{"status":"available","doknr":"OLD263979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.14A2595.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"14 A 2595/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt.\n\n4\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes \ngemäß § 60 Abs. 7 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil \ndie von der Klägerin behauptete psychische Erkrankung nach ihren Angaben in der \nmündlichen Verhandlung nach Terminen bei einer Psychotherapeutin im Jahre 2005 \nnicht mehr - psychotherapeutisch - behandelt wird und deshalb nicht erkennbar sei, \ndass eine weiterhin ausbleibende Behandlung im Falle der Rückkehr in ihr \nHeimatland zu einer Verschlimmerung ihres Krankheitszustandes und damit zu einer \nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde. Außerdem könne die \nbehauptete Erkrankung im Kosovo ausreichend behandelt werden und es sei auch \ndavon auszugehen, dass die Klägerin Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten \nhabe.\n\n5\n\nIst ein Urteil in dieser Weise auf zwei selbstständig tragende Erwägungen \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider \nErwägungen Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen. Das ist nicht der \nFall.\n\n6\n\nIn Bezug auf die einzelfallbezogene Erwägung, dass die Gefahr einer \nVerschlimmerung des Krankheitsbildes bei einer Rückkehr nicht erkennbar sei, wirft \ndie Klägerin keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie zieht die \nEntscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, dass sie seit Monaten nicht mehr \npsychotherapeutisch behandelt wird, auch nicht mit anderen \nBerufungszulassungsgründen in Zweifel. Sie wiederholt lediglich ihren Vortrag, dass \nder Psychologe G. in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2005 von einer akuten \nSuizidgefährdung, insbesondere in einer als ausweglos wahrgenommenen Situation, \nausgeht, und deshalb bei erzwungener Rückkehr in ihr Heimatland eine Selbsttötung \nnicht ausschließen könne. Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind \njedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 78 AsylVfG. Im übrigen merkt \nder Senat an, dass ohnehin der anamnestischen und fachlichen Zuverlässigkeit \ndieses Gutachtens nachgegangen werden müsste, weil sich die von der Klägerin \ngegenüber dem Gutachter vorgebrachte Vorgeschichte (Miterleben der angeblichen \nErmordung ihrer Eltern Anfang 1999 in der gemeinsam benutzten Wohnung) weder \nin ihrem Vorbringen zu ihren Asylfolgeanträgen noch in der Anamnese ihrer sie zum \nTeil langjährig behandelnden Ärzte findet. Selbst wenn aber diese Einschätzung \nfachlich fundiert wäre, böte die Prognose, dass eine Selbsttötung \"nicht \nauszuschließen ist\", keine tragfähige Grundlage für die notwendige \nausländerrechtliche Prognose in Bezug auf ein Abschiebungshindernis. Das gilt \nzumal dann, wenn sich die Betroffene - wie hier - ohne Angabe von Gründen nicht \nden für erforderlich gehaltenen Therapien unterzieht.\n\n7\n\nBei dieser Sachlage kommt es auf die die zweite Begründungserwägung des \nVerwaltungsgerichts betreffende Frage, die von der Klägerin unter Hinweis auf \nEntscheidungen des 13. und des 18. Senats des erkennenden Gerichts als \ngrundsätzlich bezeichnet worden ist, nicht an, nämlich wie eine attestierte \nSuizidgefahr im Rahmen des § 60 Abs. 7 AsylVfG zu bewerten ist. Insoweit ist \nallerdings anzumerken:\n\n8\n\nDer Senat geht bei Verfahren wegen der Feststellung von krankheitsbedingten \nAbschiebungshindernissen in ständiger Praxis davon aus, dass sich dies bei \nKrankheitsbildern, deren Behandelbarkeit im Kosovo nicht gänzlich auszuschließen \nist, nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen lässt.\n\n9\n\nVgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 16. 2. 2004 - 14 A 548/04 -, JURIS, und vom 8. \nAugust 2006 - 14 A 2867/06 -, jeweils m. w. N.\n\n10\n\nAnhaltspunkte dafür, dass für psychische Erkrankungen, die die Gefahr der \nSelbstgefährdung mit sich bringen, etwas anderes gelten könnte, hat der Senat nicht. \nInsoweit kommt es zunächst auf das individuelle Krankheitsbild und sodann auf die \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielland an. Außer wenn Behandlungsmöglichkeiten \ngänzlich fehlen, sind Gesundheitszustand und die konkreten \nBehandlungsbedürfnisse und -möglichkeiten einzelfallbezogen prognostisch \nzueinander in Beziehung zu setzen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. 5. 2006 - 1 B 118.05 -, JURIS; ebenso OVG \nNRW, Beschlüsse vom 20. 9. 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 22. 1. 2007 \n- 18 E 274/06 -, InfAuslR 2007, 174.\n\n12\n\nGrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Fragen stellen sich insoweit \nregelmäßig nicht. Das gilt auch für die Gefahr der Selbstgefährdung oder \nSelbsttötung und die Frage, ob und wann hierfür auf eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit erkannt werden kann mit der Folge, dass ein \nAbschiebungshindernis besteht. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/14-a-2595-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/14-a-2595-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263979","retrieved":"2026-07-09 02:31:04.055138+00:00"}}