{"status":"available","doknr":"OLD263885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.6B366.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"6 B 366/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden der Beigeladenen zu 4, 5, 24, 30, 33, 34, 45, 51, 56 und 57 \nwerden verworfen.\n\nAuf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 7, 12, 17 und 77 wird \nder angefochtene Beschluss geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die \nAntragstellerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 7, 12, 17 und 77. Die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 4, 5, 24, 30, \n33, 34, 45, 51, 56 und 57 tragen im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu je \n1/11 sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten \nder übrigen Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.\n\n \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerden der Beigeladenen zu 4, 5, 24, 30, 33, 34, 45, 51, 56 und 57 waren nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den \nDarlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen.\n\n3\n\nDie im Übrigen zulässigen Beschwerden sind begründet.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. \n3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n5\n\nOb der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 41, 60 und 73 \nseiner Auswahlentscheidung zugrunde legen durfte, obwohl die Beurteilungen zu diesem \nZeitpunkt älter als drei Jahre waren, muss der Senat nicht entscheiden. Selbst wenn der \nAntragsgegner gegen das Aktualitätsgebot verstoßen hat, ist dieser Fehler für das \nAuswahlergebnis im Hinblick auf die Antragstellerin nicht kausal gewesen und sie hierdurch \nnicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat sich bei seiner Auswahlentscheidung zunächst nach der \nQualifikation und bei einem Qualifikationsgleichstand nach dem Hilfskriterium der \nabgeleisteten Dienstzeit im Sinne von § 11 LVO NRW gerichtet. Diese Auswahlkriterien sind \nbedenkenfrei und werden von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. \n\n7\n\nWenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass die genannten Beigeladenen, die \nbesser als die Antragstellerin beurteilt waren, bei einer hinreichend aktuellen Beurteilung \nschlechter qualifiziert gewesen wären als die Antragstellerin, hätte der Antragsgegner drei \nweitere Beförderungsstellen nach dem Hilfskriterium der abgeleisteten Dienstzeit vergeben. \n\n8\n\nAus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass mindestens vier Bewerber, die mit dem \ngleichen Ergebnis wie die Antragstellerin in hinreichend aktuellen Beurteilungen bewertet \nworden sind, eine höhere Dienstzeit als sie aufweisen und daher vor ihr zum Zuge gekommen \nwären. Die Dienstzeit der Antragstellerin beginnt mit ihrer Anstellung am 18. August 1997. \nIhre vorherige Tätigkeit an öffentlichen Schulen im Angestelltenverhältnis war nach § 11 \nAbs. 2 Nr. 3 LVO nicht zu berücksichtigten, weil sie bereits zur Verkürzung der Probezeit \ngeführt hatte. Die Dienstzeiten von Herrn C. (4. März 1984), Frau L. (1. April 1992), \nFrau I. (24. Februar 1994) und Frau T. (19. Februar 1997) haben bereits früher \nbegonnen, so dass diese Bewerber vor der Antragstellerin ausgewählt worden wären.\n\n9\n\nDie Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde \ngelegten dienstlichen Beurteilungen teilweise vom schulfachlichen Dezernenten der \nBezirksregierung und teilweise vom jeweiligen Schulleiter erstellt worden sind. \n\n10\n\nDie dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander \nermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. \nDies verlangt die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die \nBeurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211.\n\n12\n\nDie Einhaltung dieser Anforderungen wird in erster Linie durch verbindliche \nBeurteilungsrichtlinien sichergestellt. Einheitliche Beurteilungsrichtlinien geben allgemein \ngeltende Beurteilungsmaßstäbe vor und sichern - jedenfalls im Grundsatz - deren \ngleichmäßige Anwendung. Ob die Beurteilungen vom selben Amtswalter oder von Inhabern \ngleicher Funktionen erstellt worden sind, ist demgegenüber für die Vergleichbarkeit \nregelmäßig nicht entscheidend, wenn die Beurteilungsrichtlinien nichts anderes vorsehen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 -; vom 19. April 2004 - \n6 B 71/04 -; vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1706/04 -.\n\n14\n\nVielfach stehen Beamte in Konkurrenz um ein Beförderungsamt, die von \nunterschiedlichen Beurteilern in unterschiedlichen Funktionen bewertet worden sind. Das ist \njedoch für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen unschädlich, wenn alle auf der Grundlage \ngleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden sind. Die Beurteilungsrichtlinien dienen gerade \ndem Zweck, trotz verschiedener Beurteiler vergleichbare Bewertungen zu erhalten. \n\n15\n\nDass die allen Beurteilungen zugrunde liegenden Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und \nStudienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7, - BRL 2003 -) ungleichmäßig \nangewendet worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin äußert lediglich die \nVermutung, sie sei im Vergleich zu schlecht bewertet worden, weil sie noch vom \nschulfachlichen Dezernenten und nicht von ihrer Schulleiterin beurteilt worden sei. Dem ist \nder Antragsgegner mit der Beschwerde entgegengetreten. Anhaltspunkte, welche die \nVermutung der Antragstellerin stützen könnten, finden sich weder in ihrem Vortrag noch \nsonst in den Akten. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach das Urteil eines bezirksweit \ntätigen Aufsichtsbeamten, der den Beamten nicht aus dem täglichen Dienst kennt, stets \nschlechter ausfällt als das eines Vorgesetzten, der mit dem Beamten alltäglich umgeht. \n\n16\n\nDas Beurteilungsverfahren hat sich zwar durch die Übertragung der \nBeurteilungskompetenz auf den Schulleiter (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG i.d.F. des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes) geändert. Die mit der Zuständigkeitsveränderung \nzwangsläufig einhergehende Verfahrensanpassung fällt jedoch so geringfügig aus, dass sie die \nVergleichbarkeit der Beurteilungen nicht beeinträchtigt. \n\n17\n\nInsbesondere ist die Einstufigkeit des Beurteilungsverfahrens beibehalten worden. Auch \nvor der Rechtsänderung lag bei Bewerbungen um ein erstes Beförderungsamt die \nZuständigkeit für die Beurteilung nur bei einer Person, nämlich bei dem schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten (Nr. 2.2 BRL 2003). Der Schulleiter lieferte zwar mit seinem \nLeistungsbericht eine wesentliche Beurteilungsgrundlage. Da ihm ein Gesamturteil jedoch \nverwehrt blieb (Nr. 2.3 BRL 2003) und der Leistungsbericht ein rechtlich unselbständiger \nBeurteilungsbeitrag war, handelte es sich nicht um ein mehrstufiges Beurteilungssystem. Das \n2. Schulrechtsänderungsgesetz tauscht innerhalb dieses einstufigen Verfahrens lediglich den \nBeurteiler aus. Der Wegfall des Leistungsberichts stellt nur die hieraus folgende Konsequenz \nim Verwaltungsverfahren dar. Eine inhaltliche Einbuße ist damit nicht verbunden, weil dem \nfür den früheren Leistungsbericht verantwortlichen Funktionsträger nunmehr die Beurteilung \ninsgesamt übertragen ist. \n\n18\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, Übergangsregelungen für alle zum \nStichtag laufenden Auswahlverfahren vorzusehen. Stichtagsregelungen wie die Übertragung \nder Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter zum 1. August 2006 (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 \nSchulG i.d.F. des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes) sind vielmehr verfassungsrechtlich \ngrundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verwehrt, \nzur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag \nunvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die \nEinführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt \norientieren und damit sachlich vertretbar sind. \n\n19\n\nVgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 \nBvL 10/00 - unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239 (270).\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einführung eines Stichtages bietet sich bei dem \nzeitabschnittsweise in Schuljahre gegliederten Schulbetrieb ohne Weiteres an. Der 1. August \n2006 ist zudem sachgerecht gewählt, weil er sich am Beginn des neuen Schuljahres orientiert \nund gleichsam das natürliche Datum für Änderungen im Schulbereich darstellt. Da zu diesem \nZeitpunkt verschiedene Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf den Schulleiter übergingen, war \nes nicht sachwidrig, für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen keine Sonderregelung zu \nschaffen.\n\n21\n\nDer Gesetzgeber hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes laufende Bewerbungsverfahren um ein erstes Beförderungsamt \nbewusst dem neuen Recht unterstellt. Er hat das ihm zukommende Ermessen bei der \nRegelung der Verwaltungsorganisation durch Art. 7 Abs. 6 (\"Übergangsvorschriften\") dieses \nGesetzes dahingehend ausgeübt, dass lediglich laufende Besetzungsverfahren für \nSchulleiterstellen nach altem Recht fortgeführt werden, für andere Stellen aber sogleich das \nneue Recht gelten soll. Im Bereich der dienstlichen Beurteilungen werden damit in nicht zu \nbeanstandender Weise Hauptanliegen des Änderungsgesetzes ohne Verzug umgesetzt, welche \nu. a. darin liegen, Schulleitungen zu stärken, Schulaufsichtsbeamte zu entlasten und das \nVerwaltungsverfahren zu straffen.\n\n22\n\nVgl. LT-Drs. 14/1572 S. 96.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, i.V.m. §§ 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die selbst kein Kostenrisiko \neingegangen sind, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/6-b-366-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/6-b-366-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263885","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.407881+00:00"}}