{"status":"available","doknr":"OLD263889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A3191.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 3191/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mutter des \nKlägers habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Heirat mit einem \nrussischen Staatsangehörigen am 25. Januar 1951 gem. § 17 Nr. 6 RuStAG in der \nim Zeitpunkt der Heirat geltenden Fassung verloren, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, § 17 Nr. 6 RuStAG habe \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und sei daher schon mit dem Inkrafttreten des \nGrundgesetzes unwirksam geworden, wird verkannt, dass Art. 117 Abs. 1 GG das \ndem Art. 3 Abs. 2 GG entstehende Recht längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft \nbelassen und damit die Folgen von Rechtsverstößen gegen die in Art. 3 Abs. 2 GG \nstatuierte Gleichberechtigung von Mann und Frau bis zu dem genannten Zeitpunkt \nsuspendiert hat. Da Art. 3 Abs. 2 GG im Rahmen seines Wirkungsbereichs als \nspezielleres Grundrecht Art. 3 Abs. 1 GG vorgeht, kommt, soweit - wie hier - durch \nden in § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. nur zu Lasten der Frau geregelten Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Heirat mit einem ausländischen \nStaatsangehörigen gerade die Gleichstellung von Mann und Frau thematisiert wird, \nein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht; ansonsten würde Art. 117 Abs. 1 \nGG leer laufen.\n\n5\n\nAußerhalb der Gleichberechtigung von Mann und Frau liegende \nGleichbehandlungsdefizite, die Art. 3 Abs. 1 GG unterfallen und mit dem Inkrafttreten \ndes Grundgesetzes zur Verfassungswidrigkeit von § 17 Nr. 6 RuStAG hätten führen \nkönnen, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n\n6\n\nVgl. zur Vereinbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG mit \n\n7\n\nArt. 3 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 19 A 4066/01 -, \nNWVBl. 2003, 438 ff.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 17 Nr. 6 RuStAG in der im \nZeitpunkt der Heirat der Mutter des Klägers geltenden Fassung auch nicht gegen Art. \n6 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des \nbeschließenden Gerichts vom 18. Juni 2003 - 19 A 4066/01 -, a.a.O., Bezug \ngenommen. Wesentlich neue, in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigte \nGesichtspunkte sind in der Antragsbegründung nicht geltend gemacht. \n\n9\n\nSoweit darüber hinaus gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht vom Bestehen \nder sowjetischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers im Zeitpunkt ihrer \nHeirat ausgegangen sei, wird das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht in Frage \ngestellt. Dass die Mutter des Klägers im Zeitpunkt ihrer Geburt sowjetische \nStaatsangehörige gewesen ist, wird in der Zulassungsbegründung vom 4. Oktober \n2005 nicht bestritten und im weiteren Schriftsatz vom 15. Februar 2006 ausdrücklich \neingeräumt. Ein Verlusttatbestand ist indes weder mit der Antragsbegründung vom 4. \nOktober 2005 noch in den - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \neingegangenen - Schriftsätzen des Klägers vom 15. Februar, 28. März und 18. \nSeptember 2006 dargelegt.\n\n10\n\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz der UdSSR vom 19. August 1938, \n\n11\n\nvgl. Meder, Das Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen \nStaaten, in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von \nder Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der \nUniversität Hamburg, Bd. 3, 1950, S. 37 ff., 51 f., 54 f. und 71 f., \n\n12\n\nsah in Art. 4 lediglich die Entlassung auf Antrag und in Art. 7 die Entziehung \ndurch Gerichtsurteil oder durch jeweiligen Sondererlass des Präsidiums des \nObersten Sowjets der UdSSR vor. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit \nnach der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die \nin die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, \nRGBl. I S. 321, hatte gegenüber der UdSSR keinerlei Wirkung.\n\n13\n\nVgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sow-jetunion, in: Sammlung \ngeltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für \nVölkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Bd. 25, \n1964, \n\n14\n\nS. 221.\n\n15\n\nSoweit in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2005 geltend gemacht wird, \ndie Mutter des Klägers sei während des Zweiten Weltkriegs aus der ehemaligen \nSowjetunion in das Deutsche Reich umgesiedelt worden und aufgrund der Verträge, \ndie mit der Sowjetunion geschlossen worden seien, hätten die ehemals sowjetischen \nStaatsbürger durch Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft die sowjetische \nStaatsbürgerschaft verloren, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung, von \nwelchem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion die \nUmsiedlung der Mutter des Klägers erfasst worden sein soll.\n\n16\n\nSoweit mit Schriftsatz vom 28. März 2006 hierzu ergänzend ausgeführt worden \nist, dass durch die Umsiedlung aufgrund des \"Ribbentrop-Molotow-Pakts \n(Geheimprotokoll über Umsiedlungen)\" die sowjetische Staatsangehörigkeit \nuntergegangen sei, lässt sich dies dem deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt vom \n23. August 1939 bzw. seinem geheimen Zusatzabkommen, \n\n17\n\nabgedruckt etwa in Geilke, a.a.O., S. 219,\n\n18\n\nnicht entnehmen. Das geheime Zusatzabkommen verhält sich ausschließlich \nüber die Abgrenzung der Interessen des Deutschen Reichs und der Sowjetunion in \nBezug auf Polen, die baltischen Staaten und Bessarabien. Umsiedlungen aus dem \nhier in Rede stehenden Gebiet um Odessa (Transnistrien) wurden hiervon ebenso \nwie von dem nach der Niederwerfung Polens unter dem 28. September 1939 \nabgeschlossenen deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrag und \nseinem geheimen Zusatzprotokoll nicht erfasst.\n\n19\n\nDie aus den vorgenannten Vertragswerken resultierenden vier \nUmsiedlungsverträge des Deutschen Reichs mit der Sowjetunion vom 16. November \n1939, 5. September 1940 und 10. Januar 1941,\n\n20\n\nsämtlich abgedruckt in Hecker, Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches \nwährend des Zweiten Weltkrieges (Werkhefte der Forschungsstelle für Völkerrecht \nund ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Heft 17), 1971, S. \n105 ff.,\n\n21\n\nbetreffen Vertragsumsiedlungen aus den baltischen Ländern, Ostpolen und \nBessarabien und nicht aus dem Gebiet Odessa, in dem die Mutter der Klägers nach \ndessen eigenen Angaben in seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 bis zum \nJahr 1944 und ihrer in diesem Jahr erfolgten Umsiedlung ansässig gewesen ist. \n\n22\n\nAbgesehen davon sind die auf der Grundlage der o.g. Umsiedlungsverträge \ndurchgeführten (Vertrags-)Umsiedlungen nur, was auf der Hand liegt, längstens bis \nzum Ausbruck des deutsch-sowjetischen Kireges am 22. Juni 1941 erfolgt,\n\n23\n\nvgl. Graßmann, Geschichte der evangelisch-lutherischen Rußlanddeutschen in \nder Sowjetunion, der GUS und in Deutschland in der zweiten Hälfte des 20. \nJahrhunderts, Diss., München 2006, S. 81 f.,\n\n24\n\nso dass jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die erst 1944 erfolgte \nUmsiedlung der Mutter des Klägers im Zusammenhang mit einer Vertragsumsiedlung \nstehen könnte. \n\n25\n\nBei der Umsiedlung der Mutter des Klägers im Jahr 1944 kann es sich daher nur \num eine mit dem Rückzug der Wehrmacht 1943/1944 einhergehende sog. \nAdministrativumsiedlung gehandelt haben; hieraus allein kann aber eine gegenüber \nder Sowjetunion rechtlich verbindliche Beseitigung der sowjetischen \nStaatsangehörigkeit der umgesiedelten Personen nicht abgeleitet werden. \n\n26\n\nVom Fehlen eines Verlusttatbestandes ist offenbar auch der Kläger selbst \nausgegangen, der in seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1991 die \nStaatsangehörigkeit seiner Mutter ausdrücklich mit \"Deutsche-sowjetische\" \nangegeben hat.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. § 17 Nr. 6 RuStAG ist ausgelaufenes \nRecht. Eine grundsätzliche Bedeutung kann in einem solchen Fall nur dann \nangenommen werden, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren \nPersonenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Das Vorliegen einer \nsolchen Sachlage hat der als Rechtsmittelführer darlegungspflichtige\n\n28\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 \n\n29\n\n- 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 -\n\n30\n\nKläger nicht dargetan.\n\n31\n\nSoweit der Kläger schließlich eine Verfahrensrüge erhebt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) und zur Begründung geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, \nseine Mutter habe im Zeitpunkt ihrer Heirat noch die sowjetische Staatsangehörigkeit \nbesessen, sei als Überraschungsentscheidung zu werten und das \nVerwaltungsgericht hätte zumindest einen Hinweis auf seine Auffassung geben \nmüssen, wird schon nicht dargelegt, was der Kläger, wäre ihm die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts bekannt gewesen, im einzelnen hiergegen vorgetragen und \ninwieweit dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu entkräften. Der Hinweis auf die \"bekannten Regelungen, die \nfür die Umsiedler während des Zweiten Weltkrieges gegolten haben\" ist hierfür, wie \noben dargelegt, ungeeignet. Gleiches gilt für die Behauptung, man hätte \n\"entsprechende Beweisanträge stellen können bzw. das Gericht auf weitere Quellen, \ndie zugänglich sind, hinweisen können\". Welche Beweisanträge im einzelnen gestellt \nund welche einzelnen Quellen benannt worden wären, aus denen sich zum einen der \nVerlust der sowjetischen Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung der Mutter im \nJahr 1944 und zum anderen - daran anknüp-fend - der Ausschluss eines \nnachträglichen Wiedererwerbs der sowjetischen Staatsangehörigkeit (ggfs. auch kraft \nGesetzes) im Zuge der Repatriierung oder auch in der Folgezeit bis zu ihrer Heirat \nam 25. Januar 1951 zwingend ergeben hätte, ist der Antragsbegründung vom 4. \nOktober 2005 sowie den weiteren Schreiben des Klägers nicht einmal ansatzweise \nzu entnehmen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-3191-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-3191-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263889","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.776130+00:00"}}