{"status":"available","doknr":"OLD263923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.14B691.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"14 B 691/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde noch weiterverfolgten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,\n\n4\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig den Rücktritt von \nder Prüfung aus wichtigem Grund zu gewähren,\n\n5\n\nhilfsweise\n\n6\n\ndem Antragsteller vorläufig eine neue häusliche Arbeit zu erteilen,\n\n7\n\nabgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht habe. Der Antragsteller habe die von ihm gefertigte Hausarbeit nicht \nrechtzeitig beim Antragsgegner abgeliefert. Er habe dafür keine genügende \nEntschuldigung glaubhaft gemacht, so dass sich die Rechtsfolge des Nichtbestehens \nzwingend aus dem hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 JAO ergebe.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung. Das \nOberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass unter Ablieferung \nim Sinne der §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 b JAO die körperliche Übergabe der \nhäuslichen Arbeit an das Justizprüfungsamt zu verstehen ist.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. 10. 2005 - 14 A 642/05 - (\"bringen und \nabgeben\").\n\n11\n\nDurch Einwurf in den Nachtbriefkasten der Bezirksregierung E. konnte \ndeshalb die Abgabefrist nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht ist davon \nausgegangen, dass der Antragsteller bei dem Einwurf seiner Arbeit in den \nNachtbriefkasten der benachbarten Bezirksregierung fahrlässig gehandelt habe. \nDessen Klappe trage zwar nicht die Beschriftung \"Bezirksregierung\", sondern \"Der \nRegierungspräsident\". Aber auch daraus sei erkennbar, dass es sich nicht um den \nNachtbriefkasten des Oberlandesgerichts handele. Der Antragsgegner habe zudem \ndargelegt, dass die Beschriftung der Nachtbriefkastenklappe der Bezirksregierung \nbeleuchtet und deshalb auch bei Dunkelheit lesbar sei. Dem sei der Antragsteller \nnicht substantiiert entgegen getreten.\n\n12\n\nAuch mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller nur geltend, \ndass die Beleuchtung an den beiden Seiten der Briefkastenklappe unterschiedlich \ngewesen sei. Der Wortteil \"Präsident\" sei deutlich hervor getreten, während der \nWortteil \"Bezirk\" im Dämmerlicht im Hintergrund geblieben sei. Abgesehen davon, \ndass es sich nicht um einen Wortteil \"Bezirk\", sondern \"Der Regierungs\" handelt, \nergibt sich aus dieser Darlegung, dass der Antragsteller die Beschriftung der \nBriefkastenklappe wahrgenommen hat. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass \nder erkannte Wortteil \"Präsident\" keine Grundlage für die hinreichend sichere \nZuordnung des Briefkastens zum Oberlandesgericht bietet. Denn dieser Wortteil \nkann auf den jeweiligen Leiter einer Vielzahl von öffentlichen oder privaten \nInstitutionen oder Vereinigungen hinweisen. \n\n13\n\nIm Übrigen ist das Verhalten des Antragstellers - so wie er es auch in seiner \nBeschwerdebegründung dargelegt hat - von kaum zu überbietender Leichtfertigkeit \ngewesen. Danach hat er weder Gebäudeinschriften noch die Hausnummer erkannt \nund sich deshalb allein aufgrund von in der Dunkelheit wahrgenommenen \nArchitekturmerkmalen des Gebäudes der Bezirksregierung die Überzeugung \ngebildet, dass es sich um das Gebäude des Oberlandesgerichts handelt. Eine solche \nÜberzeugungsbildung könnte nur dann als Ausdruck hinreichender Sorgfalt \nangesehen werden, wenn der Antragsteller zugleich die Überzeugung haben durfte, \ndass diese wahrgenommenen Architekturmerkmale in einer Stadt wie E. \neinzigartig sind. Dafür hat er nichts vorgetragen und dafür fehlen auch sonst \nAnhaltspunkte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/14-b-691-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/14-b-691-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263923","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.005541+00:00"}}