{"status":"available","doknr":"OLD263925","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.16B377.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"16 B 377/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2007 geändert. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 2. Januar 2007 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO iVm § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 2. Januar 2007 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nanzuordnen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist \nund daher das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug überwiegt. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis \nnach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) liegen nicht vor, weil der \nAntragsteller keinen Punktestand von 18 oder mehr aufweist, sondern derzeit \nlediglich noch von elf Punkten auszugehen ist.\n\n3\n\nAusgangspunkt für die Berechnung des Punktestandes des Antragstellers ist, \ndass dieser im Laufe des Jahres 2004 erstmals einen Punktestand von 18 und mehr \nerreicht hatte, ohne dass bis dahin die bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten \nvorgesehene Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG). Daher war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG die \nzwischenzeitlich auf mindestens 23 Punkte angewachsene Belastung des \nAntragstellers auf einen Punktestand von 17 zu reduzieren. Diese Reduzierung stellt \neinen \"echten\" und dauerhaft fortwirkenden Punkteabzug dar; der \nFahrerlaubnisinhaber wird also dadurch nicht etwa nur im Hinblick auf die jeweils \nanstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG vorübergehend bessergestellt.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 -, VRS 109 \n(2005), 312.\n\n5\n\nDurch die Senatsrechtsprechung ist außerdem klargestellt, dass Tilgungen nach \n§ 29 StVG, die einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nachfolgen, dem \nBetreffenden rechnerisch in vollem Umfang zugutekommen und nicht etwa so lange \nmit der vorherigen Punktereduzierung verrechnet werden, bis diese durch die \nnachfolgenden Tilgungen gleichsam aufgezehrt worden ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 -, aaO.\n\n7\n\nFolglich verminderte sich der Punktestand des Antragstellers am 29. November \n2005 um drei Punkte (dies betraf eine am 14. Oktober 1999 begangene und mit \nRechtskrafteintritt am 29. November 2000 geahndete Ordnungswidrigkeit) und am \n10. Juli 2006 um weitere vier Punkte (betraf eine am 14. April 2001 begangene und \nzum 10. Juli 2001 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit). Die zuletzt genannte \nTilgung unterlag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder der sog. \nÜberliegefrist von einem Jahr gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, noch konnte die \nBegehung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit am 2. Februar 2006 - deren \nAhndung am 15. September 2006 rechtskräftig geworden ist - zu einer weiteren \nTilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG führen. Denn die Tilgung der \nOrdnungswidrigkeit vom 14. April 2001/10. Juli 2001 beruhte gemäß § 29 Abs. 6 \nSatz 4 StVG allein - unabhängig von zwischenzeitlichen Verurteilungen - auf dem \nAblauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Ahndung. Da die nach Eintritt der \nTilgungsreife einsetzende Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausschließlich \ndie Funktion hat, eine Tilgungshemmung auch dann zu ermöglichen, wenn vor dem \nEintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen, diese aber erst nach dem Eintritt \nder Tilgungsreife, aber vor dem Ablauf der Überliegefrist, rechtskräftig geahndet \nworden ist,\n\n8\n\nvgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 1 M 79/02 -, VRS \n104 (2003), 153; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 29 \nRn. 11,\n\n9\n\npasst der von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verfolgte Zweck von vornherein nicht auf \nden hier gegebenen Fall einer gleichsam absoluten, allein vom Zeitablauf \nabhängigen Tilgung. Denn vorliegend konnte es wegen der vorrangigen Geltung des \n§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG überhaupt nicht mehr zu einer weiteren Tilgungshemmung \nnach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG kommen.\n\n10\n\nEine mit vier Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit, begangen am 5. Juni 2005, \nist ungeachtet der erst am 28. April 2006 und damit nach der Punktereduzierung \neingetretenen Rechtskraft ihrer Ahndung vom Antragsgegner zutreffend nicht \nberücksichtigt worden. Denn Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass \ndie von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG zu \ntreffenden und im Vorfeld einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis \nverkehrserziehend auf den Fahrerlaubnisinhaber einwirkenden Maßnahmen diesen \nauch erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor \ner einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung \ndie nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies sicherzustellen, muss \n- trotz der grundsätzlichen Ausrichtung am Datum der Rechtskraft der ahndenden \nEntscheidung für das \"Sich-Ergeben\" oder \"Erreichen\" eines Punktestandes - in \nsolchen Fällen ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, Juris.\n\n12\n\nSomit schlägt zulasten des Antragstellers lediglich die zu einem Punkt führende \nVerurteilung wegen der Geschwingigkeitsüberschreitung vom 2. Februar 2006 zu \nBuche. Unter Berücksichtigung der erwähnten Tilgung zweier insgesamt mit sieben \nPunkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten ergibt sich damit ein Stand von elf \nPunkten, der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht zur Entziehung der \nFahrerlaubnis berechtigt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/16-b-377-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/16-b-377-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263925","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.171792+00:00"}}