{"status":"available","doknr":"OLD263969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A1957.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 1957/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Änderung des Beihilfebescheids vom 25. Juli 2002 sowie \ndes Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe \nauf die Rechnung der S. Parkklinik vom 15. Juli 2002 unter voller Berücksichtigung des \nTagespflegesatzes von 359,30 EUR zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nSie ließ sich im Jahr 2002 in der S. Parkklinik für psychotherapeutische Medizin, einer \nPrivatklinik, behandeln. Dort ist neben Fachärzten auch nichtärztliches Personal in größerem \nUmfang in die Behandlung eingebunden. Die Patienten werden bei stationärer Aufnahme in \nEinzelzimmern mit Dusche und WC untergebracht. Der von der Privatklinik berechnete \nPflegesatz betrug pro Tag bei stationärer Aufnahme 359,30 Euro (inklusive der \nUmsatzsteuer). Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze \n(Bundespflegesatzverordnung - BPflV) liegt den Pflegesätzen nicht zugrunde, sie sind aber \nvom Verband der privaten Krankenversicherung anerkannt.\n\n4\n\nDie Klägerin war wegen einer psychischen Erkrankung insgesamt 15 Tage voll- und \neinen Tag teilstationär im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 15. Juli 2002 in der Privatklinik \naufgenommen. Hierfür berechnete die Klinik insgesamt 5.389,50 EUR. Die Bezirksregierung \nL. erkannte mit Beihilfebescheid vom 25. Juli 2002 hiervon Aufwendungen in Höhe von \n4.128,45 EUR als beihilfefähig an. Hierbei hatte sie einen von der Klägerin nicht \nangegriffenen Selbstbehalt in Höhe von 225 EUR bereits als nicht beihilfefähig abgesetzt. Bei \neinem Bemessungssatz von siebzig vom Hundert wurde der Klägerin eine Beihilfe in Höhe \nvon 2.889,92 EUR gewährt. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung begründete die Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen \ndamit, dass für eine vollstationäre Behandlung im Universitätsklinikum B. mit einem \nPflegesatz von 296,23 EUR nach BPflV erheblich geringere Kosten angefallen wären. \nDeswegen seien die Pflegesätze der Privatklinik nur in dieser Höhe beihilfefähig. \n\n6\n\nDen gegen den Beihilfebescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 zurück. Sie stützte sich \nhinsichtlich der vorgenommenen Kürzungen auf die Verwaltungsverordnung zur Ausführung \nder Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(VVzBVO). Nach Nr. 9a.5 VVzBVO (heute: Nr. 9a.6) sei der Pflegesatz von Privatkliniken \nnur insoweit angemessen und beihilfefähig, als er dem höchsten \"Pflegesatz\" einer im \nRegierungsbezirk gelegenen Universitätsklinik für eine vergleichbare Behandlung entspräche. \nDas sei das Universitätsklinikum B. . \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 9. August 2003 Klage erhoben.\n\n8\n\nSie hat u. a. geltend gemacht, die beihilfefähigen Aufwendungen bemäßen sich nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Dieser sei auch auf Privatkliniken anwendbar. \nDie Differenzierung nach Pflegeklassen wirke sich nur auf die Höhe der Beihilfefähigkeit aus. \nIn Nordrhein-Westfalen beschränke die BVO die beihilfefähigen Aufwendungen nicht auf die \nPflegesätze nach der BPflV. Anderslautende Verwaltungsvorschriften könnten die BVO nicht \nwirksam einschränken. Jedenfalls habe das beklagte Land die beabsichtigte Begrenzung auf \ndie Pflegesätze nach der BPflV nicht hinreichend bekannt gemacht. Die Pflegesätze nach der \nBPflV seien ohnehin kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil in ihnen keine \nInvestitionskosten enthalten sein dürften, die mit öffentlichen Mitteln bezuschusst worden \nseien. Eine Begrenzung auf die Pflegesätze nach der BPflV würde dazu führen, dass die \nLeistungen der Privatkliniken nicht beihilfefähig wären, weil sie als nicht öffentlich \ngeförderte Einrichtungen sämtliche Kosten in den Pflegesatz einstellen müssten. Im \nUnterschied zu Kliniken, die nach der BPflV abrechneten, verfolgten Privatkliniken legitime \nGewinnerzielungsabsichten und seien daher auch umsatz- und gewerbesteuerpflichtig. Im \nÜbrigen lägen die Pflegesätze anderer Privatkliniken noch über denen der S. \nParkklinik.\n\n9\n\nDie Klägerin hat bestritten, dass die zum Vergleich herangezogenen Universitätskliniken \nTherapien anböten, die denen der S. Parkklinik entsprächen. Außerdem würden andere \nBeihilfeträger die Pflegesätze dieser Klinik ungeschmälert als beihilfefähig anerkennen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheids vom 25. Juli 2002 sowie des \nWiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, ihr weitere 567,74 EUR als \nBeihilfe zu bewilligen.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie im Universitätsklinikum B. mögliche Behandlung sei vergleichbar mit der \ntatsächlich erfolgten Behandlung in der S. Parkklinik gewesen, so dass die über die \nPflegesätze der Universitätskliniken hinausgehenden Aufwendungen nicht mehr als \nangemessen anzusehen seien. Das entspreche auch der VVzBVO. Beihilfeberechtigte könnten \nsich auch bei einer Begrenzung der beihilfefähigen Kosten auf die Höchstsätze nach der \nBPflV weiter in Privatkliniken behandeln lassen, wenn sie den höheren Kostenanteil selbst \ntrügen.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. § 88 \nLandesbeamtengesetz - LBG - und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO ließen eine Beschränkung auf \ndie vom beklagten Land herangezogenen Pflegesätze des Universitätsklinikums B. zu. \nDas besonders aufwändige Therapiekonzept der S. Parkklinik sei nicht das \"medizinisch \nGebotene\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum zulässigen \nAusschluss von Wahlleistungen im Krankenhaus. Das Therapieangebot der \nUniversitätskliniken genüge dem medizinisch Notwendigen mit der Folge, dass auch nur die \nhierfür entstehenden Kosten angemessen seien. Die Steuerpflicht der Privatklinik, die \nausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und die Gewinnerzielungsabsicht müssten \nbei der Feststellung der Angemessenheit deswegen unberücksichtigt bleiben. \nEntgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen habe die Klägerin nicht gebildet. Jeder \nBeihilfeberechtigte müsse zudem wissen, dass die Kosten für die Unterbringung in einem \nEinzelzimmer nicht in voller Höhe beihilfefähig seien. Eine Privatklinik sei nicht gehindert, \nmit Kliniken, die nach der BPflV abrechneten, in Wettbewerb zu treten. Sie könne außerdem \noffenlegen, welcher Teil ihres Pflegesatzes nicht von der Beihilfe erfasst werde.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren \nweiter. Sie macht ergänzend geltend, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nPrivatkliniken bis zum Jahre 1987 nach der BVO beschränkt gewesen, diese Beschränkung \ndanach aber ersatzlos weggefallen sei. Die VVzBVO könne sie nicht wirksam wieder \neinführen. Wegen der finanziellen Unterstützung der Universitätskliniken durch die \nöffentliche Hand seien deren Pflegesätze nicht mit denen von Privatkliniken \nvergleichbar.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Änderung des \nBeihilfebescheids vom 25. Juli 2002 sowie des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 zu \nverpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe auf die Rechnung der S. Parkklinik vom \n15. Juli 2002 unter voller Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 359,30 EUR zu \ngewähren.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n24\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung L. vom 25. Juli 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine Beihilfe in \nvoller Höhe zu den der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die S. Parkklinik \nversagen. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe auf die \nRechnung der S. Parkklinik unter vollständiger Berücksichtigung des Tagespflegesatzes \nvon 359,30 EUR zu gewähren, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n25\n\nNach § 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO in der zum Zeitpunkt des \nEntstehens der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden Fassung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) \nsind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. \n\n26\n\nIn Krankheitsfällen sind unter anderem Aufwendungen zur Wiedererlangung der \nGesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBVO). Hierzu gehören auch die Kosten einer stationären oder teilstationären \nKrankenhausbehandlung wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Einleitungssatz BVO ergibt. Die \nNotwendigkeit der konkreten Aufwendungen steht in aller Regel fest, wenn der in Anspruch \ngenommene Leistungserbringer deren medizinische Notwendigkeit bejaht. Hegt die \nBeihilfestelle Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung, kann sie nach § \n3 Abs. 2 Satz 2 BVO ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einholen.\n\n27\n\nDie medizinische Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der den Beihilfeanträgen zugrunde \nliegenden stationären bzw. teilstationären Behandlung der Klägerin wird vom beklagten Land \nnicht in Zweifel gezogen. Das beklagte Land hat auch kein Gutachten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 \nBVO eingeholt. \n\n28\n\nDem Grunde nach berechtigte Aufwendungen begrenzt § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO \nder Höhe nach auf den angemessenen Umfang. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird für \neinzelne Aufwendungen durch besondere Regelungen der BVO konkretisiert.\n\n29\n\nDie Höhe der beihilfefähigen Kosten für Krankenhausbehandlungen richtet sich im \nRegelfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach dessen Buchstabe a) sind die Kosten \nbeihilfefähig, die nach der BPflV berechnungsfähig sind. Buchstabe b) erklärt die Kosten für \ndie zweite und dritte Pflegeklasse von ansonsten nicht näher bestimmten Pflegesätzen für \nbeihilfefähig. \n\n30\n\nPrivatkliniken, die einen selbstgewählten Einheitspflegesatz außerhalb der BPflV \nberechnen, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht erfasst. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO gilt nur \nfür Krankenhäuser, die ihre Vergütung nach der BPflV berechnen. Zwar spricht die Norm von \nnach der BPflV \"berechnungsfähigen\" und nicht von danach tatsächlich \"berechneten\" \nVergütungen. Eine fiktive Kalkulation der Privatklinik zur Ermittlung der \nberechnungsfähigen Kosten nach der BPflV scheidet jedoch mangels vergleichbarer \nKostenstrukturen aus. Die beihilfefähigen Aufwendungen können, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, bei einem Einheitspflegesatz auch nicht nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO bestimmt werden. Denn dort wird vorausgesetzt, dass das \nKrankenhaus verschiedene Pflegeklassen und keine Einheitspflegeklasse anbietet. \n\n31\n\nAuch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO scheidet aus. Eine Analogie \nsetzt neben der unbeabsichtigten Gesetzeslücke voraus, dass der Normgeber den ungeregelten \nFall in das entsprechend anzuwendende Gesetz einbezogen hätte, weil der Gegenstand \nvergleichbar ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14/04 -, BVerwGE 123, 7 zu den \nVoraussetzungen einer Analogie.\n\n33\n\nDass der Verordnungsgeber - hätte er den Fall regeln wollen - Einheitspflegesätze in Nr. 2 \nb einbezogen hätte, lässt sich nicht feststellen, weil diese nicht mit gestuften Pflegesätzen \nvergleichbar sind. Nr. 2 b geht nämlich nach der überkommenen Einteilung in \nKrankenhäusern davon aus, dass vorwiegend nach Arztwahl und Annehmlichkeit \n(Chefarztbehandlung, Unterbringung, Verpflegung u. ä.) unterschiedene Pflegeklassen eine \ntatsächliche Staffelung in dem Sinne enthalten, dass im Umfange angemessen und damit \nbeihilfefähig nur die unteren beiden Pflegeklassen sind. Das Vorhandensein mehrerer \nPflegeklassen ist unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nr. 2 b. Kliniken \nmit Einheitspflegesätzen sind damit nicht vergleichbar. \n\n34\n\nEine Analogiebildung ist zudem nur auf der Tatbestandsseite möglich. An der \nRechtsfolge der analog anzuwendenden Norm darf sich - jedenfalls außerhalb einer Rechts- \noder Gesamtanalogie - nichts verändern. Die Bestimmung, dass auch (frei festgelegte) \nEinheitspflegesätze zu den \"beihilfefähigen Aufwendungen\" (§ 4 Abs. 1 Einl. BVO) gehören, \nwäre mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO geregelten Rechtsfolge nicht identisch.\n\n35\n\nDer BVO kann die vom beklagten Land geltend gemachte Begrenzung der \nbeihilfefähigen Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen auf die Pflegesätze nach der \nBPflV auch dann nicht entnommen werden, wenn nur die verhältnismäßig hohen Sätze von \nUniversitätskliniken zum Vergleich herangezogen werden. \n\n36\n\nDas verbietet sich bereits aus systematischen Gründen. Zur Auslegung des allgemeinen \nBegriffs der Angemessenheit in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO kann nicht auf die speziellere \nNorm des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO zurückgegriffen werden, deren Voraussetzungen gerade \nnicht erfüllt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO würde andernfalls zu einer Auffangvorschrift, ohne \ndass die BVO ihm diese Funktion zuwiese. \n\n37\n\nZudem liefe dies auf eine (verdeckt) analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO \nhinaus, ohne dass die bereits dargelegten Analogievoraussetzungen erfüllt wären. Es fehlt \nnämlich an der danach notwendigen Vergleichbarkeit von Vergütungsberechnungen freier \nPrivatkliniken mit solchen, die sich nach der BPflV richten. Der Bundesgerichtshof hat \nentschieden, dass die Vergütungen von freien Privatkliniken und öffentlich geförderten \nKrankenhäusern oder Versorgungskrankenhäusern nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und der BPflV nicht miteinander verglichen werden können, \nweil deren Budgets und tagesgleiche Pflegesätze nicht sämtliche Kosten enthalten, die mit der \nErbringung der Leistung verbunden sind. So dürften die Kosten für langlebige \nInvestitionsgüter, die Errichtung der Gebäude, den Grundstückserwerb, die Anlagegüter und \nweiteres nicht in die Pflegesätze nach der BPflV einkalkuliert werden. Dagegen könnten und \nmüssten freie Privatkliniken alle vorgenannten Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im \nRahmen einer Vollkostenrechnung einbeziehen. \n\n38\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154.\n\n39\n\nDem schließt sich der Senat für den Bereich der Beihilfe an. Die Vergütungsberechnung \neiner freien Privatklinik ist mit der Vergütungsberechnung einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO \nabrechnenden Klinik nicht vergleichbar.\n\n40\n\nDie Vergütungsberechnungen lassen sich auch nicht vergleichbar machen. Das Bedürfnis \nnach Verwaltungsvereinfachung bei der Beihilfegewährung als massenhaftem \nVerwaltungsverfahren,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 6 A 3100/03 - m.w.N.,\n\n42\n\nlässt es bereits nicht zu, den Einheitspflegesatz einer Privatklinik dem Pflegesatz einer \nKlinik mit vergleichbarem Therapieangebot, die nach BPflV abrechnet, gegenüberzustellen \nund dabei die systembedingten Unterschiede einzurechnen. Die Unüberschaubarkeit der \neinzustellenden Rechengrößen, etwa die Hinzusetzung der Investitionskosten im weiteren \nSinne oder die Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerpflichten auf der einen Seite \nsowie die Herausnahme eines (fiktiven) Einzelzimmer- oder Verpflegungszuschlages auf der \nanderen Seite verbietet ein solches Vorgehen bereits im Ansatz. Ebenso wenig ließe sich eine \nfiktive Pflegesatzberechnung der jeweiligen Privatklinik nach den Regeln der BPflV fordern. \nEine solche wäre aber nötig, weil es für das Zugrundelegen des Pflegesatzes einer \nUniversitätsklinik keine Rechtsgrundlage in der BVO gibt.\n\n43\n\nFehlt es mithin an einer speziellen Regelung in der BVO, gilt für die Höhe der \nEinheitspflegesätze von Privatkliniken der auch vom Verwaltungsgericht herangezogene \nallgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem Umfange (Höhe) beihilfefähig \nsind, §§ 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO. Es unterliegt uneingeschränkter \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle, inwieweit diese Voraussetzung erfüllt ist.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1998 - 6 A 6006/98 -.\n\n45\n\nDie nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften regeln nicht näher, was in diesem Sinne \nangemessen ist. Allgemeingültige Vergütungsordnungen wie die Gebührenordnungen für \nÄrzte und Zahnärzte, welche die Angemessenheit der Kosten ambulanter Versorgung nach \nständiger Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Verweis in der BVO bestimmen,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314; OVG NRW, Urteil \nvom 15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht (IÖD) \n2007, 70,\n\n47\n\nfehlen für Krankenhausbehandlungen. Die BPflV gilt beihilferechtlich nur, wenn das \nKrankenhaus sich ihr unterwirft. Im Übrigen ergeben sich aus der BVO keine ausdrücklichen \nBegrenzungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Krankenhauskosten unter dem \nGesichtspunkt der Angemessenheit.\n\n48\n\nDie BVO stellt den Beihilfeberechtigten vielmehr bei der Wahl des Krankenhauses frei. \nSeine Auswahl nach Trägerschaft, Vergütungsmethode, gegebener oder fehlender \nGemeinnützigkeit usf. ist nicht normativ eingegrenzt. Das hieraus folgende Recht auf freie \nKrankenhauswahl wird unter anderem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO vorausgesetzt, der alle Arten \nvon gestaffelten Pflegesätzen dem Grunde nach für beihilfefähig erklärt. Eine Beschränkung \nauf die Höhe der Pflegesätze, die nach der BPflV berechnet werden könnten, enthält die BVO \n- anders als beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - nicht. \n\n49\n\nWegen der von der BVO umfassend gewährten Freiheit bei der Krankenhauswahl kommt \nes nicht darauf an, ob die der Beihilfegewährung zugrunde liegende verfassungsrechtliche \nFürsorgepflicht des Dienstherrn nur eine Krankenhausversorgung gebietet, die \"nach der \nBundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung \nentsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene \nBehandlung garantiert wird\".\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, \n225.\n\n51\n\nAls der Beihilfeverordnung widersprechende bloße Verwaltungsvorschriften können die \nVVzBVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von vornherein nicht wirksam \nbegrenzen.\n\n52\n\nSchränkt die BVO die Krankenhauswahl nicht ein und enthält sie oder die übrige \nRechtsordnung für die gewählte Klinik- oder Vergütungsart keine ausdrückliche Begrenzung \ndes Kostenumfangs, bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen im \nAusgangspunkt nach dem Behandlungsvertrag. Angemessen ist danach grundsätzlich, was die \nKlinik nach bürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt \nverlangt. Das gilt auch für freie Privatkliniken.\n\n53\n\nInsoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als für die Angemessenheit der Kosten \nambulanter Behandlungen. Hier wie dort richtet sich die Angemessenheit nach dem, was der \nBeihilfeberechtigte dem Leistungserbringer aus dem Behandlungsvertrag schuldet. Im \nGeltungsbereich der ärztlichen Gebührenordnungen tritt dieser Gesichtspunkt zumeist nur \nhinter die Auslegung dieser Regelwerke zurück, von denen der Arzt praktisch nicht \nabweichen kann. Die BPflV stellt nicht das entsprechende Regelwerk bei stationären \nBehandlungen dar, weil sie nicht für alle Erbringer von Krankenhausleistungen gilt. \n\n54\n\nFordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik mehr als eine \nUniversitätsklinik, ist das nicht unangemessen, wenn die geforderte Vergütung nach dem \nBehandlungsvertrag tatsächlich geschuldet ist. Mangels anderweitiger Regelungen folgt aus \nder Freiheit der Krankenhauswahl die Beihilfefähigkeit des Pflegesatzes von Privatkliniken, \nauch wenn dieser die Kosten einer Behandlung in einer Universitätsklinik übersteigt. Ob die \nKostenunterschiede von einer - medizinisch notwendigen - andersartigen Therapie oder einem \nhöheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung herrühren, ist angesichts der Freiheit \nder Krankenhauswahl unerheblich.\n\n55\n\nEs entspricht den praktischen Bedürfnissen des Dienstherrn und des Beihilfeberechtigen \ngleichermaßen, wenn als Indiz für die privatrechtliche Berechtigung der Forderung der \nPrivatklinik der Betrag angesetzt wird, den diese mit dem Verband der privaten \nKrankenversicherung vereinbart hat (vgl. zum Zweitbettzimmerzuschlag Nr. 9a.4 VVzBVO). \nDieser lässt sich durch Vorlage der Leistungsabrechnung des privaten Versicherers leicht \nfeststellen. \n\n56\n\nDie Frage, ob der Beihilfeberechtige auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 BVO einen Selbstbehalt von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im \nKalenderjahr tragen muss, wenn er mindestens ein Zweibettzimmer wählt, hat der Senat nicht \nzu entscheiden, weil die Klägerin den Beihilfebescheid insofern nicht angegriffen hat. Es \nspricht jedoch manches dafür, dass sich § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO der verallgemeinerungsfähige \nRechtsgedanke entnehmen lässt, dass dem Beihilfeberechtigten die ersparten \nLebenshaltungskosten während des Klinikaufenthalts pauschaliert mit diesem Betrag \nangerechnet werden sollen.\n\n57\n\nGemessen an diesen Maßstäben, hat die Klägerin Anspruch darauf, dass das beklagte \nLand ihre noch geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung in der S. Parkklinik, \nwelche ihre private Krankenversicherung in voller Höhe akzeptiert hat, unter Abzug des nicht \nangegriffenen Selbstbehalts als beihilfefähig anerkennt und ihr insofern eine weitere Beihilfe \ngewährt.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n59\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1957-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1957-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263969","retrieved":"2026-07-09 02:31:03.141438+00:00"}}