{"status":"available","doknr":"OLD263967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A1890.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 1890/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 29. Juni 1958 geborene Kläger bestand am 26. Juli 1985 die Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe II und am 18. Februar 1988 die Zweite Staatsprüfung \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe II, jeweils in den Fächern Sozialwissenschaften und \nGeschichte.\n\n3\n\nNach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung arbeitete er in verschiedenen Bereichen \naußerhalb des öffentlichen Dienstes, unter anderem als Buchhändler/Einzelhandelskaufmann \nund Lehrer.\n\n4\n\nZum Schuljahr 2001/2002 bewarb sich der Kläger um Einstellung in den Schuldienst des \nbeklagten Landes. Unter dem 21. Juni 2001 teilte ihm die Bezirksregierung L. mit, es sei \nvorgesehen, ihn in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen. Die \nEinstellung erfolge für die Dauer einer zu absolvierenden Weiterqualifizierungsmaßnahme im \nFach Englisch zunächst befristet bis zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002. Bei Bewährung \nwerde er in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Der Kläger nahm das \nEinstellungsangebot an, wurde mit Wirkung vom 20. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 als \nvollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt und verpflichtete sich zum \nberufsbegleitenden Erwerb der Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I sowie zum \nUnterricht im Fach Englisch. Er wurde in einer Hauptschule eingesetzt und absolvierte die \nFortbildung zur Qualifikationserweiterung im Fach Englisch sowie die Fortbildung \"Neue \nLehrer/-innen an Sek I-Schulen\" für Lehrer mit der Lehrbefähigung Primarstufe oder \nSekundarstufe II.\n\n5\n\nMit Wirkung vom 1. August 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes weiterbeschäftigt und an einer \nHauptschule eingesetzt.\n\n6\n\nBereits mit Antrag vom 20. März 2002, eingegangen am 27. März 2002, hatte der Kläger \nunter Hinweis auf seine Qualifikationserweiterung im Fach Englisch die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 2002 begehrt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Der Erlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 ermögliche zwar für Bewerber für die \nSekundarstufe I und/oder II an allgemeinbildenden Schulen u. a. mit dem Unterrichtsfach \nSozialwissenschaften eine Überschreitung der Höchstaltergrenze von längstens zehn Jahren. \nDer Kläger verfüge jedoch ausschließlich über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe \nII, so dass er im Hauptschulbereich nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nwerden könne. Der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 8. \nMärz 2002, nach dem Bewerber mit dem Lehramt für die Primarstufe, die an der Hauptschule \neingestellt würden, bei ihrer Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei \nVorliegen der sonstigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden \nkönnten, sei auf Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II nicht entsprechend \nanwendbar.\n\n8\n\nAm 29. Juli 2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit seiner Ausbildung zum Lehrer \nder Sekundarstufe II habe er auch die Qualifikation für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nerworben. Darüber hinaus habe er an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen zum \nUnterricht in der Sekundarstufe I teilgenommen. Für eine Differenzierung zwischen \nBewerbern mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II und Bewerbern mit dem Lehramt für \ndie Primarstufe auf der Grundlage des Erlasses vom 8. März 2002 gebe es keinen \nnachvollziehbaren Grund.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 \nunter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. Dezember 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe durch \ndie Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen die Qualifikation für die \nSekundarstufe I erworben und werde demnach vom Mangelfacherlass erfasst. Unabhängig \ndavon sei die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II höher einzustufen als für die \nSekundarstufe I, was schon die Eingruppierung nach A 13/BAT II a gegenüber A 12/BAT III \nzeige. Auch die Schlechterstellung gegenüber Lehrkräften mit der Qualifikation für die \nPrimarstufe, die auf der Grundlage des Erlasses vom 8. März 2002 im Hauptschulbereich \nverbeamtet würden, sei willkürlich.\n\n11\n\nSchließlich sei die Einstellungspraxis nicht mit europäischem Recht vereinbar. Die \nHöchstaltersgrenze verstoße gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. \nNovember 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters. Eine sachliche \nRechtfertigung im Sinne des Art. 6 Satz 2 Buchstabe c) der Richtlinie gebe es nicht. Das folge \nbereits daraus, dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eine abweichende Regelung erfahren habe.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n11. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2002 zu \nverpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs bezieht sich auf die Begründungen der Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass \nauch auf der Grundlage des Erlasses vom 8. März 2002 eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe von Lehrkräften mit der Qualifikation für die Primarstufe stets \nnur dann in Betracht komme, wenn diese das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten hätten. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 6. April 2005 abgewiesen. \nDie Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine Diskriminierung, weil \ndie darin bestimmte Altersgrenze für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gelte. Ferner \nbringe die Altersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein \nangemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen. Auch könne sich der Kläger auf keine Zusage berufen, ihn in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Arbeitsvertrag, der bei entsprechender \nQualifikation die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zusichere, lasse gerade \noffen, ob die Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis erfolgen solle. Ein \nAnspruch des Klägers auf Übernahme trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze ergebe \nsich auch nicht aus dem Erlass vom 22. Dezember 2000, da der Kläger lediglich die \nStaatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II abgelegt habe und es sachlich \nvertretbar sei, Lehrkräfte, die die Unterrichtserlaubnis aufgrund von \nWeiterbildungsmaßnahmen erworben hätten, vom Anwendungsbereich des Erlasses \nauszuschließen. Es liege auch keine Benachteiligung gegenüber Lehrkräften mit der \nQualifikation für das Lehramt der Primarstufe vor, da diese nur dann im Bereich der \nSekundarstufe I/Hauptschule verbeamtet würden, wenn sie die Höchstaltersgrenze noch nicht \nüberschritten hätten.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. April 2005 zugestellte Urteil \nhat dieser am 12. Mai 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 26. Juli \n2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n19\n\nMit seiner am 15. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, er habe aufgrund der Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme die \nBefähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe I und damit die nach dem Arbeitsvertrag \nvom 17. August 2001 für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche \nQualifikation erworben. Der Vertrag enthalte die schriftliche Zusage, er werde durch die \nQualifikationsmaßnahme die notwendige Lehramtsbefähigung erwerben und in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis, das heißt in das Beamtenverhältnis, übernommen. Auch im \nRahmen der Fortbildungsveranstaltungen sei von den verantwortlichen Personen geäußert \nworden, dass nach Abschluss der Maßnahme die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe erfolge.\n\n20\n\nUnabhängig davon verstoße die im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze gegen \nGemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-\nBereich, was sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 \nergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle \nPersonen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n21\n\nDie daher an Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG zu messende Altersgrenze sei nur dann \nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im Rahmen des \nnationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen \nBeschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die Mittel \nzur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen Gründe seien \nnicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den Erlass vom 22. Dezember 2000 werde \ndeutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand auch \ndann noch bestehe, wenn der neu eingestellte Bewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. \nLebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr \nberuflich tätig sein könnten, sei der verlangte Beschäftigungszeitraum von 30 Jahren \nunangemessen lang.\n\n22\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n23\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n24\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 11. Juli 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2002 zu verpflichten, ihn in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n27\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n28\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte Altersgrenze verstoße nach ständiger \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales Recht. In \ngemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. Die Richtlinie 2000/78/EG sei durch \ndas am 14. August 2006 in Kraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an dieser richtlinienkonformen \nUmsetzung zu messen seien. Sie fielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des \nGesetzes, der sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in öffentlichen und \nprivaten Bereichen in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien Regelungen für den Zugang zu \nöffentlichen Ämtern grundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum Schuldienst nicht generell verwehrt, \nda Lehrkräfte auch als Angestellte beschäftigt würden.\n\n32\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze richtlinienkonform und verstoße nicht \ngegen das Benachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es sich um einen Fall \ngerechtfertigter Ungleichbehandlung im Sinne des § 10 AGG handele.\n\n33\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die berufliche Ausbildung zum Erwerb \nder laufbahnrechtlichen Befähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre Altersgrenze, da in § 6 Abs. 1 \nSätze 3 ff. LVO NRW Ausnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf verschiedene \npersönliche Belastungen ermöglichten. Der Mangelfacherlass habe lediglich \nAusnahmecharakter und könne nicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um \nneue Lehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die Altersgrenze für eine \nAufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n39\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 11. Juli 2002 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n40\n\nI.\n\n41\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n42\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 29. Juni 1993 und damit mehrere Jahre vor seinem Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe im März 2002 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten \nhatte.\n\n43\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls \nnicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nZwar zählt nach Ziffer I.1. des Erlasses das Unterrichtsfach Englisch in der Sekundarstufe I, \nfür das der Kläger eine einjährige berufsbegleitende Weiterqualifizierung absolviert hat, zu \nden sogenannten Mangelfächern. Die mit diesem sogenannten Zertifikatskurs verbundene \nErteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis ist jedoch für die Anwendung des \nMangelfacherlasses nicht ausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein \nweitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich \naber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen \nVerwaltungspraxis des beklagten Landes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser \nArt bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses \ntatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten \nLehramtsbefähigungen besitzt.\n\n44\n\nSoweit der Kläger mit dem Fach Sozialwissenschaften für das Lehramt für die \nSekundarstufe II über eine Lehramtsbefähigung in einem der in Ziffer I.1. des Erlasses \naufgeführten Mangelfächer verfügt, kann er gleichwohl die in dem Erlass vorgesehenen \nAusnahmemöglichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn seine Einstellung ist für das \nLehramt für die Sekundarstufe I im Hauptschulbereich erfolgt, für die er die erforderliche \nLehramtsbefähigung nicht besitzt. Von der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II \nist die Befähigung für die Sekundarstufe I nicht mitumfasst (vgl. §§ 7, 8 LABG NRW).\n\n45\n\nDie ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben \nhaben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf \nsachliche Gründe gestützt und verstößt damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Zwar verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die \nUnterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen \nmit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung \nentwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher \nerläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II/I mit \"Nicht-Mangelfächern\" die Möglichkeit einer befristeten \nEinstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung \nmit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer der \nSekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. \nJanuar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102, und \nBeschlüsse vom 4. April 2006 - 6 A 3710/04 - und vom 13. April 2007 - 6 A 2216/05 -. \n\n47\n\nDemnach besitzen Lehrkräfte, die - wie der Kläger - nach dem Runderlass vom 11. Januar \n2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass berücksichtigten \nLehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar 2001 \ngenannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel \nkompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung. \nOhne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den \nSchuldienst vorenthalten.\n\n48\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O.\n\n49\n\nDie auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - \nanders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer \nEinstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird aufgrund der \nTeilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den \nUnterrichtsverpflichtungen notwendig.\n\n50\n\nSchließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass \nverfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen \nTätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu \nwechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann jedoch nur mit \nBewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die \nUnterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen. \n\n51\n\nAus dem Runderlass des Ministeriums für Schule Wissenschaft und Forschung vom 8. \nMärz 2002 kann der Kläger ebenfalls keine für sich günstige Rechtsfolge herleiten. Danach \nkönnen Bewerberinnen und Bewerber mit dem Lehramt für die Primarstufe, die in der \nHauptschule eingestellt werden, bei ihrer Übernahme in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in das \nBeamtenverhältnis übernommen werden. Ob die mit der Beschränkung des Erlasses auf \nLehrkräfte der Primarstufe verbundene Schlechterstellung von Lehrkräften der Sekundarstufe \nII gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt auch nach dem Erlass vom 8. März \n2002 nur bei Vorliegen der \"sonstigen Voraussetzungen\". Dazu zählt insbesondere, dass der \nBewerber - was hinsichtlich des Klägers nicht der Fall ist - die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze noch nicht überschritten hat. Das beklagte Land hat ausdrücklich bestätigt, \ndass nach der maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis auf der Grundlage des Erlasses \nauch für Bewerber mit dem Lehramt für die Primarstufe eine Übernahme nur bis zur \nVollendung des 35. Lebensjahrs in Betracht kommt.\n\n52\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \naufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW. Soweit er in diesem \nZusammenhang darauf verweist, dass entsprechende Erklärungen im Rahmen der \nWeiterqualifizierungsveranstaltungen abgegeben worden seien, fehlt es schon an der für eine \nwirksame Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zwingend erforderlichen \nSchriftform.\n\n53\n\nEin Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt schließlich nicht \naus § 1 Abs. 2 Satz 2 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrages vom 17. \nAugust 2001. Darin erklärt das beklagte Land, dass bei erfolgreicher Teilnahme an der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme und festgestellter Bewährung die Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis erfolge. Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation dieser im \nRahmen eines Vertrages abgegebenen Erklärung lässt sich daraus für einen Anspruch auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nichts herleiten. Der \"neutrale\" Begriff des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses lässt es gerade offen, ob die spätere Übernahme in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis oder in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen \nsoll.\n\n54\n\nII.\n\n55\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n56\n\n1.\n\n57\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n59\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n60\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n61\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n62\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n63\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n64\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n65\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n66\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n67\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n68\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n69\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n70\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n71\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n72\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n73\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n74\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n75\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n76\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n77\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n78\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n79\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n80\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n81\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n82\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n83\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n84\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n85\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n86\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n87\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n88\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n89\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n90\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n91\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n92\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n93\n\n2.\n\n94\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n96\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1890-05","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1890-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263967","retrieved":"2026-07-09 02:31:02.961608+00:00"}}