{"status":"available","doknr":"OLD263888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.15B634.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"15 B 634/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nauch in der zweiten Instanz verfolgten Antrag, \n\n3\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nvorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Beschluss des Rates der \nStadt C. vom 01.03.2007 zu Punkt A 5 der Tagesordnung umzusetzen und \nneues Personal einzustellen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren dargelegten, \nallein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) kann ihm nicht stattgegeben werden, da ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung). Ein hier in Betracht kommender körperschaftsinterner \nUnterlassungs- und Störungsbeseitigungsanspruch darauf, die \nAusgabeermächtigung der Haushaltssatzung nicht durch Neueinstellungen in \nAnspruch zu nehmen, weil diese unter Verletzung organschaftlicher Rechte der \nAntragsteller beschlossen worden sei, \n\n5\n\nvgl. zu einem solchen Anspruch OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B \n238/02 -, NWVBl. 2002, 434; Beschluss vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, OVGE \n42, 70 (71 f.),\n\n6\n\nbesteht nicht. \n\n7\n\nDie Antragsteller rügen die Verletzung eines aus ihrem Mitgliedschaftsrecht im \nRat abgeleiteten Informationsanspruchs deshalb, weil ergänzende Unterlagen zu \nTagesordnungspunkt 5 der Ratssitzung vom 1. März 2007 (Haushaltssatzung und \nHaushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2007 und das \nInvestitionsprogramm für die Jahre 2006 bis 2010) erst am 24. Februar 2007 und \nmithin nur fünf Tage vor der Ratssitzung zur Verfügung gestellt worden seien. Damit \nsteht allerdings nicht der allgemeine Informationsanspruch eines Ratsmitglieds in \nRede,\n\n8\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, \n381,\n\n9\n\nsondern die Erfüllung der Pflicht des Bürgermeisters aus § 62 Abs. 2 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), die Beschlüsse \ndes Rates vorzubereiten. Diese Pflicht besteht unabhängig von einem \nInformationsverlangen des Rates. Demgegenüber setzt ein Verstoß gegen den \nallgemeinen Informationsanspruch des Ratsmitgliedes voraus, dass eine näher \nbezeichnete Information vom Bürgermeister erfolglos erbeten worden ist. Darauf wird \ndie Beschwerde nicht gestützt.\n\n10\n\nDie Pflicht zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse besteht gegenüber dem Rat. \nDaher ist weder das einzelne Ratsmitglied noch eine Fraktion befugt, die Pflicht \ngegenüber dem Bürgermeister einzufordern. Vielmehr beschränkt sich insoweit die \nMöglichkeit, den Bürgermeister zur Erfüllung seiner Vorbereitungspflicht anzuhalten, \ndarauf, dahingehende Beschlüsse des Rates anzuregen. Die Organteile sind damit \nabhängig von einer entsprechenden Willensbildung der Mehrheit der Ratsmitglieder. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 - 15 A 2207/85 -, DVBl. 1989, 164 \n(165); Kirchhof/Plückhahn, in Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattslg. (Stand: Januar 2007), § 62 GO Anm. 11.2; Erlenkämper, in: \nArticus/Schneider, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., \n§ 62 Anm. 4.1.\n\n12\n\nEine prozessstandschaftliche Wahrnehmung der Rechte von Gemeindeorganen \ndurch Organteile sehen weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die \nGemeindeordnung vor. \n\n13\n\nVgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Loseblattslg. \n(Stand: April 2006), § 42 Abs. 2 Rn. 100; Burgi, Kommunalrecht, § 14 Rn. 13.\n\n14\n\nMithin können die Antragsteller auch keinen körperschaftsinternen \nUnterlassungsanspruch auf die vermeintliche Verletzung der Pflicht des \nBürgermeisters zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse stützen.\n\n15\n\nDahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen der Rat aufgrund einer \nVerletzung der Pflicht des Bürgermeisters zur Ratsbeschlussvorbereitung gegenüber \nden Antragstellern verpflichtet gewesen wäre, von einer abschließenden \nBeschlussfassung in der Sache vorerst abzusehen. Jedenfalls können sich eine \nRatsfraktion oder ein Ratsmitglied auf eine insoweit bestehende \nEntscheidungssperre nur dann berufen, wenn sie eine Vertagung der \nBeschlussfassung beantragt haben. Dies folgt aus dem auf das Verhältnis zwischen \nkommunalen Organen oder Organteilen übertragbaren Grundsatz der Organtreue. \nDieser begründet die Obliegenheit von Ratsfraktionen und -mitgliedern, Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung aufgrund einer \nvermeintlich unzureichenden Beschlussvorbereitung in der verfahrensrechtlich \ngebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so \nist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb \nunzulässig. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, S. 21 des amtlichen \nUmdrucks; \n\n17\n\nEin solcher Vertagungsantrag ist hier nicht gestellt worden. Zwar hat sich der \nAntragsteller zu 4. in der Ratssitzung gegen die Beschlussfassung gewandt und eine \nfehlende Information gerügt. Insoweit sprechen die Antragsteller aber auch selbst nur \nvon einem \"konkludenten\" Vertagungsantrag. Dies reicht nicht aus. Angesichts einer \nin Rede stehenden Berühmung, durch eine weitere Befassung des Rates mit der \nAngelegenheit in ihren Mitwirkungsrechten verletzt zu werden, waren die \nAntragsteller gehalten, ihre Rechte rechtzeitig und unmissverständlich durch einen \nförmlichen Vertagungsantrag zu wahren. \n\n18\n\nVgl. zum Gesichtspunkt rechtzeitiger und unmissverständlicher Erklärung OVG \nNRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, NWVBl. 1996, 334 (335).\n\n19\n\nDas ist nicht geschehen. \n\n20\n\nUnabhängig von diesem fehlenden formalen Erfordernis spricht aber auch alles \ndafür, dass die in das Ermessen des Bürgermeisters gestellte Art der Vorbereitung \ndes Ratsbeschlusses fehlerfrei erfolgt ist. Bei den nachgereichten Änderungen \nhandelt es sich um Einzelpositionen des schon lange vorher bekannten \nHaushaltsentwurfs. Diese Änderungen sind gegenüber dem ursprünglichen \nHaushaltsansatz nach Haushaltsstellen aufgegliedert mit den unterschiedlichen \nAnsätzen früher und jetzt und den Haushaltsauswirkungen einschließlich \nBegründung übersichtlich dargestellt. Diese Vorbereitung hält sich sowohl in der \nSache als auch vom zeitlichen Ablauf her in den Grenzen des Ermessensspielraums \ndes Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen. Daher konnte sich der \nRat auch ohne Verletzung der Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller mit dieser \nVorbereitung zufrieden geben, wie er es getan hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/15-b-634-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/15-b-634-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263888","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.679995+00:00"}}