{"status":"available","doknr":"OLD263816","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0530.1B717.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"1 B 717/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht angeführten \nBeschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um \ndie begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren \nweiterverfolgten Antrag erster Instanz - Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage 2 K 583/07 (VG Arnsberg) gegen die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung vom 29. März 2005 - zu entsprechen. \n\n3\n\nAus den Beschwerdegründen einschließlich der Bezugnahmen auf das \nVorbringen erster Instanz lässt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis nicht herleiten. Dies gilt unabhängig davon, \nob der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Rechtsschutzform, \nin diesem Zusammenhang die angegriffene Anordnung nämlich ein Verwaltungsakt \nist und ob ferner eine nicht dem Ausschluss nach § 44a VwGO unterliegende \n(Verfahrens-) \nHandlung des Dienstherrn vorliegt. \n\n4\n\nVgl. zu diesbezüglichen Bedenken etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - \n1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2003 - 6 B \n2110/02 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 6 Nr. 6, und vom 2. Mai 2007 - 1 B \n70/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02 -, \nDÖD 2003, 173.\n\n5\n\nDie Antragstellerin wendet gegen den angefochtenen Beschluss im Kern ein, das \nGericht habe sich mit ihrem Vortrag, dass sie Mobbinghandlungen seitens ihrer \nKollegen und Vorgesetzten ausgesetzt sei, nicht befasst und deswegen zu Unrecht \nangenommen, die amtsärztliche Untersuchung sei zumutbar und nicht \ndiskriminierend. Diese Argumentation blendet die im konkreten Fall gegebenen und \nim Verhalten der Antragstellerin ausreichend begründeten Zweifel an ihrer \nDienstfähigkeit vollständig aus. Sie rechtfertigt deswegen nicht die Abänderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung - auch nicht bei ergänzender und hier gebotener \nBerücksichtigung der Aktenlage. Selbst wenn der Antragstellerin zugestanden wird, \ndass eine Untersuchungsanordnung der hier in Rede stehenden Art ihre persönliche \nRechtssphäre nicht unwesentlich berührt, ist die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hiergegen in ihrem Fall im Ergebnis nicht veranlasst. Zum einen ist \nGegenstand der angegriffenen Maßnahme (zunächst nur) eine „normale\" \namtsärztliche Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit und (noch) keine die \nAntragstellerin unter Umständen in besonderer Weise belastende und in ihrer \nRechtssphäre betreffende psychiatrische (Zusatz-) \nUntersuchung. Hiervon hat die Antragsgegnerin ausdrücklich Abstand genommen, \nsoweit keine weiteren amtsärztlich begründeten Anhaltspunkte vorliegen. Zum \nanderen kommt hinzu, dass auf der Grundlage einer vom Senat vorgenommenen \nnicht nur summarischen, vielmehr eingehenden rechtlichen und tatsächlichen \nPrüfung alles dafür spricht, dass die von der Antragstellerin beanstandete \nMaßnahme auch in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. \n\n6\n\nGreifbare Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der an die Antragstellerin \ngerichteten Anordnung vom 29. März 2005, so wie sie sich in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 20. Februar 2007 darstellt, ergeben sich nicht. Eine \nderartige Anordnung, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich \nuntersuchen zu lassen, ist im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn sich \nbeim Dienstherrn vorhandene „Zweifel über die Dienstunfähigkeit eines Beamten\" \n(vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) auf konkrete Umstände stützen lassen und nicht \n„aus der Luft gegriffen\" sind. Einer Überzeugung der Behörde, dass der Beamte \ndienstunfähig ist, bedarf es demgegenüber nicht - erst recht keiner medizinisch \nabgesicherten. Ob die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit berechtigt oder \nbegründet sind, soll vielmehr erst durch die Untersuchung geklärt werden. \nDiesbezüglich ist der Beamte aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und \nTreueverhältnis - hier in Gestalt der durch § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW erfolgten \ngesetzlichen Konkretisierung - grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung einer auf eine solche Untersuchung gerichteten \nAnordnung des Dienstherrn kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den \nBerechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen. Denn dies würde sinnwidrig auf die \nVorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses abzielen. Die Aufforderung \nan den Beamten, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen \nzu lassen, kann infolgedessen von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft \nwerden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist und ggf. die \nGrundsätze des Übermaßverbotes verletzt.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2007 - 1 B 70/07 -, und vom 28. Februar 2007 \n- 1 B 193/07 -, m. w. N.\n\n8\n\nEs ist für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung dem Grund nach \nnicht erheblich, ob der Vortrag der Antragstellerin zutrifft, dass sie \nMobbinghandlungen von Seiten ihrer Kollegen und Vorgesetzten ausgesetzt ist und \nwelche Folgen dies für ihren Gesundheitszustand, namentlich ihre Dienstfähigkeit \nhat. Ziel der eingeforderten amtsärztlichen Untersuchung ist es lediglich \nfestzustellen, ob die Antragstellerin dienstfähig ist. Aus welchen Gründen dies etwa \nnicht der Fall ist, bleibt für die Berechtigung der angeordneten Untersuchung ohne \nBedeutung. Unabhängig davon, wie sich die von der Antragsgegnerin vorgetragenen, \nvon der Antragstellerin anders dargestellten oder anders bewerteten Vorkommnisse \nabgespielt haben, bieten allein die Reaktionen der Antragstellerin auf die von ihr als \nMobbing empfundenen Maßnahmen ausreichend Anhaltspunkte, die dem \nDienstherrn gerade aus wohlverstandener Fürsorge für die Antragstellerin Anlass \ngeben mussten, sie amtsärztlich auf ihre Dienst(un)fähigkeit untersuchen zu lassen. \nNachhaltige Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit ergeben sich nämlich bereits auf der \nGrundlage des Verhaltens der Antragstellerin, das sie als Reaktion auf die aus ihrer \nSicht beeinträchtigenden Verhaltensweisen ihrer Kollegen und damit in \n(vermeintlicher) Wahrnehmung ihrer Rechte an den Tag gelegt hat. Es entfernt sich \nals unangemessen und überzogen weit von der ihr obliegenden, sich aus § 57 Satz 3 \nLBG NRW ergebenden Verpflichtung. Danach muss das Verhalten eines Beamten \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht \nwerden, die sein Beruf erfordert. Sollte es nicht als (vorsätzlich und) schuldhaft \nbegangen zu bewerten sein, lässt sich das in Rede stehende Verhalten der \nAntragstellerin (nur) noch durch eher schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen \neinschließlich fehlender Krankheitseinsicht mit den entsprechenden Folgewirkungen \nauf die Dienstfähigkeit erklären. Der Senat weist in diesem Zusammenhang \nexemplarisch auf die folgenden Ausführungen der Antragstellerin in mehreren von ihr \npersönlich verfassten Schreiben hin: \n\n9\n\nMit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Verfahren gleichen \nRubrums 2 K 1820/05 vom 00.00.0000 führte sie u. a. aus, der Inhalt des \nWiderspruchsbescheids sei völlig absurd und befremdend. Die Begründung des \nAmtsleiters sei makaber. Die Behauptungen seien völlig haltlos, schlichtweg \nunzutreffend, absolut unwahr, frei erfunden. Der Inhalt des Schreibens des Beklagten \nvom 00.00.0000lese sich wie ein Schund- und Schmutzroman allererster Güte. Mit \ndiesem disqualifiziere sich dieser nun endgültig selbst. Angesichts der in ihm \nenthaltenen ungeheuerlichen, intriganten Erfindungen und Lügen ihre Person \nbetreffend schlage dies dem Fass des Unerträglichen völlig den Boden aus. Mit \ndiesem sei es seinen Verfassern tatsächlich gelungen, ihr bisheriges Niveau noch zu \nunterschreiten. Das Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000 bestehe vollinhaltlich \naus Erfindungen und intriganten, wahrheitswidrigen Schutzbehauptungen, sprich: \nLügen. Für ihre an Infamie, Dummdreistigkeit, Widerwärtigkeit, Ekelhaftigkeit und \nAbenteuerlichkeit nicht zu überbietende Erfindungsgabe hätten die Verfasser die \nNote 1+ verdient. Die Dummdreistigkeit, zu behaupten zu wagen, man fühle sich von \nihr bedroht, suche ihresgleichen und sei an Aberwitz nicht zu übertreffen. Sie schäme \nsich mittlerweile zutiefst für ihre Kolleg(inn)en und Vorgesetzten, die an den \nbeschriebenen, ihr gegenüber betriebenen Intrigen und Lügen beteiligt seien; sie \ntäten ihr leid. \n\n10\n\nGegen ihre Beurteilung vom 00.00.00 wandte sie sich mit Schreiben vom \n00.00.00 mit den Formulierungen, die Beurteilung sei Bestandteil des an ihrem \nArbeitsplatz ihr gegenüber betriebenen, menschenverachtenden Mobbings, für das \nsie nicht den geringsten Anlass biete. Mit der Beurteilung, den in ihr enthaltenen \nwahrheitswidrigen Schutzbehauptungen, Lügen und Unterstellungen sowie der \nunsubstantiierten Pauschalverurteilung unterstelle man einem friedliebenden \nMenschen wie ihr allen Ernstes so etwas wie Quertreibertum. Ihre Vorgesetzten und \nKollegen würden versuchen „den Spieß umzudrehen\", um sich von ihrem eigenen \nFehlverhalten und Versagen reinzuwaschen. Wer dermaßen absurde \nSchutzbehauptungen nötig habe, müsse allen Grund für ein äußerst schlechtes \nGewissen haben. Nicht ihr, sondern ihren Vorgesetzten und Kollegen mangele es an \nSozialkompetenz.\n\n11\n\nMit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 5. Oktober 2006 in dem o. g. \nVerfahren empfahl sie ihrem Dienstherrn, bevor es jemand wage, ihre Gesundheit \nanzuzweifeln, solle er dies doch erst einmal bei sich tun.\n\n12\n\nIn ihrer an das Polizeipräsidium I. unter dem 13. November 2006 gerichteten \nStrafanzeige gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin wegen Beleidigung, übler \nNachrede, Verleumdung und schwerer Körperverletzung führte sie aus, sie werde auf \nperfideste und menschenverachtendste Art und Weise gemobbt und müsse \noffensichtlich als Sündenbock herhalten. Ihren „Kollegen\" und „Vorgesetzten\" sei \ndabei nichts zu billig und schäbig. Sie würden auch nicht davor zurückschrecken, die \nGrenzen des Legalen zu überschreiten bzw. gänzlich zu verlassen und sich strafbar \nzu machen. Ihre Strafanzeige erstreckte sie mit Schreiben vom 24. November 2006 \nauf einen weiteren Mitarbeiter der Antragsgegnerin und führte aus, wegen dieser \ndummdreisten, unverschämten Lüge, sie habe mit einem Kugelschreiber nach Herrn \nN. geworfen, erstatte sie nun Strafanzeige gegen diesen. Ihren Kollegen und \nVorgesetzten sei in ihrem Bemühen, Gründe für eine amtsärztliche Untersuchung zu \nkonstruieren, absolut jedes auch noch so schäbige Mittel recht und nicht zu billig. Sie \nsei schon jetzt sehr gespannt darauf, mit welchem Märchen ihre Kolleg(inn)en und \nVorgesetzten ihre Personalakte als nächstes schmücken würden. Wie sei es damit: \n„Frau P. warf sich auf die Kollegin.... und bedrohte sie mit einem Messer. Die \nKollegin konnte nur knapp ihrem Tod entrinnen.\" Jede Menge Stoff zur \nVeröffentlichung in der „Billigpresse\" habe sie inzwischen allemal zusammen.\n\n13\n\nBereits diese konkreten Umstände im Verhalten der Antragstellerin geben \nberechtigten Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit; bloße Behauptungen „ins \nBlaue hinein\" stellt ihr Dienstherr ersichtlich nicht auf. Über die der Antragstellerin \nzustehende Wahrung eigener Rechte, sofern sie von ihr als Mobbing empfundene \nVerhaltensweisen ihrer Kollegen und Vorgesetzten abzuwehren versucht, geht ihr \nGebaren ersichtlich hinaus; mit ihrer im Schriftsatz vom 11. Dezember 2005 \ngetroffenen Selbsteinschätzung, sie sei eine der „friedliebendsten, rücksichtsvollsten, \nfreundlichsten, höflichsten und zurückhaltendsten Mitarbeiterinnen des U. \nRathauses \nüberhaupt\", korrespondiert dieses nicht. Auf den erkennbar werdenden \nRealitätsverlust und die mangelnde Reflektionsfähigkeit hinsichtlich der eigenen \nHandlungsweisen hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Widerspruchsbescheid \nvom 20. Februar 2007 und in ihrer Antragserwiderung vom 29. März 2007 \nhingewiesen; der Senat teilt diese allen Anlass zur amtsärztlichen Überprüfung der \nDienstfähigkeit gebende Einschätzung.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-30/1-b-717-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-30/1-b-717-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263816","retrieved":"2026-07-09 02:30:48.001099+00:00"}}