{"status":"available","doknr":"OLD263886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.13C115.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"13 C 115/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2007 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen - wegen identischen Vorbringens verbundenen - Beschwerden, \nüber die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nfristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die \nangefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen dieses \nvorgegebenen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zur \nVergabe von mehr als den vom Verwaltungsgericht ausgeworfenen Studienplätzen \ndes 1. Fachse-mesters des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2006/07 nicht \nverpflichtet. \n\n3\n\nDie Antragsteller/innen rügen mit den Beschwerden allein, dass die Beiträge der \nan der Pflichtlehre des Studienjahrs 06/07 mitwirkenden Privatdozenten Dres. C., N. \nund N1. sowie der Professoren Dres. F. und T. nicht in entsprechender Anwendung \ndes § 10 KapVO lehrangebotserhöhend berücksichtigt worden seien. Eine \nAuseinander-setzung mit den diesbezüglichen Ausführungen bedarf es jedoch nicht. \n\n4\n\nDer Senat hat — in Kenntnis des von der Beschwerde herangezogenen \nBeschlusses des Bay. VGH vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 - — mit Beschluss \nvom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. - zur Problematik der Berücksichtigung von \nTitellehre folgendes ausgeführt: \n\n5\n\nDer Forderung der Antragsteller/innen, die von Drittmittelbediensteten (X., U., T1., T2., T3., T4.), \nPrivatdozenten (C., N., T5., T., W.), Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren, einem \nemeritierten Professor (Dr. L.) und die in Form unbesoldeten Lehrauftrags von einem \nwissenschaftlichen Mitarbeiter (N2.) im Studienjahr 2005/06 erbrachte bzw. zu erbringende Lehre sei \naus Gründen der Bilanzierungssymmetrie entweder die Angebotsseite erhöhend oder die \nNachfrageseite (Curriculareigenanteil) vermindernd zu berücksichtigen, ist nicht zu entsprechen. \nAbgesehen davon, dass für die Kapazitätsberechnung im Verordnungsgebungsverfahren nur die bis \nzum letztmöglichen Überprüfungszeitpunkt vor dem Berechnungszeitraum hinreichend sicher \nfeststehende Beteiligung von Lehrkräften an der im Curriculareigenanteil abgebildeten Pflichtlehre \nrelevant sein kann und eine insoweit abweichende Entwicklung der Hochschulwirklichkeit im \nBerechnungszeitraum regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat, hat der Senat bereits mit - der \nAntragstellerseite bekannten - Beschlüssen vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. UDE Med., \nWS 03/04, 1. FS, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen, Med., WS 03/04, 1. \nFS, entschieden, dass die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von Professoren weder \nauf der Lehrangebotsseite noch auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen ist, weil es sich insoweit \num im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in \nVerbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - verbindliche Leistung handelt, \ndeshalb der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit \nhinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar ist. Hieran hält der Senat fest. Ob und \ninwieweit darin eine Abweichung des Senats von seiner früheren Rechtsprechung aus der Anfangszeit \ndes nc liegt, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch Lehre von Drittmittelbediensteten als \nLehrauftragsstunden nach § 10 KapVO berücksichtigt werden können, mag offen bleiben. \n\n6\n\nSoweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang auf die Systematik der \nKapazitätsverordnung zurückgreifen, wird auf Folgendes hingewiesen: Das in verfassungsrechtlich \nunbedenklicher Weise auf Praktikabilität und unkomplizierte Erhebung der Berechnungsdaten \nangelegte Modell der Kapazitätsverordnung geht vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von \nLehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die erst im Berechnungszeitraum greifbare \nHochschulwirklichkeit außer Betracht. Das Lehrangebot einer Lehreinheit folgt in erster Linie aus den \nvorhandenen, zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen - dies regelmäßig unabhängig von ihrer \nkonkreten Besetzung - in Verbindung mit den Regellehrdeputaten. Als nicht aus Lehrpersonalstellen \nfolgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten \nLehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag - \nnicht des künftigen Berechnungszeitraums - hinzuzurechnen (§ 10 KapVO). Die Berücksichtigung \nweiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. \nDies ist Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit. Die von den \nAntragstellern/Antragstellerinnen angeführten im Berechnungszeitraum in der Lehre tätigen nicht \nplanmäßigen Personen unterfallen nicht der Regelung des § 10 KapVO; solches haben die \nAntragsteller/innen auch nicht im Rahmen ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwgO allein \nberücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringens dargelegt - insoweit ist der nachgereichte \nBeschluss des BayVGH vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, der sich u. a. mit Titellehre des \nSommersemesters 2004, nicht aber mit Titellehre im Berechnungszeitraum befasst, nicht \neinschlägig -. Sollten diese Personen auf einer - ggf. einer halben - Planstelle geführt sein, würde ihr \nLehrbeitrag ohnehin über das Stellendeputat erfasst. Dass im Berechnungsjahr 2005/06 mit dem \nCurriculareigenanteil abgebildete Pflichtlehre von Honorarprofessoren oder außerplanmäßigen \nProfessoren erbracht worden sei, haben die Antragsteller/innen ohnehin weder behauptet noch \ndargelegt. \n\n7\n\nDas Modell der Kapazitätsverordnung geht auf der anderen Seite davon aus, dass die \nStudierenden ihre Nachfrage möglichst bei einer Lehreinheit halten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Das \nheißt, dass ihre im Curricularnormwert abgebildete Nachfrage überwiegend von der dem Studiengang \nzugeordneten Lehreinheit (Curriculareigenanteil), im übrigen von anderen Lehreinheiten \n(Curricularfremdanteil) bedient wird. Der Normgeber muss daher regelmäßig davon ausgehen, dass \ndie zugeordnete Lehreinheit all die Nachfrage aus eigener Kraft bewältigt, die nicht von anderen \nLehreinheiten in der Form von Dienstleistungsimport befriedigt wird, und kann deshalb den \nCurriculareigenanteil der zugeordneten Lehreinheit für den Berechnungszeitraum regelmäßig \nunabhängig von deren tatsächlicher Personalausstattung generell in Höhe des Curricularnormwerts \nvermindert um den Fremdanteil ansetzen. In letzterem können aber evtl. Beiträge der \nantragstellerseits angeführten nicht planmäßigen Lehrpersonen nicht untergebracht werden, weil sie \nnicht einer fremden Lehreinheit angehören.\n\n8\n\nGelingt es der zugeordneten Lehreinheit, an der Bereitstellung des auf sie entfallenden \nCurriculareigenanteils im Berechnungszeitraum nicht auf Lehrpersonalstellen geführte oder auf Grund \nLehrauftrags verpflichtete Lehrkräfte zu beteiligen, führt das nicht zwangsläufig zur Verminderung des \nCurriculareigenanteils oder Erhöhung des Curricularfremdanteils. Eine hierzu erforderliche \nQuantifizierung der künftigen Beiträge dieser Lehrkräfte wäre der Kapazitätsfestsetzungsbehörde im \nVerordnungsgebungsverfahren regelmäßig nicht möglich, weil das Lehrpotenzial eines \nDrittmittelbediensteten im Pflichtbereich - wenn ihm Lehrtätigkeit vertraglich erlaubt ist - oder eines \nzum Erhalt der venia legendi tätigen Dozenten/Professors hinsichtlich des Ob, Umfangs und Inhalts \nsowie der Dauerhaftigkeit trotz Kontrollmechanismen vor Beginn des Lehrbetriebs regelmäßig nicht \nmit der für ihre Berücksichtigung notwendigen Zuverlässigkeit greifbar ist. Nicht auszuschließen ist \nzwar, dass durch die Beteiligung solcher dritter Lehrpersonen die zugeordnete Lehreinheit im \nBerechnungszeitraum und Pflichtbereich möglicherweise entlastet wird - der Beitrag kann allerdings \nauch nur eine vertiefende oder abrundende Zugabe zu dem bereits von planmäßigen Lehrkräften der \nLehreinheit incl. Lehrbeauftragten ausreichend bereitgestellten (Pflicht-)Curricularanteil des jeweiligen \nFachs darstellen. Eine solche evtl. Entlastung belässt das Modell der Kapazitätsverordnung der \nzugeordneten Lehreinheit jedoch und verlangt keine im Normsetzungsverfahren für das jeweilige \nBerechnungsjahr allenfalls schätzungsweise Bemessung des Beitrags jener dritten Lehrkräfte an der \nPflichtlehre im künftigen Berechnungszeitraum und keine daran anknüpfende Lehrangebotserhöhung \noder Curriculareigenanteilreduzierung. Auch dies ist Ausdruck des auf Praktikabilität und \nunkompliziertes Erheben kapazitätsrelevanter Daten angelegten Modells der Kapazitätsverordnung \nund kann quasi als Ausgleich dafür gesehen werden, dass die Hochschule nach demselben Modell \ndie sie belastenden Umstände wie unbesetzte Stellen - immerhin sind im Berechnungsjahr 4,5 Stellen \nder zugeordneten Lehreinheit mit insgesamt 30 Deputatsstunden (DS) unbesetzt - oder \nKurswiederholer nicht kapazitätssenkend geltend machen kann. Insoweit ist die von den \nAntragstellern/Antragstellerinnen angeführte Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute. \nWollte man letzteres fordern, müssten konsequenterweise sämtliche lehrrelevanten, d. h. \nLehrpotenzial erweiternden wie verkürzenden Umstände Berücksichtigung finden. Das aber sieht die \nKapazitätsverordnung bewusst nicht vor und ist auch in dem zu einem vertretbaren Ausgleich zu \nführenden Spannungsverhältnis der grundrechtlich geschützten Rechte der Hochschule, der \neingeschriebenen Studierenden und der Studienbewerber nicht geboten.\n\n9\n\nVor dem Hintergrund handelt es sich bei Beteiligung Drittmittelbediensteter oder Titellehre \nBetreibender an Pflichtlehre im Berechnungszeitraum auch nicht um eine \"wesentliche Änderung der \nDaten\" im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO, wenn vor Beginn des Berechnungszeitraums die Beteiligung \nsolcher dritter Lehrkräfte an der Pflichtlehre mit der hinreichenden Zuverlässigkeit feststeht.\n\n10\n\nIm Übrigen kann die Beteiligung der von den Antragstellern/Antragstellerinnen \nangeführten Personen als - nicht dauerhaft \"zur Verfügung stehender\" - Ersatz für \ndas aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und auch \ndeshalb nicht kapazitätserhöhend eingebracht werden. Selbst wenn der Beitrag \ndieser Personen an der jeweiligen Veranstaltung mit dem Bruchteil der \nVeranstaltungsdauer entsprechend der Zahl der Mitwirkenden und dem \nAnrechnungsfaktor berechnet würde, was im Normgebungsverfahren angemessen \nwäre, betrügen die Beiträge der Dozenten C.(0,11), N. (0,24), T2.(0,87), T. (0,3), W. \n(0,84) und N. (0,43) sowie X. (0,76) und U. (0,06) in der Physiologie insgesamt 3,61 \nDS, während dort 8 DS vakanzbedingt ausfallen. In der Physiologischen Chemie \nergeben die Beiträge des em. Prof. Dr. L. (1,0) und der Dozenten T3., T4. und T5. (je \n0,15) insgesamt 1,45 DS; es fehlen hingegen 8 DS. Auf die Drittmittelbediensteten E. \n(0,2), Matz und Klasen (je 0,1) in der Medizinischen Psychologie entfallen insgesamt \n0,4 DS, denen noch weitere Vakanzen von 14 DS gegenüber stehen. Der Dozent T6. \nist bereits nicht an vom Curriculareigenanteil abgebildeter Pflichtlehre beteiligt. \n\n11\n\nAuf die von den Antragstellern/Antragstellerinnen begehrte Ermittlung des Umfangs der Beiträge \nder besagten dritten Lehrkräfte an der Pflichtlehre kommt es mithin aus Rechtsgründen nicht an.\n\n12\n\nAus diesen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde ihrerseits nicht \nauseinandersetzt, ergeben sich zugleich die Bedenken des Senats gegen eine am \nWortlaut des § 10 KapVO orientierte abweichende Rechtsansicht, die eine generelle \nBerücksichtigung von Titellehre bejaht. Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht \nfolgen würde, hätten die Beschwerden dennoch keine Erfolg: \n\n13\n\nSoweit die o. g. Privatdozenten und Professoren an der Lehre des \nstreitbefangenen Studienjahrs beteiligt sind, liegen bereits die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 10 KapVO nicht vor. Soweit die Privatdozenten C. und N. \nsowie Prof. T. an der Pflichtlehre der Bezugssemester WS 05/06 und - insoweit \nunterstellt - SS 05 beteiligt waren, hat der Senat den Umfang ihrer Mitwirkung in \nseinem zuvor zitierten Beschluss mit 0,11 DS, 0,24 DS sowie 0,3 DS berechnet. Eine \nBeteiligung der übrigen in den Beschwerden genannten Lehrpersonen an der \nPflichtlehre jener Semester ist weder dargelegt noch feststellbar. Das vom \nVerwaltungsgericht ermittelte und im Übrigen von den Beschwerden nicht \nangegriffene Lehrangebot von 283,97 DS um im Schnitt 0,65 DS erhöht führte bei \nAnwendung des ebenfalls nicht angegriffenen Curriculareigenanteils 1,94 zu 293,42 \n(gerundet 293) Plätzen, die auch das Verwaltungsgericht ermittelt hat. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/13-c-115-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/13-c-115-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263886","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.493219+00:00"}}