{"status":"available","doknr":"OLD264017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.9A1517.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"9 A 1517/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Festsetzungsbescheid der \nBeklagten vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August \n2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2002 wird aufgehoben, soweit \ndarin eine über den Betrag von 7.872,50 Euro hinaus gehende Abwasserabgabe festgesetzt \nworden ist.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung im angefochtenen \nUrteil werden der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \nauferlegt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die für das Veranlagungsjahr 1999 festgesetzte \nAbwasserabgabe. \n\n3\n\nSie betrieb im Veranlagungszeitraum auf dem Grundstück T. Straße 9 in M. einen \nGeflügelschlacht- und Zerlegebetrieb. Am 4. Januar 2000 stellte sie den Schlachtbetrieb ein. \nDas bei der Schlachtung und sonst auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser behandelte \nsie bis zu diesem Zeitpunkt in der eigenen Betriebskläranlage. Für die Einleitung des \nAbwassers aus der Kläranlage in den Wasserlauf Nr. 2510 des Unterhaltungsverbandes \n\"T. Aa\" hatte sie in der Vergangenheit eine bis zum 31. Dezember 1998 gültige \nErlaubnis. Danach wurde der Klägerin erst wieder durch wasserrechtliche Erlaubnis vom \n26. Mai 1999 und Änderungsbescheid vom 13. Oktober 1999 die Einleitung der Abwässer \ngestattet. Die Erlaubnis vom 26. Mai 1999 enthielt u.a. hinsichtlich der \nQualitätsanforderungen für das über die Einleitungsstelle einzuleitende Abwasser eine ab \nsofort gültige Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter Chemischer \nSauerstoffbedarf (CSB) von 110 mg/l. Der Bescheid legte ferner fest, dass im Falle einer \ndeutlichen Färbung der Probe durch Algen der CSB von der algenfreien Probe zu bestimmen \nsei. In diesem Fall verringere sich der festgelegte Wert beim CSB um 15 mg/l. Die \nJahresschmutzwassermenge war auf 15.000 m³ festgesetzt. Im Änderungsbescheid vom \n13. Oktober 1999 wurde der Überwachungswert für den Parameter CSB bestätigt sowie für \ndie Parameter Phosphor (P) und Stickstoffgesamt (Nges) erstmals Werte festgesetzt. Der \nÄnderungsbescheid legte außerdem fest, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen aus \nder Erlaubnis vom 26. Mai 1999 fortgelten sollten, soweit sie nicht besonders aufgeführt bzw. \ngeändert worden waren.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 16. November 1999 widerrief die zuständige Untere Wasserbehörde \ndie unter dem 26. Mai 1999 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis einschließlich der \nÄnderungserlaubnis vom 13. Oktober 1999 mit Wirkung ab dem 30. November 1999. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 2001 setzte das Landesumweltamt als \nFunktionsvorgängerin der Beklagten (hier im Übrigen nur noch als Beklagte bezeichnet) die \nAbwasserabgabe für das Kalenderjahr 1999 auf 8.082,91 Euro fest. Die Abgabenfestsetzung \nbezog sich auf die Schadstoffparameter CSB, P und Nges. Im Rahmen der Berechnung der \nAbgabe erhöhte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbwAG wegen einer \nmehrmaligen Überschreitung der Überwachungswerte die für die jeweiligen Parameter \nermittelten Schadeinheiten des gesamten Veranlagungszeitraumes.\n\n6\n\nZur Begründung ihres rechtzeitig erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin an, die bei \nder Abgabenfestsetzung berücksichtigten Überschreitungswerte seien fehlerhaft ermittelt \nworden, weil entgegen der wasserrechtlichen Erlaubnis die CSB- und BSB-Werte nicht von \nder algenfreien Probe bestimmt worden seien. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, insoweit \neinen neuen Festsetzungsbescheid zu erlassen und den überzahlten Betrag zu erstatten. Unter \ndem 31. Mai 2001 ergänzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die \nWiderspruchsbegründung. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der \nWiderspruch fristgerecht eingegangen sei und sich gegen die Bewertung des Parameters CSB \nrichte. Eine Rückfrage beim Staatlichen Umweltamt habe ergeben, dass die beanstandeten \nProben nicht deutlich durch Algen gefärbt gewesen seien.\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 setzte die Beklagte die \nAbwasserabgabe unter Änderung ihres Bescheides vom 26. Januar 2001 auf einen Betrag von \n8.178,47 Euro fest. Zur Begründung führte sie an: Es sei festgestellt worden, dass auf Grund \nder erteilten Erlaubnisse für den Parameter CSB für die Zeit vom 29. Mai 1999 bis \n30. November 1999 durchgängig ein Bescheidwert von 110 mg/l - statt wie bis dahin \nteilweise mit 120 mg/l angenommen - anzusetzen sei. Deshalb erhöhe sich die Zahl der \nSchadeinheiten mit Blick auf die Überschreitung des Überwachungswertes. Im Übrigen habe \nbei den maßgeblichen Probenahmen keine relevante Algenbildung vorgelegen. \n\n9\n\nNach Erhebung der hiergegen gerichteten Klage durch die Klägerin änderte die Beklagte \ndurch Bescheid vom 19. März 2002 die zuletzt festgesetzte Abwasserabgabe auf einen Betrag \nvon 7.914,95 Euro. Dabei änderte sie die auf den Parameter CSB entfallende Abgabe erneut, \nweil sie der Berechnung ein niedrigeres höchstes Messergebnis als zuvor zu Grunde legte. \nSoweit die Klage zunächst einen Betrag erfasst hatte, der darüber hinausgegangen war, haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n10\n\nZur Begründung der im Übrigen weitergeführten Klage hat die Klägerin ausgeführt: Die \nBeklagte habe die CSB-Werte nicht aus der abfiltrierten Probe bestimmt. Die gezogenen \nProben seien deutlich durch Algen gefärbt gewesen. Die den Auswertungen der \nEinleiterüberwachung beigefügten Untersuchungsergebnisse wiesen auch abfiltrierte Werte \nfür CSB aus. Diese Werte überschritten die festgesetzten Überwachungswerte nicht und \nhätten bei der Festsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden müssen. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n12\n\nden Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n19. März 2002 aufzuheben. \n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die der Abgabenfestsetzung zu \nGrunde gelegten Werte seien aus Proben gewonnen worden, die nicht sichtbar durch Algen \ngefärbt gewesen seien. Während der Geltung der Bescheidwerte seien mehrfache \nÜberschreitungen dieser Werte bei den einzelnen Parametern festgestellt worden. Eine \nErhöhung der Schadeinheiten müsse auch bezüglich der Teilzeiträume erfolgen, in denen \nkeine durch Bescheid festgelegten Überwachungswerte vorgelegen hätten. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise \nstattgegeben. Es hat den Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n19. März 2003 aufgehoben, soweit darin eine über 3.416,90 Euro hinausgehende \nAbwasserabgabe festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung der teilweisen Aufhebung des Festsetzungsbescheides hat das \nVerwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Zwar habe die Beklagte für die Berechnung der \nAbwasserabgabe jeweils die maßgebliche Schadstofffracht zutreffend getrennt für die \nZeitabschnitte vor und nach der Festlegung entsprechender Überwachungswerte durch die \nwasserrechtlichen Bescheide der Unteren Wasserbehörde ermittelt; die Erhöhung der sich \ndanach für bestimmte Zeitabschnitte innerhalb des Festsetzungszeitraumes ergebenden \nSchadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG dürfe indes nur für Zeiträume erfolgen, in denen ein \nBescheidwert gegolten habe. \n\n17\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die \nBeklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt u.a. aus: Die im angefochtenen Urteil \nvertretene Rechtsauffassung führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Zwar sei in den \nKonstellationen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG (Ermittlung der Abgabe nach höchstem \nMesswert bzw. Schätzung) § 4 Abs. 4 AbwAG nicht über die Regelung des § 6 Abs. 2 \nAbwAG abwendbar. Denn im Falle der Veranlagung nach dem höchstem Messergebnis liege \nkein Überwachungswert vor, der überschritten werden könne; im Falle der Schätzung sei kein \nMessergebnis vorhanden. § 4 Abs. 4 AbwAG sei jedoch unmittelbar anwendbar, weil es im \nZeitraum der Geltung von bescheidlichen Überwachungswerten zu Überschreitungen dieser \nWerte gekommen sei. Würde man im Falle unterschiedlicher Überwachungswerte nur den \nTeilzeitraum, in dem die Überschreitung stattgefunden habe, mit einer Sanktion belegen, wäre \nderen Höhe letztlich dem Zufall überlassen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAuslegung privilegiere den Einleiter, der über einen Teil des Jahres sein Abwasser ohne \nwasserrechtliche Erlaubnis und ohne eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \neinleite. Die Erhöhungsregelung würde bei ihm lediglich für einen Teilzeitraum zur Erhöhung \nder Abgabe führen, während der Einleiter, der für das gesamte Veranlagungsjahr eine \nwasserrechtliche Erlaubnis besitze oder eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \nabgegeben habe, eine für das gesamte Jahr erhöhte Abgabe zu zahlen habe. Unter Umständen \nführe dies zu einer doppelten Privilegierung des Einleiters: Auf der einen Seite fließe die \ngemessene Überschreitung nicht als höchstes Messergebnis in die Veranlagung ein, wie dies \nder Fall wäre, wenn das gesamte Jahr nach dem höchsten Messergebnis veranlagt werden \nwürde. Auf der anderen Seite erfolge lediglich eine Erhöhung der Teilschadeinheiten für den \nGültigkeitszeitraum des wasserrechtlichen Überwachungswertes.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung stützt sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klage ist lediglich zu einem geringeren Teil als \nvom Verwaltungsgericht erkannt stattzugeben. Sie hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen eine \nden Betrag von 7.872,50 Euro übersteigende Abwasserabgabe richtet. \n\n26\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe \nvon insgesamt 6.372,76 Euro für die Schadstoffparameter P und Nges richtet. Der \nFestsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2001 ist bezüglich der Heranziehung zu \neiner Abwasserabgabe für die vorgenannten Schadstoffparameter bestandskräftig geworden, \nweil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch eingelegt hat.\n\n27\n\nEine Teilanfechtung ist grundsätzlich hinsichtlich aller objektiv abgrenzbaren Teile eines \nVerwaltungsakts zulässig; namentlich im Abgabenrecht kann der Widerspruchsführer seinen \nWiderspruch auf einzelne - auf selbständigen Berechnungsgrundlagen beruhende - \nTeilansätze in einem Bescheid beschränken. Ob im Einzelfall eine Teilanfechtung vorliegt, ist \ngegebenenfalls durch Auslegung des Widerspruchs zu ermitteln. Maßgebend ist der objektive \nErklärungswert des gesamten Widerspruchsvorbringens.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 4 C 79.82 -, NVwZ 1988, 147 = juris Rdnr. \n9.\n\n29\n\nGemessen daran ergibt eine verständige Würdigung des von der Klägerin erhobenen \nWiderspruchs, dass dieser sich allein gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für den \nSchadstoffparameter CSB richtete. Denn die Klägerin hat sich innerhalb der \nWiderspruchsfrist ausdrücklich gegen die der Berechnung zu Grunde gelegten CSB-Werte \ngewandt und nur insoweit eine Neufestsetzung bzw. Teilerstattung der Abgabe begehrt. \nFerner hat die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 25. Juni 2001 mitgeteilt, dass sie \nden Widerspruch als beschränkt gegen die für CSB festgesetzte Abgabe ansehe. Dagegen sind \nkeinerlei Einwände erhoben worden. Das wiederholte Aufführen der unveränderten \nAbgabenbeträge auch für die Parameter P und Nges im Widerspruchsbescheid vom 3. August \n2001 und im Änderungsbescheid vom 19. März 2002 führt zu keiner anderen Bewertung. \nInsoweit handelte es sich offenkundig um eine rein deklaratorische Wiederholung bereits \nbestandkräftig durch Bescheid vom 26. Januar 2001 festgesetzter Teilbeträge; eine erneute, \nselbständige Anfechtbarkeit ist durch die späteren Bescheide bezüglich dieser Beträge nicht \neröffnet worden.\n\n30\n\nDie danach allein zulässig gegen die bezüglich des Parameters CSB festgesetzte \nAbwasserabgabe gerichtete Klage ist begründet, soweit die auf diesen Parameter entfallende \nAbgabe den Betrag von 1.499,74 Euro übersteigt. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 19. März 2002 ist im vorgenannten Umfang rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - soweit sie Gegenstand der zulässigen Klage sind - \nteilweise rechtswidrig, weil bei der Ermittlung der Abwasserabgabe für den Parameter CSB \ndie Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG für den gesamten Festsetzungszeitraum erhöht \nworden sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass für den Zeitraum, \nin dem die Ermittlung der Abwasserabgabe für CSB im Ausgangspunkt auf § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAbwAG beruhte, eine Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG ausscheidet. \n\n32\n\nEine Erhöhung der Schadeinheiten gemäß § 6 Abs. 2 AbwAG i.V.m. einer \nentsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 4 AbwAG kommt vorliegend nicht für den \nTeilzeitraum in Betracht, in dem die Ermittlung der Abwasserabgabe auf der Grundlage des \nhöchsten Messergebnisses erfolgte. Denn die Verweisung in § 6 Abs. 2 AbwAG reicht nur \nsoweit, wie die in Bezug genommenen Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 5 AbwAG auf die \nverschiedenen Fälle des § 6 Abs. 1 AbwAG übertragen werden können. Damit gilt die \nentsprechende Anwendung in erster Linie hinsichtlich der Ermittlung der Abgabe nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 AbwAG anhand der durch die Erklärung des Einleiters festgelegten Werte, weil \nhierdurch das Bescheidsystem (vgl. § 4 Abs. 1 AbwAG) simuliert wird. Dagegen ist in den \nFällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG die in § 4 Abs. 4 AbwAG vorgesehene \nGegenüberstellung von Überwachungswerten und Messergebnissen nicht möglich; für diese \nFälle ist die Erhöhung der Schadeinheiten in Anwendung von § 6 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 4 \nAbs. 4 AbwAG nicht vorgesehen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, DVBl. 2002, 487 = juris, \nRdnr. 26; ebenso Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 6 Rdnr. 69.\n\n34\n\nAuch die Beklagte geht im Übrigen selbst davon aus, dass eine entsprechende \nAnwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG gemäß § 6 Abs. 2 AbwAG für Zeiträume, in denen weder \nein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorliegen, ausscheidet. \n\n35\n\nEine Erhöhung der Schadeinheiten auch für die Zeiträume innerhalb des \nVeranlagungszeitraumes, in denen weder ein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorlag, lässt \nsich ebenfalls nicht auf § 4 Abs. 4 AbwAG in unmittelbarer Anwendung stützen. Vielmehr \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bezüglich der Ermittlung der \nSchadeinheiten eine getrennte Betrachtung des Zeitraumes, der nach § 4 AbwAG bzw. nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG erfasst wird, erforderlich ist. \n\n36\n\nIm Ergebnis ebenso: Köhler/Meyer, a.a.O., § 4 Rdnr. 301 i.V.m. § 11 Rdnr. 12 f.\n\n37\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus dem so genannten Jährlichkeitsprinzip \nnichts Abweichendes herleiten. Zwar beherrscht dies Prinzip das gesamte \nAbwasserabgabenrecht, weil es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes \nzum Ausdruck kommt; eine Durchbrechung ist jedoch ausnahmsweise für bestimmte \nRegelungskonstellationen geboten. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 9 A 541/03 -, NVwZ-RR 2006, \n641 = juris Rdnr. 26.\n\n39\n\nDementsprechend bedarf es im Einzelnen der Überprüfung, ob das Jährlichkeitsprinzip im \njeweiligen Regelungszusammenhang zum Tragen kommen kann. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NVwZ 2005, 1067.\n\n41\n\nDie Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG passt von ihrem Regelungsgehalt nicht \nauf die Ermittlung der Abwasserabgabe für Zeiträume, in denen weder ein Bescheid- noch ein \nErklärungswert vorliegen. Insbesondere können die Sätze 3 und 4 dieser Vorschrift nicht \nisoliert betrachtet werden. Sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen \nVorgaben im Abs. 4 der Regelung. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des \nBescheides im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften \ndurch die zuständigen Stellen zu überwachen. Für Zeiträume, in denen kein Bescheidwert \nbzw. simulierter Bescheidwert gilt, kann ein solcher auch nicht überwacht werden. Die in § 4 \nAbs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG vorgesehene Sanktionierung wegen Nichteinhaltung eines \n(simulierten) Bescheidwertes durch die Erhöhung der Schadeinheiten scheidet \ndementsprechend mangels Vorliegens eines Bescheidwertes aus. Überwachungsmaßnahmen \nbzw. Messungen während etwaiger Zeiträume ohne Bescheid- bzw. Erklärungswert dienen \nzunächst überhaupt dazu, die Grundlagen für die Festsetzung einer Abwasserabgabe zu \nermitteln. \n\n42\n\nDie Ermittlung der Schadeinheiten jeweils getrennt für die einzelnen Teilzeiträume stellt \nsich im Übrigen als konsequente Fortführung der Methode zur Ermittlung der Schmutzfracht \nbei unterschiedlichen Überwachungsvorgaben dar. Denn für die jeweiligen Zeiträume mit \nbzw. ohne Bescheid- oder Erklärungswert werden zunächst getrennt die jeweiligen \nTeilschmutzwassermengen berechnet und anschließend aus ihnen unter Berücksichtigung der \njeweiligen \"Überwachungswerte\" die entsprechenden Teilschmutzfrachten ermittelt.\n\n43\n\nIm Übrigen ist die hier vertretene Berechnungsmethode auch systemgerecht. Bei einer \nErhöhung der Schadeinheiten über § 4 Abs. 4 AbwAG auch für Zeiträume, in denen \ngrundsätzlich die Abwasserabgabe nach dem höchsten gemessenen Wert (§ 6 Abs. 1 Satz 2 \nAbwAG) oder nach einem geschätzten Wert (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG) ermittelt wird, \nwürde eine doppelte Sanktionierung der Schadstoffeinleitungen stattfinden. Dies ließe sich \nkaum mit dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG normierten Grundsatz in Einklang bringen, \nwonach sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers zu richten hat. Die \nErhöhungsregelungen in § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG führen faktisch dazu, dass bei der \nErmittlung der Schädlichkeit des Abwassers der höchste tatsächlich gemessene bzw. \ngeschätzte Wert zu Grunde gelegt wird. Der Einleiter wird in Abkehr von den sonst nach § 4 \nAbs. 1 AbwAG relevanten fiktiven Werten zu einer Abwasserabgabe basierend auf seinem \nrealem Einleitungsverhalten herangezogen. Mit anderen Worten wird der Einleiter dann \ngrundsätzlich so behandelt, als hätte es keinen Bescheid- bzw. Erklärungswert gegeben.\n\n44\n\nZu der vorbeschriebenen doppelten Sanktionierung käme hinzu, dass der Einleiter in dem \nZeitraum, in dem er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf der Grundlage des höchsten \nMessergebnisses veranlagt wird, nicht die Privilegierung des § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG in \nAnspruch nehmen kann. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass - ggf. auch längere - \nZeiträume ohne Geltung eines Bescheid- oder Erklärungswertes, in denen beispielsweise \nwegen eines Störfalles (nur) einmalig extrem hohe Schadstoffkonzentrationen gemessen \nwerden, mit einer allein nach diesem tatsächlichen Messwert ermittelten Abwasserabgabe \nbelegt werden. Läge hingegen auch in diesem Zeitraum ein Bescheid- oder Erklärungswert \nvor, käme u.U. die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG zum Tragen mit dem Ergebnis, \ndass eine deutlich geringere Abwasserabgabe festzusetzen wäre. Ferner fällt ins Gewicht, dass \ndie in § 6 Abs. 1 AbwV vorgesehene Vergünstigung (Vier-aus-Fünf-Regelung) nur unter der \nGeltung eines Bescheidwertes eingreift.\n\n45\n\nDer Einwand der Beklagten, die vorstehende Sichtweise privilegiere regelmäßig einen \nEinleiter, der über einen Teil des Jahres sein Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis und \nohne Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG in den Vorfluter einleite, führt nicht weiter. \nDenn auch durch die von der Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung der \nSchadeinheiten kann ein Einleiter begünstigt werden. Leitet er z.B. im gesamten \nVeranlagungszeitraum ohne Geltung eines Bescheid- oder Erklärungswertes Abwasser ein, \nwürde er i.d.R. allein auf der Grundlage der tatsächlichen Schmutzfracht veranlagt. Eine \nErhöhung von Schadeinheiten schiede mangels Anknüpfungspunktes für eine Anwendung \nvon § 4 Abs. 4 AbwAG auch aus Sicht der Beklagten aus. \n\n46\n\nAus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln \n(Urteil vom 3. August 2004 - 14 K 6521/01 -) und des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil \nvom 25. Februar 2004 - 11 K 4182/03 -, juris) lässt sich ebenfalls nichts Abweichendes \nherleiten. Beide Fälle betrafen nicht die Frage einer besonderen Berücksichtigung von \nTeilzeiträumen innerhalb eines Gesamtveranlagungszeitraumes, in denen - wie hier - weder \nein Bescheidwert nach § 4 Abs. 1 AbwAG noch ein Erklärungswert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG vorlag. Vielmehr lagen den zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen \nFallkonstellationen zu Grunde, in denen für einen Teilzeitraum die Heraberklärung eines \ngeltenden Bescheidwertes bzw. eines Erklärungswertes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG) gemäß § \n4 Abs. 5 AbwAG erfolgt war.\n\n47\n\nAuf der Grundlage der vorstehend dargestellten Ermittlungsmethode hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend die für den Parameter CSB festzusetzende Abwasserabgabe für \nden in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Höhe von 1.499,74 Euro berechnet. Zur \nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden \nAusführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/9-a-1517-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":21},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/9-a-1517-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264017","retrieved":"2026-07-09 02:31:07.204440+00:00"}}