{"status":"available","doknr":"OLD263964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.6A1085.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"6 A 1085/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das \nbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 8. März 1967 geborene Kläger erwarb im Jahr 1986 \ndie Allgemeine Hochschulreife. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. \nSeptember 1988 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. Zum \nWintersemester 1988/89 nahm er an der Universität zu L. das \nStudium in den Fächern Geschichte und Geografie auf. Am 26. \nNovember 1999 bestand er die Erste Staatsprüfung für die \nLehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I \nund am 26. November 2001 die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, jeweils in den Fächern Geschichte und \nGeografie.\n\n3\n\nWährend seiner Studienzeit war der Kläger von 1988 bis \n1999 als studentische Aushilfskraft tätig.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. November 2001 bewarb er sich um \nAufnahme in die Bewerberkartei für die Einstellung in den \nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2002. Die \nBewerbung im zentralen Einstellungsverfahren hatte keinen \nErfolg. Der Kläger wurde jedoch im Vertretungsunterricht mit \nWirkung vom 1. Februar 2002 für die Zeit bis zum 17. Juli 2002 \nals Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer \nUnterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden eingestellt und \nan einer Gesamtschule eingesetzt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. Mai 2002 bewarb sich der Kläger zum \n2. September 2002 erneut um Einstellung in den Schuldienst des \nbeklagten Landes. Außerdem bewarb er sich mit Schreiben vom \n2. Mai 2002 um eine schulscharf ausgeschriebene Stelle an der \nN. -Realschule in M. . Aufgrund des Ergebnisses \ndieses Auswahlverfahrens erhielt er unter dem 13. Juni 2002 ein \nEinstellungsangebot für diese Stelle, mit dem die \nBezirksregierung L. ihm weiter mitteilte, dass seine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht \ngenommen sei, sofern er die laufbahn- und sonstigen \ndienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei eine \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Der \nKläger nahm das Einstellungsangebot an, wurde mit \nArbeitsvertrag vom 15./30. August 2002 mit Wirkung vom 2. \nSeptember 2002 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt \nund an der N. -Realschule in M. eingesetzt.\n\n6\n\nBereits mit Bescheid vom 22. Juli 2002 hatte die \nBezirksregierung L. dem Kläger mitgeteilt, dass er wegen \nÜberschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen werden könne.\n\n7\n\nDagegen legte der Kläger am 29. August 2002 Widerspruch \nein. Für ihn gelte die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW \nvorgesehene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze, weil er im \nZeitpunkt seiner Antragstellung im November 2001 die \nAltersgrenze noch nicht überschritten gehabt habe und innerhalb \neines Jahres nach Antragstellung eingestellt worden sei.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 12. Dezember 2002 zurück und bezog sich zur \nBegründung auf den Ausgangsbescheid.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 17. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, \ndass die Einstellungspraxis des beklagten Landes weder mit dem \nnationalen Verfassungsrecht noch mit dem europäischen Recht \nvereinbar sei. Sie verstoße gegen das in Art. 2 der Richtlinie \n2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltene \nDiskriminierungsverbot wegen Alters. Die Ungleichbehandlung \nsei nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) \nRichtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt. Das folge bereits \ndaraus, dass in den benachbarten Bundesländern die Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe abweichend geregelt \nsei.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung L. vom 22. Juli 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 zu \nverpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen,\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW \nkönne keine Anwendung finden, da der Kläger das 35. \nLebensjahr schon im Zeitpunkt seiner Bewerbung auf die Stelle \nan der N. -Realschule am 2. Mai 2002 überschritten gehabt \nhabe. Der vor Erreichen der Altersgrenze am 12. November \n2001 gestellte Antrag sei ohne Bedeutung, da dieser nicht \nGrundlage für die Einstellung gewesen sei.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom \n2. März 2005 abgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit \nhöherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW \nfolge keine Diskriminierung, weil die darin bestimmte \nAltersgrenze für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gelte. \nFerner bringe die Altersgrenze die Dienstzeit und den Anspruch \nauf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis \nund gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen. Ein Anspruch des Klägers auf \nÜbernahme trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze ergebe \nsich nicht aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 22. \nDezember 2000, da der Kläger über keine Lehramtsbefähigung \nin einem sogenannten Mangelfach verfüge. Schließlich greife \ndie Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW nicht ein, da \nnach ständiger Verwaltungspraxis des beklagten Landes der \nZeitpunkt des Antrags maßgeblich sei, der zur Einstellung \ngeführt habe.\n\n16\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. \nMärz 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 17. März 2005 die \nZulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli \n2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August \n2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n17\n\nMit seiner am 14. August 2006 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, er erfülle die \naltersmäßigen Voraussetzungen für eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe, da die Aufnahme in die \nBewerberdatei am 12. November 2001 mit einer Antragstellung \nim Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW gleichzusetzen und \ndie Übernahme in das Dauerbeschäftigungsverhältnis innerhalb \neines Jahres am 2. September 2002 erfolgt sei.\n\n18\n\nUnabhängig davon verstoße die im beklagten Land geltende \nHöchstaltersgrenze gegen Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie \n2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, \nwas sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den \nZiffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie \n2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher \nStellen\".\n\n19\n\nDie Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie \n2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn sie objektiv und angemessen sei und im \nRahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa \nein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, \nArbeitsmarkt und politische Bildung - gerechtfertigt sei und die \nMittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle \ndiese Voraussetzungen nicht. Die angeführten fiskalischen \nGründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den \nErlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine \nangemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte \nBewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres \nstehe. Berücksichtige man, dass verbeamtete Lehrkräfte bis zum \n65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte \nBeschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.\n\n20\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit \nkönne auf die regelmäßige Dienstzeit, die Höhe der Versorgung \nund die zugestandene Mindestversorgung abgestellt werden. Die \nregelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr \nbis zur Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs \nin Ansatz zu bringen. Die mögliche Dienstzeit betrage demnach \n48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also \neine Beschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen \nGesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der Lehrerlaufbahn \nkönne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und \nReferendariat nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres \nbeginnen. Das ergebe eine maximale Gesamtdienstzeit von 44 \nJahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. \nEine Ungleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht \ngerechtfertigt.\n\n21\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährung einer \namtsangemessenen Alimentation oder einer Mindestversorgung \nspielten für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen \nDienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder \nBeurlaubungsmöglichkeiten seien nicht mehr abhängig von \neiner abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen \nausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG) und \nbestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nvon 19,5 Jahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG). Daraus folge, dass bei einer Dienstzeit von 19,5 \nJahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das \nErreichen der Mindestversorgung ermögliche und für den \nRegelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre \nnotwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung \nstehende Beschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die \nAnhebung der Pensionsgrenze von 65 auf 67 Jahre verlängern. \nDie Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n22\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im \nWiderspruch zu dem mit Wirkung vom 18. August 2006 in \nKraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). \nEine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden \n§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - \nspezifische Ausbildungsanforderungen eines bestimmten \nArbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da \nnicht erkennbar sei, dass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen \nGründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr eingesetzt \nwerden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - \nNotwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungsdauer vor \ndem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht erfüllt. Das \nzeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung \ndie Überlegung zu Grunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, \nbei denen das Erreichen des Rentenalters bereits absehbar sei, \neiner aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver \nArbeit gegenüberstehen müsse. Bei einer durch die umstrittene \nAltersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht \neinschlägig sei.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land \nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n22. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n12. Dezember 2002 zu verpflichten, ihn in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n25\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über seinen \nAntrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nerneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 2 LVO festgelegte \nAltersgrenze verstoße nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nicht gegen höherrangiges nationales \nRecht. In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gelte nichts anderes. \nDie Richtlinie 2000/78/EG sei durch das am 14. August 2006 in \nKraft getretene AGG in nationales Recht umgesetzt worden, so \ndass die zur Überprüfung stehenden Landesvorschriften nun an \ndieser richtlinienkonformen Umsetzung zu messen seien. Sie \nfielen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, \nder sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \"auf alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die \nBedingungen für den Zugang zu selbstständiger und \nunselbstständiger Erwerbstätigkeit\" erstrecke. Zwar seien \nRegelungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern \ngrundsätzlich erfasst, doch werde durch die Festlegung einer \nbeamtenrechtlichen Altershöchstgrenze der Zugang zum \nSchuldienst nicht generell verwehrt, da Lehrkräfte auch als \nAngestellte beschäftigt würden.\n\n29\n\nUngeachtet dessen sei die Altershöchstgrenze \nrichtlinienkonform und verstoße nicht gegen das \nBenachteiligungsverbot aus Altersgründen nach § 1 AGG, da es \nsich um einen Fall gerechtfertigter Ungleichbehandlung im \nSinne des § 10 AGG handele.\n\n30\n\nDie Altershöchstgrenze sei verhältnismäßig, da die \nberufliche Ausbildung zum Erwerb der laufbahnrechtlichen \nBefähigung als Lehrkraft in der Regel bis zum 35. Lebensjahr \nabgeschlossen sei. Zudem handele es sich nicht um eine starre \nAltersgrenze, da in § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO NRW \nAusnahmen normiert seien, die die Rücksichtnahme auf \nverschiedene persönliche Belastungen ermöglichten. Der \nMangelfacherlass habe lediglich Ausnahmecharakter und könne \nnicht als allgemeiner Maßstab herangezogen werden. Um neue \nLehrer für sog. Mangelfächer zu gewinnen, sei insoweit die \nAltersgrenze für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe auf 45 Jahre heraufgesetzt worden.\n\n31\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nüber die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n36\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der \nBezirksregierung L. vom 22. Juli 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n\n37\n\nI.\n\n38\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW \nin das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat.\n\n39\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ist ausgeschlossen, weil er bereits am 8. März 2002 und \ndamit etwa ein halbes Jahr vor seiner Einstellung in ein \nunbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des \nbeklagten Landes mit Wirkung vom 2. September 2002 das \nHöchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n40\n\nDie in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit \nrechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung \ngilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung \noder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, \nwenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt \nhat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die \nEinstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt. Maßgeblicher Antrag im Sinne dieser \nVorschrift ist der Antrag, der zur Einstellung in das \nDauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Das folgt aus dem \nSinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen \nAusnahme. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt \nder Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die durch \nden Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen \nDauer, bedingt sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass dem \nBewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem \nZusammenhang mit seiner Antragstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe\n\n41\n\nübernommen worden wäre, keine Nachteile durch eine \nzwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nentstehen. Infolgedessen ist der Antrag beziehungsweise die \nBewerbung in dem Verfahren entscheidend, das später zur \nEinstellung des Bewerbers geführt hat. Anträge in anderen \nVerfahren sind demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese \nnicht Grundlage der Auswahl des Bewerbers waren. \n\n42\n\nDie Einstellung des Klägers in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis im Dienst des beklagten Landes \nist aufgrund seiner Bewerbung vom 2. Mai 2002 auf die \nschulscharf ausgeschriebene Stelle an der N. -Realschule in \nM. erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Altersgrenze \nvon 35 Jahren - wenn auch nur um zwei Monate - überschritten. \nNicht von Belang ist es hingegen, dass sich der Kläger erstmals \nschon mit Schreiben vom 12. November 2001 um die \nEinstellung in den Schuldienst des beklagten Landes beworben \nhatte, da diese Bewerbung keinen Erfolg hatte.\n\n43\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht \nebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner \nEntscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - \nvom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass \ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. \nNovember 2004 - 211-1.12.03.03-973 - noch herangezogen \nwerden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben \nworden ist. Der Kläger wird jedenfalls nicht von der durch Nr. I. \ndieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis erfasst, Lehrern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der \nLehramtsbefähigung in den Fächern Geschichte und Geografie \nverfügt er über keine Lehramtsbefähigung in einem der in dem \nErlass aufgeführten Mangelfächer.\n\n44\n\nDiese auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nVerwaltungspraxis, eine Ausnahme nur bei Bewerbern \nzuzulassen, die über eine Lehramtsbefähigung in sogenannten \nMangelfächern verfügen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. \n1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Erlass \nwird ersichtlich der Zweck verfolgt, gerade die - an den Schulen \nfehlenden - Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung in \nMangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung \ndurch in diesen Unterrichtsfächern ausgebildete Lehrkräfte \nsicherzustellen. Ein sachlich vertretbares \nDifferenzierungskriterium liegt damit vor.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der \nvorstehend genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind \nmit dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) \nRecht vereinbar.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nHöchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz \nvereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit dem \nAnspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein \nangemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, \nDÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, \nm.w.N., vom 13. Juli 2000\n\n50\n\n- 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige \nRechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, \na.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - \n6 A 665/03 -, vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. \nSeptember 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n51\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch \nRechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG \nNRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie \nverstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft \ngetreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet.\n\n52\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung \nunterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen \nim Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b).\n\n53\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller \nHinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes \nunterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des \nGesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen \nRechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der \nLänder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt \nBewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAGG).\n\n54\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die \nstreitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 \nLVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit \nan öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG \nbeschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im \nAngestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst \neingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG \nebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses \nzur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für \nLehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter \nanderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten \nmaßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte \nim Beamtenverhältnis.\n\n55\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält \nkeine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des \nAGG.\n\n56\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare \nBenachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG \ngenannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer \nvergleichbaren Situation, erfährt, erfahren hat oder erfahren \nwürde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, \neine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.\n\n57\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein \nRechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn \nsie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel \ngerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels \nmüssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n58\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber \ndes beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf \nunsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. \nSie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein \nangemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand \nherzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n59\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses \nzwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im \nRuhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung \nliegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die \nLegitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. \nAuch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals \nbesonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für \neine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach \nder Überschrift der Norm \"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in \nNr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n60\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. \n16/1780, S. 36,\n\n61\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren \nBeschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer \naufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der \nVorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der \nlaufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend \ndavon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n62\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und \nangemessen betrachtet werden.\n\n63\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \nRechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. \n60 f.\n\n64\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der \nAngemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen \nAltersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges \nAnliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten \nsich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz \ndurch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem \nunbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.\n\n65\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 \nSatz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen \nund erforderlich.\n\n66\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst \nnicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven \nDienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf \ndiese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine \nMindestdienstzeit gewährleistet.\n\n67\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht \nüber das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels \nangemessen ist.\n\n68\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten \nMittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem \nGesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n69\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 \nAGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der \neuropäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere \nKonkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen \nGemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass \nder in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner \neinheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade \nUngleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem \naufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen \nMitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.\n\n70\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur \nRichtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n71\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem \nprinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein \neuroparechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung \ntragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert \nwerden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in \neinem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls \nbeispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich \nNormgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das \nhier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur \nFolge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur \nErreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik \nverfügen müssen.\n\n72\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, \na.a.O., Rdnrn. 62 f.,\n\n73\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der \nnationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der \nBeschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch \nunbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, \nkeiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen \nZusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen \nGleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet \nwurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen \nanderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten \nwährend ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. \nDies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der \nAusbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem \nBerufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer \nBeschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen \ndie größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es \ndie Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen \nallgemeinen Grundsätzen.\n\n74\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, \nBT-Drucks. 16/1780, S. 36.\n\n75\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der \nstreitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nsind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. \nDie Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer \nzutreffenden Antwort aus.\n\n76\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das \nöffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine \nmöglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, \nauch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis \neintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls \nim Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, \netwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu \ndecken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n77\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November \n2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1980 - 2 C 15.78 - Rdnr. 27.\n\n78\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern \nund möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die \ndamit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze \ndar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit \ndurch verschiedene Faktoren beeinflusst, die sich allenfalls grob \nvorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des \nzahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und \nVersorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige \nZurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer \nder aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen \nLebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der \nbeamtenrechtlichen Versorgung.\n\n79\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits \nhervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist \ndeshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur \nRegelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, \nden bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen \nVerfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich \ndarauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n80\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt \nvon verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart \ndes Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen \nInteressen. Demgemäß können auch der gerichtlichen \nKontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n81\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher \nÜberprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR \n281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982\n\n82\n\n- 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43\n\n83\n\n(62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE \n110, 353 (364).\n\n84\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze \nauf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nVerordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl \nder Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte \nAltersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis \neines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des \nPrinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche \nAusbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 \nAbs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO \nNRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. \nLebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) \nbeziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, \nHaupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). \nOhne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die \nAusbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. \nLebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt \nzudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den \npersönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt \neines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen \nKindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen \neiner Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem \nbesonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n85\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den \nVerordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" \neiner Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren \nausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit \nvermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die \nAusgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch \nzu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen \nwerden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, \nwäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte \neinzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von \n35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere \nBeihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene \nSonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n86\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für \nLaufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach \nden eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung \nder Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. \n6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von \nGesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im \njeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen \nkönnen. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der \nRichtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen \nStruktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu \nvoneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - \nwie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des \nZulässigen hält.\n\n87\n\n2.\n\n88\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des \nbeklagten Landes steht auch im Einklang mit europäischem \nRecht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 \nund Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung \nwegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine \nRechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz \n1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften \nstimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 \nund 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich \nüberein und rechtfertigen deshalb keine abweichende \nBeurteilung.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n90\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung beimisst.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1085-05","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/6-a-1085-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263964","retrieved":"2026-07-09 02:31:02.666528+00:00"}}