \ndortigen Besonderheiten aufweise, auf die bereits im Widerspruchsbescheid und in der \nKlageerwiderung eingegangen worden sei. Es sei nämlich in diesem Fall tatsächlich \nRückfrage bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in C. betreffend die in dessen \nBeurteilung lediglich formelhaft festgestellte Steigerung der Kenntnisse, Fähigkeiten und \ndienstlichen Leistungen der Klägerin gehalten worden. Diese Rückfrage sei allerdings \nerfolglos geblieben. Der Ausgangsbeurteiler habe ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei dem \nBeurteilungstext sein Bewenden habe. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Kern ergänzend an: Es sei nach wie \nvor nicht ersichtlich, dass der Beklagte tatsächlich einen ordnungsgemäßen Quervergleich \nzwischen vergleichbaren zu beurteilenden Beamten durchgeführt habe. Da keine Berichte \noder Auskünfte vom unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden seien, sei letztlich nicht \nnachvollziehbar, aufgrund welcher objektiv überprüfbaren Maßstäbe die streitige \nÜberbeurteilung erfolgt sei. Statt-dessen dränge sich weiterhin der Eindruck auf, dass ihr nur \nmit Blick auf ihre noch relativ geringe Dienstzeit eine bessere Leistungsgesamtnote vom \nÜberbeurteiler vorenthalten werde. Eine solche mittelbare Diskriminierung, die an das Dienst- \nbzw. Lebensalter anknüpfe, sei aber unzulässig. Ihre Überbeurteilung sei im Übrigen nicht nur \nohne zureichende eigene Erkenntnisse des Generalstaatsanwalts und des Zeugen T. \nerstellt, sondern auch nicht auf die Hauptkriterien gestützt worden, die jeder Beurteilung nach \nder AV des Justizministeriums zugrunde zu legen seien. Ihre - der Klägerin - Sach- und \nFachkompetenz sowie Führungs- und Leitungskompetenz seien in diesem Zusammenhang \nunbestritten. \n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Personalakte (1 Heft) verwiesen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nMit Blick auf das Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n26\n\nDie form- und fristgerechte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n27\n\nDie Klage ist begründet. Die der Klägerin unter dem 21. November 2003 erteilte \ndienstliche Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes in I. zur Anlassbeurteilung vom \n12. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dementsprechend \nwaren auch der die Abänderung der Überbeurteilung ablehnende Bescheid vom 29. Dezember \n2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 aufzuheben.\n\n28\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur \nder Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - \nebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser \nBeurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begrif-fe oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; \nBeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, m. w. N.; im Anschluss hieran die \nRechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269, \nund vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, IÖD 2006, 39.\n\n30\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, \nist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den \ngesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche \nBeurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom \n11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung \nD I 2 Nr. 68.\n\n32\n\nIn Anwendung der hier maßgeblichen Richtlinie war der Generalstaatsanwalt zur Abgabe \nder Überbeurteilung befugt. Nach der auf § 238 Abs. 2 LBG NRW beruhenden Allgemeinen \nVerfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die dienstliche \nBeurteilung der Beamten vom 20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NRW S. 39 - (im \nFolgenden: AV) ist das Beurteilungsverfahren in dessen Geschäftsbereich in der Weise \nausgestaltet, dass unmittelbarer und höherer Dienstvorgesetzter (Abschnitt II Nr. 1 AV) aus \nnäher bezeichneten Anlässen Beurteilungen abgeben. Die AV regelt die Anlassbeurteilung - \nsoweit hier von Interesse - wie folgt: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBeamten sind vor Ablauf der Probezeit und bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder \nBeförderungsamt sowie vor und nach einer länger als drei Monate dauernden Abordnung und \nbei Versetzungen dienstlich zu beurteilen (Abschnitt I Nr. 1a) und b) AV). Bereits nach dem \nWortlaut, zugleich aber auch nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627, und vom \n27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, ZBR 1983, 121; im Anschluss hieran OVG NRW, Urteile vom \n28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, IÖD 2000, 113, und vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 \n-,\n\n34\n\nerfasst dies unzweifelhaft den in Rede stehenden Fall einer Überbeurteilung anlässlich der \nBewerbung um ein Beförderungsamt.\n\n35\n\nDie Herabsetzung des vom Leitenden Oberstaatsanwalt festgesetzten \nGesamtleistungsurteils durch den Generalstaatsanwalt ist in der Sache jedoch nicht \nnachvollziehbar durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen. \n\n36\n\nVon der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten darf der Überbeurteiler nur \ndann abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher \nBeurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er \naufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im \nEinzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist.\n\n37\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage \n(Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m. w. N.; daran anschließend die \nRechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - und vom \n14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 -. \n\n38\n\nDabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Der Senat hat bereits im Urteil vom \n11. Februar 2004 \n\n39\n\n- 1 A 2138/01 -, a. a. O. -\n\n40\n\nausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in \neiner Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe \nund Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte \nnachvollziehbar macht. Den rechtlichen Anforderungen genügt die Plausibilisierung - \njedenfalls im Ausgangspunkt - nur dann, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, \ndie den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt \nder maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie \nbei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe \nvon Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich \nauf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende \nBewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit \nBlick auf diesen Aspekt erfolgen. \n\n41\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, \n338, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, a. a. O, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, Juris, sowie \nUrteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n42\n\nInsofern trifft die im Verfahren wiederholt vorgebrachte Annahme des \nGeneralstaatsanwalts nicht zu, seine Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und unterliege \n(deswegen) keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Zwar ist \nder Überbeurteiler in der Tat nicht an die Einzelfeststellungen oder Bewertungen aus der \nAusgangsbeurteilung gebunden. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 2 B 95.78 -, a. a. O.\n\n44\n\nEr sieht sich aber gleichwohl - wie oben dargelegt - der Pflicht zur Plausibilisierung \nseiner Werturteile ausgesetzt, wenn und soweit er von den Feststellungen und Bewertungen in \nder Ausgangsbeurteilung abweichen will.\n\n45\n\nDer Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist dabei von \ndem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen \nabhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers \nkeine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für \naußenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Der Beamte muss die Gründe und Argumente des \nDienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar \nwerden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom \n17. März 1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -\n, ZBR 2000, 269.\n\n47\n\nDie Klägerin hat gegen die Herabsetzung der Leistungsgesamtnote durch den \nGeneralstaatsanwalt umfassend und substantiiert Einwendungen geführt. Sie hat u. a. \ndargelegt, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn der Ausgangsbeurteiler eine \nLeistungssteigerung nach Ansicht des Überbeurteilers lediglich unzureichend begründe. Dem \nAusgangsbeurteiler hätte vielmehr hinreichend Gelegenheit gegeben werden müssen, seine \nbisherigen Ausführungen zu ergänzen. Für ein eigenes Werturteil hätten dem \nGeneralstaatsanwalt ausreichende Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden. Die von \nihm angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent. \n\n48\n\nDiesen Einwendungen gegen die Überbeurteilung hat der Generalstaatsanwalt lediglich \nformelhafte Behauptungen entgegengesetzt. Die von ihm gegebene Begründung, mit der die \nGesamtnote des Erstbeurteilers herabgesetzt worden ist, macht selbst unter Berücksichtigung \nder - zulässigerweise - nachträglich vorgebrachten Ergänzungen die Überbeurteilung weder \nfür die Klägerin einsichtig noch für außenstehende Dritte nachvollziehbar. Die Begründung, \ndie vom Generalstaatsanwalt mehrfach vertieft und ergänzt worden ist, stellt im Ergebnis in \nrechtlich unzureichender Weise, d. h. nicht wirklich nachvollziehbar, im Wesentlichen auf das \nVerhältnis der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu denen anderer Beamter ab. \n\n49\n\nWiederholt hat der Überbeurteiler darauf verwiesen, er mache von seiner \nBeurteilungsermächtigung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und zur \nSicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Er habe den größeren Überblick, die größere \nErfahrung, die größeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der \nAnforderungen der Ämter und Laufbahnen. Aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks seien \neinheitliche Maßstäbe gewonnen worden. Beurteilungsmaßstab für die Klägerin seien \nvorliegend die Anforderungen, die der Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im \njeweiligen Statusamt der Laufbahn stelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des \nAnforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege. Bei der \nBestimmung des Anforderungsprofils werde die gesamte Bandbreite der Tätigkeiten des \nStatusamtes berücksichtigt. Auch soweit er darauf verwiesen hat, das in der Personal- und \nBefähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. Mai 2003 in den \nEinzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild trage das \nGesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" nicht, zielt dies nicht auf die \nBewertung individueller Leistungen der Klägerin durch den Generalstaatsanwalt ab. Es stellt \nsich vielmehr im Kern als Element einer Begründung im Quervergleich dar. Auch für sich \ngesehen führen die in Rede stehenden Einzelbewertungen des Ausgangsbeurteilers ohne \nWiderspruch auf das Gesamturteil (vollbefriedigend - an der unteren Grenze). Dieser Verweis \nsteht deswegen notwendig (und ist auch nur verständlich) in dem Zusammenhang, dass das \nLeistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden \nBeurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen Bezirks im \noberen Bereich des Durchschnitts einzuordnen sei. \n\n50\n\nDen erstgenannten wie auch den zuletzt erwähnten Erwägungen ist allesamt gemein, dass \nsie im Grundsatz auf die Behauptung abzielen, Beurteilungen auf der Grundlage eines \nQuervergleichs stimmig gemacht zu haben. Beurteilungen erhalten ihre wesentliche \nAussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen \nBeurteilungen. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420.\n\n52\n\nDie hierin zu sehende Berufung auf den an sich zulässigen, wenn nicht gar gebotenen \nQuervergleich betrifft im gegebenen Fall indes keinen rechtlich tragfähigen Grund für die \nerfolgte Herabsetzung. Hierzu gilt insoweit das Folgende: \n\n53\n\nHinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später miteinander hinsichtlich ihrer Leistung \nzu vergleichenden Beamten muss der Dienstherr einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also \nin einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare \nLeistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein und derselbe abstrakte, d. h. \nnicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des einzelnen Beamten bezogene Maßstab \nauf alle zu beurteilenden Beamten Anwendung finden kann.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149 m. w. \nN.\n\n55\n\nDer Dienstherr darf dabei an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und die \nLeistung des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn \ndarstellen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139 m. w. \nN.\n\n57\n\nDa Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten verschieden sind, müssen \nsie abgestuft bewertet werden, um die durch Leistungsprinzip und \nGleichbehandlungsgrundsatz zwingend gebotene Vergleichbarkeit herzustellen. Die für eine \nsachgerechte Bewerberauslese unerlässlichen Abstufungen sind in geeigneter Weise in den \ndienstlichen Beurteilungen selbst zum Ausdruck zu bringen, wenn diese ihren vorgegebenen \nZweck nicht verfehlen sollen. Hierbei an den Durchschnitt vergleichbarer Beamter als \nMaßstab für durchschnittliche, über-durchschnittliche und unterdurchschnittliche \nBeurteilungen anzuknüpfen, ist sachgerecht. \n\n58\n\nVgl. für die Beurteilung des Richters OVG NRW, Urteil vom 28. August 1980 - 12 A \n2169/78 -, a. a. O.\n\n59\n\nDie Herausstellung des - realen - maßstabbildenden „Eckmanns\" oder „Spitzenmanns\" \n\n60\n\n- vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A \n2138/01 -, a. a. O. -\n\n61\n\nist (möglicher) Beleg für eine solche Vorgehensweise.\n\n62\n\nSelbst wenn der Überbeurteiler - wie im vorliegenden Fall - die dargelegten Grundsätze \nrichtig erkannt und sie im Sinne subsumtionsfähiger Obersätze seiner Beurteilung zugrunde \ngelegt hat, müssen sie jedoch, wenn und soweit sie durch den Beamten - wie hier - \nangezweifelt werden, mit Substanz gefüllt werden. Hieran fehlt es im gegebenen Fall. Die \nAusführungen des Überbeurteilers lassen die für die Herabsetzung maßgeblichen Erwägungen \nnicht hinreichend nachvollziehbar werden und machen den Weg, der zu dieser Entscheidung \ngeführt hat, nicht in ausreichender Weise sichtbar.\n\n63\n\nSoweit der Generalstaatsanwalt auf seinen größeren Überblick, seine größeren \nErfahrungen und die besseren Vergleichsmöglichkeiten abhebt, ist dies vom gedanklichen \nAnsatz plausibel. Das Vorbringen bleibt gleichwohl ohne jede Substanz. Dies erhellt sich \nbereits daraus, dass es ohne Modifikation beliebig auf jeden anderen Quervergleichsfall \nübertragen werden könnte; der Bezug zum konkreten Überbeurteilungsfall, in dem es allein \num die Leistung, Eignung und Befähigung eines bestimmten Beamten, die nach dem \neinheitlichen Beurteilungsmaßstab zu bewerten sind, geht, \n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 \n\n65\n\n- 2 B 44.04 -, Juris,\n\n66\n\nlässt sich nicht herstellen. Aus dem dargelegten Ansatz ergibt sich nicht, in welcher \nWeise der Generalstaatsanwalt die aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks gewonnenen \neinheitlichen Maßstäbe berücksichtigt haben will und welche Maßstäbe dies bezogen auf den \nkonkreten Beurteilungsanlass gewesen sein sollen. Mit dem Hinweis auf die Berücksichtigung \ndes statusbezogenen Anforderungsprofils, dessen Bestimmung im Ermessen des \nÜberbeurteilers steht und wogegen die Klägerin auch nichts eingewendet hat, hat der \nÜberbeurteiler lediglich abstrakt die unerlässliche Grundlage des Quervergleichs dargelegt. \nVöllig offen ist weiterhin, wie dieses Anforderungsprofil entweder im Durchschnitt oder von \neinzelnen herausragenden Leistungsträgern durch die zahlreichen Beamten im \nGeschäftsbereich des Generalstaatsanwalts ausgefüllt wird. Namentlich fehlt es an Angaben \ndazu, wie sichergestellt wird, dass ein bezirksweiter Leistungsabgleich die wahren Leistungen \nerfasst. Der lediglich „gedachte\" Durchschnittsbeamte im statusrechtlichen Amt steht in \nkeinem Bezug zu den tatsächlich erbrachten Leistungen weder der Klägerin noch der anderen \nBeamten. Dass sich der Generalstaatsanwalt auf den durchschnittlichen Beamten als \n„Eckmann\" berufen hat, verbleibt damit im Bereich des Floskelhaften. Auch diesbezüglich ist \nes erforderlich, zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende \nErläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen „Eckmänner\" bzw. des \n„Spitzenmanns\", abzugeben und die Bewertungsgrundlagen offenzulegen, wie z. B. \nbezirksweite Beurteilerkonferenzen.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 \n\n68\n\n- 1 A 2138/01 -, a. a. O.\n\n69\n\nWie das Verwaltungsgericht richtig zugrunde gelegt hat, ist der Verbleib des Abgleichs \nauf der Ebene der Beurteilungstexte - zumal wenn sie von unterschiedlichen Beurteilern \nstammen - allein zur Schaffung ausreichender tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen \nzumindest in aller Regel (und in Ermangelung durchgreifender Besonderheiten auch hier) \nungeeignet.\n\n70\n\nDiese Forderung nach Offenlegung der Anwendung der Maßstäbe stellt entgegen der \nAnsicht des Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsermächtigung des \nÜberbeurteilers seitens der Verwaltungsgerichte dar. Sie dient ausschließlich der \nPlausibilisierung der von diesem aufgestellten Werturteile; das Gericht setzt mit dieser \nKontrolle nicht unzulässigerweise \n\n71\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 \n\n72\n\n- 2 C 8.78 -, a. a. O. -\n\n73\n\nseine eigene Einschätzung an diejenige des Dienstherrn. Angesichts der Eigentümlichkeit \ndes Quervergleichs, dem eine gewisse formelhafte Begründungsweise immanent ist, wird nur \neine solchermaßen erfolgende Plausibilisierung des Werturteils letztlich dem Anspruch des \nBeamten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht.\n\n74\n\nDiese mit Blick auf die Quervergleichsbegründung fehlgeschlagene Plausibilisierung wird \nauch nicht unter Berücksichtigung der wenigen einzelfallbezogenen Erwägungen stimmiger, \ndie der Generalstaatsanwalt insbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf den \nBeurteilungsverlauf der Klägerin gewonnen haben will. Eine solche „Doppelbegründung\" \ngenügt den Anforderungen an die Plausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem \nplausiblen Quervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits \nnachvollziehbar ist. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Der Überbeurteiler hat \nausgeführt, für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des \nGesamturteils auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" könne er eine relevante \nSteigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des \nbisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des \nhiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen. Nach diesen \nAusführungen bleibt im Dunkeln, in welcher Weise der Beurteilungsverlauf für die im \nVergleich zur Ausgangsbeurteilung strengere Beurteilung ausschlaggebend gewesen sein soll. \nDies kann auch nicht auf sich beruhen, da eine Berücksichtigung der Vorbeurteilungen im \nSinne einer gewissen „Standzeit\" in der einmal erreichten Gesamtnote - hier: befriedigend (an \nder oberen Grenze) - unzulässig wäre. Die diesbezüglichen Bedenken des Senats hat weder \nder Vortrag im vorliegenden Verfahren noch derjenigen des Sitzungsvertreters des \nGeneralstaatsanwalts in der mündlichen Verhandlung zu einer vergleichbaren „Parallelsache\" \n(1 A 2603/05) verlässlich ausräumen können. Auch nach dem dortigen ergänzenden \nVorbringen zur allgemeinen Praxis erschließt sich nicht, in welcher Weise und für welchen \nZeitraum er welche Vorbeurteilung(en?) konkret berücksichtigt haben will. \n\n75\n\nAuch im Übrigen ist die Plausibilisierung mit Blick auf einzelfallbezogene Erwägungen \nnicht gelungen. Zwar ist im Ansatz nichts dagegen einzuwenden, dass der \nGeneralstaatsanwalt als Überbeurteiler die Vorbeurteilungen mit Blick darauf ausgewertet \nhaben will, dass in der Ausgangsbeurteilung eine deutliche Leistungssteigerung dokumentiert \nsein müsste, um eine bessere Gesamtnote zu vergeben. Grundsätzlich ist ein bezirksweiter \nVergleich der textlichen Beurteilungsinhalte nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang \nist es gerade Aufgabe der Überbeurteilung, die Anwendung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs zu gewährleisten, indem er die Beurteilungen nebeneinander stellt und \ngegebenenfalls zueinander ins Verhältnis setzt.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n\n77\n\n2007 - 1 B 2760/06 -.\n\n78\n\nDer Anhebung auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)\" durch den Beurteiler liegt \nallerdings ausweislich des Textes der Ausgangsbeurteilung eine individuelle \nLeistungssteigerung der Klägerin zugrunde. Wörtlich hat der Leitende Oberstaatsanwalt \nausgeführt: „Die Beamtin hat ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen im \nBeurteilungszeitraum weiter gesteigert. Sie entsprechen nunmehr überdurchschnittlichen \nAnforderungen.\" Auch wenn diese textlichen Ausführungen nicht von besonderer inhaltlicher \nSubstanz sind, hat der Überbeurteiler diesen Feststellungen (nicht nur) nichts von Gewicht \nentgegengesetzt: Er hatte keine abweichenden Erkenntnisse. Im Gegenteil; der Leitende \nOberstaatsanwalt hat vielmehr auf Nachfrage die vorstehende, als solche keineswegs unklare \nEinschätzung der aktuellen Leistungsentwicklung der Klägerin nochmals bekräftigt. Dies \nkann höchstens als zusätzlicher Beleg für die Richtigkeit der von dem Leitenden \nOberstaatsanwalt abgegebenen Beurteilung gewertet werden, jedenfalls aber nicht als \nGrundlage dafür dienen, diese Richtigkeit sachlich fundiert in Zweifel zu ziehen und (allein) \ndarauf eine abweichende Überbeurteilung zu stützen. \n\n79\n\nHinsichtlich der vom Beklagten als angebliche Besonderheit des vorliegenden Falles \ndargestellten Rückfrage beim (Erst-)Beurteiler ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Das \ndiesbezügliche Vorbringen bleibt insgesamt substanzlos; das gilt auch für das \nBerufungsverfahren. Der Beklagte geht insbesondere nicht näher darauf ein, in welcher Weise \nund mit welchem konkreten Inhalt sowie Nachdruck der Leitende Oberstaatsanwalt um \nnähere Erläuterung seiner Aussage zu der in der Beurteilung im Ergebnis unzweifelhaft \nniedergelegten Leistungssteigerung der Klägerin gebeten worden ist. Der dem Gericht vom \nBeklagten übersandte Personalakte der Klägerin zufolge, welche dazu unter dem 21. \nNovember 2003 einen kurzen handschriftlichen Vermerk enthält, hat offenbar allein eine \ntelefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft C. (Regierungsrat S. ) \nstattgefunden, als deren Ergebnis festgehalten wurde, dass eine „Nachbesserung des Textes\" \nder Personal- und Befähigungsnachweisung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt „nicht \nbeabsichtigt\" sei. Es hat also allem Anschein nach weder eine Kontaktaufnahme mit dem \nLeitenden Oberstaatsanwalt in Person stattgefunden noch ist dieser - was ohne weiteres \nmöglich gewesen wäre - von der übergeordneten Behörde schriftlich zur Abgabe eines \nBerichts oder Erteilung weiterer Auskünfte aufgefordert worden. Statt dessen hat der \nGeneralstaatsanwalt die Ablehnung einer Nachbesserung der Beurteilung offenbar \nhingenommen, ohne daraufhin noch weiteres zu unternehmen. Jedenfalls ist in Richtung auf \netwaige weitere Schritte weder etwas vorgetragen noch aktenkundig. Dies alles vermag in \neiner Gesamtschau nicht den Eindruck eines wirklich ernsthaften Versuchs des Beklagten zur \nnäheren Aufklärung des für die Abgabe der Überbeurteilung entscheidungserheblichen \nSachverhalts zu erwecken. Darüber hinaus ist die in dem Gespräch mit der \nGeneralstaatsanwaltschaft von Seiten der Staatsanwaltschaft C. angeblich getätigte \nÄußerung, dass es „bei dem Beurteilungstext sein Bewenden habe\", nach dem \nEmpfängerhorizont verständigerweise dahin auszulegen, dass der Leitende Oberstaatsanwalt \n(lediglich) im Ergebnis an der Note sowie (ggf. auch) dem bisherigen Text seiner Beurteilung \nfesthalten wollte. Die Absicht einer strikten Weigerung, an einer Plausibilisierung des \nzugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt nur mitzuwirken, kann dem wiedergegebenen \nInhalt der Äußerung hingegen zumindest nicht zwangsläufig entnommen werden. \n\n80\n\nSoweit der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 - ausgeführt hat, \ndass in einem Falle, in welchem der Ausgangsbeurteiler seine Einschätzung einer \nLeistungssteigerung auf Nachfrage gegenüber dem Überbeurteiler im Sinne einer \nPlausibilisierung weder durch Tatsachenbeispiele belegen noch mit (Teil-)Werturteilen \nanreichern könne, der Überbeurteiler im Streitfall belastbare Erkenntnisse habe, um die auf \nder - vermeintlichen - Leistungssteigerung beruhende bessere Bewertung entweder aus \ndiesem Grund oder - in einem nächsten Schritt - im Rahmen eines Quervergleichs \nherabzusetzen, zielt dies erkennbar nicht auf ein Vorgehen, wie es nach dem Vorstehenden \nden Fall der Klägerin kennzeichnet. Stattdessen sind solche Fälle gemeint, in denen sich der \nAusgangsbeurteiler auf Nachfrage des Überbeurteilers zu weiteren erforderlichen \nErläuterungen zum Zwecke der Plausibilisierung einer im Ergebnis dem Beurteilten \nbescheinigten Leistungssteigerung ersichtlich außer Stande sieht. Vorliegend fehlt es auf der \nGrundlage des Vorbringens des Beklagten aber bereits an einer nachvollziehbaren Sachlage, \naus welcher ein derartiges - durchgreifendes - Hindernis weiterer Plausibilisierung abgeleitet \nwerden könnte. So hat der Beklagte nicht etwa geltend gemacht, dass der Ausgangsbeurteiler \nseine Einschätzung zur Leistungssteigerung der Klägerin nicht weiter habe anreichern und \nbelegen können. Er soll angeblich - aus welchen Gründen oder Motiven auch immer - nur \nnicht zu einer (förmlichen) Änderung bzw. Nachbesserung der bereits abgegebenen und der \nKlägerin ausgehändigten Personal- und Befähigungsnachweisung bereit gewesen sein. Damit \nsteht hier aber gerade nicht fest, dass für eine Verbreiterung der Tatsachenbasis zur konkreten \nEntwicklung der Leistungen der Klägerin von vornherein kein Raum mehr war. \n\n81\n\nDies zugrunde gelegt, ist die hier vorliegende, ohne ausreichende Bemühungen zu einer \nVerbreiterung der Tatsachenbasis erfolgte Herabsetzung der Leistungsgesamtnote der \nKlägerin durch den Überbeurteiler allein auf der Grundlage des von ihm für \nergänzungsbedürftig erachteten Textes der Ausgangsbeurteilung in der Sache nicht \nnachvollziehbar. Es bleibt vielmehr dabei, dass es an jeglichen eigenen Erkenntnissen des \nGeneralstaatsanwalts für ein inhaltliches Abweichen von der Leistungseinschätzung des \nAusgangsbeurteilers über die Klägerin gefehlt hat. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-31/1-a-2601-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-31/1-a-2601-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263772","retrieved":"2026-07-09 02:30:43.494748+00:00"}}