{"status":"available","doknr":"OLD263975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A371.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 371/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. Juli 1961 geborene Klägerin beendete das Gymnasium im Jahr 1980 mit der \nFachoberschulreife. Am 19. April 1980 wurde ihr erster Sohn B. X. und am 21. Januar \n1982 ihr zweiter Sohn U. X. geboren.\n\n3\n\nVom 15. August 1983 bis zum 14. August 1984 absolvierte sie ein Vorpraktikum im \nKindergarten. Ab dem 1. August 1984 bis zum 18. Juli 1986 besuchte sie die Fachschule für \nSonderpädagogik in M. und erwarb den Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin. \nDas Anerkennungsjahr absolvierte sie vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 im \nstädtischen Kindergarten. Vom 15. September 1987 bis zum 31. Mai 1989 arbeitete sie dort \nals Gruppenleiterin. Ab dem 1. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 leitete sie eine \nKindertagesstätte. Im Anschluss daran war sie bis zum 30. April 1992 wieder als Erzieherin in \neiner Kindertageseinrichtung tätig.\n\n4\n\nAb dem 31. August 1992 besuchte die Klägerin die Fachoberschule für Sozial- und \nGesundheitswesen in M. , die sie am 30. Juni 1993 mit der Fachhochschulreife \nabschloss. Von 1993 bis 1995 studierte sie Sozialwissenschaften und Psychologie an der \nUniversität - Gesamthochschule E. und legte am 30. August 1995 die Diplom-\nVorprüfung ab. Danach nahm sie das Studium in den Fächern Psychologie und \nSozialpädagogik für das Lehramt für die Sekundarstufe II für berufliche Schulen an der \nUniversität E1. auf, das sie am 24. November 1998 mit der ersten Staatsprüfung \nabschloss. Parallel zum Studium war sie vom 8. August 1994 bis zum 31. Dezember 1997 als \nDozentin beim Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes tätig. Vom 1. \nApril 1997 bis zum 20. Februar 1998 arbeitete sie zudem als studentische Hilfskraft. Vom \n1. Januar 1998 bis zum 31. Januar 1999 war sie erneut als Erzieherin beschäftigt.\n\n5\n\nAm 1. Februar 1999 nahm sie den um zwölf Monate verkürzten Vorbereitungsdienst auf \nund bestand am 18. Januar 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II für berufliche Schulen, ebenfalls in den Fächern Sozialpädagogik und \nPsychologie.\n\n6\n\nVom 1. Februar 2000 bis zum 9. März 2000 war die Klägerin zunächst im befristeten \nAngestelltenverhältnis mit 24,5 Pflichtsunden am Berufskolleg beschäftigt. Mit Wirkung vom \n10. März 2000 wurde sie aufgrund ihrer Bewerbung auf eine schulscharfe Ausschreibung auf \nunbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl am \nH. -T. -Berufskolleg in M. eingestellt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. März 2000, eingegangen bei der Bezirksregierung L. am 29. \nMärz 2000, beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze beruhe darauf, dass sie ihre beiden Kinder betreut und \nzudem eine Berufsausbildung absolviert habe, die für die Tätigkeit am Berufskolleg \nVoraussetzung sei.\n\n8\n\nMit dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 13. April 2000 \nlehnte die Bezirksregierung L. den Antrag mit der Begründung ab, es liege kein \nAusnahmetatbestand vor, der eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz \nÜberschreitung der Altersgrenze ermögliche. Eine Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten \nscheide aus, weil die verzögerte Einstellung nicht dadurch, sondern durch die jahrelange \nBerufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bedingt sei. Dass die Einstellung \nbevorzugt aufgrund der langjährigen Berufserfahrung erfolgt sei, rechtfertige ebenfalls keine \nAusnahme.\n\n9\n\nAm 7. Juni 2000 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die \nKinderbetreuung habe zu erheblichen Ausbildungsverzögerungen geführt. Außerdem sei eine \nEinstellung ohne Berufsausbildung im sozial-pädagogischen Bereich oder eine Berufstätigkeit \nin diesem Bereich nicht möglich gewesen.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe des \nAblehnungsbescheides mit Bescheid vom 16. Juni 2000 zurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 26. Juni 2000 Klage erhoben und zur Begründung ihren Vortrag aus \ndem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertiefend vorgetragen, sie habe sich aus privaten \nGründen gezwungen gesehen, von 1986 bis 1992 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein \nLebensweg, der vom Abitur geradlinig auf die Staatsprüfungen zulaufe, sei von in die \nKinderbetreuung eingebundenen Müttern kaum zu verwirklichen. Es müsse daher \nberücksichtigt werden, dass sie die Lehramtstätigkeit mangels entsprechender \nAusbildungsmöglichkeiten nicht früher habe aufnehmen können. Außerdem verstoße es \ngegen den Gleichheitsgrundsatz, dass insbesondere auf der Grundlage des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 \nNr. 1050/00 - Lehrkräfte verbeamtet würden, die älter als sie (die Klägerin) seien.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 13. \nApril 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, sie \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie verzögerte Einstellung der Klägerin beruhe nicht auf den Kinderbetreuungszeiten, \nsondern auf ihrer Tätigkeit in dem erlernten Beruf nach Erlangung der Fachhochschulreife. \nNichts anderes folge aus der im Rahmen der schulscharfen Ausschreibung geforderten \nbesonderen Qualifikation. Dort sei lediglich eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit \nim sozialpädagogischen Bereich gefordert worden, nicht aber beides kumulativ. Die mit dem \nErlass vom 22. Dezember 2000 ermöglichte Überschreitung der Altersgrenze um längstens \nzehn Jahre gelte ausdrücklich nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. \nLaufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die wie die Klägerin bereits im Angestelltenverhältnis \nbeschäftigt seien, dürften von ihr nicht erfasst werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nliege darin nicht, da es sachlich gerechtfertigt sei, auf diese Weise einen Anreiz für noch nicht \nim Dienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte zu schaffen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 abgewiesen. \nDie Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Die gemeinschaftsrechtlichen Initiativen sollten der \nDiskriminierung aus Altersgründen im Rahmen von Anstellungen bei \nGemeinschaftsinstitutionen aufgrund verschiedener Altersgrenzen der Institutionen \nentgegenwirken, so dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG fraglich sei. \nUngeachtet dessen folge aus § 52 Abs. 1 LVO NRW keine Diskriminierung, weil die darin \nbestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gelte. Ferner bringe die \nAltersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein \nangemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Kinderbetreuungszeiten könne \ndie Klägerin infolge der im August 1983 wieder aufgenommenen Berufstätigkeit nicht in \nausreichendem Umfang vorweisen. Zudem sei die Kinderbetreuung wegen der nachfolgenden \nBerufsausbildung und Berufstätigkeit nicht kausal für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze. Als bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft unterfalle die \nKlägerin trotz ihrer Lehramtsbefähigung im Mangelfach Sozialpädagogik nicht dem \nAnwendungsbereich des Erlasses vom 22. Dezember 2000. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG liege darin nicht, weil der Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte in Mangelfächern zu \ngewinnen, ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium darstelle.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. November 2003 zugestellte \nUrteil hat dieser am 28. November 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 21. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 28. Juli 2006, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit ihrer am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die \nKlägerin vor, die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, \nwas sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. \nNach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n20\n\nDie im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie \n2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv \nund angemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein \nrechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische \nBildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. \nDie angeführten fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den \nErlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit \nvor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte \nBewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass \nverbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte \nBeschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.\n\n21\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n23\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 13. April 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen,\n\n26\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n27\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n28\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch \ndas am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen \nUmsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des \nGesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu \nöffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, \nda Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n31\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht \ngegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall \ngerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.\n\n32\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb \nder laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 \nSätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene \npersönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich \nAusnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um \nneue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine \nAufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n33\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 13. April 2000 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n39\n\nI.\n\n40\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n41\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 10. Juli 1996 und damit mehrere Jahre \nvor ihrem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis im Jahr 2000 überschritten.\n\n42\n\nDie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten der \nKinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung darf die \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme \nwegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 \nJahren verzögert hat. Die Zulässigkeit einer Überschreitung der Altersgrenze setzt voraus, \ndass die Kinderbetreuung die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung darstellt. \nDer Ursachenzusammenhang ist hingegen unterbrochen, wenn nach der Zeit einer \nKinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise \nvermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile \nvom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A \n1524/02 -, Juris, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, Juris, und vom 22. Februar \n2005 - 6 A 4762/03 -.\n\n44\n\nEine solche, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung unterbrechende Verzögerung der \nEinstellung ist hier jedenfalls durch die mehrjährige, mindestens halbtags,\n\n45\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001 32, und OVG \nNRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, Juris, jeweils m.w.N.,\n\n46\n\nausgeübte Berufstätigkeit der Klägerin vom 15. September 1987 bis zum 30. April 1992 \neingetreten. Die in dieser Zeit wahrgenommenen Tätigkeiten als Gruppenleiterin im \nKindergarten, Leiterin einer Kindertagestätte sowie Erzieherin in einer \nKindertageseinrichtung waren für die Einstellung der Klägerin nicht erforderlich. \n\n47\n\nKeine andere Beurteilung folgt daraus, dass die schulscharfe Ausschreibung der Stelle am \nH. -T. -Berufskolleg in M. , auf die sich die Klägerin erfolgreich beworben hat, \neine \"Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich beziehungsweise Berufstätigkeit in \ndiesem Bereich\" voraussetzte. Denn diese Anforderungen hatte die Klägerin bereits mit ihrer \nAusbildung zur Erzieherin in den Jahren 1984 bis 1987 erfüllt. Einer darüber hinausgehenden \nmehrjährigen Berufstätigkeit bedurfte es nicht.\n\n48\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls \nnicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nSie vertritt mit dem Fach Sozialpädagogik zwar eines der in dem Erlass aufgeführten \nMangelfächer an berufsbildenden Schulen. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung \ndes Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich \nüberalterte Lehrerinnen und Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt.\n\n49\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte \nbeschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 \nAbs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, \nneu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares \nund damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom \n18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n51\n\nDas Vorgehen des beklagten Landes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. \nDer Einwand, der Grundsatz der Bestenauslese sei verletzt, weil die im Sinne des Erlasses neu \neinzustellenden überalterten Bewerber in der Regel weniger qualifiziert seien als diejenigen, \ndie - wie sie - bereits im unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst \nbeschäftigt seien, greift nicht durch. Der Dienstherr verletzt seine Pflicht, \nAuswahlentscheidungen unter Bewerbern für ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu treffen, nicht, wenn er dabei Bewerber unberücksichtigt lässt, die - \nwie hier - unabhängig von ihrem Leistungsbild die rechtmäßig zugrunde gelegten \nEinstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen.\n\n52\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, \n614.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n55\n\n1.\n\n56\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n58\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n59\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n60\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n61\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n62\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n63\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n64\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n65\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. \n\n66\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n67\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n68\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n69\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n70\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n71\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n72\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n73\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n74\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n75\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n76\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n77\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n78\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n79\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n80\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n81\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n82\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n83\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n84\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n85\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n86\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n87\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n88\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n89\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n90\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n91\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n92\n\n2.\n\n93\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n95\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-371-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-371-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263975","retrieved":"2026-07-09 02:31:03.672883+00:00"}}