{"status":"available","doknr":"OLD263838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0529.6B602.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"6 B 602/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen \ndie Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar \n2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller meint, die aufschiebende Wirkung \nseiner Anfechtungsklage sei schon deshalb wiederherzustellen, \nweil der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse für \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dargelegt habe, \nirrt er. Gegenstand des der behördlichen Vollziehungsanordnung \nnachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht die \nPrüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vollziehungsanordnung am \nMaßstab des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht nimmt \nvielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vor, bei der die \nTragfähigkeit der von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO gegebenen Begründung überprüft wird. Im Rahmen \ndieser Sachprüfung ist das Gericht nicht auf die mitgeteilten \nGründe beschränkt.\n\n6\n\nDie Erwägungen des Antragsgegners, den als insgesamt \ndienstunfähig angesehenen Antragsteller mit Blick auf die ihm \ngegenüber bestehende Fürsorgepflicht und im Interesse der zu \nunterrichtenden Schüler für die Dauer des Hauptsacheverfahrens \nvon der Unterrichtserteilung auszuschließen, genügt im Übrigen \ndem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Der Zweck der Begründungspflicht besteht vor allem \ndarin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige \nVollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten \nFällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine \nAbwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten \nInteressen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem hier \nnicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt \nfehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die \nBegründung in einer bloßen Wiederholung des \nGesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. \nDarüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer \nVollziehungsanordnung können - jedenfalls in \nverallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden.\n\n7\n\nIn der Sache geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung, ob dem Interesse des Antragstellers \nan der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang \ngebührt, zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n8\n\nDer Senat hat in dem Beschluss vom 21. März 2007, mit \ndem er im zugehörigen Hauptsacheverfahren 6 A 3712/06 die \nBerufung des Antragsgegners gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 28. August 2006 wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, ausgeführt, dass auch \nunter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen \nBegutachtungen zweifelhaft sei, ob der Antragsteller angesichts \nder bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen an \neinem Abendgymnasium oder Weiterbildungskolleg als Lehrer \neingesetzt werden könne. Dem liegt die Annahme zu Grunde, \ndass sich im Hauptsacheverfahren mit einiger \nWahrscheinlichkeit die Dienstunfähigkeit des Antragstellers \nergeben und die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als \nrechtmäßig erweisen wird.\n\n9\n\nSprechen bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- \nund Rechtslage die Umstände also eher gegen einen Erfolg des \ngegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegten Rechtsmittels \nim Hauptsacheverfahren, gibt dies hier den entscheidenden \nAusschlag bei der Interessenabwägung. Auch wenn sich mit den \nMitteln des Eilverfahrens die offensichtliche Rechtmäßigkeit \ndes Verwaltungsaktes nicht feststellen lässt, ist das \nAufschubinteresse des Antragstellers umso geringer zu \nbewerten, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass er sich nach \ndem Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der angegriffenen \nMaßnahme abfinden muss.\n\n10\n\nAuch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der \nAnfechtungsklage vorgenommene allgemeine \nInteressenabwägung ergibt, dass das Aufschubinteresse des \nAntragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse \nzurückzutreten hat.\n\n11\n\nDas öffentliche Interesse an der Vermeidung negativer \nFolgen für den Antragsteller selbst, die von ihm zu \nunterrichtenden Schüler und das Ansehen des Schulwesens \ninsgesamt, die aus seiner möglicherweise gegebenen \nDienstunfähigkeit resultieren können, ist höher zu bewerten als \nsein Interesse, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung seiner \nDienstfähigkeit unterrichten zu dürfen. Der Senat verkennt \nnicht, dass die Ausübung des erlernten Berufs für den Einzelnen \neinen hohen Wert darstellen und ihn auch der nur \nvorübergehende Ausschluss von der Berufsausübung wesentlich \nbelasten kann. Gleichwohl erscheint hier das Vollzugsinteresse \ngewichtiger, weil ein dienstunfähiger Lehrer, gerade wenn die \nDienstunfähigkeit ihren Grund in einer psychischen Erkrankung \nhat, die Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler tiefgreifend \nzu beeinflussen und dem Ansehen des Schulwesens \nnachhaltigen Schaden zuzufügen vermag.\n\n12\n\nDie finanziellen Verbindlichkeiten des Antragstellers und \ndie ihm bei einer möglichen Zwangsversteigerung seiner \nImmobilien drohenden Nachteile rechtfertigen kein anderes \nErgebnis. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Anfechtungsklage würde an der von § 47 Abs. 3 Satz 1 \nLBG NRW vorgeschriebenen teilweisen Einbehaltung seiner \nDienstbezüge bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nnichts ändern. Ob die Rechtsfolge des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG \nNRW auch eintritt, wenn die Versetzung in den Ruhestand \noffensichtlich rechtswidrig ist, braucht nicht entschieden zu \nwerden, da es hier - wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt - an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit \nder Zurruhesetzungsverfügung fehlt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 5 Satz 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-29/6-b-602-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-29/6-b-602-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263838","retrieved":"2026-07-09 02:30:50.043393+00:00"}}