{"status":"available","doknr":"OLD263815","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0530.6B509.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"6 B 509/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt. \n\n \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n4\n\nDie Auswahlentscheidung ist nicht fehlerhaft, weil die \ndienstliche Beurteilung des Beigeladenen von seinem \nSchulleiter und die der Antragstellerin sowie der übrigen \nBewerber vom schulfachlichen Dezernenten der \nBezirksregierung erstellt worden ist. \n\n5\n\nDie dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer \nBeamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und \ngerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Dies \nverlangt die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen \nDaten. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich \nangewendet werden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR \n2002, 211.\n\n7\n\nDie Einhaltung dieser Anforderungen wird in erster Linie \ndurch verbindliche Beurteilungsrichtlinien sichergestellt. \nEinheitliche Beurteilungsrichtlinien geben allgemein geltende \nBeurteilungsmaßstäbe vor und sichern - jedenfalls im Grundsatz \n- deren gleichmäßige Anwendung. Ob die Beurteilungen vom \nselben Amtswalter oder von Inhabern gleicher Funktionen \nerstellt worden sind, ist demgegenüber für die Vergleichbarkeit \nregelmäßig nicht entscheidend, wenn die Beurteilungsrichtlinien \nnichts anderes vorsehen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 6 B \n2026/04 -; vom 19. April 2004 - 6 B 71/04 -; vom 18. Oktober \n2004 - 6 B 1706/04 -.\n\n9\n\nVielfach stehen Beamte in Konkurrenz um ein \nBeförderungsamt, die von unterschiedlichen Beurteilern in \nunterschiedlichen Funktionen bewertet worden sind. Das ist \njedoch für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen unschädlich, \nwenn alle auf der Grundlage gleicher Beurteilungsmaßstäbe \nerstellt worden sind. Die Beurteilungsrichtlinien dienen gerade \ndem Zweck, trotz verschiedener Beurteiler vergleichbare \nBewertungen zu erhalten. \n\n10\n\nDass die allen Beurteilungen zugrunde liegenden Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der \nLeiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und \nStudienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7, - BRL \n2003 -) ungleichmäßig angewendet worden sind, ist nicht \nersichtlich. Die Antragstellerin vermutet lediglich, die \nBeurteilungsrichtlinien würden von einem \nSchulaufsichtsbeamten und einem Schulleiter so unterschiedlich \nangewendet, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar seien. \nDem ist der Antragsgegner mit der Beschwerde \nentgegengetreten. Anhaltspunkte, welche die Vermutung der \nAntragstellerin, insbesondere der Schulleiter beurteile stets nach \nunsachlichen Kriterien, stützen könnten, finden sich weder in \nihrem Vortrag noch sonst in den Akten. \n\n11\n\nDas Beurteilungsverfahren hat sich zwar durch die \nÜbertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter (§ \n59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG i.d.F. des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes) geändert. Die mit der \nZuständigkeitsveränderung zwangsläufig einhergehende \nVerfahrensanpassung fällt jedoch so geringfügig aus, dass sie \ndie Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht beeinträchtigt. \n\n12\n\nInsbesondere ist die Einstufigkeit des \nBeurteilungsverfahrens beibehalten worden. Auch vor der \nRechtsänderung lag bei Bewerbungen um ein erstes \nBeförderungsamt die Zuständigkeit für die Beurteilung nur bei \neiner Person, nämlich bei dem schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten (Nr. 2.2 BRL 2003). Der Schulleiter \nlieferte zwar mit seinem Leistungsbericht eine wesentliche \nBeurteilungsgrundlage. Da ihm ein Gesamturteil jedoch \nverwehrt blieb (Nr. 2.3 BRL 2003) und der Leistungsbericht ein \nrechtlich unselbständiger Beurteilungsbeitrag war, handelte es \nsich nicht um ein mehrstufiges Beurteilungssystem. Das 2. \nSchulrechtsänderungsgesetz tauscht innerhalb dieses einstufigen \nVerfahrens lediglich den Beurteiler aus. Der Wegfall des \nLeistungsberichts stellt nur die hieraus folgende Konsequenz im \nVerwaltungsverfahren dar. Eine inhaltliche Einbuße ist damit \nnicht verbunden, weil dem für den früheren Leistungsbericht \nverantwortlichen Funktionsträger nunmehr die Beurteilung \ninsgesamt übertragen ist. \n\n13\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, \nÜbergangsregelungen für alle zum Stichtag laufenden \nAuswahlverfahren vorzusehen. Stichtagsregelungen wie die \nÜbertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter \nzum 1. August 2006 (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG i.d.F. des \n2. Schulrechtsänderungsgesetzes) sind vielmehr \nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber \nist es durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verwehrt, zur \nRegelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, \nobwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich \nbringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung \ndes Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am \ngegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar \nsind. \n\n14\n\nVgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss \nvom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - unter Hinweis auf \nBVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239 (270).\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einführung eines \nStichtages bietet sich bei dem zeitabschnittsweise in Schuljahre \ngegliederten Schulbetrieb ohne Weiteres an. Der 1. August 2006 \nist zudem sachgerecht gewählt, weil er sich am Beginn des \nneuen Schuljahres orientiert und gleichsam das natürliche \nDatum für Änderungen im Schulbereich darstellt. Da zu diesem \nZeitpunkt verschiedene Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf \nden Schulleiter übergingen, war es nicht sachwidrig, für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen keine Sonderregelung zu \nschaffen.\n\n16\n\nDer Gesetzgeber hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes laufende Bewerbungsverfahren \num ein erstes Beförderungsamt bewusst dem neuen Recht \nunterstellt. Er hat das ihm zukommende Ermessen bei der \nRegelung der Verwaltungsorganisation durch Art. 7 Abs. 6 \n(\"Übergangsvorschriften\") dieses Gesetzes dahingehend \nausgeübt, dass lediglich laufende Besetzungsverfahren für \nSchulleiterstellen nach altem Recht fortgeführt werden, für \nandere Stellen aber sogleich das neue Recht gelten soll. Im \nBereich der dienstlichen Beurteilungen werden damit in nicht zu \nbeanstandender Weise Hauptanliegen des Änderungsgesetzes \nohne Verzug umgesetzt, welche u. a. darin liegen, \nSchulleitungen zu stärken, Schulaufsichtsbeamte zu entlasten \nund das Verwaltungsverfahren zu straffen.\n\n17\n\nVgl. LT-Drs. 14/1572 S. 96.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, i.V.m. § \n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der \nBeigeladene, der selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, seine \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei \nder sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-30/6-b-509-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-30/6-b-509-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263815","retrieved":"2026-07-09 02:30:47.915768+00:00"}}