{"status":"available","doknr":"OLD263978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A4840.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 4840/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das \nbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 19. April 1959 geborene Klägerin legte am 23. \nAugust 1983 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe im Fach Evangelische Religionslehre und im \nLernbereich Sprache ab. Am 15. Juni 1984 nahm sie den \nVorbereitungsdienst auf, wurde jedoch auf ihr Verlangen mit \nAblauf des 31. Dezember 1984 wieder aus dem Dienst des \nbeklagten Landes entlassen. Im Januar 1985 begann sie eine \nAusbildung zur Kassiererin bei der E. Bank AG, die sie im \nJanuar 1986 erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war sie \nbis Oktober 1986 als Kassiererin bei der E. Bank AG tätig. \nAb Januar 1992 war sie als Referentin für Mutter-Kind-Arbeit \nbeim Katholischen Bildungswerk in L. beschäftigt. Am 15. \nDezember 1995 nahm sie - unter Anrechnung der bereits im Jahr \n1984 abgeleisteten Zeit - erneut den Vorbereitungsdienst auf \nund bestand am 14. Mai 1997 die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt für die Primarstufe in den Fächern Evangelische \nReligionslehre und Deutsch.\n\n3\n\nAm 27. November 1986 wurde ihr Sohn G. T. und \nam 16. September 1988 ihre Tochter N. T. \ngeboren.\n\n4\n\nMit Wirkung vom 18. August 1997 wurde sie für die Zeit \nbis zum 14. November 1997, später verlängert bis zum 16. Juni \n1999 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer \nUnterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden eingestellt. \nEine weitere befristete Einstellung folgte für die Zeit vom 2. \nAugust 1999 bis zum 31. Januar 2000 mit einer \nUnterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden.\n\n5\n\nBereits mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 \n(Bewerbungsbogen LID 110) hatte sie sich um eine Einstellung \nin ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes beworben. Unter dem 17. Mai \n2000 teilte die Bezirksregierung L. der Klägerin mit, dass ihre \nEinstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \nvorgesehen sei. Der Umfang der Beschäftigung betrage für die \nDauer von fünf Jahren grundsätzlich drei Viertel der normalen \nPflichtstundenzahl. Sofern sie die laufbahn- und \ndienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, werde sie nach \nAblauf von fünf Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot mit \nSchreiben vom 19. Mai 2000 an und wünschte eine \nTeilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 14. August 2000 wurde die Klägerin auf \nunbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt und an einer \nGrundschule eingesetzt. Ausweislich des der Einstellung \nzugrunde liegenden Arbeitsvertrages vom 7./10. August 2000 \nwurde sie bis zum Ende der Sommerferien des Schuljahres \n2004/2005 zunächst mit 18 Pflichtstunden pro Woche, danach \nmit voller Arbeitszeit beschäftigt. Ferner sollte spätestens nach \nAblauf von fünf Jahren bei Vorliegen der beamten-, laufbahn- \nund haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie des \nNachweises der gesundheitlichen Eignung die Beschäftigung im \nBeamtenverhältnis erfolgen. Anderenfalls bleibe es bei der \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte \nZeit.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 19. September 2000 bat die Klägerin um \n\"Überprüfung der Altergrenze\" im Hinblick auf die im \nArbeitsvertrag vorgesehene Verbeamtung zum Ende des \nSchuljahres 2004/2005. Die Bezirksregierung L. teilte unter \ndem 26. Oktober 2000 mit, eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach Ablauf der im Arbeitsvertrag \nvorgesehenen fünf Jahre komme - auch in Anwendung der \nallgemeinen Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW - \nnicht in Betracht, da die Klägerin bereits bei ihrer Einstellung in \ndas Angestelltenverhältnis das 41. Lebensjahr vollendet und \ndamit die Höchstaltersgrenze überschritten gehabt habe. Die \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW maximal mögliche \nÜberschreitung der Altergrenze um sechs Jahre bei \nVerzögerungen wegen der Geburt oder der Betreuung von \nKindern unter 18 Jahren reiche vor diesem Hintergrund \nebenfalls nicht aus.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2002 begehrte die Klägerin \nerneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach \nAuskunft der Bezirksregierung sei für die Anwendung der \nallgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht die \nEinstellung in das unbefristete Angestelltenverhältnis, sondern \ndas Datum der Bewerbung maßgeblich. Da sie zwei Kinder \nbetreut habe, habe eine Überschreitung der Altersgrenze im \nZeitpunkt ihrer Bewerbung nicht vorgelegen.\n\n9\n\nUnter dem 25. Juli 2002 teilte die Bezirksregierung L. \nunter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 26. Oktober 2000 \nmit, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in \nBetracht komme. Soweit das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW mit Erlass vom 22. \nDezember 2000 - 121-22/03, Nr. 1050/00 - nach § 84 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 LVO NRW ein allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltergrenze für die Bewerber zugelassen habe, die zum \nEinstellungsstichtag 14. August 2000 und später in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis im Grundschulbereich mit \ndrei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt worden \nseien, gelte dies nur für Bewerber, die - anders als die Klägerin - \nbei ihrer unbefristeten Einstellung in das Angestelltenverhältnis \nnicht überaltert gewesen sein.\n\n10\n\nAm 27. August 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. \nZur Begründung führte sie aus, die auf dem Erlass vom 22. \nDezember 2000 beruhende Einstellungspraxis, nach der \nLehrkräfte mit Mangelfächern auch nach Überschreitung des 41. \nLebensjahrs noch verbeamtet würden, widerspreche dem \nGleichbehandlungsgrundsatz, weil damit die Statusfrage an die \nmehr oder weniger zufällige Ausgestaltung der \nFächerkombination gekoppelt werde.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 27. November 2002 zurück. Der Widerspruch sei \nunzulässig, weil der Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe bereits mit bestandskräftigem \nBescheid vom 26. Oktober 2000 entschieden worden sei. Ohne \ndas Verfahren wieder aufgreifen zu wollen, sei darauf \nhinzuweisen, dass der Widerspruch auch unbegründet sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 2. Dezember 2002 Klage erhoben. Der \nWiderspruch sei zulässig gewesen, da das beklagte Land in eine \nerneute Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Im \nÜbrigen hat sie sich zur Begründung auf ihren Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren bezogen und ergänzend geltend \ngemacht, die auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nVerwaltungspraxis, Lehrkräfte mit Mangelfächern trotz \nÜberalterung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen, verstoße mangels sachlicher Rechtfertigung gegen \nden in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Die Höchstaltersgrenze sei nicht \nmit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wonach jeder Deutsche nach \nseiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Außerdem verstoße sie \ngegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom \n27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen \nAlters. Die Ungleichbehandlung sei nicht im Sinne des Art. 6 \nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG sachlich \ngerechtfertigt. Das folge bereits daraus, dass in den \nbenachbarten Bundesländern die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf die Altersgrenze \nabweichend geregelt sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung L. vom 25. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 27. November 2002 zu \nverpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klage sei wegen des verspätet erhobenen Widerspruchs \nunzulässig. Über den Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis sei bereits mit Bescheid vom 26. Oktober \n2000 entschieden worden. Im Widerspruchsbescheid sei deutlich \ngemacht worden, dass das Verfahren nicht wieder habe \naufgegriffen werden sollen. Die Klage sei aber auch \nunbegründet, da die Einstellungspraxis im Einklang mit Art. 3 \nAbs. 1 GG stehe. Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG werde durch die \nMöglichkeit gewährleistet, das Amt im Angestelltenverhältnis \nzu übertragen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom \n14. Oktober 2004 abgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit \nhöherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Die gemeinschaftsrechtlichen \nInitiativen sollten der Diskriminierung aus Altersgründen im \nRahmen von Anstellungen bei Gemeinschaftsinstitutionen \naufgrund verschiedener Altersgrenzen der Institutionen \nentgegenwirken, so dass die Anwendbarkeit der Richtlinie \n2000/78/EG fraglich sei. Ungeachtet dessen folge aus § 52 \nAbs. 1 LVO NRW keine Diskriminierung, weil die darin \nbestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber \ngleichermaßen gelte. Ferner bringe die Altersgrenze die \nDienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in \nein angemessenes Verhältnis und gewährleiste eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Auf \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche \nKinderbetreuungszeiten könne sich die Klägerin nicht berufen, \nweil sie unter Zugrundelegung der höchstens anrechenbaren Zeit \nvon sechs Jahren spätestens zum 18. April 2000 hätte eingestellt \nwerden müssen. Auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW, wonach \neine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 LVO NRW als erteilt gelte, \nwenn am Tag der Antragstellung die Höchstaltergrenze noch \nnicht überschritten gewesen sei und die Einstellung binnen \nJahresfrist erfolge, könne sich die Klägerin nicht berufen, da § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW in Bezug auf die Anrechnung von \nKindererziehungszeiten abschließend sei. Als bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft unterfalle die \nKlägerin, die zudem nicht über die Lehramtsbefähigung in \neinem der Mangelfächer verfüge, schließlich nicht dem \nAnwendungsbereich des Mangelfacherlasses. Ein Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG und die Pflicht, Auswahlentscheidungen unter \nBewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nzu treffen, liege darin nicht.\n\n19\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n28. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 22. November \n2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n26. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am \n4. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n20\n\nMit ihrer am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin vor, die Richtlinie \n2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, \nwas sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den \nZiffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie \n2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher \nStellen\".\n\n21\n\nDie im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei \ndaher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messen. Sie sei nur \ndann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und \nangemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein \nlegitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen \nBeschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - \ngerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks \nangemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten \nfiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit \nBlick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, \ndass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in \nden Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu \neingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. \nLebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete \nLehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, \nsei der verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren \nunangemessen lang.\n\n22\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit \nkönne auf die regelmäßige Dienstzeit, die Höhe der Versorgung \nund die zugestandene Mindestversorgung abgestellt werden. Die \nregelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr \nbis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, \nin Ansatz zu bringen. Die mögliche Dienstzeit betrage demnach \n48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also \neine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen \nGesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn \nkönne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und \nReferendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres \nbeginnen. Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 \nJahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. \nEine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht \ngerechtfertigt.\n\n23\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung \neiner amtsangemessenen Alimentation oder einer \nMindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, \nda sie im öffentlichen Dienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. \nTeilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr \nabhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die \nzugesicherte Mindestversorgung sei bei langjährigen \nFreistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 \nBeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer \nruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz \n1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit \nvorliege, die das Erreichen der Mindestversorgung ermögliche \nund für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 \nJahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung \nstehende Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die \nAnhebung der Pensionsgrenze von 65 auf 67 Jahre verlängern. \nDie Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n24\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im \nWiderspruch zu dem mit Wirkung vom 18. August 2006 in \nKraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). \nEine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden \n§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - \nspezifische Ausbildungsanforderungen eines bestimmten \nArbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da \nnicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen \nGründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt \nwerden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - \nNotwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungsdauer vor \ndem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt. Das \nzeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung \ndie Überlegung zu Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, \nbei denen das Erreichen des Rentenalters bereits absehbar sei, \neiner aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver \nArbeit gegenüberstehen müsse. Bei einer durch die umstrittene \nAltersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht \neinschlägig sei.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land \nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n25. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n27. November 2002 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n27\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n28\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden.\n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte \nAltersgrenze verstoße nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales \nRecht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. \nDie Richtlinie 2000/78/EG sei durch das am 14. August 2006 in \nKraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an \ndieser richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie \nfielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, \nder sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die \nBedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien \nRegelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern \ngrundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum \nSchuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als \nAngestellte beschäftigt würden.\n\n32\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze \nrichtlinienkonform und verstoße nicht gegen das \nBenachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es \nsich um einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im \nSinne des § 10 AGG handele.\n\n33\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die \nberufliche Ausbildung zum Erwerb der laufbahnrechtlichen \nBefähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre \nAltersgrenze, da in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW \nAusnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf \nverschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der \nMangelfacherlass habe lediglich Ausnahmecharakter und könne \nnicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um neue \nLehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die \nAltersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben mit auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nüber die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n39\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der \nBezirksregierung L. vom 25. Juli 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW \nin das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat.\n\n42\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \nhatte sie bereits am 19. April 1994 und damit mehrere Jahre vor \nihrem erstmaligen Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2000 überschritten.\n\n43\n\nDie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche \nBerücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung rechtfertigt \nkeine andere Entscheidung, da der für die Betreuung von zwei \nKindern höchstens vorgesehene Nachteilsausgleich von sechs \nJahren nicht ausreicht. Die Klägerin hatte die Altersgrenze zum \nZeitpunkt ihrer Einstellung mit Wirkung vom 14. August 2000 \num sechs Jahre und vier Monate überschritten.\n\n44\n\nDass die Klägerin bei ihrer Bewerbung die Altergrenze noch \nnicht um mehr als sechs Jahre überschritten hatte, rechtfertigt \nkeine andere Entscheidung. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW \ngilt zwar eine Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltergrenze als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, \nan dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltergrenze \nnicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Diese \nFiktionswirkung tritt jedoch nur bei Überschreitung der \nRegelaltergrenze - hier von 35 Jahren - ein. Eine Kumulation \nmit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW kommt nicht \nin Betracht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach beim \nVorliegen von Verzögerungstatbeständen keine Erhöhung der \nAltersgrenze erfolgt, sondern lediglich deren Überschreitung \ngestattet wird. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 198. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, \nZBR 1999, 22; OVG NRW Beschluss vom 2. Februar 1999 - 6 \nA 693/96 -, Juris, m.w.N.\n\n46\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht \nebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner \nEntscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - \nvom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass \ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. \nNovember 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen \nwerden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben \nworden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. \nI. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens \nzehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit den Fächern \nEvangelische Religionslehre und Deutsch für die Primarstufe \nkeines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer für die \nSekundarstufen I und II. Im Übrigen gilt die Ausnahme nach \nausdrücklicher Regelung des Erlasses nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst beschäftigt \nsind, werden davon nicht begünstigt.\n\n47\n\nDie auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nVerwaltungspraxis, eine Ausnahme nur bei Bewerbern mit \nbestimmten Mangelfächern zuzulassen, verstößt nicht gegen den \nin Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. \nMit dem Erlass wird ersichtlich der Zweck verfolgt, gerade die \nan den Schulen fehlenden Lehrkräfte zu gewinnen, die aufgrund \nihrer fachlichen Ausbildung den in bestimmten Fächern \nvorhandenen Mangel an Fachlehrern ausgleichen können. Ein \nsachlich vertretbares Differenzierungskriterium liegt damit \nvor.\n\n48\n\nAus demselben Grund verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen \nSchuldienst als Angestellte beschäftigte Lehrkräfte hingegen \nnicht zu berücksichtigen. Der Zweck, neu einzustellende \nLehrkräfte zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und \ndamit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B \n493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A \n1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der \nvorstehend genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind \nmit dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) \nRecht vereinbar.\n\n52\n\n1.\n\n53\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nHöchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz \nvereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit dem \nAnspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein \nangemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, \nDÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, \nm.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse \nvom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom \n17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003, \na.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n55\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch \nRechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG \nNRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie \nverstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft \ngetreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet.\n\n56\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung \nunterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen \nim Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b).\n\n57\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller \nHinsicht auch Beamte, die - wie die Klägerin - den \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes \nunterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des \nGesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen \nRechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der \nLänder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt \nBewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAGG).\n\n58\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die \nstreitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 \nLVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit \nan öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \nbeschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im \nAngestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst \neingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG \nebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses \nzur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für \nLehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter \nanderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten \nmaßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte \nim Beamtenverhältnis.\n\n59\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält \nkeine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des \nAGG.\n\n60\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare \nBenachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG \ngenannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer \nvergleichbaren Situation, erfährt, erfahren hat oder erfahren \nwürde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, \neine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.\n\n61\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein \nRechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn \nsie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel \ngerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels \nmüssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n62\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber \ndes beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf \nunsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. \nSie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein \nangemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand \nherzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. \n\n63\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses \nzwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im \nRuhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung \nliegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die \nLegitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. \nAuch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals \nbesonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für \neine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach \nder Überschrift der Norm \"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in \nNr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n64\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. \n16/1780, S. 36,\n\n65\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren \nBeschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer \naufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der \nVorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der \nlaufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend \ndavon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n66\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und \nangemessen betrachtet werden.\n\n67\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \nRechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. \n60 f.\n\n68\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der \nAngemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen \nAltersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges \nAnliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten \nsich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz \ndurch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem \nunbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.\n\n69\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 \nSatz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen \nund erforderlich.\n\n70\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst \nnicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven \nDienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf \ndiese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine \nMindestdienstzeit gewährleistet.\n\n71\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht \nüber das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels \nangemessen ist.\n\n72\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten \nMittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem \nGesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n73\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 \nAGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der \neuropäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere \nKonkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen \nGemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass \nder in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner \neinheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade \nUngleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem \naufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen \nMitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.\n\n74\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur \nRichtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n75\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem \nprinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein \neuroparechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung \ntragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert \nwerden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in \neinem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls \nbeispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich \nNormgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das \nhier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur \nFolge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur \nErreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik \nverfügen müssen.\n\n76\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \na.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n77\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der \nnationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der \nBeschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch \nunbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, \nkeiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen \nZusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen \nGleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet \nwurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen \nanderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten \nwährend ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. \nDies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der \nAusbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem \nBerufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer \nBeschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen \ndie größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es \ndie Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen \nallgemeinen Grundsätzen.\n\n78\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, \nBT-Drucks. 16/1780, S. 36.\n\n79\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der \nstreitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nsind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. \nDie Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer \nzutreffenden Antwort aus.\n\n80\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das \nöffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine \nmöglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, \nauch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis \neintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls \nim Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, \netwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu \ndecken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n81\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November \n2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n82\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern \nund möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die \ndamit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze \ndar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit \ndurch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die \nEntwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven \nBeamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte \ndurchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der \nindividuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n83\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits \nhervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist \ndeshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur \nRegelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, \nden bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen \nVerfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich \ndarauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n84\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt \nvon verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart \ndes Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen \nInteressen. Demgemäß können auch der gerichtlichen \nKontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n85\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher \nÜberprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR \n281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 \nBvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. \nMai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n86\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze \nauf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nVerordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl \nder Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte \nAltersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis \neines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des \nPrinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche \nAusbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 \nAbs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO \nNRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. \nLebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) \nbeziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). \nOhne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die \nAusbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. \nLebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt \nzudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den \npersönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt \neines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen \nKindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen \neiner Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem \nbesonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n87\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den \nVerordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" \neiner Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren \nausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit \nvermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die \nAusgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch \nzu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen \nwerden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, \nwäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte \neinzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von \n35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere \nBeihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene \nSonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n88\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für \nLaufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach \nden eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung \nder Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. \n6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von \nGesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im \njeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen \nkönnen. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der \nRichtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen \nStruktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu \nvoneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - \nwie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des \nZulässigen hält.\n\n89\n\n2.\n\n90\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des \nbeklagten Landes steht auch im Einklang mit europäischem \nRecht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 \nund Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung \nwegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine \nRechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz \n1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften \nstimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 \nund 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich \nüberein und rechtfertigen deshalb keine abweichende \nBeurteilung.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n92\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung beimisst.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-4840-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-4840-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263978","retrieved":"2026-07-09 02:31:03.964500+00:00"}}