{"status":"available","doknr":"OLD263893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1374.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 1374/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände \ndarlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger \nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Satz 1 \nNr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nentscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - hier namentlich \nden Vortrag, dass die Kläger zu 2. - 4 . ca. 7 Wochen vor Ausreise der Klägerin zu 1. \neinen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Hinweis auf \nden der Klägerin zu 1. bereits erteilten Aufnahmebescheid gestellt haben - zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist hier erfolgt. Mit der \nAnhörungsrüge werden lediglich die Würdigung, die der am 17. März 1997 \neingegangene Aufnahmeantrag seitens ders Senates erfahren hat, und die darauf \ngestützten rechtlichen Schlussfolgerungen angegriffen. Das gilt auch insoweit, als \nder Senat bei der Bewertung der besagten Antragstellung keineswegs ersichtlich \nübersehen hat, dass nach Seite 2 des Antragsformulars \"Ehegatte und/oder ledige \nAbkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid beantragen\"; diese rechtliche Einordnung zielte offenkundig auf \ndas Verhältnis des auf Seite 1 des Antragsformulars unter III. und IV. aufgeführten \nPersonenkreises zu der unter II. aufgeführten Aufnahmebewerberin ab, nicht aber \nauf das Verhältnis zu der unter V. auf Seite 2 des Antragsformulars als Inhaberin \neines Aufnahmebescheides angegebenen Klägerin zu 1. Mit der Anhörungsrüge \nkann aber nicht bloß die rechtliche Diskussion über die Annahme einer zu \nberücksichtigenden Antragstellung auch einer - auf eine gemeinsame Ausreise \ngerichteten - Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid \nrechtzeitig vor deren Ausreise und über die sich aus einer entsprechenden Wertung \nergebenden weiteren Schlussfolgerungen wiedereröffnet werden. Die Gehörsrüge \ndient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, \nsondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer \nunterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der \nVerfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet \nhingegen keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für \nallein richtig gehaltenes - Ergebnis, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -,\n\n6\n\nund schützt namentlich nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung \nbeimisst.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n8\n\n- 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N.\n\n9\n\nDementsprechend vermögen die Kläger die Wertung des Senates, dass der \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzukommt und sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, nicht im Wege der Anhörungsrüge damit anzugreifen, \ndass sie die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der durch den Rechtsstreit \naufgeworfenen Probleme anders einschätzen als der Senat. Auch insoweit lässt der \nRügevortrag der Kläger nicht darauf schließen, dass der Senat bei seiner \nRechtsfindung von den Klägern vorgetragene entscheidungsrelevante Fakten \nignoriert hätte.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1374-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1374-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263893","retrieved":"2026-07-09 02:30:55.052401+00:00"}}