{"status":"available","doknr":"OLD263894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1385.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 1385/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände \ndarlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin \nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nSoweit die Klägerin rügt, der Senat habe bei der Annahme, das Vorliegen \ntatsächlicher und familienrechtlicher Voraussetzungen für eine gemeinsame \nAussiedlung falle in den Risikobereich der ausreisewilligen Person, übersehen, dass \nes sich vorliegend um eine Einbeziehung im Härtefall handele, und dass es nach den \nihr seitens des Vereins Wosrasdenije erteilten Auskünften einer Zustimmung des \nVaters der einzubeziehenden Töchter in einer ganz bestimmten - nicht \nvormundschaftsgerichtlich ersetzbaren - Form bedurft hätte, wendet sich die Klägerin \n- trotz der verfahrensrechtlichen Einkleidung - der Sache nach gegen die rechtliche \nWürdigung des Senates, dass der mangelnden Zustimmung des früheren \nEhemannes der Klägerin anlässlich deren Übersiedlung zur Ausreise auch seiner \nKinder keine streitentscheidende Bedeutung beizumessen sei. Die Anhörungsrüge \ndient jedoch nicht der Korrektur behaupteter Wertungsfehler; das \nVerfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein \nbestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - \nErgebnis,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -,\n\n6\n\nund schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung bemisst. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n8\n\n- 1 BvR 1557/01 -, juris m. w. N.\n\n9\n\nDementsprechend kann die Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge auch nicht \nmit ihren - vom Beschluss des Senates vom 26. April 2007 abweichenden und \nteilweise schon früher vorgetragenen - Rechtsauffassungen im übrigen - etwa zum \ngebotenen Schutz der Familie oder zur Zurechenbarkeit von Rechtsirrtümern - gehört \nwerden, mit denen sie den Rechtsstreit in der Sache fortzuführen versucht. Erst recht \nzielt es nicht auf die Heilung von Gehörsverstößen, sondern auf die Weiterführung \nder rechtlichen Diskussion ab, wenn die Klägerin einen völlig neuen Gesichtspunkt \nmit dem sinngemäßen Vorhalt einführt, die Beklagtenseite sei im Rahmen des von \nder Klägerin im Jahr 1996 eingeleiteten Antragsverfahrens ihrer Pflicht zur Einholung \nund Erteilung von Informationen gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 VwVfG - namentlich \nihrer Beratungspflicht in Hinblick auf die Einbeziehung ihrer Töchter - nicht \nnachgekommen, so dass ihr - der Klägerin - bei der Prüfung des Vorliegens der \nHärtefallvoraussetzungen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die verspätete \nStellung eines Antrags auf Einbeziehung nicht zur Last gelegt werden könne. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1385-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1385-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263894","retrieved":"2026-07-09 02:30:55.152764+00:00"}}