{"status":"available","doknr":"OLD263982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.13A3657.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"13 A 3657/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nAm 19. Juni 1978 zeigt die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim \nBundesgesundheitsamt das Fertigarzneimittel \"Blutreinigungs Tee\" an. Am 28. \nDezember 1989 stellte sie Kurzantrag und gab als Bezeichnung des Arzneimittels \n\"C. I. Blutreinigungs-Tee\" an. Am 14. Juni 1990 zeigte sie u.a. die Änderung \nder Bezeichnung in \"C. I. Blutreinigungstee O. \" an. Schließlich stellte sie am \n24. August 1993 Langantrag. \n\n3\n\nAm 15. Oktober 1996 wurde die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der \nKlägerin mit der Klägerin angezeigt. Am 28. Juni 2000 beantragte die Klägerin die \nAufnahme des genannten Arzneimittel in die sog. \"Traditionsliste\". Mit Schreiben vom \n7. November 2000 zeigte die Klägerin u.a. eine Änderung der Bezeichnung in \"C. \nI. Blutreinigungstee O1. \" an. Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. \n243 vom 28. Dezember 2000 nahm die Beklagte die Wirkstoffe des Arzneimittels \nunter der laufenden Nr. 980 und unter dem Anwendungsgebiet \"Traditionell \nangewendet zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Niere. Diese Angabe \nberuht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung.\" in die \nTraditionsliste auf. \n\n4\n\nAm 29. Januar 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die \nTraditionsliste die Verlängerung der Zulassung nach § 109a Arzneimittelgesetz \n(AMG). Als Bezeichnung wurde \"C. I. Blutreinigungstee O1. \" angegeben. \nAls Anwendungsgebiete wurden aufgenommen: \"Traditionell angewendet zur \nUnterstützung der Ausscheidungsfunktion der Niere. Diese Angabe beruht \nausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung. Hinweis: Unter dem \nBegriff der Blutreinigung wird traditionell eine Stärkung der Ausscheidungsorgane \nverstanden. Eine Blutreinigung im wörtlichen medizinischen Sinn wird von diesem \nTee nicht bewirkt.\" Der Beschriftungsentwurf für die äußere Umhüllung und den \nTeeumbeutel entsprach den Angaben zum Anwendungsgebiet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2001 teilte die Beklagte u.a. mit, dass die \nArzneimittelbezeichnung \"C. I. Blutreinigungstee O1. \" irreführend im Sinne \nvon § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG sei. Der Begriff der Blutreinigung sei geeignet bei dem \nVerbraucher die Vorstellung einer bestimmten therapeutischen Wirksamkeit bzw. \nWirkung zu erwecken, den das Arzneimittel nicht habe. Es werde die Bezeichnung \n\"C. I. Nierentee\" vorgeschlagen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. August 2001 erteilte die Beklagte die Zulassung unter der \nBezeichnung: \"C. I. Nierentee\". In Auflage A. 3 (äußere Umhüllung, \nPackungsbeilage) heißt es: \"Die Bezeichnung des Arzneimittels ist durchgängig in \nallen Textentwürfen gemäß dem Bescheid zu übernehmen....Die Forderung erfolgt \ngemäß dem Schreiben vom 13. Juli 2001, da die bisherige Bezeichnung für das \nvorliegende Arzneimittel irreführend i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG ist.\" In Auflage A. \n9 (äußere Umhüllung) heißt es: Die Angaben zum Anwendungsgebiet im Textentwurf \nfür die Faltschachtel sind vollständig gemäß dem Bescheid zu übernehmen. Das \nWort \"Hinweis und die darauffolgenden Angaben\" sind durchgängig zu streichen, da \nsie nicht inhaltlicher Bestandteil der Anwendungsgebiete sind.\" \n\n7\n\nAm 25. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen, dass die gewählte Bezeichnung nicht irreführend sei. \nZwar bewirke der Tee keine Blutreinigung im schulmedizinischen Sinne. Eine solche \nerwarte der Verbraucher vernünftigerweise aber auch nicht. Vielmehr werde der - \neingeführte - naturheilkundliche Begriff der Blutreinigung verwendet. In diesem Sinne \n\"blutreinigend\" seien pflanzliche Arzneimittel, welche die Ausscheidungsorgane \nstärkten bzw. eine wassertreibende, entwässernde Wirkung hätten. Dass die von ihr \nim Tee verwendeten Wirkstoffe die Funktionsweise der Ausscheidungsorgane \nstärkten, sei belegbar. Zwar sei bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel die \nIndikation auf die Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Niere fokussiert. \nDies bedeute aber nicht, dass keine breitere Wirkung vorhanden sei. Im Übrigen \nwerde eine Irreführung schon durch die Zusätze auf der Packungsbeilage und der \näußeren Umhüllung vermieden. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Auflagen A. 3 und A. 9 im Bescheid vom 23. \nAugust 2001 zu verpflichten, das streitgegenständliche Arzneimittel gemäß dem \ngestellten Antrag zuzulassen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Bezeichnung \n\"Blutreinigungstee\" irreführend sei. Denn das Anwendungsgebiet des \nstreitgegenständlichen Arzneimittels laute: \"Zur Unterstützung der \nAusscheidungsfunktion der Niere.\" Dieses Anwendungsgebiet sei abschließend, eine \nBlutreinigung als solche erfolge nicht. Auch soweit unter Blutreinigung traditionell - \nnach der Galenischen Humoralpathologie - eine Stärkung der Ausscheidungsorgane \nbzw. des gesamten Stoffwechsels verstanden werde, liege eine irreführende \nBezeichnung vor. Unter die \"Ausscheidungsorgane\" fielen nämlich nicht nur die \nNiere, sondern auch Lunge, Darm und - in geringerem Umfang - die Haut. Somit \nsuggeriere die Klägerin mit dem Begriff der Blutreinigung, dass die Wirkungen des \nArzneimittels sich auf den gesamten Stoffwechsel bezögen und auch andere am \nStoffwechsel beteiligte Organe - z.B. Leber und Magen-Darm-Trakt - einbezogen \nwürden. Tatsächlich werde aber nur die Ausscheidungsfunktion der Niere unterstützt. \nDeshalb seien auch die Hinweise auf der äußeren Umhüllung - die eine allgemeine \nEntschlackung und eine Stärkung des Ausscheidungsorgane beträfen - irreführend. \nAn dieser Irreführung ändere sich auch dadurch nichts, dass das zutreffende \nAnwendungsgebiet auf der äußeren Umhüllung angegeben werde. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin \nihre Argumentation. Die Änderung einer Bezeichnung im Zulassungsverfahren sei \nunzulässig, wie sich aus § 25 Abs. 3 AMG ergebe. Diese - im \nNachzulassungsverfahren nicht anwendbare - Vorschrift stelle eine abschließende \nRegelung für \"Bezeichnungsfälle\" dar. Für das Bezeichnungsrecht ausschließlich \nzuständig seien die Länderbehörden nach § 69 AMG. Dies ergebe sich auch aus § \n29 Abs. 2 AMG, danach sei eine Bezeichnungsänderung nur anzeigepflichtig. Die \nVersagung der Bezeichnung im Rahmen des Zulassungsverfahren verstoße auch \ngegen Art. 26 der Richtlinie 2001/83/EG, die dort bezeichneten \nZulassungsversagungsgründe seien abschließend. \n\n15\n\nAuch sei die von ihr gewählte Bezeichnung nicht irreführend. Tatsächlich wirke \ndas streitgegenständliche Arzneimittel \"blutreinigend\" im Sinne der Galenischen \nHumoralpathologie. Dass das Anwendungsgebiet rechtlich auf die Unterstützung der \nAusscheidungsfunktion der Niere beschränkt sei, sei unerheblich. Der Käufer eines \nArzneimittels, wie es hier in Rede stehe, mache sich nämlich regelmäßig keine \nGedanken darüber, ob ein Arzneimittel zulassungspflichtig sei und ob die \nBezeichnung des Arzneimittels mit dem gewählten Anwendungsgebiet \nübereinstimme. Wenn der Verbraucher nicht wisse, ob ein Arzneimittel der \nZulassungspflicht unterliege, so könne er auch hinsichtlich des Inhalts der Zulassung \nkeine Erwartungen haben. Insbesondere erwarte er nicht, dass die Bezeichnung \neines Arzneimittels im Einklang mit den zugelassenen Anwendungsgebieten stehe. \nDer Durchschnittsverbraucher erwarte auch nicht, dass der Tee eine (weitergehende) \nabführende Wirkung habe oder dass von einem \"Blutreinigungstee\" alle \nAusscheidungsorgane beeinflusst würden. Dagegen spreche schon die Angabe \n\"entschlackend und entwässernd\" in der Packungsbeilage; den Begriff der \n\"Entschlackung\" könne der Verbraucher nicht zuordnen. Vor diesem Hintergrund sei \nes ausreichend, wenn - wie hier - ein Hauptorgan betroffen werde, das der \nAusscheidung diene. Auch trete ein Ausschlackungseffekt allein durch die \nUnterstützung der Nierenfunktion ein. Schließlich gebe es zahlreiche Arzneimittel, die \nmit ihrer Verkehrsbezeichnung eine Funktion oder Krankheit beinhalteten, ohne dass \nerwartet und gefordert werde, dass sämtliche von dieser Funktion oder Krankheit \nbetroffenen Organe oder Symptome durch das Arzneimittel beeinflusst würden. \n\n16\n\nEndlich sei die Versagung unverhältnismäßig. Die traditionellen Bezeichnungen \nstellten für freiverkäufliche Arzneimittel einen wesentlichen Besitzstand dar, ohne den \nsie faktisch nicht mehr verkehrsfähig seien; dies sei auch hier der Fall. Nach der \nRechtsprechung der Zivilgerichte seien diese Belange im Rahmen der Frage der \nIrreführung zu berücksichtigen. Auch befänden sich vergleichbare Blutreinigungstees \nauf dem Markt. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des VG Köln vom 20. Juli 2004 zu ändern und \n\n19\n\nden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 23. \nAugust 2001 aufzuheben, soweit darin der im Verwaltungsverfahren gestellte \nZulassungsantrag abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, das \nstreitgegenständliche Arzneimittel gemäß dem im Verwaltungsverfahren gestellten \nAntrag zuzulassen, \n\n20\n\nhilfsweise, \n\n21\n\ndie Bezeichnung des Arzneimittels und die Auflagen A.3 und A.9 im Bescheid \ndes Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 23. August 2001 \naufzuheben. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung ihres Antrags tritt sie den Ausführungen der Klägerin unter \nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und führt \nferner u.a. aus, dass ihre Entscheidung auf der zutreffenden \nErmächtigungsgrundlage - nämlich § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 7 AMG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG - beruhe. Es besage nichts, dass \nkein Fall des § 25 Abs. 3 AMG vorliege. Denn § 25 Abs. 3 AMG erfasse nur die \nVerwechselungsgefahr in einem Sonderfall; dass durch diese Vorschrift eine \nAnwendung von § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 \nAMG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG gesperrt werde, sei nicht ersichtlich. Es bestehe \nauch kein Wertungswiderspruch zu § 29 Abs. 2 AMG. Denn nach § 29 Abs. 2 AMG \nerfolge eine Änderung des Zulassungsbescheides, deshalb seien die Vorschriften \ndes § 25 AMG anzuwenden. Im Übrigen könne es nicht sein, dass sie verpflichtet sei, \nsehenden Auges einen rechtwidrigen Zulassungsbescheid zu erteilen. Auch sei die \nVersagung mit Art. 26 der Richtlinie 2001/83/EG vereinbar. Zum einen sei hier die \nZulassung nicht versagt, sondern sie sei erteilt worden. Auch fänden sich in der \ngenannten Richtlinie - nämlich in Art. 1 Nr. 20 - Bezeichnungsregelungen. Endlich \nliege hier der Versagungsgrund nach Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b) - unzureichende \nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit - vor. Denn über das genehmigte \nAnwendungsgebiet hinaus - dem die Bezeichnung entspreche - habe ein \nWirksamkeits- bzw. Traditionsnachweis für das streitgegenständliche Arzneimittel \nnicht erbracht werden können.\n\n25\n\nWeiter habe das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine der Irreführung zu Recht \ndarauf abgestellt, für welche Anwendungsgebiete das Arzneimittel zugelassen sei. \nDas Zulassungsverfahren beziehe sich auf die Zulassung für bestimmte \nAnwendungsgebiete. Dieser Rahmen würde verlassen, wenn man das \nAnwendungsgebiet erweiternde Wirkungen mit einbezöge. Insbesondere sei \nunerheblich, dass der im Rahmen des Anwendungsgebiets zu erbringende \nWirksamkeitsbeleg hier \"nur\" nach § 109a AMG erbracht werde. Es sei Sache des \nGesetzgebers zu entscheiden, wann er einen Wirksamkeitsbeleg akzeptiere. Im \nÜbrigen prägten zugelassene Anwendungsgebiete auch die Verbrauchererwartung \nim Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts. In der Sache sei die verwendete \nBezeichnung schon deswegen irreführend, da eine Blutreinigung im klassischen \nSinne nicht erfolge. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht aber auch ausgeführt, \ndass das streitgegenständliche Arzneimittel nicht \"blutreinigend\" im Sinne der \nGalenischen Humoralpathologie wirke. Eine \"Blutreinigung\" in diesem Sinne werde \ntraditionell nur über mehrere Organe bewirkt, das Arzneimittel der Klägerin wirke \naber nur auf eines, die Niere. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht zunächst einmal nur auf die Bezeichnung - nicht aber auf die von \nder Klägerin in Umhüllung und Packungsbeilage enthaltenen Hinweise - abgestellt \nhabe. Die Richtigkeit dieses Ansatzes ergebe sich schon aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 AMG \nund aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Gerade bei frei verkäuflichen Arzneimitteln \nsei es Sache des pharmazeutischen Unternehmers eindeutige Angaben zu machen. \nIm Übrigen werde in der Regel allein die Bezeichnung ausschlaggebend für den \nKaufentschluss sein. \n\n26\n\nEin \"Besitzstand\" der Klägerin sei hier nicht schützenswert. Denn dieser \nBesitzstand stehe eben unter dem Vorbehalt der positiven Entscheidung über die \nVerlängerung im Nachzulassungsverfahren. Auch intendiere § 109a AMG keinen \nSchutz eines Vertriebs unter der bisherigen Bezeichnung. Dass andere vergleichbare \n\"Blutreinigungstees\" auf dem Markt seien, sei unerheblich. \n\n27\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Klage ist (jedenfalls) unbegründet. \n\n30\n\nI. Der mit dem Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag ist zulässig. Mit ihm \nbegehrt die Klägerin eine Nachzulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels \nnach § 105 Abs. 4f AMG wie von ihr unter dem 29. Januar 2001 beantragt, also mit \nder Bezeichnung \"C. I. Blutreinigungstee\". Die Bezeichnung eines \nArzneimittels ist einer der wesentlichen Bestandteile der Zulassung. \n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 13. April 1989 - 3 C 11.86 -, BVerwGE 82, 7.\n\n32\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung \nder Zulassung oder auf Neubescheidung für das streitgegenständliche Arzneimittel \nunter der von ihr begehrten Bezeichnung. Die Ablehnung im Bescheid vom \n23. August 2001 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Dem Nachzulassungsbegehren nach § 109a AMG steht der sich aus § 105 \nAbs. 4f Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz \n1 AMG ergebende Versagungsgrund entgegen. \n\n33\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG kann eine Zulassung nach § 105 Abs. 1 \nAMG nur dann verlängert werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 \nAMG vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1. Alt. AMG ist eine Zulassung dann zu \nversagen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche \nVorschriften verstoßen würde. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG ist es verboten, \nArzneimittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die mit irreführender \nBezeichnung versehen sind. \n\n34\n\nAus § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG ergibt sich, dass eine Zulassung hinsichtlich der \nBezeichnung dann zu versagen ist, wenn das Arzneimittel unter einer irreführenden \nBezeichnung zugelassen werden soll. Die Bezeichnung eines Arzneimittels ist \nzwingender Teil der Zulassung. Wenn aber die Beklagte ein Arzneimittel nur unter \neiner bestimmten Bezeichnung zulassen darf, so muss sie auch überprüfen können, \nob die Bezeichnung rechtmäßig ist. Das geschieht im Rahmen des \nErstzulassungsverfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nSatz 1 AMG bzw. im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens nach § 105 Abs. 4f \nSatz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG. \nAuch im Verfahren der Änderungsanzeige findet eine Überprüfung statt. Nach § 29 \nAbs. 2 AMG ist nämlich bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittel der \nZulassungsbescheid zu ändern. Der geänderte Zulassungsbescheid kann aber nur \ndann eine legale Zulassung aussprechen, wenn die Beklagte wie im Rahmen der \nErst- bzw. Nachzulassung die Vereinbarkeit der Änderung mit § 25 AMG - und eben \nauch mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG - geprüft \nund bejaht hat. \n\n35\n\nSiehe Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2006, \n§ 29 Anm. 12; Rehmann, AMG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 6. \n\n36\n\nDem steht nicht entgegen, dass § 25 Abs. 3 AMG im Nachzulassungsverfahren \nnicht anwendbar ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch § 25 Abs. 3 AMG \nauch die Bezeichnungsregelungen der § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 AMG verdrängt werden sollen. § 25 Abs. 3 AMG regelt \nnur den - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem verschiedene Arzneimittel unter \ngleicher Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden sollen. Es spricht nichts dafür, \ndass mit dieser Sonderregelung zugleich eine abschließende Regelung der \nBezeichnungskontrolle für Arzneimittel im (Nach- ) Zulassungsverfahren beabsichtigt \nist. Zudem kann § 25 Abs. 3 AMG als Konkretisierung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 \nAMG verstanden werden. \n\n37\n\nVgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., § 25 Anm. 64. \n\n38\n\nGemeinschaftsrecht steht einer Anwendung von § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG \ni.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG nicht \nentgegen. Denn auch das Gemeinschaftsrecht lässt die Versagung einer Zulassung \nwegen einer irreführenden Bezeichnung bzw. wegen eines irreführenden Namens \nzu. Zwar greift insoweit Art. 26 der Richtlinie 2001/83/EG nicht. Jedoch ist die \nZulassung nach Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG auch zu versagen, wenn \ndie Etikettierung oder Packungsbeilage mit den Vorschriften der Art. 54 ff. der \nRichtlinie 2001/83/EG und den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des \nArzneimittels nicht übereinstimmt. Die Vorschriften über die Etikettierung und die \nPackungsbeilage beziehen sich aber zum einen auch auf den Namen bzw. die \nBezeichnung eines Arzneimittels (Art. 54 Buchstabe a), Art. 55 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 \nBuchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG). Zum anderen gehen die Art. 54 ff. auch \ndavon aus, dass Etikettierung und Packungsbeilage - und damit auch der Name bzw. \ndie Bezeichnung - nicht irreführend sein dürfen. Zwar finden sich in Art. 54 ff. der \nRichtlinie 2001/83/EG keine ausdrücklichen Regelungen, die irreführende \nEtikettierungen und Beilagen - bzw. Arzneimittelnamen - verbieten, und die Art. 86 ff. \nbetreffen nicht Packungsbeilage und Etikettierung (Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie \n2001/83/EG). Dies findet indes seinen Grund nur darin, dass nach Art. 62 der \nRichtlinie 2001/83/EG Angaben die - wie in gewisser Weise auch die Bezeichnung \n\"Blutreinigung\" - Werbecharakter haben können, in Umhüllung oder Packungsbeilage \ngenerell unzulässig sind. Das Gemeinschaftsrecht geht daher erkennbar davon aus, \ndass Etikettierung und Beilagen - bzw. Arzneimittelnamen - \"neutral\" und damit eben \nauch nicht irreführend sein dürfen. Auf gleicher Linie liegt auch Art. 63 Abs. 2 der \nRichtlinie 2001/83/EG. Dort wird eine eindeutige und für den Verwender \nverständliche Packungsbeilage verlangt. Eine irreführende Bezeichnung des \nArzneimittels beeinträchtigt aber auch die Eindeutigkeit und Verständlichkeit der \nPackungsbeilage. Das Gesagte wird durch Erwägungsgrund 40 der Richtlinie \n2001/83/EG bestätigt. Danach müssen die Bestimmungen über die Unterrichtung der \nPatienten ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, so dass Arzneimittel \nauf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß \nangewandt werden können. Vor diesem Hintergrund lässt das Gemeinschaftsrecht \neine irrführende Bezeichnung eines Arzneimittels nicht zu. \n\n39\n\nWie ausgeführt ist es nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG verboten Arzneimittel \nherzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die mit irreführender Bezeichnung \nversehen sind. Ein irreführende Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift liegt u.a. \ndann vor, wenn die Bezeichnung Verbrauchererwartungen weckt, die unzutreffend \nsind. Da es um Arzneimittel geht, ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Wahrheit, \nEindeutigkeit und Klarheit anzulegen (sog. Strengeprinzip). \n\n40\n\nSiehe z.B. BGH, Urteile vom 5. April 1990 - I ZR 19/88 -, NJW 1991, S. 752 und \n14. Januar 1993 - I ZR 301/90 -, juris; Bornkamm, in: Baumbach/ Hefermehl, \nWettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 UWG Rdnr. 4.176; Doepner, \nHeilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 22. \n\n41\n\nEs kann offen bleiben, ob \"Verbrauchererwartungen\" in diesem Sinne die \nnormativ zu konkretisierenden \"berechtigten Verbraucherwartungen\" sind oder ob \ngenerell auf die real existierenden (empirischen) Verbrauchererwartungen \nabzustellen ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, verlässt sich der Verbraucher in \ndiesem Rahmen darauf, dass Arzneimittel so zugelassen, hergestellt und \nzusammengesetzt sind, wie es den gesetzlichen oder sonstig vorgegebenen \nStandards entspricht oder wie es die damit befassten verantwortlichen Kreise und \nStellen als richtig befunden haben (sog. verweisende Verkehrsvorstellung). \n\n42\n\nVgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - I ZR 71/83 -, MDR 1985, S. 736 und \n8. März 1990 - I ZR 239/87 -, MDR 1991, S. 30; Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rdnr. \n4.5; Doepner, a.a.O., § 3 Rdnr. 20. \n\n43\n\nBei Arzneimitteln verlässt sich der Verbraucher insbesondere darauf, dass die \njeweils durch die Bezeichnung in Anspruch genommene Indikation von der \nbehördlichen Zulassung gedeckt ist und insoweit eine Prüfung hinsichtlich \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit gemäß den Bestimmungen des \nArzneimittelgesetzes stattgefunden hat. \n\n44\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Januar 1997 - 6 U 62/96 -, PharmaR 1997, S. 187; \nKloesel/Cyran, a.a.O., § 8 Anm. 13; Doepner, a.a.O., § 3 Rdnr. 20. \n\n45\n\nDas wird normativ durch § 2 Abs. 1 AMG bestätigt. Diese Vorschrift erfasst auch \ndie sog. Präsentationsarzneimittel. Danach bedarf ein Stoff oder eine Zubereitung \nschon dann einer arzneimittelrechtlichen Zulassung, wenn er bzw. sie als \nArzneimittel \"präsentiert\" wird. Wenn dem so ist, kann der Verbraucher \nberechtigterweise auch erwarten, dass die mit der Bezeichnung präsentierte bzw. in \nAnspruch genommene Indikation auch von der behördlichen Zulassung, die auch die \nBezeichnung des Arzneimittels umfasst, gedeckt ist. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, BVerwGE 97, 132; \nOVG NRW, Urteile vom 17. März 2006 - 13 A 1977/02, 13 A 2095/02, 13 A 2098/02 -\n, juris (Leitsätze in A & R 2006, S. 240). \n\n47\n\nDas Gesagte gilt auch für die Arzneimittel nach § 109a AMG. Denn auch diese \nsind - eben weil sie ein arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen \nhaben und dies auch in der äußeren Umhüllung und Packungsbeilage deutlich wird - \nfür den Verbraucher als Arzneimittel erkennbar. Das zeigt gerade der \nstreitgegenständliche Tee: Auf seiner äußeren Umhüllung ist deutlich sichtbar der \nBegriff \"Arzneitee\" angebracht. Im Übrigen hilft der Klägerin ihr Vortrag - nach dem \nArzneimittel nach § 109a AMG vom Verbraucher wie Lebensmittel behandelt würden \n- nicht weiter: Wenn dem so wäre, müsste nach der lebensmittelrechtlichen \nRechtsprechung auf die berechtigten Verbraucherwartungen und damit \n\n48\n\nebenfalls auf den Inhalt des behördlichen Zulassungsverfahrens Bezug \ngenommen werden. \n\n49\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 3 C 65.84 -, ZLR 1986, S. \n333; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 25 B 95/01001 -, ZLR 1998, S. 660; \nDoepner, a.a.O., § 3 Rdnr. 20. \n\n50\n\nDie Maßgeblichkeit des Inhalts der Zulassung für die Beantwortung der Frage, ob \neine Irreführung vorliegt, wird dadurch bestätigt, dass es vorliegend um ein Nach-\nzulassungsverfahren für ein sog. Traditionsarzneimittel nach §§ 109a, 105 AMG \ngeht. Diese Zulassung bezieht sich sowohl auf die Bezeichnung des Arzneimittels \n(vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 AMG) als auch auf bestimmte Anwendungsgebiete (vgl. § 22 \nAbs. 1 Nr. 6 AMG). Es liegt auf der Hand, dass bei der Entscheidung über eine \nZulassung im Rahmen der Prüfung der Bezeichnung des Arzneimittels schon \nverfahrensmäßig nur die von der Zulassung abgedeckten Anwendungsgebiete \nzugrunde gelegt werden können. \n\n51\n\nZwar kann die Anwendung des Irreführungsverbots nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 \nAMG auch einen wertvollen Besitzstand an einer Individualkennzeichnung ganz oder \nteilweise vernichten. Indes rechtfertigt ein solcher Besitzstand des Werbenden \ngerade im Arzneimittelbereich nicht die Weiterführung einer irreführenden Werbung. \nNur in Ausnahmefällen, wenn einerseits auf Seiten des Werbenden ein besonders \nwertvoller Besitzstand vorliegt und andererseits die Belange der Allgemeinheit und \nder Verbraucherschaft nicht ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, kann eine \ngeringfügige Restirreführungsgefahr toleriert werden. \n\n52\n\nVgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1980 - I ZR 8/78 -, MDR 1980, S. 733, vom \n14. April 1983 - I ZR 173/80 -, NJW 1983, S. 2633 und vom 5. April 1990 - I ZR 19/88 \n-, NJW 1991, S. 752; Doepner, a.a.O. § 3 Rdnr. 40. \n\n53\n\nNach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin gewählte Bezeichnung \n\"Blutreinigungstee\" irreführend. Denn die Bezeichnung weckt die \nVerbrauchererwartung, dass das Arzneimittel zur \"Blutreinigung\" zugelassen ist. Dies \nist indes - gleichwie man den Begriff der \"Blutreinigung\" fasst - nicht der Fall: \n\n54\n\nGeht man davon aus, dass mit dem Begriff der Blutreinigung die \nVerbraucherwartung geweckt wird, dass das Arzneimittel zur \"Blutreinigung\" nach \nheutigen Maßstäben im wörtliche Sinne (z.B. durch Dialyse) zugelassen ist, versteht \nsich dies von selbst. Denn tatsächlich ist das Arzneimittel nur mit der Anwendung \n\"Traditionell angewendet zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Niere\" \nzugelassen und es könnte im Übrigen auch nicht für den Anwendungsbereich einer \n\"echten\" Blutreinigung zugelassen werden, da es eine solche nicht bewirkt. \n\n55\n\nGeht man davon aus, dass mit dem Begriff der Blutreinigung die \nVerbraucherwartung geweckt wird, dass das Arzneimittel zur \"Blutreinigung\" nach \ntraditionell-volkstümlichen Vorstellungen - d.h. im Sinne der Galenischen \nHumoralpathologie - zugelassen ist, liegt ebenfalls eine Irreführung vor (weshalb \ndahingestellt bleiben kann, ob es diese \"volkstümlichen Vorstellungen\" heute \nallgemein noch gibt oder ob sie nur noch in der phytotherapeutischen Fachliteratur \n\"weiterleben\"). Jedenfalls setzt eine \"Blutreinigung\" in dem zuletzt genannten Sinne \nvoraus, dass - etwa im Rahmen einer Kur - zugleich auf mehrere \nAusscheidungsorgane eingewirkt wird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den \nGutachten Schilcher vom 24. April 2003, Kabelitz vom 2. Oktober 2001, Steffen und \nRommelspacher vom 18. April 1988, Müller-Limmroth vom 15. Mai 1984 (m.w.O.) \nund wird bestätigt durch Stellungnahmen aus der Literatur. \n\n56\n\nVgl. Schilcher/Schilcher, Sachkundenachweis für frei verkäufliche Arzneimittel in \nFragen und Antworten, 4. Aufl. 2002, S. 130; Wörterbuch Naturheilkunde,1996, \nStichwort Blutreinigung; Weiss, Lehrbuch der Phytotherapie, 5. Aufl. 1982, S. 304. \nVgl. auch das Gutachten Schilcher vom 24. September 2004, dass von einer \"Art\" \nvon Blutreinigung spricht. \n\n57\n\nFür die Anwendung zugelassen ist das Arzneimittel indes nur für ein \nAusscheidungsorgan, nämlich für die Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der \nNiere. Insoweit kann dahinstehen, in welchen Fällen es noch hinnehmbar ist, dass \ndie Bezeichnung eines Arzneimittels über das konkrete Anwendungsgebiet - \ngeringfügig - hinausgeht. Jedenfalls gilt auch insoweit das Strengeprinzip. Das führt \nhier dazu, dass jedenfalls die Beeinflussung nur eines Ausscheidungsorgans nicht \nmit der Einwirkung auf mehrere Ausscheidungsorgane gleichgesetzt werden kann. \nIm Übrigen ist das von der Klägerin bemühte Beispiel des \"Erkältungstees\" von der \nBeklagten ebenfalls als irreführend gekennzeichnet worden; dies ist Gegenstand des \nBerufungsverfahrens 13 A 4925/04. \n\n58\n\nVgl. zur irreführenden Werbung durch Globalindikationen BGH, Urteil vom 26. \nJuni 1997 - I ZR 53/95 -, NJW 1998, S. 815; Doepner, a.a.O., § 3 Rdnr. 56, 76 \nm.w.O. .\n\n59\n\nGeht man schließlich davon aus, dass mit dem Begriff der Blutreinigung die \nVerbraucherwartung geweckt wird, dass das Arzneimittel zur \"Blutreinigung\" im \nSinne einer allgemein entwässernden und entschlackenden Wirkung zugelassen ist, \nliegt ebenfalls eine Irreführung vor. Denn das Arzneimittel ist jedenfalls hinsichtlich \neiner entschlackenden Wirkung - damit ist offensichtlich die Entfernung von \nabgelagerten Schlacken oder Verschlackungen im Körper gemeint - nicht \nzugelassen. Dass der Verbraucher den Begriff der \"Entschlackung\" in dem eben \ngenannten Sinne nicht zuordnen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit \nder Verwendung dieses Begriffs auf der Frontseite der äußeren Umhüllung ersichtlich \neine Verbrauchererwartung ansprechen will. \n\n60\n\nDaran ändert die Behauptung der Klägerin, dass \"Entwässerung\" und \n\"Entschlackung\" ineinander falle, da mit der Unterstützung des Ausscheidungsorgans \nder Niere gleichsam automatisch \"entschlackt\" werde, nichts. Eine solche \n\"entschlackende\" Wirkung bedürfte der gesonderten Zulassung, da es insoweit um \neine gesonderte Wirkung geht (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 5 AMG). Auch geht eine \n\"Entschlackung\" inhaltlich weiter als die bloße Funktion der Ausscheidung durch die \nNiere. Es wird nämlich zumindest suggeriert, dass über die bloße Ausscheidung \nhinaus auch \"Schlacken\" oder \"Verschlackungen\" abgebaut würden. Im Übrigen \nbestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine Zulassung für eine \"entschlackende \nWirkung\" überhaupt erteilt werden könnte. \n\n61\n\nVgl. zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit \"entschlackender\" Wirkung OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 U 12/04 -; LG München, Urteil vom 5. April \n2000 - 1 HK O 1360/00 - .\n\n62\n\nSchließlich ist vor dem Hintergrund des Strengeprinzips festzuhalten: Zugelassen \nist das streitgegenständliche Arzneimittel nur mit der Anwendung \"Traditionell \nangewendet zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Niere\". Der Begriff der \n\"Blutreinigung\" suggeriert aber darüber hinausgehend - selbst wenn man ihn nicht \nklar fixieren wollte - etwas anderes oder ein unklares \"Mehr\" in dem Sinne, dass der \nTee \"irgendwie positiv\" auf das \"Blut\" wirke. Eine Irreführung liegt aber auch dann \nvor, wenn mit unklaren \"Globalindikationen\" geworben wird, die mit dem \nzugelassenen Anwendungsgebiet nicht übereinstimmen. Vielmehr gebietet das \nStrengeprinzip bei Arzneimitteln ein Bezeichnung, die mit dem durch die Zulassung \nfestgelegten Anwendungsgebiet in deutlichem Zusammenhang steht. \n\n63\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 53/95 -, NJW 1998, S. 815; Doepner, \na.a.O., § 3 Rdnr. 56, 76 m.w.O. .\n\n64\n\nEine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil die Klägerin auf der \näußeren Umhüllung, den Behältnissen und der Packungsbeilage das korrekte \nAnwendungsgebiet des Arzneimitteltees angibt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG \nist allein maßgeblich, dass die Bezeichnung als solche irreführend ist; die Angabe \ndes Anwendungsgebiets kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bezeichnung \nobjektiv irreführend ist. Auch wird der Verbraucher im Regelfall seine \nKaufentscheidung von der (irreführenden) Bezeichnung - wenn diese einen Schluss \nauf die Anwendungsgebiete zulässt - und nicht etwa von den konkret angegebenen \nAnwendungsgebieten abhängig machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - \ndie irreführende Bezeichnung (bzw. die irreführenden Zusätze) sich auf der \nFrontseite der äußeren Umhüllung befinden, während die Angabe der \nAnwendungsgebiete an anderer Stelle erfolgt. \n\n65\n\nVgl. zu alldem Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rdnr. 2.91 ff. \n\n66\n\nEndlich führt hier auch die Berücksichtigung der Individualinteressen der Klägerin \nnicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen liegt hier nicht nur eine geringfügige \nsondern eine ganz erhebliche Irreführungsgefahr vor, zumal mit dem Begriff der \n\"Blutreinigung\" möglicherweise auch eine Blutreinigung im wörtlichen Sinne \nsuggeriert wird. Zum anderen liegt hier ein besonders wertvoller Besitzstand nicht \nvor, da die Klägerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens jederzeit mit dem Verlust \ndes Besitzstandes rechnen musste. Dass sich auch andere Arzneimittel unter der \nBezeichnung \"Blutreinigungstee\" auf dem Markt befinden, ist rechtlich ohne Belang, \nzumal die Zulassungssituation dieser Tees im Vergleich zum streitgegenständlichen \nTee jedenfalls zum Teil eine andere ist (Standardzulassungen, Apothekentees). \n\n67\n\nII. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der \nBescheid vom 23. August 2001 ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n68\n\nDie von Beklagten gewählte Bezeichnungsregelung ist rechtmäßig. \nErmächtigungsgrundlage für die von ihr getroffene Bezeichnung (\"C. I. \nNierentee\") ist § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn ohne eine \nBezeichnung hätte das streitgegenständliche Arzneimittel gar nicht zugelassen \nwerden können. Das bedeutet, dass die von der Beklagten getroffene Bezeichnung \nals milderes Mittel zulässig ist. \n\n69\n\nVgl. Wagner, A & R 2005, S. 61 (62). Vgl. allgemein § 36 Abs. 1 2. Alt. \nVerwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. \n\n70\n\nDie Bezeichnungsregelung ist arzneimittelrechtlich formell rechtmäßig. Insoweit \nkann dahinstehen, ob die Beklagte gehalten war das Beanstandungsverfahren nach \n§ 105 Abs. 5 AMG durchzuführen. Denn auch wenn dieses Verfahren durchgeführt \nworden wäre, stünde die Klägerin nicht anders, als sie heute steht (vgl. § 46 VwVfG): \nHätte sie die von der Beklagten gewählte Bezeichnung akzeptiert, so hieße der Tee \n\"C. I. Nierentee\", hätte sie die Bezeichnung nicht akzeptiert, wäre die \nZulassung so erteilt worden, wie sie jetzt konkret - mit der Bezeichnungsregelung C. \nI. Nierentee\" - erteilt wurde. \n\n71\n\nDie Bezeichnungsregelung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist sie mit \n§ 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 1 Alt. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. \n2 Satz 1 AMG vereinbar. Dass durch die Bezeichnung \"Nierentee\" irreführend eine \nWirkung bei entzündlichen Erkrankungen der Niere versprochen würde, ist nicht \nersichtlich. Die Bezeichnung ist insoweit offen und kann - da sie als solche nicht \nirreführend ist - auch durch die Angabe des Anwendungsgebiets konkretisiert \nwerden. \n\n72\n\nVgl. Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rdnr. 2.91 ff. \n\n73\n\nIm Übrigen wird der Verbraucher bei frei verkäuflichen Arzneimitteln nach § 109a \nAMG regelmäßig nicht erwarten, dass sie zur Behandlung von Erkrankungen \nbestimmt sind (vgl. § 109a Abs. 1, 109 Abs. 3, 44 Abs. 1 AMG). \n\n74\n\nSchließlich ist die Bezeichnungsregelung verhältnismäßig. Eine Zulassung unter \nder Auflage, eine andere Bezeichnung als \"C. I. Blutreinigungstee\" zu \nwählen, hätte schon deshalb kein milderes Mittel dargestellt, da die Zulassung ohne \neine Bezeichnung nicht hätte erteilt werden dürfen. Im Übrigen kann die Klägerin die \nBezeichnung des streitgegenständlichen Arzneimittels im gesetzlichen Rahmen ohne \nweiteres ändern (§ 29 Abs. 2 AMG). Die hierbei entstehenden Kosten (vgl. § 33 Abs. \n1 AMG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kostenverordnung für die Zulassung von \nArzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das \nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) fallen nicht ins \nGewicht. \n\n75\n\nEndlich könnte die Klägerin eine Aufhebung der Bezeichnungsregelung nicht \nisoliert beanspruchen. Ein einheitlicher Verwaltungsakt kann nach § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der aufzuhebende Teil nicht \nmit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem untrennbaren \ninneren Zusammenhang steht. Eine solcher untrennbarer innerer Zusammenhang ist \ndann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende Teil des \nVerwaltungsakts ohne Änderung seines Inhalts rechtmäßiger- und sinnvollerweise \nnicht selbstständig bestehen kann oder so nicht erlassen worden wäre. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 -; BVerwG, Urteile vom 21. \nFebruar 1992 - 7 C 11.91 - , BVerwGE 90, 42, vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, \nBVerwGE 112, 221 und vom 20. August 1992 - 4 C 13.91 -, DVBl 1993, S. 152. \n\n77\n\nHier liegt ein solcher untrennbarer sinnvoller Zusammenhang vor. Die \nBezeichnung ist Teil der Zulassung, ohne eine Bezeichnung kann ein Arzneimittel \nnicht zugelassen werden.\n\n78\n\nAuch die Auflage A. 3 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 105 Abs. 5a \nSatz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AMG i.V.m. §§ 10, 11 AMG. Durch die Auflage \nwird sichergestellt, dass die Bezeichnung sich auch in den äußeren Umhüllungen \nund Behältnissen sowie in der Packungsbeilage wiederfindet. Soweit zur \nBegründung der Auflage darauf abgestellt wurde, dass sich in den äußeren \nUmhüllungen und Behältnissen sowie in der Packungsbeilage eine irreführende \nBezeichnung befunden habe, diente dies ersichtlich allein der Erläuterung. \n\n79\n\nSchließlich ist die Auflage A. 9 ebenfalls rechtmäßig. Satz 1 der Auflage A. 9 \nfindet seine Grundlage in § 105 Abs. 5a Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 AMG. Satz 2 der \nAuflage A. 9 findet seine Grundlage in § 105 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG. Der von der Klägerin gewünschte \"Hinweis\" ist schon \ndeswegen nicht mehr für die gesundheitliche Aufklärung wichtig, da er sich auf die \nBezeichnung \"Blutreinigungstee\" bezieht, diese Bezeichnung aber von der Beklagten \nzu Recht beanstandet worden ist. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/13-a-3657-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/13-a-3657-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263982","retrieved":"2026-07-09 02:31:04.316049+00:00"}}