{"status":"available","doknr":"OLD264018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.16B518.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"16 B 518/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2007 geändert und die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Februar 2007 wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller \nwiederherzustellen, weil derzeit Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung spricht und daher das Interesse des \nAntragstellers, vorläufig weiter von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch \nmachen zu können, dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen \nInteresse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung übergeordnet \nist.\n\n3\n\nDer Senat geht im Ausgangspunkt - weiterhin - davon aus, dass das Recht auf \ndas Gebrauchmachen von einer im (EG-)Ausland (wieder)erworbenen Fahrerlaubnis \nim Inland aberkannt werden kann, wenn die Eignungssmängel, die vormals zur \nEntziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht ausgeräumt \nsind und sich der Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis als missbräuchliche \nUmgehung der nach inländischem Recht bestehenden Eignungsanforderungen \nsowie als Verstoß gegen die im europäischen Führerscheinrecht festgelegten \nformalen Anforderungen an den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland darstellt.\n\n4\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 \n- 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter \nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der \n3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nJuris, sowie vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 -, veröffentlicht unter \nwww.fahrerlaubnisrecht.de.\n\n5\n\nBislang hat der Antragsteller über das bloße Behaupten einer \nEntwöhnungstherapie im Jahr 2005 und einer seither eingehaltenen Abstinenz \nkeinen Nachweis erbracht, dass er den vormals zutagegetretenen Alkoholmissbrauch \ndauerhaft und zuverlässig aufgegeben hat. Ein solcher Nachweis könnte, wie der \nSenat in seinem Beschluss vom 10. April 2007 in gleicher Sache des Näheren \nausgeführt hat, nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung des \nAntragstellers geführt werden. Auch die Merkmale eines missbräuchlichen \nVerhaltens im Sinne des sog. Führerscheintourismus sind gegeben. Nach derzeitiger \nErkenntnislage spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung der Sachlage Überwiegendes dafür, dass der Führerscheinerwerb des \nAntragstellers in der tschechischen Republik nicht im Zusammenhang mit der \nWahrnehmung des innereuropäischen Rechts auf Freizügigkeit gestanden hat und \nallein der Umgehung der hierzulande geltenden Anforderungen an die Fahreignung \nbzw. dem Vertuschen der vormals erkennbar gewordenen Fahreignungsmängel \ndienen sollte.\n\n6\n\nDie Senatspraxis in den Fällen des sog. Führerscheintourismus kann aber nur \ndann mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der bislang nicht \nexplizit zu diesem Missbrauchsphänomen Stellung bezogen hat - in Einklang \ngebracht werden, wenn die Anforderungen, die der EuGH in anderen rechtlichen \nZusammenhängen an einzelstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Abwehr \nmissbräuchlichen oder betrügerischen Handelns gestellt hat, im Einzelfall beachtet \nworden sind. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder Maßnahmen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also nicht über das hinausgehen, was zur \nErreichung des durch das Missbrauchsverhalten gefährdeten Ziels - hier: der \nGewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor ungeeigneten \nFahrerlaubnisinhabern - erforderlich ist.\n\n7\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I \nS. 1459 = NJW 1999, 2027, Rn. 25 und 34; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, aaO.\n\n8\n\nVorliegend wäre den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs in \nschonenderer Weise Geltung verschafft worden, wenn der Antragsgegner dem \nAntragsteller nach dem Bekanntwerden des Führerscheinerwerbs in Tschechien \nzunächst aufgegeben hätte, den fehlenden Nachweis der wiedererlangten \nFahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischenGutachtens zu \nerbringen, statt diese Fahrerlaubnis sofort mit Wirkung für die Bundesrepublik \nDeutschland zu entziehen. Dieses Vorgehen entspricht nach den Erfahrungen des \nSenats auch weithin der Praxis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in den Fällen \ndes sog. Führerscheintourismus. Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit \nErfolg auf Umstände zu berufen, wegen derer ausnahmsweise von der üblichen und \ngebotenen Verfahrensweise abgewichen werden könnte. Insbesondere spricht nach \nAktenlage nichts Überzeugendes dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der \nangefochtenen Ordnungsverfügung eindeutig erklärt hätte, keinesfalls zu einer \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung bereit zu sein. Sein vom Antragsgegner \nangeführtes Schreiben vom 14. Januar 2007 enthält keine derartige Aussage. Ob \nsich der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Januar 2007 in der \nvom Antragsgegner behaupteten Weise eingelassen hat, lässt sich mangels eines \nAktenprotokolls gleichfalls nicht abschließend feststellen. Selbst wenn der \nAntragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mündlich \nabgelehnt haben sollte, wäre dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nEuGH als ein nach derzeitigem Erkenntnisstand möglicherweise irriges, aber doch \nnachvollziehbares Beharren auf dem durch den ausländischen Führerscheinerwerb \nerlangten Besitzstand zu würdigen. Ob sich der Antragsteller einer ausdrücklichen, \nden Erfordernissen des § 11 Abs. 6 FeV genügenden Untersuchungsaufforderung \nwidersetzt hätte, konnte nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Zustimmung \ndes Antragstellers zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10. April 2007, der \neine Nachholung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vorgesehen hat, \nspricht im Übrigen gegen eine strikte Verweigerungshaltung des Antragstellers.\n\n9\n\nDem Antragsgegner bleibt es weiterhin unbenommen, den Antragsteller zur \nVorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzufordern und \ngegebenenfalls - nach einer etwaigen Verweigerung einer solchen Begutachtung \nbzw. nach dem Bekanntwerden eines negativen Begutachtungsergebnisses - auf \neine Änderung der gerichtlichen Regelung der vorläufigen Vollziehung \nhinzuwirken.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/16-b-518-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/16-b-518-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264018","retrieved":"2026-07-09 02:31:07.290376+00:00"}}