{"status":"available","doknr":"OLD263842","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0529.13B647.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"13 B 647/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \neventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden \nWirkung der Widersprüche bzw. Klagen der Antragstellerin gegen drei näher \nbezeichnete Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für die Beigeladene zu Recht und \nmit zutreffenden Gründen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin \nführt zu keinem anderen Ergebnis. \n\n4\n\nBei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen \nPrüfungsdichte ist die Antragstellerin auch aus Sicht des Senats nicht widerspruchs- \nbzw. klagebefugt. Sie kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung von auch dem \nSchutz ihrer Rechte und Interessen dienenden Rechtsnormen durch die \nangegriffenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen berufen. \n\n5\n\nDie Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen beruht auf § 16c PflSchG. \nDieser Vorschrift kommt keine drittschützende Wirkung zu. Weder ihr Wortlaut noch \nder mit ihr verfolgte Gesetzeszweck weist auf den Schutz eines Unternehmens hin, \ndas im Hinblick auf ein Pflanzenschutzmittel in Konkurrenz zu einem Antragsteller für \neine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein vergleichbares Pflanzenschutzmittel \nsteht. In § 16c PflSchG ist der Inhaber einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung für \nein Referenzmittel weder wörtlich noch sinngemäß angesprochen; es kommt \nvielmehr nur auf die Vergleichbarkeit des Pflanzenschutzmittels, das eingeführt und \nin den Verkehr gebracht werden soll, mit dem Referenzmittel an. \n\n6\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach \nZulassung in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Satz 2 gelten \nPflanzenschutzmittel als zugelassen, für die die Verkehrsfähigkeit nach § 16c \nPflSchG festgestellt ist. Hiervon ausgehend hat die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung \ndie gleiche Rechtswirkung wie eine Zulassung und sie erfüllt, obgleich sie keine \nZulassung ist, den gleichen Gesetzeszweck wie die Zulassung. Dieser geht nach § 1 \nPflSchG erkennbar dahin, den notwendigen Schutz von Menschen, Tieren und \nUmwelt vor von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Gefahren herzustellen. Keinen \nanderen Zweck soll auch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfüllen. Als einer \ndurch die Rechtsprechung des \n\n7\n\nEuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96 -, EuGHE I 1999, 1499 ff., \n\n8\n\ninitiierten, den Rahmen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das \nInverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG), Abl. Nr. L 230/1, \nüberschießenden Regelung dient § 16c PflSchG ferner dem Ziel, dem \ngemeinschaftsrechtlich verbindlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit zum \nErfolg zu verhelfen. Dies wird bestätigt durch die Erläuterungen zum Entwurf eines \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, A. Problem und Ziel, \nnach welchen eine \"Abschottung der Märkte gegeneinander\" und \"negative \nAuswirkungen auf die Preisgestaltung\" verhindert werden sollen. \n\n9\n\nVgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/645, \nS. 1. \n\n10\n\nDies und die im Rahmen der Regelungsvoraussetzungen angesprochene \nBetroffenheit des innerdeutschen und innereuropäischen Handels, \n\n11\n\nvgl. die Gesetzesbegründung a. a. O., S. 6,\n\n12\n\nverdeutlichen, dass Sinn und Zweck der Regelung über die Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung in § 16c PflSchG die Wahrung allein öffentlicher \nAnliegen und nicht der - dem Staat ohnehin nicht erlaubte - Schutz anderer \nPflanzenschutzmittel-Unternehmer vor Konkurrenz oder Ausnutzung \nvermögenswerter Erkenntnisse pflanzenschutzrechtlicher Art ist. Gerade die im \nGesetzgebungsverfahren erfolgte Betonung des angestrebten innereuropäischen \nHandels und der in dessen Folge regulierten Preisgestaltung drängt die Erkenntnis \nauf, dass gegenläufige erwerbswirtschaftliche Interessen von Inhabern nationaler \nZulassungen für Referenzprodukte gerade nicht von § 16c PflSchG geschützt \nwerden sollen. \n\n13\n\nEin Schutz aus § 16c PflSchG zu Gunsten des Inhabers einer nationalen \nZulassung für ein Referenzmittel kann sich auch nicht in Zusammenhang mit § 13 \nPflSchG ergeben. Diese Vorschrift findet im Verfahren der \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung keine Anwendung; sie gilt erkennbar nur für das \nVerfahren der Zulassung. § 13 PflSchG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 u. 4 \nRL 91/414/EWG. Weder diese Richtlinie noch das Pflanzenschutzgesetz in seiner \nFassung vor dem Zweiten Änderungsgesetz vom 22. Juni 2006, mit welchem u. a. \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16c eingeführt wurden, kennen bzw. kannten den \nBerechtigungsakt der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Auf § 13 PflSchG wird im \nVerfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch nicht Bezug genommen. Im \nGegenteil ist dem Antragsteller für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ein \n\"vereinfachtes Verfahren\" eröffnet. \n\n14\n\nVgl. insoweit die Gesetzesbegründung a. a. O., S. 7.\n\n15\n\nDas bedeutet, dass der Antragsteller die Anforderungen des \nZulassungsverfahrens, also die Vorlage der Unterlagen gemäß § 12 Abs. 3 PflSchG \ni. V. m. §§ 1 u. 1a Pflanzenschutzmittelverordnung, nicht zu erfüllen braucht, \nstattdessen aber Unterlagen und Proben nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG i. V. m. \n§ 1c Pflanzenschutzmittelverordnung zu übermitteln hat. Dabei handelt es sich aber \ngerade nicht um die umfangreichen, kostenaufwendigen Unterlagen aus dem \nZulassungsverfahren, auf die - nach der Formulierung der genannten Richtlinie - die \nMitgliedsstaaten nicht zu Gunsten anderer Antragsteller zurückgreifen dürfen. Der \nGesetzgeber des Pflanzenschutzgesetzes geht für das Verfahren der \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung erkennbar davon aus, dass es bei einer für ein \nPflanzenschutzmittel vorliegenden Zulassung eines EU-Mitgliedsstaats/EWR-\nVertragsstaats und bei Übereinstimmung mit einem in Deutschland zugelassenen \nReferenz-Pflanzenschutzmittel der Unterlagen des Zulassungsverfahrens nicht \nbedarf. Folglich kommt ein Zugriff auf diese Unterlagen auch nicht in Betracht und \nbraucht § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG nicht beachtet zu werden. \n\n16\n\nEs besteht zudem auch mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht kein Bedürfnis für \neine Anwendung des § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG. Wer als \nKonkurrent ein Pflanzenschutzmittel importiert bzw. in Verkehr bringt, nutzt nicht \nohne eigenen Vermögensaufwand vermögenswerte Erkenntnisse aus Unterlagen \ndes Inhabers der deutschen Zulassung für das Referenzmittel. Denn er hat \nseinerseits zur Erlangung der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel im EU-\nMitgliedsstaat/EWR-Vertragsstaat Unterlagen von Vermögenswert entsprechend der \ngenannten Richtlinie vorlegen müssen. Andererseits hat der Inhaber der deutschen \nZulassung für das Referenzmittel entsprechend der zitierten Entscheidung des EuGH \nebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit seines \nProdukts in dem anderen Staat unter Hinweis auf die dortige Zulassung eines \nPflanzenschutzmittels zu erlangen. \n\n17\n\nDie Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragstellerin ggf. \nErsatzansprüche gegen die Beigeladene oder die Antragsgegnerin zustehen, berührt \ndie Schutzwirkung des hier allein maßgeblichen § 16c PflSchG nicht. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Absätze 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO \nund §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-29/13-b-647-07","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-29/13-b-647-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263842","retrieved":"2026-07-09 02:30:50.387430+00:00"}}