{"status":"available","doknr":"OLD264016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.6B2650.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"6 B 2650/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde innerhalb \nder Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein \nüberwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres gegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 eingelegten \nWiderspruchs.\n\n3\n\nDie die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende und eingehend begründete \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die umstrittene Entlassungsverfügung sei mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wird durch das zu berücksichtigende \nBeschwerdevorbringen nicht erschüttert.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW \ngestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung \nin der Probezeit entlassen werden.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des \nSenats zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob sich ein Beamter in der Probezeit \nbewährt habe, ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen \nDienstvorgesetzten sei. Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu prüfen, ob \nder Dienstvorgesetzte den Begriff der mangelnden Bewährung oder die Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \nDass die Feststellung der Bezirksregierung N. , die Antragstellerin habe sich in der \nProbezeit nicht bewährt, an einem oder mehreren derartiger Fehler leidet, legt die Beschwerde \nnicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.\n\n6\n\nDer Antragsgegner ist von einer mangelnden Bewährung der Antragstellerin in der \nProbezeit ausgegangen, weil sich auf Grund ihres in der Probezeit gezeigten Verhaltens und \nihres gesamten Persönlichkeitsbildes nicht positiv feststellen lasse, dass sie mit einer \nvernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit während ihrer gesamten Dienstzeit als \nBeamtin auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihre Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Diesen Maßstab greift die Beschwerde \nnicht an. Die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts ist allein mit dem Hinweis \nauf den \"strittigen Tatsachenvortrag\" nicht dargetan. Soweit die Beschwerde geltend macht, \ndie Antragstellerin habe umfassend dargelegt, dass in die dienstliche Beurteilung durch den \nSchulleiter L. sachfremde Erwägungen eingeflossen seien, belässt sie es bei dieser \nunsubstanziierten Behauptung und benennt keine Umstände, aus denen auf ein sachwidriges \nZustandekommen der der Bewährungsentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen \nBeurteilung geschlossen werden könnte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die \nbesagte Behauptung der Antragstellerin geprüft und eine Voreingenommenheit des \nSchulleiters L. zu ihren Lasten mit umfangreicher Begründung verneint. Mit dieser \nBegründung setzt sich die Beschwerde entgegen den zwingenden Erfordernissen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Anhaltspunkte für einen im Zusammenhang mit der \nEntlassungsverfügung stehenden Ermessensfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n7\n\nBei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO kommt den \nErfolgsaussichten, die der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt \nwerden soll, im Hauptsacheverfahren hat, wesentliches Gewicht zu. Sind sie gering, weil der \nangegriffene Verwaltungsakt - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig \nist, geht die Interessenabwägung regelmäßig zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n8\n\nDie \"menschlichen und wirtschaftlichen Folgen\" für die Antragstellerin, die die \nBeschwerde als mögliche Abwägungsgesichtspunkte benennt, rechtfertigen kein anderes \nErgebnis. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde sie nicht hinreichend konkretisiert, ist \nnicht ersichtlich, weshalb allein die für den Adressaten negativen Folgen eines mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Verwaltungsaktes dessen sofortige \nVollziehung hindern sollen.\n\n9\n\nFür eine von der Beschwerde für möglich gehaltene teilweise Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 \neingelegten Widerspruchs ist kein Raum, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe als solche nicht teilbar ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \ngegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 eingelegten Widerspruchs mit der \nMaßgabe, die Antragstellerin bei gegebenenfalls verminderter Gehaltszahlung freizustellen \noder an eine andere Schule zu versetzen, kommt angesichts der oben dargestellten \nInteressenlage ebenfalls nicht in Betracht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/6-b-2650-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/6-b-2650-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264016","retrieved":"2026-07-09 02:31:07.120466+00:00"}}