{"status":"available","doknr":"OLD263887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.13C125.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"13 C 125/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2007 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, sind \nunbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden.\n\n3\n\nSoweit sich die Beschwerden unter wörtlicher Wiedergabe der Begründung einer \nRevisionszulassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinandersetzen, erfüllt das zwar \nnicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Darlegung, welche als Erklärung \nund Erläuterung und Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen \nEntscheidungsgründen zu verstehen ist. An letzterem fehlt es vorliegend schon \ndeshalb, weil die vorinstanzliche Entscheidung nicht auf die Gründe jener mit der \nRevision angegriffenen Entscheidung gestützt ist.\n\n4\n\nAllerdings rügen die Beschwerden auch unabhängig davon den Ansatz der \nGruppengröße 180 für Vorlesungen als nicht plausibel und nicht hinreichend \nnormativ bestimmt. Dies führt die Beschwerden jedoch nicht zum Erfolg. Denn der \nSenat hält die Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und \nim Berechnungssystem der KapVO für anwendbar.\n\n5\n\nDie Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den \nGruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den \nKleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und \nzur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für \nVorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden \nGegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach \ndem System der KapVO zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; \nletzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den \nKleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten; auf Grund normativer \nVorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der \nKleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der \nHochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend \nauszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der \njeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl \nder Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der KapVO \nvorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom \nStudienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt \ndie Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen \nvermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar. Bei Lichte besehen \nwird die Ausbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit auch nicht \ndurch die - bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Bild und Tonübertragung \nnahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den \nGruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (Engpassveranstaltungen). \nEntwickelte man deshalb ein Kapazitätsberechnungsmodell, welches die \nVorlesungen auf der Angebotsseite und der Nachfrageseite unberücksichtigt ließe, \ndürfte die Ausbildungskapazität für die vorklinische Medizin voraussichtlich nicht \nhöher liegen als nach dem geltenden Berechnungsmodell.\n\n6\n\nIm Einzelnen hat der Senat zur Gruppengröße 180 für Vorlesungen mit \nBeschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. - wie folgt ausgeführt:\n\n7\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere \nder Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. .... \n\n8\n\nIm Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen \nPrüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich \nakzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und \nOVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind \nnicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht. \n\n9\n\nDie Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den \nCurricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf \"fremde\" \nLehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt \nund im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren \nParametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für \nVorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu \nbetrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als \nein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit \nder Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im \nRahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers \n\n10\n\nvgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts \nbei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE \n64, 77, \n\n11\n\nunter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für \nLetzteres ist nichts erkennbar. \n\n12\n\nDie weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für \nVorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist \nsachlich vertretbar und nicht willkürlich. \n\n13\n\nDer Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands \nfestgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - \nländerübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. \nDiesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für \nVorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für \nVorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es \nvor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang \nMedizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der \nKapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für \nVorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das \nBundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS-\nBeispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter \nnicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im \nDurchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie \nvom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen \nFakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die \ntatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. \n\n14\n\nEs kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht \ndeshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - \neine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die \nZahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der \nauch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden \nStudenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl \nder Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden \nmüsste. \n\n15\n\nZudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten \nGestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines \nParameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei \nVorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und \ndementsprechend \"Nachholbedarf\" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum \ndortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. \n\n16\n\nIn die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe \nErfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers \neingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter \ng=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit \numfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der \nStudienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung \neines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den \nCurricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße \n(Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die \nverschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt \nsind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel \ngezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für \nSeminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem \nCurricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. \n\n17\n\nDie Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und \nkeinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische \nEntscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt \nderen weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.\" \n\n18\n\nAn dieser im Ergebnis mit derjenigen des \n\n19\n\nVGH B-W, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - (ferner OVG \nSaarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 1 NC 275/05 -)\n\n20\n\nübereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die \nHochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine \nAnregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen zu \nüberdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige Gruppengröße \nstützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer zwingenden Verengung \ndes normativen Gestaltungsspielraums des Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der \nVorstellungen der Antragsteller/innen führen.\" \n\n21\n\nSoweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang rügen, es fehle eine CAp-\nAufteilungsberechnung nach der Formel v x f/g, so dass der normative Ansatz des \nCAp nicht ausreiche, soweit darin die Gruppengröße für Vorlesungen enthalten sei, \nführt auch das nicht zum Erfolg. Der Curriculareigenanteil (CAp) ist Folge der \nAnwendung von Regelungen der KapVO, nämlich der normativen Zuordnung von \nFächern zu Lehreinheiten und damit zur vorklinischen oder klinischen Ausbildung, die \nim normativ festgesetzten Curricularnormwert für das gesamte Medizinstudium \nabgebildet ist. Als ein Anteil vom Curricularnormwert bedarf er, auch wenn er im \ngrundrechtsgeschützten Bereich der Studienbewerber wirksam wird, deshalb nicht \nselbst der normativen Vorgabe und ist er hinsichtlich seiner Höhe auf seine \nRechtmäßigkeit, insbesondere Verfassungsmäßigkeit ohne weiteres überprüfbar. \nDas gilt auch für die in ihm enthaltene Gruppengröße für Vorlesungen.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/13-c-125-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/13-c-125-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263887","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.589992+00:00"}}