{"status":"available","doknr":"OLD263927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.13B577.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"13 B 577/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (nur) im \nRahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Einstweilige Erlaubnis vom 28. November 2006 zur Durchführung von \nStadtrundfahrten in L. mit Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten an verschiedenen \nHaltestellen zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen der §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Interessenabwägung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil der \nAntragstellerin aus; deren Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere \nEntscheidung zu rechtfertigen.\n\n4\n\nDie Genehmigung der Antragsgegnerin vom 27. November 2006 an den \nBeigeladenen bzw. der Widerspruch der Antragstellerin dagegen ist nicht \nGegenstand des Verfahrens. In Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 20 \nPBefG, von dem die Antragsgegnerin bei der dem Beigeladenen erteilten \nEinstweiligen Erlaubnis in analoger Anwendung Gebrauch gemacht hat, stellen sich \nzahlreiche rechtliche Fragen, die im Rahmen dieses auf überschlägige Prüfung \nangelegten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden \nPrüfung nicht zugänglich und dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sind. Diese \nreichen beispielsweise von der Frage der Anfechtbarkeit der Einstweiligen Erlaubnis \ndurch die Antragstellerin, die selbst nicht im Besitz einer solchen ist, über den \nCharakter und den Anwendungsbereich der Bestimmung, die nach dem Wortlaut \n(nur) für Linienverkehr (vgl. §§ 42 PBefG) gilt und für deren Anwendbarkeit im \nGelegenheitsverkehr keine Notwendigkeit erkennbar ist, bis hin zu den Fragen, wem \nbeim Vorhandensein mehrerer den fraglichen Verkehr betreibender Unternehmen die \nEinstweilige Erlaubnis erteilt werden kann und ob die in § 20 PBefG genannten \nVoraussetzungen für eine solche gegeben sind. Dass die angefochtene \nEntscheidung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist oder die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach den §§ 80, 80a \nVwGO offenkundig fehlerhaft ist und schon deshalb das Begehren der Antragstellerin \nerfolgreich sein müsste, ist insoweit nicht erkennbar\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an einer zu Gunsten der \nAntragstellerin wirkenden drittschützenden Norm, und ist dabei davon ausgegangen, \ndass die fraglichen Stadtrundfahrten zwar als \"Sonderlinienverkehr (Marktfahrten)\" \ngem. § 43 PBefG genehmigt worden, sie richtigerweise aber als Gelegenheitsverkehr \nnach §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48 Abs. 1 PBefG zu qualifizieren seien. Einer \nabschließenden Entscheidung, ob diese Qualifizierung zutreffend ist, oder ob, wie die \nAntragstellerin geltend macht, der dem Beigeladenen genehmigte Verkehr als \nLinienverkehr einzustufen ist, bedarf es in diesem Verfahren nicht, weil auch das \nVorbringen der Antragstellerin in der Beschwerde nicht zwingend ist und jedenfalls \nder Ausgangspunkt der Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht, die \nEinstweilige Erlaubnis verstoße nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin \nbezweckende Vorschriften, bei überschlägiger Prüfung als zutreffend anzusehen ist. \n\n6\n\nDie in Frage stehenden Stadtrundfahrten in L. mit Ein- und \nAusstiegsmöglichkeiten an verschiedenen festen Haltestellen haben sowohl \nElemente des Linienverkehrs nach § 42 PBefG (wie zum Beispiel die geplante \nRegelmäßigkeit oder das Anfahren bestimmter Haltestellen mit der Möglichkeit, \ndort ein- und auszusteigen) als auch solche des Ausflugsverkehrs nach § 48 \nPBefG (wie der den Teilnehmern gemeinsame Zweck der Besichtigung \nstädtischer Sehenswürdigkeiten oder des Anfahrens von \nEinkaufsmöglichkeiten). Dass die Einstufung dieser Fahrten als \n\"Sonderlinienverkehr (Marktfahrten)\" nicht gerechtfertigt erscheint, hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt; diese \nEinschätzung wird inzwischen offenbar auch von der Antragsgegnerin geteilt. \nWerden die Stadtrundfahrten unter der Prämisse des § 2 Abs. 6 PBefG als \nGelegenheitsverkehr i. S. d. §§ 46,48 PBefG eingestuft, so hätte einerseits die \nAntragsgegnerin mit der Einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG zwar \nmöglicherweise eine für diese Verkehrsart nicht zutreffende Rechtsfigur \ngewählt, andererseits steht dann der Antragstellerin aber auch kein etwa dem \n§ 13 Abs. 2 PBefG vergleichbarer Konkurrentenschutz zu. \n\n7\n\nWerden, wozu der Senat bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in Abwägung \naller begrifflichen Vorgaben des Gesetzes u. a. wegen der Regelmäßigkeit und \nder vorgegebenen Streckenführung und Haltestellen der Busse tendiert, die \nStadtrundfahrten als Linienverkehr qualifiziert - mit dem nicht im Vordergrund \nstehenden, diese Verkehrsart an sich kennzeichnenden Zweck einer reinen \nBeförderung beliebiger Fahrgäste zwischen einem Ausgangs- und einem \nEndpunkt im Rahmen einer regelmäßigen Verkehrsverbindung, sondern mit \ndem diesen Zweck ergänzenden und überlagernden gemeinsamen Anliegen \nder Fahrtteilnehmer, zu bestimmten Sehenswürdigkeiten und/oder \nEinkaufsmöglichkeiten befördert werden zu wollen (\"Linienverkehr besonderer \nArt\", sui generis) -, so erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, sie nicht in vollem \nUmfang allen für den Linienverkehr geltenden Bestimmungen des \nPersonenbeförderungsgesetzes zu unterwerfen. Das Gebot des § 2 Abs. 6 \nPBefG, Beförderungen einer der im Personenbeförderungsgesetz bezeichneten \nVerkehrsart oder Verkehrsform zuzuordnen, kann dem nicht entscheidend \nentgegengehalten werden, weil der Gesetzeswortlaut für die Frage des \nAnwendungsmaßes der Bestimmungen für bestimmte Verkehrsarten nichts \nhergibt und eine starr an - dafür nicht in allen Punkten passende - \nGesetzesbestimmungen orientierte Handhabung eine flexible und \nangemessene Beurteilung besonderer (atypischer) Beförderungsarten \nerschweren bzw. unmöglich machen würde. Ein Absehen von der Anwendung \naller Normen für den Linienverkehr auf den hier in Frage stehenden Verkehr ist \ndabei nach Auffassung des Senats gerade auch bezüglich der objektiven \nGenehmigungsvoraussetzung und drittschützende Wirkung entfaltenden \nVorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt. \n\n8\n\nVgl. ähnlich Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2006, § 42 \nRdn. Anm. 3) i). \n\n9\n\nFür den öffentlichen Linienverkehr ist anerkannt, dass es sich um eine \nAufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge handelt. § 13 Abs. 2 PBefG stellt \ndementsprechend auch die öffentlichen Verkehrsinteressen in den \nVordergrund der Betrachtung, womit das öffentliche Interesse der Befriedigung \ndes Verkehrsbedürfnisses gesichert werden soll, \n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 u.a.-, BVerfGE 11, \n168.\n\n11\n\nDies kann dahin bestimmt werden, dass große Gruppen der Bevölkerung \nauf das Bestehen wie auf das verlässliche und dauerhafte Funktionieren einer \nBeförderung in einer regelmäßigen Verkehrsverbindung, also im öffentlichen \nLinienverkehr, angewiesen sind und darauf vertrauen. Derartige Interessen der \nAllgemeinheit und wichtige Gemeinschaftsinteressen stehen bei dem in Frage \nstehenden Stadtrundfahrten-Verkehr nicht an, jedenfalls nicht in dem Maße wie \nbeim üblichen dem Interesse der Bevölkerung dienenden öffentlichen \nLinienverkehr. Aus der Sicht der Allgemeinheit erscheint es demgemäss auch \nnicht geboten, die für den öffentlichen Linienverkehr maßgebenden \nSchutzvorschriften in vollem Umfang auf diesen Verkehr anzuwenden. Das \nöffentliche Verkehrsinteresse für die in Frage stehenden Stadtrundfahrten mit \nEin- und Ausstiegsmöglichkeiten an festen Haltestellen besteht darin, dass \nTouristen (und ggf. in begrenztem Maße auch Einheimischen) die Möglichkeit \nzu Fahrten zu städtischen Sehenswürdigkeiten (und ggf. \nEinkaufsmöglichkeiten) geboten wird, wobei wegen der Ein- und \nAusstiegsmöglichkeiten der \"Reiz\" einer solchen Fahrt darin liegt, die \ntouristischen Sehenswürdigkeiten nicht nur während der Fahrt im Bus erklärt \nzu bekommen, sondern zusätzlich an bestimmten Punkten der Fahrtstrecke für \neine selbst bestimmte Zeit verweilen und später die Stadtrundfahrt an dieser \noder einer anderen Haltestelle fortsetzen zu können. Von diesem Angebot wird \ndeshalb nur ein entsprechend interessierter und somit begrenzter \nPersonenkreis angesprochen. Die vorgesehenen Stadtrundfahrten sind zudem \nin erster Linie auf Initiative der Unternehmer im Sinne der Bedienung einer \nerkannten Marktlücke zurückzuführen und werden vorwiegend aus Gründen \nder unternehmerischen Gewinnerzielung durchgeführt; dementsprechend sind \nsie mit entsprechendem wirtschaftlichen Risiko einschließlich eines möglichen \nWettbewerbs mit konkurrierenden Unternehmen verbunden. Der öffentliche \nLinienverkehr im eigentlichen Sinne, der den Bedürfnissen der Allgemeinheit \nRechnung trägt, wird hingegen durch Stadtrundfahrten in dieser Form nicht \ntangiert. Demzufolge bedarf es auch nicht einer Anwendung aller im Interesse \nder Allgemeinheit für den Linienverkehr bestehender Schutzvorschriften auf \ndiese Fahrten und somit auch nicht der drittschützenden Norm des § 13 Abs. 2 \nNr. 2 PBefG, auf den sich die Antragstellerin beruft. \n\n12\n\nFür eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Einstweilige Erlaubnis \nbesteht somit, weil diese - wie dargelegt - nicht gegen ihre Rechte verstößt, \nkeine Veranlassung. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der \nBeigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, \nsind seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/13-b-577-07","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/13-b-577-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263927","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.338777+00:00"}}