{"status":"available","doknr":"OLD263926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.12A2056.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"12 A 2056/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Verlängerung der mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom \n23. April 2007 gesetzten Stellungnahmefrist wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Stellungnahmefrist über \ndie in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 23. April 2007 bereits gewährte Frist \nvon einem Monat hinaus bis zum 31. Mai 2007 zu verlängern, bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nEin gewichtiger Grund für das am letzten Tag der gesetzten Frist eingegangene \nVerlängerungsbegehren ist nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. \nDer zur Begründung allein vorgebrachten - pauschalen - Behauptung, die Kanzlei sei \n\"derzeit wegen Wahrnehmung sehr vieler Auswärtstermine besonders überlastet\", \nfehlt es an jeglicher Substantiierung. Soweit auf die derzeitige Wahrnehmung sehr \nvieler Auswärtstermine abgestellt wird, ist schon nicht ersichtlich, dass es den \nProzessbevollmächtigten der Kläger innerhalb der großzügig bemessenen Frist von \neinem Monat nicht möglich gewesen sein soll, zu der gerichtlichen Hinweisverfügung \nund der darin thematisierten Rechtzeitigkeit der Nacherklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 substantiiert Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist nichts dazu \nausgeführt, welche Auswärtstermine von welchem Rechtsanwalt/welcher \nRechtsanwältin der Sozietät wahrzunehmen sind, welche Arbeitsbelastung im \nübrigen besteht und welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden sind, \num Überlastungen vorzubeugen. Da es dem Verlängerungsantrag schon im Ansatz \nan jeglicher Konkretisierung mangelt, konnten die Prozessbevollmächtigten der \nKläger auch nicht davon ausgehen, dass dem Antrag stattgegeben würde.\n\n4\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die \nAbweisung der Klage begegnet, wie den Klägern bereits mit gerichtlicher \nAnhörungsverfügung vom 23. April 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus \nanderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen \nZweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine \nRechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich \nim Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in \ndem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu \nberücksichtigen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2007 \n\n8\n\n- 12 A 1177/05 -, vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m.w.N. und vom 3. \nDezember 2001 - 12 A 853/00 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 124 Rn. 101.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1. ist nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG. Er hat nicht \nnachgewiesen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ein Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des am 1966 ehelich geborenen Klägers zu 1. \nvon seinem Vater durch Geburt gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers \nzu 1. geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, da jeglicher Anhaltspunkt dafür \nfehlt, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen \nhat.\n\n10\n\nVon einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Mutter des \nKlägers zu 1. durch Erklärung gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974 kann nicht ausgegangen \nwerden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1. eine fristgemäße \nErklärung abgegeben hat. Die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG endete \nmit dem 31. Dezember 1977. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ersichtlich eine Erklärung \ndes Klägers zu 1. über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von seiner \nMutter nicht abgegeben worden.\n\n11\n\nDie Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, \nwenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm \nrechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer \nAuskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen \nStelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche \nStaatsangehörigkeit oder über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu \nmachen und, soweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, \nwenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem \ndeutschen Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt \ndes Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n13\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.\n\n14\n\nHiernach begann die Nacherklärungsfrist spätestens im März 1996, als die \nKläger gleichzeitig mit der Mutter/Großmutter einen Aufnahmeantrag gestellt und \ndabei angegeben haben, die Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 1. sei im \nSeptember 1943 aus der Ukraine nach Deutschland umgesiedelt und dort \neingebürgert worden und auch die Mutter des Klägers zu 1. habe sich von 1943 bis \n1945 in Deutschland aufgehalten und sei anschließend in die Sowjetunion \nverschleppt worden. Danach bestand für den Kläger zu 1. hinreichend Anlass, sich \nKlarheit über die eigene Staatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung \nzu verschaffen oder vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die \nsechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 lief \ndementsprechend im September 1996 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine \nErwerbserklärung seitens des Klägers zu 1. nicht abgegeben worden.\n\n15\n\nIn dem Aufnahmeantrag von März 1996 kann eine Erklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 nicht gesehen werden.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n17\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.\n\n18\n\nGründe, die den Kläger zu 1. innerhalb dieser Frist ohne eigenes Verschulden \ndaran gehindert haben, Rechtsauskünfte von geeigneten Stellen zur eigenen \nStaatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung einzuholen und ggfs. \nvorsorglich eine Erklärung abzugeben, sind nicht ersichtlich. Ein die \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes \nunverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage \nbegründet.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n20\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.\n\n21\n\nDer Kläger zu 1. ist auch nicht als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit \ni.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG anzusehen, weil er weder als Flüchtling oder Vertriebener \ndeutscher Volkszugehörigkeit noch als dessen Abkömmling in dem Gebiet des \ndeutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden \nhat. \n\n22\n\nDa der Kläger zu 1. weder deutscher Staatsangehöriger noch Deutscher ohne \ndeutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, hat die Klägerin zu 2. \ndiese Rechtsstellung auch nicht von ihm erwerben können. Sonstige zugunsten der \nKlägerin zu 2. sprechende Erwerbstatbestände sind nicht ersichtlich.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/12-a-2056-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-24/12-a-2056-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263926","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.252665+00:00"}}