{"status":"available","doknr":"OLD263920","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.5A4719.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"5 A 4719/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW \neine Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2002 bis 2004 \nrechtfertigen. Es hat aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten der \nKlägerin und ihrer Funktionäre sowie aus den im Einzelnen dargelegten Beziehungen zu \n(anderen) rechtsextremen Organisationen fehlerfrei auf den Verdacht einer gegen die \nMenschenwürde verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und auch im Übrigen \nverfassungswidriger Bestrebungen der Klägerin geschlossen. Die hiergegen gerichteten \nAngriffe der Klägerin gehen fehl. \n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene \"Gesamtbetrachtung\" der auf Ausländer \nbezogenen Äußerungen der Klägerin ist nicht zu bestanden. Die Gesamtbetrachtung stellt die \nÄußerungen nicht in einen sinnverfälschenden neuen Kontext. Sie macht vielmehr deutlich, \ndass es sich bei den Aussagen der Klägerin und ihrer Funktionäre über Ausländer in der \nBundesrepublik Deutschland nicht nur um vereinzelte verbale Zuspitzungen in der politischen \nAuseinandersetzung handelt, sondern dass die Verlautbarungen programmatischen, die Ziele \nund die Tagespolitik der Klägerin widerspiegelnden Charakter haben. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Aussagen zusammenfassend nachvollziehbar dahin interpretiert, \ndass Ausländer - vor allem muslimischer Herkunft - mit ihnen allgemein und pauschal \ndiffamiert und ausgegrenzt werden, indem sie für wirtschaftliche und soziale Probleme \nverantwortlich gemacht und grundsätzlich für nicht integrierbar erklärt werden. Ob die in der \nAntragsbegründung genannten Beiträge auch in einem anderen, der Klägerin günstigeren \nSinne interpretiert werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass die genannten \nÄußerungen bei vernünftiger Betrachtung auch und gerade in dem vom Verwaltungsgericht \ndargelegten Sinne verstanden werden können und die Gesamtheit der vom \nVerwaltungsgericht bewerteten Aussagen jedenfalls Anlass für den Verdacht \nverfassungsfeindlicher Ziele gibt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000, 279, 282 zur \nIrrelevanz der abstrakten Interpretierbarkeit von Äußerungen im Zusammenhang mit einer \nnachrichtendienstlichen Beobachtung einer politischen Partei durch den \nVerfassungsschutz.\n\n7\n\nDas ist hier hinsichtlich der im angefochtenen Urteil zitierten Aussagen der Klägerin über \nAusländer der Fall. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Aussage zur Ausbreitung des \n\"islamischen Extremismus\" (Info-Blatt ) in den Entscheidungsgründen in der Tat falsch \nwiedergegeben und den von der Klägerin angestellten Vergleich zwischen der Stadt K und \ndem Kosovo (Info-Blatt ) um die Worte \"und durch deren Geburtenfreudigkeit\" \ngekürzt. Die Richtigkeit der Gesamteinschätzung des Verwaltungsgerichts wird hierdurch \naber nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal der Beklagte weitere, vom \nVerwaltungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffene Äußerungen aktenkundig gemacht hat, \ndie ebenfalls Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungswidrigen \nFremdenfeindlichkeit der Klägerin, ihrer Funktionäre und ihrer Anhänger liefern. Insoweit \nnimmt der Senat Bezug auf die Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juni \n2003 (Seite 7 bis 12 = Bl. 37 bis 42 der Gerichtsakte). Dass das vom Beklagten gesammelte \nMaterial auch einzelne, bei isolierter Betrachtung wertneutrale Äußerungen der Klägerin über \nAusländer beinhaltet, kann diesen Verdacht nicht entkräften. \n\n8\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen war es für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - \nzu Recht - ohne Bedeutung, ob die Klägerin sich in ihren Veröffentlichungen auch anderen \nThemen als der Ausländerpolitik widmet. Die in der Antragsschrift aufgegriffene \nUrteilspassage (\"nahezu sämtliche von der Klägerin getätigten Aussagen in ihren \nInformationsblättern beziehen sich auf Ausländer als maßgebliche Ursache der \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in der Bundesrepublik Deutschland....\", \nUrteilsabdruck Seite 19 oben) enthält ersichtlich nur eine Gesamtbewertung der Aussagen der \nKlägerin über Ausländer und besagt nicht, dass die Klägerin nicht auch andere Themen \naufgreift. Daher kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung \n(Seite 5 2. und 3. Absatz) nicht an. \n\n9\n\nEbenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Verdacht verfassungsfeindlicher \nBestrebungen sei auch deshalb unhaltbar, weil ihre vom Verwaltungsgericht angeführten \nVerlautbarungen bloße Meinungsäußerungen seien und sie keine (darüber hinaus gehenden) \nAktivitäten entfalte, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die \nTätigkeit der Klägerin als kommunale Wählervereinigung beschränkt sich nicht auf bloße \nMeinungsäußerungen, sondern ist letztlich darauf gerichtet, im Sinne des von ihr propagierten \nAusländerbildes auf Entscheidungen der kommunalen Gremien und der Verwaltung der Stadt \nK Einfluss zu nehmen. Darüber hinaus ergibt sich der Verdacht verfassungsfeindlicher \nBestrebungen aus der Nähe der Klägerin zu rechtsextremistischen Parteien - darunter die NPD \nund ihre Jugendorganisation - und Gruppierungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts werden, wie nachfolgend ausgeführt wird, durch das Antragsvorbringen \nnicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n10\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht u.a. aus der Teilnahme von Frau K. X. und \nHerrn N. C. - der damaligen Vorsitzenden und dem amtierenden Vorsitzenden der \nKlägerin - am Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten (JN) im November 2002 auf \nkooperative Kontakte der Klägerin zur NPD und ihrer Jugendorganisation geschlossen. Der in \nder NPD-Publikation \"E. T. \" angesprochene Auszug aus dem Grußwort, mit dem sich \nFrau X. an die Kongressteilnehmer gewandt hat, ist nicht deshalb unbedenklich, weil sich \nseinerzeit auch einzelne Bundestagsabgeordnete kritisch zum NPD-Verbotsverfahren geäußert \nhaben. Während jene Äußerungen sich durchweg auf die Frage bezogen, ob das \nVerbotsverfahren zweckmäßig sei, kommt in der Diktion des Grußwortes (\"patriotische \nSolidarität\"; \"Repressionsdruck\"; \"Verfolgungsmaßnahmen\") vor allem eine inhaltliche \nUnterstützung der Ziele der NPD zum Ausdruck. Ein anderer Grund für die Anwesenheit von \nFrau X. und die Entrichtung eines Grußwortes ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.\n\n11\n\nAuch die Bewertung des Interviews von Frau X. in der Publikation \"E. T. \" \nvom Januar 2003 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die darin \nbefürwortete \"konstruktive Zusammenarbeit\" mit \"anderen nationalen Organisationen\" stellt \nein Bekenntnis zur Zusammenarbeit auch mit der NPD dar. Insoweit ist unerheblich, dass \nnach Angaben der Klägerin ihre Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch anderen \nPresseorganen und Medien für Interviews zur Verfügung stehen. Denn die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts fußt nicht in erster Linie darauf, dass Frau X. der Zeitung \"E. \nT. \" eine Interview gegeben hat, sondern wie sie sich in diesem Interview geäußert hat. \nDabei hat das Verwaltungsgericht den Kontext des Interviews zutreffend erfasst. Die von der \nKlägerin bemängelte Abweichung der im Tatbestand des angefochtenen Urteils \nwiedergegebenen Formulierung vom Originaltext des Interviews (\"zu einer nationalen \nOrganisation\" statt: \"zu anderen nationalen Organisationen\") ist für dessen Aussagegehalt \nohne Belang. \n\n12\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils, auch das Teilnehmerfeld und der Verlauf \nder Demonstrationen am 9. März 2002 und 15. März 2003 ließen auf eine Zusammenarbeit \nder Klägerin mit der NPD und anderen rechtsextremen Organisationen schließen, werden \ndurch das Antragsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Behauptung \nder Klägerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei den meisten \nKundgebungsteilnehmern am 9. März 2002 um Mitglieder und Führungsaktivisten der \nnordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - darunter auch T1. C1. (\" \") - \nhandelte, ist bereits aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen unglaubhaft (vgl. \nUrteilsabdruck Seite 20). Zudem hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 20. Juni \n2003 (dort Seite 20/21) auf einen Beitrag der Klägerin auf deren Homepage hingewiesen, der \nebenfalls keinen Zweifel daran lässt, an welchen Adressatenkreis sich der Aufruf der Klägerin \nzur Demonstration am 9. März 2002 richtete. Darin heißt es u.a.: \"Wichtig ist aber auch, dass \nwir dabei der Gegenseite nicht den Gefallen tun, dem vom Medienapparat vermittelten Bild \ndes ‚Rechtsextremisten\" zu entsprechen.... Also: Bitte keine Bomberjacken tragen, keine \nmilitärische oder militärähnliche Kleidung, keine gefleckten Hosen oder Jacken, keine Stiefel, \nkeine politischen Abzeichen, kein ‚Londsdale' - sondern zivile, freundliche, zeitgemäße \nKleidung....\". Dieser Appell hätte sich bei jedem anderen Adressatenkreis ohne weiteres \nerübrigt. \n\n13\n\nEbenso wenig überzeugend ist das Vorbringen der Klägerin, die Demonstration am 15. \nMärz 2003 sei gegen ihren Willen von Anhängern und Führungskräften der NPD \n\"unterwandert\" worden. Nach Aktenlage hatte sich der Versammlungsleiter N1. S. zwar \ndarum bemüht, einzelne Aktivitäten der NPD-Anhängerschaft während der Demonstration zu \nverhindern, und damit den Unmut dieses Personenkreises auf sich gezogen. Herr N. \nC. - schon seinerzeit Führungsmitglied bei der Klägerin - hat sich im Rahmen seiner \nRede aber ausdrücklich bei allen \"Kameradinnen und Kameraden\" (gemeint war die NPD/JN) \nbedankt, ohne deren \"massive Unterstützung\" die Demonstration nicht stattgefunden hätte. \nDie entsprechende Darstellung im Bericht des Herrn U. Q1. (Mitglied des NPD-\nLandesvorstands) vom 17. März 2003 hat die Klägerin nicht bestritten. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sie auch nach der Demonstration nichts \nunternommen, um dem begründeten Verdacht einer Zusammenarbeit mit der NPD \nentgegenzuwirken. Die Gründe, die die Klägerin im Schriftsatz vom 4. Januar 2006 für ihre \nUntätigkeit anführt, sind lebensfremd und konstruiert. \n\n14\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Aufruf des \"Nationalen Widerstands \nL1. \" (B. S1. ) im Vorfeld der Kommunalwahl 2004 zu Recht als einen weiteren \nAnhaltspunkt für den Verdacht verfassungswidriger Bestrebungen der Klägerin gewertet. Die \nin diesem Aufruf enthaltene Aussage, dass \"führende Funktionäre dieser Bürgerbewegung \noffene Sympathie für uns und unsere Aktivitäten hegen und sich nicht scheuen, dieser \nzustimmenden Haltung auch mittels Unterstützung auf kommunaler Ebene der Politik \nAusdruck zu verleihen\", kann die Klägerin nicht als Meinungsäußerung eines einzelnen \n\"Profilneurotikers\" abtun, der sie - die Klägerin - habe schädigen wollen. Vielmehr spricht \nalles dafür, dass der Wahlaufruf auf tatsächlichen Erkenntnissen gründete, die sein Verfasser \n(B. S1. ) aus der - unbestrittenen - persönlichen Bekanntschaft mit dem Vorsitzenden der \nKlägerin, Herrn N. C. , gewonnen hat. \n\n15\n\nDie Abweisung des Klageantrags zu 2. begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. \nDas Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Klägerin als kommunale \nWählervereinigung infolge der nachrichtendienstlichen Beobachtung Nachteile im politischen \nWettbewerb erleiden kann, ausreichend gewürdigt. Es hat bei der gebotenen \nInteressenabwägung zu Recht darauf abgestellt, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher \nMittel erforderlich ist, um Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung frühzeitig zu \nerkennen und auf sie zu reagieren. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe seine \nbisherigen Erkenntnisse ausnahmslos aus der (offenen) Beobachtung und Auswertung \nöffentlicher Veranstaltungen und Verlautbarungen gewonnen, trifft nicht zu. So hat der \nBeklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 20. Juni 2003 (dort Seite 27 vorletzter Absatz) \nals auch in der Antragserwiderung vom 20. Februar 2006 (dort Seite 12, vorletzter Absatz) \nwesentliche Erkenntnisse mitgeteilt, die nur durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel - \nder Beklagte spricht allgemein von Vertrauensleuten und Gewährspersonen - erlangt wurden. \nAbgesehen davon kann sich der Beklagte für seine Aufgabenerfüllung nicht darauf verlassen, \ndass das fragwürdige Verhältnis der Klägerin zu verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen \nund ihre kooperativen Kontakte zu anderen rechtsextremistischen oder im Verdacht des \nRechtsextremismus stehenden Parteien und Organisationen weiterhin in dem bisherigem \nUmfang öffentlich zu Tage treten. Die eigenen öffentlichen Äußerungen der Klägerin haben \nin der Vergangenheit nur ein unvollständiges und verzerrtes Bild von ihren Zielsetzungen und \npolitischen Verflechtungen geliefert. \n\n16\n\nDie Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Beide Rügen sind nicht \nordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin hat in der Antragsschrift keine allgemeine Rechts- \noder Tatsachenfrage formuliert, die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu beantworten \nwäre. Ebenso wenig hat sie einen Rechts- oder Tatsachensatz aus dem angefochtenen Urteil \nbezeichnet, der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR \n1072/01 - abweicht. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat für jeden der \nmit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Klageanträge den Auffangstreitwert angesetzt \nhat.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/5-a-4719-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/5-a-4719-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263920","retrieved":"2026-07-09 02:30:58.715784+00:00"}}