{"status":"available","doknr":"OLD263968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A1929.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 1929/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Änderung der Beihilfebescheide vom 14. August 2001, 28. \nAugust 2001 und vom 10. Januar 2002 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 \nund 4. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. \nJuli, 31. Juli, 15. August und 31. August 2001 eine weitere Beihilfe unter voller \nBerücksichtigung des Tagespflegesatzes von 690,- DM zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Universtitätsprofesser im Dienst der Beklagten. \n\n3\n\nEr ließ sich im Jahr 2001 in der S. Parkklinik für psychotherapeutische Medizin, einer \nPrivatklinik, behandeln. Dort ist neben Fachärzten auch nichtärztliches Personal in größerem \nUmfang in die Behandlung eingebunden. Die Patienten werden bei stationärer Aufnahme in \nEinzelzimmern mit Dusche und WC untergebracht. Der von der Privatklinik berechnete \nPflegesatz betrug pro Tag bei stationärer Aufnahme 690,00 DM (inklusive der Umsatzsteuer). \nDie Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - \nBPflV) liegt dem Pflegesatz nicht zugrunde, er ist aber vom Verband der privaten \nKrankenversicherung anerkannt.\n\n4\n\nDer Kläger war wegen einer psychischen Erkrankung insgesamt 42 Tage vollstationär im \nZeitraum vom 12. Juli bis zum 22. August 2001 in der Privatklinik aufgenommen. Hierfür \nberechnete die Klinik insgesamt 28.980,00 DM. Die Beklagte erkannte mit \nBeihilfebescheiden vom 14. August 2001, 28. August 2001 und vom 10. Januar 2002 hiervon \nAufwendungen in Höhe von 22.359 DM als beihilfefähig an. Einen Selbstbehalt hatte sie \nnicht abgesetzt. Bei einem Bemessungssatz von fünfzig vom Hundert wurden dem Kläger \ninsgesamt Beihilfen in Höhe von 11.179,56 DM gewährt. \n\n5\n\nDie Beklagte begründete die Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen damit, dass \nfür eine vollstationäre Behandlung in den Rheinischen Kliniken F. mit einem Pflegesatz \nvon 532,36 DM nach BPflV erheblich geringere Kosten angefallen wären. Deswegen sei der \nPflegesatz der Privatklinik nur in dieser Höhe beihilfefähig. \n\n6\n\nDie gegen die Beihilfebescheide gerichteten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte \nmit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 zurück. Berechneten \nPrivatkliniken höhere Pflegesätze als Universitätsklinken, seien jene nicht mehr angemessen. \nSie habe sogar den höheren Satz der Rheinischen Kliniken F. anerkannt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Juni 2002 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr hat u. a. geltend gemacht, die beihilfefähigen Aufwendungen bemäßen sich nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Dieser sei auch auf Privatkliniken anwendbar. \nDie Differenzierung nach Pflegeklassen wirke sich nur auf die Höhe der Beihilfefähigkeit aus. \nIn Nordrhein-Westfalen beschränke die BVO die beihilfefähigen Aufwendungen nicht auf die \nPflegesätze nach der BPflV. Anderslautende Verwaltungsvorschriften könnten die BVO nicht \nwirksam einschränken. Jedenfalls habe das Land Nordrhein-Westfalen die beabsichtigte \nBegrenzung auf die Pflegesätze nach der BPflV nicht hinreichend bekannt gemacht. Die \nPflegesätze nach der BPflV seien ohnehin kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil in ihnen \nkeine Investitionskosten enthalten sein dürften, die mit öffentlichen Mitteln bezuschusst \nworden seien. Eine Begrenzung auf die Pflegesätze nach der BPflV würde dazu führen, dass \ndie Leistungen der Privatkliniken nicht beihilfefähig wären, weil sie als nicht öffentlich \ngeförderte Einrichtungen sämtliche Kosten in den Pflegesatz einstellen müssten. Im \nUnterschied zu Kliniken, die nach der BPflV abrechneten, verfolgten Privatkliniken legitime \nGewinnerzielungsabsichten und seien daher auch umsatz- und gewerbesteuerpflichtig. Im \nÜbrigen lägen die Pflegesätze anderer Privatkliniken noch über denen der S. \nParkklinik.\n\n9\n\nDer Kläger hat bestritten, dass die zum Vergleich herangezogenen Universitätskliniken \nTherapien anböten, die denen der S. Parkklinik entsprächen. Außerdem würden andere \nBeihilfeträger die Pflegesätze dieser Klinik ungeschmälert als beihilfefähig anerkennen.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 \nund vom 10. Januar 2002 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli \n2002 zu verpflichten, ihm weitere 1.693,05 EUR als Beihilfe zu bewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie in den Rheinischen Kliniken F. mögliche Behandlung sei vergleichbar mit der \ntatsächlich erfolgten Behandlung in der S. Parkklinik gewesen, so dass die über deren \nPflegesätze hinausgehenden Aufwendungen nicht mehr als angemessen anzusehen seien. Das \nentspreche auch der VVzBVO. Beihilfeberechtigte könnten sich auch bei einer Begrenzung \nder beihilfefähigen Kosten auf die Höchstsätze nach der BPflV weiter in Privatkliniken \nbehandeln lassen, wenn sie den höheren Kostenanteil selbst trügen.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. § 88 \nLandesbeamtengesetz - LBG - und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO ließen eine Beschränkung auf \ndie von der Beklagten herangezogenen Pflegesätze der Rheinischen Kliniken F. zu. Das \nbesonders aufwändige Therapiekonzept der S. Parkklinik sei nicht das \"medizinisch \nGebotene\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum zulässigen \nAusschluss von Wahlleistungen im Krankenhaus. Das Therapieangebot der \nUniversitätskliniken genüge dem medizinisch Notwendigen mit der Folge, dass auch nur die \nhierfür entstehenden Kosten angemessen seien. Die Steuerpflicht der Privatklinik, die \nausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und die Gewinnerzielungsabsicht müssten \nbei der Feststellung der Angemessenheit deswegen unberücksichtigt bleiben. \nEntgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen habe der Kläger nicht gebildet. Jeder \nBeihilfeberechtigte müsse zudem wissen, dass die Kosten für die Unterbringung in einem \nEinzelzimmer nicht in voller Höhe beihilfefähig seien. Eine Privatklinik sei nicht gehindert, \nmit Kliniken, die nach der BPflV abrechneten, in Wettbewerb zu treten. Sie könne außerdem \noffenlegen, welcher Teil ihres Pflegesatzes nicht von der Beihilfe erfasst werde.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \nEr macht ergänzend geltend, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Privatkliniken \nbis zum Jahre 1987 nach der BVO beschränkt gewesen, diese Beschränkung danach aber \nersatzlos weggefallen sei. Die VVzBVO könne sie nicht wirksam wieder einführen. Wegen \nder finanziellen Unterstützung der Universitätskliniken durch die öffentliche Hand seien \nderen Pflegesätze nicht mit denen von Privatkliniken vergleichbar.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Änderung der \nBeihilfebescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 und vom 10. Januar 2002 sowie der \nWiderspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf \ndie Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. Juli, 31. Juli, 15. August und 31. August 2001 \neine weitere Beihilfe unter voller Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 690,- DM zu \ngewähren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n24\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 14. August 2001, 28. August 2001 und vom 10. Januar \n2002 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 sind insoweit \nrechtswidrig, als sie eine Beihilfe in voller Höhe zu den dem Kläger entstandenen \nAufwendungen für die S. Parkklinik versagen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger \neine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik unter vollständiger \nBerücksichtigung des Tagespflegesatzes von 690,00 DM zu gewähren, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n25\n\nNach § 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO in der zum Zeitpunkt des \nEntstehens der Aufwendungen im Jahr 2001 geltenden Fassung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) \nsind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. \n\n26\n\nIn Krankheitsfällen sind unter anderem Aufwendungen zur Wiedererlangung der \nGesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBVO). Hierzu gehören auch die Kosten einer stationären oder teilstationären \nKrankenhausbehandlung wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Einleitungssatz BVO ergibt. Die \nNotwendigkeit der konkreten Aufwendungen steht in aller Regel fest, wenn der in Anspruch \ngenommene Leistungserbringer deren medizinische Notwendigkeit bejaht. Hegt die \nBeihilfestelle Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung, kann sie nach § \n3 Abs. 2 Satz 2 BVO ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einholen.\n\n27\n\nDie medizinische Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der den Beihilfeanträgen zugrunde \nliegenden stationären bzw. teilstationären Behandlung des Klägers wird von der Beklagten \nnicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat auch kein Gutachten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO \neingeholt. \n\n28\n\nDem Grunde nach berechtigte Aufwendungen begrenzt § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO \nder Höhe nach auf den angemessenen Umfang. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird für \neinzelne Aufwendungen durch besondere Regelungen der BVO konkretisiert.\n\n29\n\nDie Höhe der beihilfefähigen Kosten für Krankenhausbehandlungen richtet sich im \nRegelfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach dessen Buchstabe a) sind die Kosten \nbeihilfefähig, die nach der BPflV berechnungsfähig sind. Buchstabe b) erklärt die Kosten für \ndie zweite und dritte Pflegeklasse von ansonsten nicht näher bestimmten Pflegesätzen für \nbeihilfefähig. \n\n30\n\nPrivatkliniken, die einen selbstgewählten Einheitspflegesatz außerhalb der BPflV \nberechnen, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht erfasst. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO gilt nur \nfür Krankenhäuser, die ihre Vergütung nach der BPflV berechnen. Zwar spricht die Norm von \nnach der BPflV \"berechnungsfähigen\" und nicht von danach tatsächlich \"berechneten\" \nVergütungen. Eine fiktive Kalkulation der Privatklinik zur Ermittlung der \nberechnungsfähigen Kosten nach der BPflV scheidet jedoch mangels vergleichbarer \nKostenstrukturen aus. Die beihilfefähigen Aufwendungen können, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, bei einem Einheitspflegesatz auch nicht nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO bestimmt werden. Denn dort wird vorausgesetzt, dass das \nKrankenhaus verschiedene Pflegeklassen und keine Einheitspflegeklasse anbietet. \n\n31\n\nAuch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO scheidet aus. Eine Analogie \nsetzt neben der unbeabsichtigten Gesetzeslücke voraus, dass der Normgeber den ungeregelten \nFall in das entsprechend anzuwendende Gesetz einbezogen hätte, weil der Gegenstand \nvergleichbar ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14/04 -, BVerwGE 123, 7 zu den \nVoraussetzungen einer Analogie.\n\n33\n\nDass der Verordnungsgeber - hätte er den Fall regeln wollen - Einheitspflegesätze in Nr. 2 \nb einbezogen hätte, lässt sich nicht feststellen, weil diese nicht mit gestuften Pflegesätzen \nvergleichbar sind. Nr. 2 b geht nämlich nach der überkommenen Einteilung in \nKrankenhäusern davon aus, dass vorwiegend nach Arztwahl und Annehmlichkeit \n(Chefarztbehandlung, Unterbringung, Verpflegung u. ä.) unterschiedene Pflegeklassen eine \ntatsächliche Staffelung in dem Sinne enthalten, dass im Umfange angemessen und damit \nbeihilfefähig nur die unteren beiden Pflegeklassen sind. Das Vorhandensein mehrerer \nPflegeklassen ist unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nr. 2 b. Kliniken \nmit Einheitspflegesätzen sind damit nicht vergleichbar. \n\n34\n\nEine Analogiebildung ist zudem nur auf der Tatbestandsseite möglich. An der \nRechtsfolge der analog anzuwendenden Norm darf sich - jedenfalls außerhalb einer Rechts- \noder Gesamtanalogie - nichts verändern. Die Bestimmung, dass auch (frei festgelegte) \nEinheitspflegesätze zu den \"beihilfefähigen Aufwendungen\" (§ 4 Abs. 1 Einl. BVO) gehören, \nwäre mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO geregelten Rechtsfolge nicht identisch.\n\n35\n\nDer BVO kann die von der Beklagten geltend gemachte Begrenzung der beihilfefähigen \nAufwendungen für Krankenhausbehandlungen auf die Pflegesätze nach der BPflV auch dann \nnicht entnommen werden, wenn nur die verhältnismäßig hohen Sätze von Universitätskliniken \nbzw. der Rheinischen Kliniken F. zum Vergleich herangezogen werden. \n\n36\n\nDas verbietet sich bereits aus systematischen Gründen. Zur Auslegung des allgemeinen \nBegriffs der Angemessenheit in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO kann nicht auf die speziellere \nNorm des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO zurückgegriffen werden, deren Voraussetzungen gerade \nnicht erfüllt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO würde andernfalls zu einer Auffangvorschrift, ohne \ndass die BVO ihm diese Funktion zuwiese. \n\n37\n\nZudem liefe dies auf eine (verdeckt) analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO \nhinaus, ohne dass die bereits dargelegten Analogievoraussetzungen erfüllt wären. Es fehlt \nnämlich an der danach notwendigen Vergleichbarkeit von Vergütungsberechnungen freier \nPrivatkliniken mit solchen, die sich nach der BPflV richten. Der Bundesgerichtshof hat \nentschieden, dass die Vergütungen von freien Privatkliniken und öffentlich geförderten \nKrankenhäusern oder Versorgungskrankenhäusern nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und der BPflV nicht miteinander verglichen werden können, \nweil deren Budgets und tagesgleiche Pflegesätze nicht sämtliche Kosten enthalten, die mit der \nErbringung der Leistung verbunden sind. So dürften die Kosten für langlebige \nInvestitionsgüter, die Errichtung der Gebäude, den Grundstückserwerb, die Anlagegüter und \nweiteres nicht in die Pflegesätze nach der BPflV einkalkuliert werden. Dagegen könnten und \nmüssten freie Privatkliniken alle vorgenannten Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im \nRahmen einer Vollkostenrechnung einbeziehen. \n\n38\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154.\n\n39\n\nDem schließt sich der Senat für den Bereich der Beihilfe an. Die Vergütungsberechnung \neiner freien Privatklinik ist mit der Vergütungsberechnung einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO \nabrechnenden Klinik nicht vergleichbar.\n\n40\n\nDie Vergütungsberechnungen lassen sich auch nicht vergleichbar machen. Das Bedürfnis \nnach Verwaltungsvereinfachung bei der Beihilfegewährung als massenhaftem \nVerwaltungsverfahren,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 6 A 3100/03 - m.w.N.,\n\n42\n\nlässt es bereits nicht zu, den Einheitspflegesatz einer Privatklinik dem Pflegesatz einer \nKlinik mit vergleichbarem Therapieangebot, die nach BPflV abrechnet, gegenüberzustellen \nund dabei die systembedingten Unterschiede einzurechnen. Die Unüberschaubarkeit der \neinzustellenden Rechengrößen, etwa die Hinzusetzung der Investitionskosten im weiteren \nSinne oder die Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerpflichten auf der einen Seite \nsowie die Herausnahme eines (fiktiven) Einzelzimmer- oder Verpflegungszuschlages auf der \nanderen Seite verbietet ein solches Vorgehen bereits im Ansatz. Ebenso wenig ließe sich eine \nfiktive Pflegesatzberechnung der jeweiligen Privatklinik nach den Regeln der BPflV fordern. \nEine solche wäre aber nötig, weil es für das Zugrundelegen des Pflegesatzes einer \nUniversitätsklinik keine Rechtsgrundlage in der BVO gibt.\n\n43\n\nFehlt es mithin an einer speziellen Regelung in der BVO, gilt für die Höhe der \nEinheitspflegesätze von Privatkliniken der auch vom Verwaltungsgericht herangezogene \nallgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem Umfange (Höhe) beihilfefähig \nsind, §§ 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO. Es unterliegt uneingeschränkter \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle, inwieweit diese Voraussetzung erfüllt ist.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1998 - 6 A 6006/98 -.\n\n45\n\nDie nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften regeln nicht näher, was in diesem Sinne \nangemessen ist. Allgemeingültige Vergütungsordnungen wie die Gebührenordnungen für \nÄrzte und Zahnärzte, welche die Angemessenheit der Kosten ambulanter Versorgung nach \nständiger Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Verweis in der BVO bestimmen,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314; OVG NRW, Urteil \nvom 15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht (IÖD) \n2007, 70,\n\n47\n\nfehlen für Krankenhausbehandlungen. Die BPflV gilt beihilferechtlich nur, wenn das \nKrankenhaus sich ihr unterwirft. Im Übrigen ergeben sich aus der BVO keine ausdrücklichen \nBegrenzungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Krankenhauskosten unter dem \nGesichtspunkt der Angemessenheit.\n\n48\n\nDie BVO stellt den Beihilfeberechtigten vielmehr bei der Wahl des Krankenhauses frei. \nSeine Auswahl nach Trägerschaft, Vergütungsmethode, gegebener oder fehlender \nGemeinnützigkeit usf. ist nicht normativ eingegrenzt. Das hieraus folgende Recht auf freie \nKrankenhauswahl wird unter anderem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO vorausgesetzt, der alle Arten \nvon gestaffelten Pflegesätzen dem Grunde nach für beihilfefähig erklärt. Eine Beschränkung \nauf die Höhe der Pflegesätze, die nach der BPflV berechnet werden könnten, enthält die BVO \n- anders als beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - nicht. \n\n49\n\nWegen der von der BVO umfassend gewährten Freiheit bei der Krankenhauswahl kommt \nes nicht darauf an, ob die der Beihilfegewährung zugrunde liegende verfassungsrechtliche \nFürsorgepflicht des Dienstherrn nur eine Krankenhausversorgung gebietet, die \"nach der \nBundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung \nentsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene \nBehandlung garantiert wird\".\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, \n225.\n\n51\n\nAls der Beihilfeverordnung widersprechende bloße Verwaltungsvorschriften können die \nVVzBVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von vornherein nicht wirksam \nbegrenzen.\n\n52\n\nSchränkt die BVO die Krankenhauswahl nicht ein und enthält sie oder die übrige \nRechtsordnung für die gewählte Klinik- oder Vergütungsart keine ausdrückliche Begrenzung \ndes Kostenumfangs, bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen im \nAusgangspunkt nach dem Behandlungsvertrag. Angemessen ist danach grundsätzlich, was die \nKlinik nach bürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt \nverlangt. Das gilt auch für freie Privatkliniken.\n\n53\n\nInsoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als für die Angemessenheit der Kosten \nambulanter Behandlungen. Hier wie dort richtet sich die Angemessenheit nach dem, was der \nBeihilfeberechtigte dem Leistungserbringer aus dem Behandlungsvertrag schuldet. Im \nGeltungsbereich der ärztlichen Gebührenordnungen tritt dieser Gesichtspunkt zumeist nur \nhinter die Auslegung dieser Regelwerke zurück, von denen der Arzt praktisch nicht \nabweichen kann. Die BPflV stellt nicht das entsprechende Regelwerk bei stationären \nBehandlungen dar, weil sie nicht für alle Erbringer von Krankenhausleistungen gilt. \n\n54\n\nFordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik mehr als eine \nUniversitätsklinik, ist das nicht unangemessen, wenn die geforderte Vergütung nach dem \nBehandlungsvertrag tatsächlich geschuldet ist. Mangels anderweitiger Regelungen folgt aus \nder Freiheit der Krankenhauswahl die Beihilfefähigkeit des Pflegesatzes von Privatkliniken, \nauch wenn dieser die Kosten einer Behandlung in einer Universitätsklinik übersteigt. Ob die \nKostenunterschiede von einer - medizinisch notwendigen - andersartigen Therapie oder einem \nhöheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung herrühren, ist angesichts der Freiheit \nder Krankenhauswahl unerheblich.\n\n55\n\nEs entspricht den praktischen Bedürfnissen des Dienstherrn und des Beihilfeberechtigen \ngleichermaßen, wenn als Indiz für die privatrechtliche Berechtigung der Forderung der \nPrivatklinik der Betrag angesetzt wird, den diese mit dem Verband der privaten \nKrankenversicherung vereinbart hat (vgl. zum Zweitbettzimmerzuschlag Nr. 9a.4 VVzBVO). \nDieser lässt sich durch Vorlage der Leistungsabrechnung des privaten Versicherers leicht \nfeststellen. \n\n56\n\nGemessen an diesen Maßstäben, hat der Kläger Anspruch darauf, dass die Beklagte seine \nnoch geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung in der S. Parkklinik, welche \nseine private Krankenversicherung in voller Höhe akzeptiert hat, als beihilfefähig anerkennt \nund ihm insofern eine weitere Beihilfe gewährt.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1929-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1929-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263968","retrieved":"2026-07-09 02:31:03.054438+00:00"}}