{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2007/12_A_3674_05beschluss20070525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A3674.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 3674/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren \nvorbehalten.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das fristgemäße \nZulassungsvorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 begründet \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. \n\nEs spricht danach alles dafür, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom \n7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Er hat nicht nachgewiesen, deutscher \nStaatsangehöriger zu sein. \n\nDer im Jahre 1950 ehelich geborene Kläger hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes(RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers \n(1950) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, erworben, da \nim Zeitpunkt der Geburt des Klägers sein Vater nicht deutscher Staatsangehöriger \ngewesen ist.\n\nMit dem Verwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden, dass der Vater \ndes Klägers in Abteilung III der auf der Verordnung über die Deutsche Volksliste und \ndie deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März \n1941, RGBl. I S. 118, i.d.F. der Verordnung vom 31. Januar 1942, RGBl. I S. 51, \nberuhenden Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. \n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht jedoch alles dagegen, \ndass der Vater des Klägers deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe \nd) i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit \n(StAngRegG) vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, i.V.m. § 28 StAngRegG gewesen \nist. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Vater des Klägers vor seinem Eintritt in die \npolnische Exilarmee zum deutschen Volkstum bekannt hat. Mit dem im Oktober 1944 \nund damit vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (12./14. Januar \n1945) in Ost-Oberschlesien, \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C 292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 80, \n\nerfolgten Eintritt in die unter britischem Kommando stehende polnische Exilarmee \nhat der Vater des Klägers ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt, was \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt.\n\nIn dem Betritt zur polnischen Exilarmee kommt objektiv nach außen hin zum \nAusdruck, nunmehr Angehöriger des polnischen Volkes und nicht mehr des \ndeutschen Volkes sein zu wollen. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der \ndamaligen geschichtlichen Gegebenheiten insbesondere aus dem Fahneneid, den \ndie Angehörigen der polnischen Exilarmee zu leisten hatten. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 \n\n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff.\n\nUnerheblich ist, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Vater des Klägers \ndiesen Eid bei seinem Eintritt in die polnische Exilarmee nicht erneut leisten musste, \nsondern der polnische Fahneneid ausgereicht hat, den der Vater des Klägers schon \n1935 als Wehrpflichtiger abgelegt hat. Das dem Beitritt zur polnischen Exilarmee \ninnewohnende Treuebekenntnis zum polnischen Volkstum wird in seinem äußeren \nErklärungsgehalt nicht dadurch beseitigt, dass auf eine erneute Eidesleistung allein \ndeshalb verzichtet wird, weil für die Abgabe der für den Beitritt erforderlichen \nTreueerklärung auf einen bereits geleisteten Treueeid zum polnischen Volkstum \nBezug genommen und auf diese Weise die frühere Treuerklärung zum polnischen \nVolkstum unter veränderten tatsächlichen Gegebenheiten erneuert worden ist.\n\nStellt der Beitritt zur polnischen Exilarmee aber nach außen hin ein Bekenntnis \nzum polnischen Volkstum dar, so ist - ebenso wie bei einem Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum - in aller Regel davon auszugehen, dass dieser äußere \nErklärungsgehalt auch von einem entsprechenden subjektiven Willen getragen \nwar.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 \n\n- 9 C 25.92 -, a.a.O.\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die geeignet sind, einen nach der Lebenserfahrung der \nGewissheit gleichkommenden oder vernünftige Zweifel Einhalt gebietenden Grad an \nWahrscheinlichkeit, \n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom \n\n27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.,\n\ndafür zu vermitteln, dass der Eintritt des Vaters des Klägers in die polnische \nExilarmee nicht auf seinem freien Willen beruht hat, sind nicht ersichtlich.\n\nIm Gegenteil, die Freiwilligkeit des Beitritts zur polnischen Exilarmee wird \nausdrücklich bestätigt durch die Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in London an das Bundesverwaltungsamt vom 18. Juni 2003 sowie \ndurch die im erstinstanzlichen Klageverfahren in Kopie vorgelegte Mitteilung der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in London an das Bundesverwaltungsamt \nvom 18. April 1995, die sich beide auf eine Auskunft des die Unterlagen über die \npolnische Exilarmee verwaltenden britischen Verteidigungsministeriums (Ministry of \nDefense) stützen, wonach der Beitritt zu den damaligen polnischen Streitkräften \nunter britischem Kommando stets freiwillig erfolgt sei.\n\nEine die freie Willensbildung ausschließende Zwangssituation vermittelt auch \nnicht das Schreiben des \"Polish Institute and Sikorsky Museum\" an die deutsche \nBotschaft in London vom 7. Oktober 1987.\n\nZitiert in: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 \n\n- 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75.\n\nSoweit darin ausgeführt wird, \"Polen ohne Reichsstaatsbürgerschaft, die \nzwangsweise von der deutschen Besatzungsbehörde in die Wehrmacht einberufen \nworden waren, wurden auf der Basis der geltenden polnischen Einberufungsgesetze \naufgenommen\", wird ein etwa dadurch im Ansatz hervorgerufener Eindruck einer \nPflicht zur Dienstleistung in der polnischen Exilarmee durch den letzten Satz des \nSchreibens ausgeschlossen: \"In der Praxis wurden sie - Polen ohne \nReichsstaatsbürgerschaft (Ergänzung durch den Senat) - jedoch ausschließlich auf \nfreiwilliger Basis aufgenommen\". Danach beschränkte sich die insoweit maßgebende \nRekrutierungspraxis ausschließlich auf die Aufnahme von Freiwilligen.\n\nDass der Vater des Klägers sich nach der Auskunft der WASt vom 7. April 2003 \nin seiner westalliierten (amerikanischen) Kriegsgefangenschaft (vom 1. bis zum 29. \nSeptember 1944) als Deutscher bezeichnet hat, kann als solches entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht als ausschlaggebendes Indiz für eine die \nfreie Willensbildung ausschließende, zwangsweise Einziehung zur polnischen \nExilarmee gewertet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der \nAuskunft der WASt diese nur vermutet hat, dass diese Eintragung auf der Angabe \ndes Kriegsgefangenen beruhe (\"Die Eintragung wurde seinerzeit - vermutlich nach \nAngaben des Kriegsgefangenen - von der Gewahrsamsmacht vorgenommen\"). Die \nEintragung bietet danach keine Gewähr dafür, dass der Vater des Klägers eine \nderartige Erklärung tatsächlich abgegeben hat. \n\nSelbst wenn man unterstellt, dass der Vater des Klägers sich gegenüber den \nWestalliierten als Deutscher bezeichnet hat, vermittelte eine derartige Angabe keinen \nhinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sein nachfolgender Beitritt zur polnischen \nExilarmee gegen seinen Willen erfolgt ist. Vielmehr bleibt danach auch die \nMöglichkeit offen, dass der Vater des Klägers durch den Beitritt zur polnischen \nExilarmee dem \n\n- ungewissen - Los eines kriegsgefangenen deutschen Wehrmachtssoldaten \nentgehen und/oder an seinen früheren militärischen Einsatz gegen die deutsche \nWehrmacht zu Beginn des Polenfeldzugs anknüpfen wollte. Derartige Umstände \nschließen jedoch die Freiwilligkeit des Beitritts zur polnischen Exilarmee nicht \naus.\n\nVgl. zum Beweggrund der Vermeidung der Kriegsgefangenschaft: BVerwG, Urteil \nvom 16. Februar 1993 \n\n- 9 C 25.92 -, a.a.O.\n\nSoweit ab Januar 1945 - offenbar zeitnah zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen - Personen aus der Abteilung III der Deutschen Volksliste \ngeschlossen in die Anders-Armee ohne individuelle Entscheidungsmöglichkeit \neingezogen worden sein sollen, \n\nvgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 10893/91 -, \nNJW 1992, 781 ff.,\n\nkann hieraus nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, da der Vater des \nKlägers bereits deutlich früher, nämlich im Oktober 1944, der polnischen Exilarmee \nbei-getreten ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-3674-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-3674-05","retrieved":"2026-10-28 15:55:37.826674+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-05-25/12-a-3674-05","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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