{"status":"available","doknr":"OLD263974","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A3599.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 3599/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1949 geborene Kläger trat 1973 als Forstmeister z. A. in den Dienst des beklagten \nLandes. \n\n3\n\nEr leitete seit 1990 in der damaligen Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung \nund Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen als Forstdirektor die dortige Abteilung \n\"Forstplanung und Waldökologie\". Im März 1991 wurde er zum Leitenden Forstdirektor \nbefördert. Von 1994 bis zur Auflösung der Behörde am 31. Dezember 2006 war er Leiter der \nForstabteilung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für \nAgrarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Inzwischen leitet er die Abteilung \n\"Waldökologie, Forsten und Jagd\" beim Landesbetrieb Wald und Holz. \n\n4\n\nDurch Urkunde vom 27. August 2000 berief ihn das beklagte Land unter Fortdauer seines \nBeamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis \nauf Zeit und ernannte ihn zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2 BBesO). Am 14. \nAugust 2001 beantragte der Kläger beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), ihn auf Lebenszeit zum \nAbteilungsdirektor zu ernennen. Mit Erlass vom 4. September 2001, dem eine \nRechtsmittelbelehrung nicht beigegeben war, lehnte das MUNLV den Antrag unter Verweis \nauf § 25 b Abs. 7 Nr. 1.2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz -LBG) ab. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 2. Juli 2002 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, § 25 b \nLBG sei nicht anwendbar, weil er bereits seit Jahren die Funktion eines Abteilungsleiters \ninnehabe, ihm also kein neues Amt übertragen werde. Seine Bewährung in der \nFührungsfunktion habe er lange unter Beweis gestellt. Außerdem sei § 25 b LBG wegen \nVerstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Es sei nicht gerechtfertigt, dass nach der \nBesoldungsgruppe B bewertete Ämter in Behörden, die den obersten Landesbehörden nicht \nunmittelbar nachgeordnet seien, sofort auf Lebenszeit verliehen würden. Die Vorschrift \nverstoße zudem gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums: die Übertragung \naller Ämter auf Lebenszeit, die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes, die persönliche \nUnabhängigkeit, das Laufbahnprinzip, das Prinzip der Ämterstabilität und die Treuepflicht \ndes Dienstherrn.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August 2000 und des \nErlasses vom 4. September 2001 zu verpflichten, ihm das Amt eines Abteilungsdirektors \n(Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.\n\n8\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs hat sich auf § 12 b des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts \n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) berufen, dessen landesrechtliche Umsetzung § 25 b \nLBG sei. Die Ernennung zunächst auf Zeit diene der praktischen Umsetzung des \nLeistungsprinzips. Betroffen seien außerdem weniger als ein Prozent der Stellen im \nLandesdienst. Da das vorherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortgeführt werde, sei die \nUnabhängigkeit nicht gefährdet. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Ämtern bei den \nobersten Landesbehörden nicht unmittelbar nachgeordneten Behörden bestehe nicht, weil \ndortige Führungsämter nach § 25 a LBG auch erst auf Probe vergeben würden.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2005 abgewiesen. Es \nhat § 25 b LBG als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. \n5 Grundgesetz - GG) vereinbar angesehen, weil er das Lebenszeitprinzip und das \nLeistungsprinzip in praktischer Konkordanz zum Ausgleich bringe. Allerdings sei ein \nschonender Ausgleich in diesem Sinne nur dann anzuerkennen, wenn das Ermessen des \nDienstherrn am Ende der ersten Amtszeit in verfassungskonformer Auslegung von § 25 b \nAbs. 1 LBG beschränkt sei. Dem Beamten dürfe eine zweite Amtszeit nicht vorenthalten \nwerden, wenn er sich bewährt habe und keine grundlegende Änderung der \nOrganisationsstruktur anstehe. Das Organisationsermessen des als Gesetzgeber handelnden \nDienstherrn erlaube es zudem ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nur für bestimmte \nFührungsämter ein Zeitbeamtenverhältnis vorzusehen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am \n8. September 2005 zugestellte Urteil am 26. September 2005 Berufung eingelegt und diese \nam 7. November 2005 begründet. \n\n13\n\nEr trägt er ergänzend vor, der vom Verwaltungsgericht angeführte politische Beamte oder \nder Rektor einer Universität seien mit ihm nicht vergleichbar. Der Zweck der zeitlichen \nBefristung, nämlich die Bewährung in der konkreten Führungsfunktion festzustellen, sei bei \nihm außerdem längst erfüllt.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat den Kläger nach Ablauf der ersten Amtszeit mit Urkunde vom 24. \nAugust 2005 erneut unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer \nvon fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und ihn zum Abteilungsdirektor \nernannt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat es mit Widerspruchsbescheid vom 16. \nNovember 2006 zurückgewiesen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 27. August 2000, vom 4. September 2001 und vom 24. August 2005 \nsowie des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 zu verpflichten, ihm das Amt \neines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu übertragen.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie insbesondere hinsichtlich der Klageerweiterung zulässige Klage ist unbegründet, weil \nder Kläger keinen Anspruch darauf hat, zum Abteilungsdirektor auf Lebenszeit ernannt zu \nwerden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 25 b LBG, wonach ein Amt mit \nleitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei \nAmtszeiten übertragen wird, weder gegen die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder den Gleichheitssatz verstößt noch \nsonst verfassungswidrig ist. Unterfällt ein Amt dieser Vorschrift, besteht aus allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Regelungen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BRRG, § 5 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2 LBG) kein Anspruch auf dessen sofortige Übertragung auf Lebenszeit.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. September 2006 - 6 A 1710/04 -, ZBR 2006, 424, und - \n6 A 4501/03 -.\n\n26\n\nDas Klagevorbringen bietet keinen Anlass, hiervon abzurücken. Auch die derzeitige \nBeschäftigungsbehörde des Klägers, der Landesbetrieb Wald und Holz, ist nach § 55 Abs. 2 \ndes Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dem MUNLV als oberster Forstbehörde \nunmittelbar nachgeordnet im Sinne des § 25 b Abs. 7 Nr. 1.2 LBG. Ob, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, bei verfassungskonformer Auslegung des § 25 b Abs. 1 \nLBG dem Beamten eine weitere Amtszeit nicht vorenthalten darf, wenn er sich bewährt hat \nund keine grundlegende Änderung der Organisationsstruktur ansteht, braucht nicht \nentschieden zu werden. Der Kläger ist nach dem Ende seiner ersten Amtszeit als \nAbteilungsdirektor erneut auf Zeit in dieses Amt berufen worden, so dass ihm gemäß § 25 b \nAbs. 1 Satz 4 LBG nach deren Ablauf das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nübertragen werden \"soll\". Die Zeiten, in denen der Kläger die Leitungsfunktion bereits \ninnehatte, können auf die zweite Amtszeit nicht angerechnet werden, weil § 25 b Abs. 1 Satz \n3 LBG diese Möglichkeit nur bei der erstmaligen Übertragung des Amtes vorsieht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, da die \nstreitentscheidende Frage, ob § 25 b LBG NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist, \ninsbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der \nvergleichbaren Regelung des Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes (BayVerfGH, \nEntscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf.15-VII-01 -, DVBl 2005, 306) grundsätzlich \nklärungsbedürftig erscheint.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-3599-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-3599-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263974","retrieved":"2026-07-09 02:31:03.587065+00:00"}}