{"status":"available","doknr":"OLD264019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.12A3569.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"12 A 3569/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - die Ablehnung der Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein \nBekenntnis des Vaters der Klägerin zum Deutschen Volkstum liege nicht vor, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n5\n\nDas Bekenntnis zum Deutschen Volkstum i.S.d. § 6 BVFG a.F. besteht in dem \nvon einem entsprechenden Bewusstsein getragenen nach außen hin verbindlich \ngeäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national \ngeprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, \nsich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu \nfühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen \nergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen \ndann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im \nHeimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches \nBekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem \nanderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung \nentsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und \ndementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher \nangesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich \nkann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den \nin § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 \n\n7\n\n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff., m.w.N.\n\n8\n\nDa der Vater der Klägerin - unstreitig - sowohl der deutschen Sprache als auch \nder polnischen Sprache mächtig und damit zweisprachig gewesen ist, kann aus \nIndizien ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. In einem \nsolchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass \nsich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche \nErklärung dem Deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden \nzugewandt hat. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 \n\n10\n\n- 9 C 25.92 -, a.a.O., Urteil vom 15. Juli 1986 \n\n11\n\n- 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 ff. \n\n12\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, eine hierfür ausreichende Eintragung \ndes Vaters der Klägerin in die Abteilung 2 der deutschen Volksliste habe nicht \nbewiesen werden können, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags vom \n23. Oktober 2005 nicht in Frage gestellt.\n\n13\n\nFür den Nachweis eines Bekenntnisses zum Deutschen Volkstum als einer \nrechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n15\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.\n\n16\n\nDer Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche \nÜberzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. \nEine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch \nnotwendig ist im Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der \nLebenserfahrung der Gewissheit gleich kommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt \ngebietet.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3. 05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n18\n\nEinen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch \nim Lichte der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht zu vermitteln. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bescheinigung des Bezirksgerichts Lubliniec vom \n11. Januar 1999 als offenkundig unrichtig bewertet und zur Begründung ausgeführt, \ndass danach der Vater der Klägerin ab dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 \nin die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein soll, obwohl in \n\n20\n\nOberschlesien die Deutsche Volksliste frühestens im Jahre 1941 eingerichtet \nworden sei und der Vater der Klägerin unstreitig am 25. Mai 1943 in der Abteilung III \nder Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sei. Die Zulassungsbegründung vom \n23. Oktober 2005 wendet sich nicht gegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, der \neindeutig aufweist, dass der Vater der Klägerin \"ab 01. September 1939 bis 09. Mai \n1945 in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingegliedert wurde\", was, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzutreffend ist. In der Begründung \ndes Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 wird demgegenüber vielmehr geltend \ngemacht, es werde dem die Bescheinigung ausstellenden Richter bekannt sein, dass \nes vor 1941 eine Volksliste in Ostoberschlesien nicht gegeben habe, und dem \nRichter werde auch bekannt sein, dass am 9. Mai 1945 der ganz überwiegende Teil \nOstoberschlesiens bereits von den Sowjets besetzt gewesen sei, so dass mit dem in \nder Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum lediglich der Tag des Kriegsbeginns \nund des Kriegsendes als abstrakter Zeitraum gemeint sei, nicht aber die \nGültigkeitsdauer der Volkslistenverordnung.\n\n21\n\nAbgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des Ausstellers \nder Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, bliebe, würde dieser \nDarlegung gefolgt, nach der vorgelegten Bescheinigung im Übrigen der Zeitpunkt der \nEintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste offen. \nAuf diesen Zeitpunkt kommt es hier aber wesentlich an, da der Vater der Klägerin \nunstreitig am 25. Mai 1943 in der Abteilung III der Deutschen Volksliste eingetragen \nwar und nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine Eintragung \ngleichzeitig in beide Abteilungen (ohne Weiteres) erfolgen konnte, und da darüber \nhinaus das Verwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens des \nVaters der Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. Mai 1943, ihn in \ndie Abteilung III der Deutschen Volksliste einzutragen, erhoben worden ist und diese \nBeschwerde zu einer Eintragung in die Abteilung II der Deutschen Volksliste geführt \nhat, nicht hat erkennen können. Dieser Tatsachenbewertung hat die \nAntragsbegründung lediglich die - unzureichende - Spekulation entgegengehalten, \n\"dass der Vater möglicherweise (Hervorhebung durch den Senat) Beschwerde \ngegen die Einstufung in die Volksliste 3 erhoben hat\".\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat es - ausgehend von der Unrichtigkeit der \nBescheinigung des Bezirksgerichts M. vom 11. Januar 1999 - des weiteren \ndahinstehen lassen, inwieweit sich aus dem in der Bescheinigung des \nBezirksgerichts M. vom 11. Januar 1999 in Bezug genommenen Beschluss des \nAmtsgerichts M. vom 22. April 1947 - IV R 3847/45 - ableiten lassen soll, dass \nder Vater der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen \ngewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einstellungsmitteilung des \nStaatsanwalts des Bezirksgerichts in M. vom selben Tage insoweit keinerlei \nHinweise enthalte und alles dafür spreche, dass es sich bei den in der \nBescheinigung wiedergegebenen Umständen um einen Schluss aus der Tatsache \nhandele, dass der Vater der Klägerin unstreitig einem Rehabilitierungsverfahren \nunterzogen worden sei. Angesichts dieser Umstände und der Erfahrung der Kammer, \ndass seitens polnischer Stellen Auskünfte über Eintragungen in die Deutsche \nVolksliste an deutsche Behörden und Gerichte nicht erteilt würden, hat das \nVerwaltungsgericht eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich gehalten. Die \nBegründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 (insoweit \nzusammenfassend wiederholt mit Schriftsatz vom 21. November 2006) beschränkt \nsich demgegenüber darauf, geltend zu machen, dass es richtig sei, dass die \npolnische Rechtslage Auskünfte über Eintragungen in die Deutsche Volksliste nicht \ngestatte, jedoch sei es möglich, über die Tätigkeit polnischer Strafverfolgungs- und \nJustizbehörden nach dem Kriege Auskunft zu erhalten. Das Gericht hätte deshalb, \nfalls es Zweifel an der Aussagekraft gehabt habe, über die zuständige deutsche \nAuslandsvertretung nach der Tätigkeit des Amtsgerichts fragen können, die zu \ndiesem Beschluss geführt habe. Damit wird nicht, wie dies der Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, das materiell-rechtliche \nErgebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird \nausschließlich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nunterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) dargelegt.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 geltend macht (und mit \nSchriftsatz vom 30. Oktober 2006 wiederholt und vertieft), es habe \nHöhergruppierungen auch bereits im Rahmen eines laufenden Volkslistenverfahrens \ngegeben, ist dieser Einwand im vorliegenden Zulassungsverfahren unbeachtlich. \nAbgesehen davon, dass eine derartige Verfahrensweise nicht mit der fristgemäßen \nBegründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 geltend gemacht worden \nist und daher als neuer, nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO \nvorgebrachter Grund keine Berücksichtigung mehr finden kann, hat die Klägerin in \nder Zulassungsbegründung lediglich geltend gemacht, ihr Vater habe \n\"möglicherweise\" Beschwerde gegen seine Einstufung in die Volksliste 3 erhoben. \nDas Bestehen einer derartigen \n\n24\n\n- im Übrigen spekulativen - Möglichkeit ist nicht geeignet, gegenüber der \ngegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewissheit oder zumindest \neinen vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit für eine auf \neine Beschwerde zurückgehende Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung \nII der Deutschen Volksliste zu begründen.\n\n25\n\nDie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 angekündigten, mit Schriftsatz vom \n25. Januar 2007 in Kopie vorgelegten Unterlagen in polnischer Sprache und die mit \nSchriftsatz vom 1. März 2007 vorgelegten Teilübersetzungen von drei Personalbögen \naus den Jahren 1949, 1951 und 1953 sowie von einer Personalkarte lassen, soweit \ndarin eine Eintragungen des Vaters der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen \nVolksliste vermerkt ist - unabhängig davon, ob mit der Geltendmachung dieser neuen \nTatsache (Vermerk der Eintragung des Vaters der Klägerin in Abteilung II der \nDeutschen Volksliste in Personalbögen) nicht auch die durch die Antragsbegründung \nvom 23. Oktober 2005 vorgegebene Bandbreite zulässiger Ergänzungen \nüberschritten wird -, schon nicht erkennen, in welchen Verfahren und auf welcher \nTatsachengrundlage diese Eintragungen vorgenommen worden sind. Es kann daher \nu.a. die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht auf einer \nAuswertung der Eintragungen in die Volksliste selbst, sondern allein auf Angaben \nDritter oder des Vaters der Klägerin beruhen.\n\n26\n\nIm Übrigen sind diese Unterlagen allein nicht geeignet, den Widerspruch mit der \nzum 25. Mai 1943 nachgewiesenen Eintragung des Vaters der Klägerin in die \nAbteilung III der Deutschen Volksliste aufzulösen, zumal in der Antragsbegründung \ndie Durchführung eines Beschwerdeverfahrens seitens des Vaters der Klägerin auf \nder Grundlage der Nrn. 15 ff. des Runderlasses des Reichsministers des Innern \nbetreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische \nund Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941, \n\n27\n\nabgedruckt bei Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., S. 487, \n\n28\n\nlediglich als - spekulative - Möglichkeit vorgetragen worden ist, die nicht geeignet \nist, einen vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, \ngeschweige denn die Gewissheit über die Durchführung eines solchen Verfahrens \nund dessen erfolgreichen Ausgang zu vermitteln.\n\n29\n\nSoweit in der deutschen Übersetzung der Karteikarte bescheinigt wird, dass der \nVater der Klägerin einen Antrag auf Rehabilitation gestellt hat, stellt dies das \nangefochtene Urteil nicht in Frage, denn das Verwaltungsgericht ist von der \nDurchführung eines Rehabilitationsverfahrens ausgegangen, hat jedoch ein solches \nVerfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 18. Februar 1997 - \n25 A 2989/94 - nicht als ein Indiz für die Eintragung des Vaters der Klägerin in \nAbteilung II der Deutschen Volksliste gewertet. Auch dieser Bewertung ist die \nKlägerin in der fristgemäßen Zulassungsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht \nentgegengetreten.\n\n30\n\nAuch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ein Bekenntnis des Vaters der \nKlägerin zum Deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten in Ermangelung der \nDarlegung konkreter Umstände verneint. Hierzu ist in der Antragsbegründung vom \n23. Oktober 2005 ebenfalls nichts vorgetragen worden.\n\n31\n\nAngesichts der Zweisprachigkeit des Vaters der Klägerin kann, wie oben \ndargelegt, aus Indizien, namentlich dem in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven \nBestätigungsmerkmal der deutschen Sprache, ein Bekenntnis zum Deutschen \nVolkstum nicht hergeleitet werden. Selbst wenn man gleichwohl einen indiziellen \nNachweis des Bekenntnisses über den Gebrauch der deutschen Sprache zuließe, \nbegegnete die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür ersichtlich, \ndass der Vater der Klägerin der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache \noder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache den eindeutigen \nVorzug gegeben habe, keinen ernstlichen Zweifeln.\n\n32\n\nDer deutschen Sprache ist dann der eindeutige Vorzug gegeben, wenn sie \nseinerzeit im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend \nverwendet wurde.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 31.69 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n20. \n\n34\n\nAnhaltspunkte für eine ganz überwiegende Verwendung der deutschen Sprache \ndurch den Vater der Klägerin im häuslichen Kreis und in der täglichen Umgebung hat \ndas Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Solche sind auch in der \nAntragsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht vorgetragen worden.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin darin auf den durch Urteil des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 30. September 1996 - 11 B 95.2904 - entschiedenen \nFall Bezug nimmt und geltend macht, dass die Sprachprägung während des Dienstes \ndes Vaters der Klägerin in der deutschen Wehrmacht nicht unberücksichtigt bleiben \ndürfe, stellt dies die oben genannte Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in \nFrage. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs der Sprachprägung während des \nDienstes in der deutschen Wehrmacht jede Bedeutung für den Gebrauch der \ndeutschen Sprache im Übrigen abgesprochen. Es hat lediglich den Gebrauch der \ndeutschen Sprache im unmittelbaren Dienst als Soldat der deutschen Wehrmacht, \netwa in den in der Antragsbegründung geschilderten Fällen bei der \nBefehlsentgegennahme oder -weitergabe oder bei der Verständigung mit Kameraden \nwährend eines Einsatzes nicht als ein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum \nDeutschen Volkstum angesehen; von einem \"Denkfehler\", wie in der \nAntragsbegründung ausgeführt, kann daher nicht die Rede sein. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln,\n\n36\n\nvgl. zur fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der deutschen Wehrmacht als \nsolcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 75, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O.,\n\n37\n\nda sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen \nGebrauch der deutschen Sprache nicht entziehen konnte. \n\n38\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Antragsbegründung in Bezug \ngenommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat \nein Bekenntnis deshalb angenommen, weil der Kläger in diesem Verfahren sich die \ndeutsche Sprache zwar erst ab 1940 angeeignet, dann aber aus eigenem Antrieb \nund weit über das erforderliche Maß hinaus vervollkommnet und sie so beherrscht \nhabe, dass er nach seiner Einberufung in einen deutschen Verband keine \nSprachschwierigkeiten mehr gehabt habe, und deshalb die Aussage des Klägers, \nEnde 1944/Anfang 1945 bevorzugt und ganz überwiegend deutsch gesprochen zu \nhaben, polnisch hingegen nur bei gelegentlichen Einsätzen als Dolmetscher, \nglaubhaft erscheine. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist danach nicht \ndavon ausgegangen, dass der Gebrauch der deutschen Sprache im Dienst der \ndeutschen Wehrmacht für die Annahme eines Bekenntnisses zum Deutschen \nVolkstum ausreiche. Er hat die Hinwendung zum deutschen Volkstum vielmehr in \neinem schlüssigen Gesamtverhalten insoweit gesehen, als sich der damalige Kläger \nin der Zeit vor der Einberufung, d.h. von 1940 bis 1942, als er bei deutschen Bauern \narbeitete, die deutsche Sprache aus eigenem Antrieb so nachhaltig angeeignet hatte, \ndass er bereits im Zeitpunkt der Einberufung keine Sprachschwierigkeiten in dem \ndeutschsprachigen Verband hatte. Dieses vor der Einberufung gezeigte Interesse \nrechtfertigte es nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der \nBehauptung des Klägers, er habe Ende 1944/Anfang 1945 bevorzugt und ganz \nüberwiegend Deutsch gesprochen, Glauben zu schenken.\n\n39\n\nGeht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass eine Sprachprägung im \nDienst der Wehrmacht nicht von vornherein unbeachtlich ist, wenn sie über den \nzwingend notwendigen Gebrauch der deutschen Sprache im Rahmen des \nWehrmachtsdienstes hinaus geht und sich auf den Sprachgebrauch insgesamt \ndergestalt auswirkt, dass die Verwendung der deutschen Sprache auch dann ganz \nüberwiegend erfolgt, wenn dies nicht durch den militärischen Einsatz zwingend \ngeboten ist, etwa im sonstigen täglichen Umgang mit den Kameraden, insbesondere \nwährend der dienstfreien Zeit, im Heimaturlaub in der Familie oder auch gegenüber \nsonstigen Zivilisten, ergibt sich hieraus für die Klägerin nichts günstigeres.\n\n40\n\nDas Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in eine derartige differenzierte \nPrüfung einzutreten, weil konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen \nSprachgebrauch des Vaters der Klägerin nicht dargelegt waren. Auch der \nAntragsbegründung vom 23. Oktober 2005 sind derartige konkrete Anhaltspunkte \nnicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Gebrauchs der deutschen Sprache wird \nlediglich geltend gemacht, dass der Vater der Klägerin zunächst im Osten bei der \nTruppe an der Front gedient habe und es undenkbar sei, dass ein Soldat, der \nDeutsch nicht oder nur radebrechend beherrsche, bei der kämpfenden Truppe \neingesetzt werde. Er könne die Befehle seiner Vorgesetzten nicht verstehen und sich \nauch mit seinen Kameraden nicht verständigen, dies hätte für alle tödliche Folgen. \nInsoweit wird lediglich der einsatzbezogene Gebrauch der deutschen Sprache \nthematisiert, der als solcher, wie oben dargelegt, für die Annahme eines \nBekenntnisses jedoch nicht ausreicht. Dafür, dass der Vater der Klägerin auch dann, \nwenn es der Dienst nicht zwingend erforderte, sich ganz überwiegend der deutschen \nSprache bedient hat, fehlt es jedoch an (rechtzeitig vorgetragenen) konkreten \nAngaben. Diese können insbesondere nicht dadurch ersetzt werden, dass, wie in der \nAntragsbegründung erfolgt, allein aus dem Umstand, dass in der deutschen \nWehrmacht die deutsche Sprache Umgangs- und Kommandosprache gewesen ist, \ngeschlossen wird (\"es ist deshalb gar nicht anders möglich, als dass der Vater der \nKlägerin spätestens ab November 1941 bis zu seiner Gefangennahme bei \nKriegsende ausschließlich die deutsche Sprache benutzt hat\"), dass der Vater der \nKlägerin sich am allgemeinen Umgang beteiligt und auch außerhalb von Einsätzen \nganz überwiegend die deutsche Sprache benutzt hat. \n\n41\n\nSoweit in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 darüber hinaus \nvorgetragen wird, der Vater der Klägerin habe die deutsche Sprache seit 1939 als \nUmgangssprache beherrscht, kann daraus lediglich die Sprachkompetenz des Vaters \nder Klägerin entnommen werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache allein \nreicht jedoch als innerer Umstand nicht aus, um ein äußerlich erkennbares \nBekenntnis zum Deutschen Volkstum abzugeben. Dass der 1915 geborene Vater der \nKlägerin die von ihm - unstreitig - beherrschte deutsche Sprache nicht nur im \ndienstlichen Umgang in der deutschen Wehrmacht, sondern auch im Übrigen, etwa \nim häuslichen Kreise und im sonstigen täglichen Umgang tatsächlich verwendet hat, \nwie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist, \nist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Begründung des \nZulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 durch Angabe konkreter Tatsachen \nvorgetragen worden. \n\n42\n\nHinzu kommt, dass der Vater der Klägerin - unstreitig - in der Zeit vom \n1. September 1938 bis zum 10. September 1939, mithin auch noch während des \nsogenannten Polenfeldzugs, im polnischen Heer als Soldat gedient hat und daher \nder vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die dem genannten Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen hat, entscheidend abweicht. \nEs ist nichts dafür ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, dass in der polnischen \nArmee im Dienstbetrieb nicht im Wesentlichen polnisch gesprochen worden ist. Stellt \nman, wie die Klägerin es begehrt, auf die Sprachprägung während des Wehrdienstes \nab und geht man darüber hinaus mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der \nmilitärischen Sprachprägung auch im Übrigen die Sprache des Militärdienstes \ngesprochen wird, so kann die polnische Sprachprägung des Vaters der Klägerin \nwährend seines polnischen Wehrdienstes nicht außer Betracht bleiben. Ebenso wie \ndie Klägerin vom dienstlichen Sprachgebrauch in der deutschen Wehrmacht auf den \nGebrauch der deutschen Sprache durch ihren Vater im Übrigen schließt, müsste vom \ndienstlichen Sprachgebrauch in der polnischen Armee auf den Gebrauch der \npolnischen Sprache im Übrigen geschlossen werden; dafür, dass der Vater der \nKlägerin während seines Dienstes in der polnischen Armee überwiegend Deutsch \ngesprochen hat, ist jedenfalls nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die \ndamit gegebene Abhängigkeit der Sprachprägung und Sprachpraxis des Vaters der \nKlägerin von der jeweils gerade aktuellen militärischen Pflichtenstellung ist jedoch als \nsolche nicht geeignet, in Anknüpfung an die Benutzung der deutschen Sprache den \nerforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen hinreichend eindeutiges \nBekenntnis zum deutschen Volkstum zu vermitteln.\n\n43\n\nZu den weiteren Bestätigungsmerkmalen des § 6 BVFG a.F., wie Abstammung, \nErziehung und Kultur und zu einem Bekenntnis durch sonstiges schlüssiges \nVerhalten, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht mangels ausreichender Angaben \nbzw. mangels Darlegung konkreter Umstände verneint hat, fehlt in der Begründung \ndes Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 ebenfalls jeglicher Vortrag.\n\n44\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 - erstmals - geltend \nmacht, sie habe noch einen 1918 geborenen Zeugen ausfindig gemacht, der die \numgangssprachliche Verwendung der deutschen Sprache durch den Vater der \nKlägerin schon vor 1939 bestätigen könne, handelt es sich - soweit damit zum \nAusdruck gebracht werden soll, der Vater der Klägerin habe die deutsche Sprache im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im häuslichen Kreis und \nim täglichen Umgang bereits vor 1939 ganz überwiegend verwendet - entgegen der \nAuffassung der Klägerin um die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes, der \nnicht, auch nicht ansatzweise, in der Begründung des Zulassungsantrags vom \n23. Oktober 2005 enthalten war. Denn in der Antragsbegründung vom 23. Oktober \n2005 ist der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache ausschließlich im \nZusammenhang mit dem Dienst in der deutschen Wehrmacht thematisiert, der am \n15. November 1941 begonnen hat. Derartige neue Zulassungsgründe können jedoch \nnach - dem hier eingetretenen - Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnicht mehr geltend gemacht werden.\n\n45\n\nSoweit mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 des weiteren geltend gemacht wird, \nder Vater der Klägerin habe spätestens ab dem 15. November 1941 (Beginn des \nWehrdienstes in der deutschen Wehrmacht) nur deutsch gesprochen, lassen sich \nauch hieraus keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die den Gebrauch der \ndeutschen Sprache über das dienstlich notwendige Maß hinaus nachvollziehbar \nbelegen. \n\n46\n\nAbgesehen davon ist gerade im Fall des Vaters der Klägerin, der sowohl in der \npolnischen Armee als auch in der deutschen Wehrmacht als Soldat gedient hat, in \nder Benutzung der dem jeweiligen Militärdienst entsprechenden Sprache allein kein \ndie Hinwendung zu einem bestimmten Volkstum hinreichend deutlich machendes \nIndiz zu sehen.\n\n47\n\nDementsprechend unbeachtlich sind die zur Verwertbarkeit der Zeugenaussage \nergangenen Ausführungen im Schriftsatz vom 24. April 2006. Die Ausführungen zum \nSprachgebrauch im Schriftsatz vom 21. November 2006 stellen sich als lediglich \nzusammenfassende Wiederholungen der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 \ndar, ohne insoweit materiell-rechtlich bedeutsame Ergänzungen aufzuzeigen.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für die Annahme \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sind in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Abweichung der angefochtenen \nEntscheidung vom Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n30. September 1996 - 11 B 95.2904 - liegt schon deshalb nicht vor, weil die diesem \nUrteil zugrunde liegende Fallgestaltung von der hier vorliegenden Konstellation, in \nder die maßgebende Bezugsperson sowohl in der polnischen Armee als auch in der \ndeutschen Wehrmacht als Soldat gedient hat, entscheidend abweicht.\n\n49\n\nEin Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die \nKlägerin in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 geltend macht - und dies \nin den Schriftsätzen vom 24. April, 26. Juli, 15. September und 16. November 2006 \nwiederholt und vertieft -, das Verwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt \ndes Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 22. April 1947 und der diesem \nBeschluss zugrundeliegenden Akten einholen können und müssen, ist Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung \nvorgeworfen wird, gerügt worden ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A \n2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung am 8. August 2005 die Einholung der nach ihrer Auffassung \nerforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf \neiner Einholung dieser Auskünfte bestanden hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n52\n\nSoweit damit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, \nist ebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Klägerin nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, \nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen \nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags \nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge \nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n53\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -.\n\n54\n\nAusweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls hat der seinerzeitige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 8. August \n2005 einen Beweisantrag zur Einholung von Auskünften polnischer Stellen zu Inhalt \nund Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 22. April 1947 nicht \ngestellt.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n56\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/12-a-3569-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-22/12-a-3569-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264019","retrieved":"2026-07-09 02:31:07.369837+00:00"}}