{"status":"available","doknr":"OLD263892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1108.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 1108/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nden Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der \nKläger zu 1. erfülle nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil aus \nder Eintragung der balkarischen Nationalität in seinen Militärpass im Jahre 1979 mit \nBlick darauf, dass in der Sowjetunion bei der Ausstellung eines Wehrpasses in der \nRubrik \"Nationalität\" grundsätzlich die entsprechende Eintragung aus dem (ersten) \nInlandspass übernommen worden sei, folge, dass er bei der Ausstellung seines \nersten Inlandspasses (1974) ein ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG) ausschließendes Gegenbekenntnis zur balkarischen \nNationalität seines Vaters abgelegt habe.\n\n5\n\nDie bloße und nicht weiter substantiierte Behauptung, der Kläger zu 1. habe sich \nvon früher Jugend an ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt, ist \noffensichtlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser \nFeststellungen zu wecken. Gleiches gilt für den Vortrag, der Kläger zu 1. könne sich \nnicht erklären, wie es zu der Eintragung im Militärpass gekommen sei, mit dem die \nEintragung als solche nicht in Zweifel gezogen wird. Schließlich ist auch der \n(sinngemäße) Vortrag, das schon bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses \nabgegebene Bekenntnis des Klägers zu 1. zur deutschen Nationalität ergebe sich \naus der Geburtsurkunde der Tochter Olga, offensichtlich nicht geeignet, die \ngegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das folgt \nschon daraus, dass die Kläger diese Geburtsurkunde weder im Original noch in \nKopie vorgelegt, sondern sich auf die Übersendung einer beglaubigten Kopie einer \nÜbersetzung dieser Urkunde aus dem Russischen beschränkt haben. Außerdem \nsind die der Urkunde zu entnehmenden, in der Zulassungsbegründungsschrift nicht \nweiter erläuterten Angaben vor dem Hintergrund der Angaben im Aufnahmeantrag \nnicht plausibel. Nach der Übersetzung der Geburtsurkunde ist der Kläger zu 1. 1979 \noffenbar mit einer Ukrainerin verheiratet gewesen (M. \"L. \"); im \nAufnahmeantrag hat er aber das Feld 7.2 (\"Eventuelle frühere Ehe\") unausgefüllt \ngelassen. Außerdem hat sich der Kläger zu 1. nach den Antragsangaben 1975 bis \n1979 in Turkmenistan und danach in P. /RSFSR aufgehalten, während die Tochter \nnach der Übersetzung der Geburtsurkunde in Usbekistan geboren und registriert \nworden sein soll. Abgesehen von alledem ist die Geburtsurkunde - folgt man der \nvorgelegten Übersetzung - am 24. Oktober 1979 ausgestellt worden, während der \nMilitärpass bereits vom 20. April 1979 datiert; sie ist deshalb von vornherein \nungeeignet, die Richtigkeit des Schlusses des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu \nziehen, bei der Ausstellung des Militärpasses - am 20. April 1979 - habe der Kläger \nzu 1. einen (ersten) Inlandspass mit nichtdeutscher Nationalitäteneintragung \nvorgelegt. \n\n6\n\nAuch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. \n\n7\n\nAllerdings spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht gegen die \nRegelung des § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen hat, indem es den Klägern den \nSchriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2006 erst mit dem Urteil zur Kenntnis \ngegeben hat. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und \nBeweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. In \nBezug auf den hier in Rede stehenden schriftlich abgewickelten Teil des \nKlageverfahrens, auf dem die mündliche Verhandlung aufbaut, folgt aus dieser \nRegelung bzw. aus dem Anspruch jedes Beteiligten auf rechtliches Gehör die Pflicht \ndes Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu \nbringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Deshalb darf sich \njeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darauf verlassen, dass sich in der \nGerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung \naufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt; er kann \nerwarten, dass das Gericht seiner Entscheidung nur denjenigen Akteninhalt \nzugrundelegt, den alle Beteiligten kennen und zu dem sie deshalb auch im Sinne des \n§ 108 Abs. 2 VwGO Stellung nehmen konnten. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1988 - 6 C 40/86 -, Buchholz 310 § 108 VwGO \nNr. 201, m. w. N.; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. \n191 f. \n\n9\n\nDiese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat \ndie angefochtene Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag der Beklagten in ihrem \nSchriftsatz vom 11. Januar 2006 gestützt, aus der Eintragung der balkarischen \nNationalität des Vaters des Klägers zu 1. in dem 1979 ausgestellten Wehrpass \nergebe sich schlüssig, dass sich der Kläger zu 1. bei der Beantragung seines ersten \nInlandspasses für die balkarische Nationalität entschieden habe, weil bei der \nAusstellung eines Wehrpasses grundsätzlich der Nationalitätseintrag aus dem \nInlandspass übernommen worden sei. Das Gericht hat den Klägern jedoch keine \nGelegenheit gewährt, sich zu dem in diesem Schriftsatz enthaltenen neuen \nTatsachenvortrag - hier kommt, da den Klägern die Eintragung der balkarischen \nNationalität in den selbst vorgelegten Militärpass als solche bekannt war, nur der \n\"Erfahrungssatz\" in Betracht, in der Sowjetunion sei diese Eintragung grundsätzlich \nnach der Eintragung im (ersten) Inlandspass vorgenommen worden - vor der \nmündlichen Verhandlung zu äußern. Denn es hat den Klägern diesen Schriftsatz der \nBeklagten nicht vor der mündlichen Verhandlung übermittelt, sondern erst zusammen \nmit dem Urteil zugestellt. Eine rechtzeitige Information über den neuen Akteninhalt \nvor der mündlichen Verhandlung wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, weil der \nSchriftsatz ausweislich des Eingangsstempels (schon) am Montag, den 16. Januar \n2006 bei Gericht eingegangen war und er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger \ndeshalb (spätestens) am Dienstagmorgen ab 8.00 Uhr und damit mehr als sechs \nStunden vor der auf 14.15 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung per FAX hätte \nzugestellt werden können. \n\n10\n\nDiese Bewertung erfährt keine Veränderung dadurch, dass die Kläger und ihr \nProzessbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der mündlichen \nVerhandlung vom 17. Januar 2006 erschienen sind. Zwar geht derjenige Beteiligte, \nder trotz ordnungsgemäßer Ladung den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nwahrnimmt, das Risiko ein, dass sich in der mündlichen Verhandlung neue \ntatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ergeben, zu denen er nicht mehr gehört \nwerden kann. Den Anspruch auf vollständige Unterrichtung über alle zuvor zu den \nGerichtsakten gereichten Schriftsätze verliert der einzelne Beteiligte aber nicht \ndadurch, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung \nerscheint \n\n11\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1988 - 6 C 40/86 -, a. a. O. -, m. w. N., \n\n12\n\nzumal seine Entscheidung, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, gerade \nauf der von ihm vorgenommenen Gesamtbewertung des ihm bekannten \nschriftsätzlichen Vorbringens beruhen kann. \n\n13\n\nDieser Verfahrensmangel allein rechtfertigt jedoch unter dem Aspekt der \nVersagung rechtlichen Gehörs nicht die Zulassung der Berufung. Vielmehr bedarf es \ninsoweit der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - \nmithin der rechtzeitigen Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. \nJanuar 2006 - vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung \ndes geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre; denn nur auf der \nGrundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob \nauszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für \nden Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. führen \nwürde.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1985 - 3 B 75/82 -, Buchholz 310 § 108 \nVwGO Nr. 165, vom 31. Juli 1985 - 9 B 71/85 -, NJW 1986, 3221, vom 25. November \n1991 - 5 B 129/91 -, NJW 1992, 852, und vom 9. Juli 1992 - 2 B 52/92 - Buchholz \n310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A \n439/95.A -, NWVBl 1995, 232; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § \n124a Rn. 219 und § 124 Rn 223 m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerwG. \n\n15\n\nAn einer derartigen Darlegung fehlt es. Die Kläger haben nicht vorgetragen, was \nsie in Bezug auf den erstmals mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar \n2006 eingeführten \"Erfahrungssatz\" geltend gemacht hätten, wenn ihnen der \nentsprechende Vortrag der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis \ngegeben worden wäre. Ihr Zulassungsvorbringen im Übrigen stellt, wie oben \ndargelegt, auch mit den Ausführungen zu der in Übersetzung vorgelegten \nGeburtsurkunde die aus dem Umstand des balkarischen Nationalitätseintrags im \nMilitärpass auf der Grundlage des \"Erfahrungssatzes\" gezogene Schlussfolgerung \ndes Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Militärbehörden im April 1979 einen \n(ersten) Inlandspass mit einer nichtdeutschen Nationalitätseintragung vorgelegt, nicht \neinmal in Abrede. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n19\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1108-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1108-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263892","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.964371+00:00"}}