{"status":"available","doknr":"OLD263891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1059.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"12 A 1059/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensfehlers deshalb zugelassen werden, weil die erstinstanzliche \nEntscheidung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen \nworden ist, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit \nGründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft \nbegründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen \nkönnen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und \ntatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die \nNachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon \nkann hier nicht die Rede sein. Bezogen auf die entscheidungserheblichen Fragen ist \ndie Urteilsbegründung weder bruchstückhaft noch unvollständig. Namentlich reicht es \nnach § 117 Abs. 5 VwGO aus, wenn sich die Kammer in Ansehung des - hinsichtlich \nder zu Lebzeiten dokumentierten Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin \noffensichtlich unrichtigen und hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG unsubstantiierten und offensichtlich nicht mit dem Ergebnis des Sprachtests \nzu vereinbarenden - Klagevorbringens der Argumentation des Verwaltungsaktes und \ndes Widerspruchsbescheides angeschlossen hat. Soweit die Entscheidungsgründe \ndie Klägerin insoweit nicht überzeugen oder von ihr für fehlerhaft gehalten werden, \nführt dies nicht auf einen Begründungsmangel. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257.\n\n5\n\nDie Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend \ngemachten Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. \nSeptember 2003 - 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6) zuzulassen. Die Klägerin hat eine \nsolche Abweichung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nhinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n7\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil \nsie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichtes, mit dem dieses sich in \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt, benennt. \nEine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen \nEntscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz \nlediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt bzw. der \nSachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein \nkönnte. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.; Beschluss vom 17. \nFebruar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 \n- 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1059-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-25/12-a-1059-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263891","retrieved":"2026-07-09 02:30:54.870789+00:00"}}