{"status":"available","doknr":"OLD263983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.12A1485.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"12 A 1485/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie als Anhörungsrüge verstandene \"Gehörsrüge\" (S. 3013-A-, rechter Rand), \nmit der die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den \nSenatsbeschluss vom 18. April 2007 - 12 A 2971/04 - behaupten, ist ungeachtet der \nFrage, ob die Entscheidung über eine Gegenvorstellung überhaupt zulässiger \nGegenstand einer Anhörungsrüge sein kann, bereits deshalb unzulässig, weil sie \nnicht fristgerecht erhoben worden ist. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge \ninnerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu \nerheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Formlos \nmitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als \nbekannt gegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senatsbeschluss vom 18. April \n2007, aus dessen Lektüre sich der behauptete Gehörsverstoß nur ergeben kann, ist \nausweislich des Absendevermerks der Serviceeinheit des Senats am 19. April 2007 \nzur Post gegeben worden und galt deshalb am 22. April 2007 als zugestellt; die \nAnhörungsrüge ist jedoch am 16. Mai 2007 und damit erst mehr als 3 Wochen nach \ndiesem Zeitpunkt erhoben worden. \n\n3\n\nDarüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie der \ndurch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt. \nDenn es werden im Hinblick auf das konkrete Gegenvorstellungsverfahren keine \nUmstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, der Anspruch der \nKläger auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. \n\n4\n\nDas Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch \nauf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - \nErgebnis, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, \n\n6\n\nund schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/12-a-1485-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-23/12-a-1485-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263983","retrieved":"2026-07-09 02:31:04.407432+00:00"}}